{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__38-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"NotZ 38/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 38/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. März 2007 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule \n\nam 26. März 2007 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 26/05 - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte \n\nauf eine \n\nim Justizministerialblatt \n\nfür Nordrhein-Westfalen vom \n\n15. Februar 2005 (JMBl. NRW S. 41) für den Amtsgerichtsbezirk R. \n\n ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner führte das \n\nAuswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizmi-\n\nnisteriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom \n\n8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom \n\n4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) \n\ndurch. Für den weiteren Beteiligten wurde die höchste Gesamtpunktzahl \n\n(182,90 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der hinter dem weiteren Be-\n\nteiligten die vierte Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom \n\n3. August 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts \n\neiner Gesamtpunktzahl von 143,60 nicht entsprochen werden könne. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, über die \n\nBesetzung der am 15. Februar 2005 ausgeschriebenen Notarstelle neu \n\nzu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige \n\nBeschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n3 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-\n\nwahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechts-\n\nfehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum \n\n(BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend und er-\n\nschöpfend angewandt. \n\n4 \n\n1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW \n\n2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober \n\n2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Ver-\n\nwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung \n\nund Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die \n\nBesetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Be-\n\ngründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung \n\nder verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf \n\nGrundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen \n\nÜberprüfung standen die Niedersächsischen AVNot vom 1. März 2001 \n\n(NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlass des Hessischen \n\nMinisteriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar \n\n1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-\n\nWürttemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwal-\n\ntungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in \n\n§ 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen. \n\n5 \n\nDas Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-\n\nnungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl \n\nder Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kennt-\n\nnisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des \n\nNotars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-\n\nwendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungs-\n\nvorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsan-\n\nwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang \n\ndesjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE \n\n110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prog-\n\nnose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffent-\n\nliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem \n\nKreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall \n\nbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermis-\n\nsen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die \n\nvon den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt ge-\n\nzeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differen-\n\nziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen \n\nEignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bis-\n\nher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsex-\n\namens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom \n\n22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom \n\n11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945). \n\n6 \n\n2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf \n\ndie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert, \n\num dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener berufli-\n\ncher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine ver-\n\nfassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kap-\n\npungsgrenzen für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Be-\n\nwährung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgege-\n\nben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zu-\n\nsammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die \n\ntheoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt \n\nmit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges \n\nÜbergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 \n\nmultiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der \n\nDauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben wer-\n\nden konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht \n\nzukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. Da-\n\ndurch war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung \n\nder während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezi-\n\nfischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte \n\ndie Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden. \n\n7 \n\nDie hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsan-\n\nwalt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 \n\nAVNot 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkun-\n\ndungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17 \n\nAbs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und \n\npraktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl \n\nvon 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese \n\nbis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich \n\nübertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren \n\nPunkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004). \n\n8 \n\n3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-\n\nscheidungen vom 20. April 2004 und vom 8. Oktober 2004 bereits in sei-\n\nnen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, \n\n155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung ge-\n\nnommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die \n\nvon ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als An-\n\nwaltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfah-\n\nrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an ei-\n\nnem ausdifferenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuel-\n\nle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden \n\nnotarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Ge-\n\nwicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis \n\ndes die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische \n\nQualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen \n\nmüssen. \n\n9 \n\nDer Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für \n\ndas Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem fest-\n\ngehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein sol-\n\nches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetz-\n\nlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, \n\n335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objekti-\n\nven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Exa-\n\nmensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, \n\npraktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich \n\nauf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er \n\nkann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und \n\nauf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht \n\nund welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und \n\npraktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. \n\nDem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grund-\n\nlage der AVNot 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verläss-\n\nliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die \n\nnach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen \n\nNotarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vor-\n\ngegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sons-\n\ntigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Ver-\n\nhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, \n\nGeneralisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein ein-\n\nheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem \n\nsich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). \n\n10 \n\n4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat \n\nder Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Be-\n\nschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; \n\nNotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 \n\n- jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbe-\n\nschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht \n\ndurch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom \n\n18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entschei-\n\ndung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - \n\nZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unter-\n\nlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Er-\n\nfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom \n\n20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR \n\n11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November \n\n2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner \n\nzugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des An-\n\ntragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch. \n\n11 \n\na) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemei-\n\nne juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, \n\ndass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staats-\n\nprüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres \n\nsieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die \n\nganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhal-\n\nten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - \n\nzudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten \n\nStärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bun-\n\ndesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnota-\n\nriat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notar-\n\nfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examens-\n\nnote - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ \n\n11/06 - aaO S. 436 Rn. 8). Wenn der Antragsteller auf seine überdurch-\n\nschnittliche Examensnote verweist, die der Antragsgegner - bei Multipli-\n\nkation mit dem Faktor 5 - mit 58,10 Punkten berücksichtigt hat, und sich \n\ndagegen wendet, dass der weitere Beteiligte über ein schwächeres Ex-\n\namen verfüge (33,60 Punkte), dennoch aber an die erste Rangstelle ge-\n\nsetzt worden sei, so verkennt er, dass es gerade der Zielsetzung des \n\nBundesverfassungsgerichts entspricht, der Examensnote nicht mehr den \n\nbisherigen Stellenwert einzuräumen. Im Übrigen wird ihrer Bedeutung \n\nimmer noch angemessen dadurch Rechnung getragen, dass durch den \n\nnotarspezifischen Vorbereitungsaufwand maximal so viele Punkte (120) \n\nerzielt werden können, wie sie über die Examensnote und die bisherige \n\nanwaltliche Tätigkeit zu erreichen sind (zusammen ebenfalls 120 Punk-\n\nte). Da dem weiteren Beteiligten und dem Antragsteller für ihre bisherige \n\nanwaltliche Tätigkeit jeweils 30 Punkte gutgeschrieben worden sind, ist \n\ndie bessere Leistung im Staatsexamen mit einem daraus resultierenden \n\nPunktevorsprung \n\nvon \n\n24,50 Punkten \n\n(88,10 Punkte \n\ngegenüber \n\n63,60 Punkten) für den Bereich der allgemeinen juristischen Qualifikation \n\nausreichend berücksichtigt. \n\n12 \n\nb) Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben eine annä-\n\nhernd gleiche Anzahl von Fortbildungen absolviert. Der Antragsteller \n\nkann \n\ninsgesamt 52 Halbtage geltend machen und erlangt damit \n\n26 Punkte, während dem Antragsteller dies für 51 Halbtage und demge-\n\nmäß 25,5 Punkte gelingt. Auf die vom Bundesverfassungsgericht einge-\n\nforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen \n\nkommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, \n\ngegenüber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere \n\nVeranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskon-\n\ntrollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten \n\nabsolvierten Fortbildungen; statt dessen verweist er selbst darauf, dass \n\nfür ihn bislang keine Möglichkeit bestanden hat, benotete Leistungs-\n\nnachweise zu erlangen. Der Antragsteller erhebt - wie auch im Weite-\n\nren - lediglich pauschale Beanstandungen, führt aber nicht aus, in wel-\n\nchem Bezug sie zum konkreten Auswahlverfahren stehen, welche der \n\nvon ihm erbrachten, gegenüber dem weiteren Beteiligten vorzugswürdi-\n\ngen Leistungen keinen Eingang bei der Auswahlentscheidung des An-\n\ntragsgegners gefunden haben und inwieweit dies auf den Ausgang des \n\nBesetzungsverfahrens hat Einfluß nehmen können. \n\n13 \n\nc) Allerdings hat der weitere Beteiligte ein deutlich höheres Beur-\n\nkundungsaufkommen nachgewiesen und in diesem Bereich 92,60 Punkte \n\nerzielt, von denen gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 90 Punkte ange-\n\nrechnet worden sind; der Antragsteller hat es im Bereich der praktischen \n\nVorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf des Anwaltsnotars hinge-\n\ngen nur auf 29,5 Punkte gebracht. Soweit er gegen die Art und Weise, \n\nwie die Urkundsgeschäfte innerhalb des vom Antragsgegner verwende-\n\nten Punktesystems berücksichtigt werden, Bedenken geäußert und sich \n\nin diesem Zusammenhang die Rechtsauffassung des Notarsenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG Report 2006, 537) \n\nzu eigen gemacht hat, vermochte sich der Senat bereits in seinem Be-\n\nschluss vom 20. November 2006 (NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109) den \n\nAusführungen dieses Oberlandesgerichts nicht anzuschließen. \n\n14 \n\naa) Die Urkundsgeschäfte werden nicht lediglich nach ihrer Anzahl \n\ngewertet, sondern erhalten das ihnen zukommende spezifische Gewicht, \n\nwenn der Antragsgegner zusätzlich zwischen ihrer zeitlichen Vornahme \n\nund ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mindestens \n\nzwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte \n\nkommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation \n\neines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Be-\n\nurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit \n\nsteigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art \n\nder Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres \n\nnachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die \n\nBewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt \n\nwird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschie-\n\nben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mindes-\n\ntens zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zu-\n\ngewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut für alle Bewerber \n\ngleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten \n\nkönnen; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist \n\nunvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Die vom Schleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgericht (aaO) angesprochene vergleichende \n\nSichtung der einzelnen Urkundsgeschäfte aller Bewerber nach Vorberei-\n\ntung, Ausarbeitung und Vollzug überschritte zum einen ersichtlich die \n\nLeistungsgrenzen der Justizverwaltung, wie auch der Antragsgegner \n\nplausibel dargelegt hat. Sie böte zum anderen - nicht zuletzt angesichts \n\nnie auszuschließender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite - \n\ngegenüber der festgelegten Punktestaffelung nicht einmal eine wirklich \n\nverlässlichere Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und \n\nSicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu ga-\n\nrantieren (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 aaO S. 112 Rn. 19). \n\nDas gilt umso mehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen \n\nFassung lediglich um eine Übergangsregelung handelt, bis die gesetzli-\n\nchen Grundlagen für eine - vom Antragsteller geforderte - notarielle \n\nFachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag u.a. \n\ndes Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des Zugangs zum An-\n\nwaltsnotariat vom 8. Dezember 2006, BR-Drucks. 895/06). \n\n15 \n\nbb) Wenn der Antragsteller sich weiter dagegen wendet, dass nach \n\n§ 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 auch Niederschriften nach § 36 BeurkG \n\nund - vor allem - auch nach § 38 BeurkG einbezogen werden, so ist ihm \n\nzuzugeben, dass es sich jedenfalls häufig um einfachere Urkundsge-\n\nschäfte handelt, durch die keine größere notarielle Erfahrung gewonnen \n\nwerden \n\nkann; \n\ndie \n\nin \n\nanderen \n\nBundesländern \n\nerlassenen \n\nAVNot nehmen daher zumindest notarielle Urkundstätigkeiten nach § 38 \n\nBeurkG von der Bewertung aus (z.B. Abschnitt A II. Nr. 3 Buchst. d des \n\nHessischen Runderlasses in seiner Fassung vom 10. August 2004, JMBl. \n\nS. 323); aber auch derartige notarielle Geschäfte können im Einzelfall \n\n- im Unterschied zu einfachen Zeugnissen nach § 39 BeurkG und Unter-\n\nschriftsbeglaubigungen nach § 40 BeurkG - durchaus rechtlich an-\n\nspruchsvoll sein, wie sich aus der Stellungnahme der Westfälischen No-\n\ntarkammer ergibt. Dennoch kann offen bleiben, ob durch ihre Einbezie-\n\nhung in den Leistungsnachweis angehender Notare durch den Antrags-\n\ngegner die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsgestaltungen \n\nnicht sichergestellt ist, weil sich ein hoher Punktwert auch ohne beson-\n\nderen Arbeitsumfang für Vorbereitung, Ausarbeitung und Abwicklung von \n\nUrkunden erzielen ließe (vgl. BVerfGE 110, 304, 331). Denn der An-\n\ntragsteller wendet sich nicht gegen die tatsächlichen Feststellungen des \n\nvon ihm angegriffenen Beschlusses, derartige Urkundsgeschäfte hätten \n\nam notariellen Geschäftsaufkommen in Nordrhein-Westfalen einen selten \n\n25% übersteigenden Anteil. Für die vom Antragsteller gesehene Gefahr, \n\ndass ein Bewerber seine Punkte ganz oder zumindest überwiegend aus \n\nder Abnahme eidesstattlicher Versicherungen erzielt, ist daher nichts er-\n\nsichtlich. Der Antragsteller legt überdies auch hier nicht dar, inwieweit \n\nsich eine Nichtberücksichtigung solcher Urkundsgeschäfte in seinem Fal-\n\nle auf die Ermittlung der Punktezahl ausgewirkt und im Gesamtergebnis \n\ndas Punkteverhältnis zum weiteren Beteiligten zu seinen Gunsten ver-\n\nschoben hätte. \n\n16 \n\nSeinem Angriff, Bewerber aus Sozietäten mit einem \"großen\" Nota-\n\nriat seien gegenüber als Einzelanwälten tätigen Bewerbern bevorzugt, \n\nwenn es darum gehe, umfassende Beurkundungserfahrung zu sammeln, \n\nwar ebenfalls nicht nachzugehen. Sowohl der Antragsteller als auch der \n\nweitere Beteiligte üben ihren Beruf nicht als Einzelanwälte aus. Der An-\n\ntragsteller ist mit einer Sozia verbunden, die zugleich den Zweitberuf der \n\nAnwaltsnotarin ausübt. Er macht nicht deutlich, weshalb sich der weitere \n\nBeteiligte, in dessen Sozietät zeitweise ein Rechtsanwalt zugleich An-\n\nwaltsnotar war, in einer Situation befindet, die ihm hinsichtlich des Beur-\n\nkundungsaufkommens oder der Möglichkeit zu Notarvertretungen einen \n\nunter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbaren Vor-\n\nteil verschafft. \n\n17 \n\n5. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende \n\nEinordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete \n\nRangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-\n\nten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und \n\ndas Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt \n\nwird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, \n\ndie an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-\n\ngen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-\n\nsende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. \n\nDer Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-\n\nlungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der \n\nfür die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen \n\nGesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres (\"im Regelfall\") dem \n\nBewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste \n\nPunktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-\n\nrichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. Senats-\n\nbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14 \n\nund vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 \n\nRn. 21). Darauf verweist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht. \n\n18 \n\nDer Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl \n\ntrifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Um-\n\nstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, \n\nDauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische \n\nBeurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang \n\ngefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kennt-\n\nnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu er-\n\nfassen. Folgerichtig sehen die AVNot 2004 in § 17 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass \n\n\"im Rahmen der Gesamtentscheidung\" Sonderpunkte für beim Bewerber \n\nvorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen vergeben wer-\n\nden können. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom \n\nBundesverfassungsgericht (aaO) gefordert - das ihnen gebührende Ge-\n\nwicht (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - aaO \n\nRn. 22). Insbesondere den über ein hohes Beurkundungsaufkommen hi-\n\nnausgehenden Erfahrungen aus einer Tätigkeit als Notar, Notarvertreter \n\noder Notariatsverwalter sowie einer besonderen \"Notarnähe\" der bisheri-\n\ngen anwaltlichen Tätigkeit kann auf diese Weise Rechnung getragen \n\nwerden. \n\n19 \n\na) Der Antragsteller beansprucht zwar Sonderpunkte mit der Be-\n\ngründung, dass er seit dem Jahre 1997 etliche notarielle Angelegenhei-\n\nten - mit einer Vielzahl von schwierigen Vertragsgestaltungen - vorberei-\n\ntet und bearbeitet habe. Durch die Vergabe von Sonderpunkten ließe \n\nsich der zum weiteren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punk-\n\nteabstand jedoch nicht überbrücken; denn es sind keine Umstände er-\n\nsichtlich, die Sonderpunkte in dieser Größenordnung rechtfertigen könn-\n\nten. Der weitere Beteiligte hat einen Punktevorsprung von 35,5, der sich \n\ndurch die Vergabe von 3,8 Sonderpunkten an ihn auf 39,3 erhöht, wobei \n\nseine aus den Bewerbungsunterlagen erkennbare zusätzliche Qualifika-\n\ntion als Fachanwalt für Familienrecht (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli \n\n2006 - NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435, 436 f. Rn. 15 ff.) noch nicht einmal \n\nBerücksichtigung gefunden hat. \n\n20 \n\nb) Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise des \n\nAntragsgegners bei der Vergabe der Sonderpunkte zu beanstanden ist; \n\ndenn mögliche Fehler hätten sich für das Verhältnis des Antragstellers \n\nzum weiteren Beteiligten nicht ausgewirkt. Aus dem gleiche Grunde kann \n\noffen bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers zur Ausgestaltung seiner \n\nbisherigen beruflichen Tätigkeit, auf die sich in der Bewerbung kein Hin-\n\nweis findet, hinreichend substantiiert ist und mit Blick auf § 6b Abs. 2, \n\nAbs. 4 Satz 1 BNotO nach Ablauf der Bewerbungsfrist berücksichti-\n\ngungsfähig wäre (vgl. BGHZ 126, 39, 50; Senatsbeschluss vom \n\n22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155). \n\n21 \n\n6. Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamt-\n\npunktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung \n\nnach alledem zugunsten des weiteren Beteiligten treffen; der Antragstel-\n\nler nimmt demgegenüber nur die vierte Rangstelle ein. Umstände, die im \n\nHinblick auf eine bessere persönliche und fachliche Eignung des An-\n\ntragstellers für ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen könnten \n\nund vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschlie-\n\nßende Prognose über die Befähigung der Antragstellerin für das von ihr \n\nerstrebte Amt hätten einbezogen werden müssen, sind nicht ersichtlich. \n\nSchlick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Eule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 04.09.2006 - 2 VA (Not) 26/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__38-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-38-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__38-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__38-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-26/notz-38-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__38-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:41.531541+00:00"}}