{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__35-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-11-20","aktenzeichen":"NotZ 35/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 35/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen endgültiger Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Justizrat \n\nDr. Bauer und Dr. Lintz am 20. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom \n\n2. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nMit Verfügung vom 30. November 2005 enthob der Antragsgegner den \n\nAntragsteller unter Bezugnahme auf die im Vorschaltverfahren ergangenen \n\ngerichtlichen Entscheidungen (Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. April \n\n2005; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2005 - NotZ \n\n17/05) endgültig seines Amtes als Notar. Den dagegen gerichteten Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom \n\n2. Mai 2006 zurück. \n\n2 \n\nDieser Beschluss wurde ausweislich der bei den Akten befindlichen Zu-\n\nstellungsurkunde dem Antragsteller am 12. Mai 2006 unter der angegebenen \n\nZustellungsanschrift persönlich übergeben. Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 bat \n\nder Antragsteller um Mitteilung, wann mit der Zustellung der Entscheidung des \n\nSenats zu rechnen sei. Nach Hinweis der Geschäftsstelle auf die erfolgte Zu-\n\nstellung antwortete der Antragsteller unter dem 20. Juli 2006, ihm sei am \n\n12. Mai 2006 die Abschrift des Protokolls, nicht die Entscheidung des Senats \n\nzugestellt worden. Nachdem dem Antragsteller daraufhin \"vorsorglich\" am \n\n1. August 2006 (erneut) eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt worden \n\nwar, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. August 2006 sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt. \n\nII. \n\n3 \n\n1. \n\nAusweislich der Postzustellungsurkunde, die insoweit nach § 182 Abs. 1 \n\nSatz 2, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis erbringt, wurde die angefochtene \n\nEntscheidung dem Antragsteller bereits am 12. Mai 2006 zugestellt. Dafür, dass \n\nan diesem Tage dem Antragsteller nicht der Beschluss, sondern - wie vom An-\n\ntragsteller behauptet - die Abschrift des Protokolls über die mündliche Verhand-\n\nlung zugestellt worden ist, besteht kein Anhalt. \n\n4 \n\na) Die Abschrift des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom \n\n2. Mai 2006 wurde entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden des Notarse-\n\nnats des Oberlandesgerichts (\"1.) Protokoll a) ASt b) OLG Oldenburg 2.) Herrn \n\nBE, 2/5\") noch am gleichen Tage vom Justizangestellten M. den Beteiligten \n\nformlos übersandt (\"1 ab, Ma, 2. Mai 2006\"; vgl. Bl. 81 der Vorakten Not 17/05 \n\nsowie Aktenvermerk des Vorsitzenden des OLG-Notarsenats Bl. 151, 152 der \n\nSenatsakten). Das unter dem Datum 2. Mai 2006 maschinell erstellte und nicht \n\nunterschriebene Begleitschreiben \"in der Notarsache … erhalten Sie anliegende \n\nProtokollabschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme\" ging laut Eingangsstempel \n\nam 4. Mai 2006 bei dem Antragsgegner ein (Bl. 89 der Verwaltungsakten I B \n\n380-SH 10, Bd. III). Für eine förmliche Zustellung der Protokollabschrift nach \n\nMaßgabe der §§ 166 ff ZPO bestand kein Anlass, da eine Entscheidung des \n\nSenats, wie im Protokoll vermerkt, nicht am Schluss der Sitzung verkündet wur-\n\nde, sondern den Beteiligten zugestellt werden sollte (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 2 \n\nBNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 FGG). \n\n5 \n\nb) Der von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Beschluss des Ober-\n\nlandesgerichts gelangte am 9. Mai 2006 zu den Akten (Vermerk des Vorsitzen-\n\nden, Bl. 150 der Senatsakten). Die Geschäftsstelle verfügte am 10. Mai 2006, \n\ndass eine Ausfertigung und eine Abschrift an den Antragsteller (mit Zusatz: per-\n\nsönlich) mittels Zustellungsurkunde (ZU) zugestellt werden sollte, sowie eine \n\nAusfertigung mit drei Abschriften an den Präsidenten des Oberlandesgerichts \n\nOldenburg gegen Empfangsbekenntnis (EB). Diese Verfügung wurde am \n\n11. Mai 2006 von der Justizangestellten R. erledigt (\"1 x ZU; 1 x EB\"; \n\nBl. 120 der Vorakten; Vermerk des Vorsitzenden, Bl. 151 der Senatsakten). Das \n\nan den Antragsgegner gerichtete Empfangsbekenntnis wurde am 12. Mai 2006 \n\nunterschrieben und gelangte am 15. Mai 2006 zur Geschäftsstelle des Notarse-\n\nnats zurück (Bl. 137 der Vorakten; Bl. 98 der Verwaltungsakten). \n\n6 \n\nc) Angesichts dieser - eindeutig und lückenlos dokumentierten - zeitli-\n\nchen Abläufe wäre allenfalls denkbar, dass die Justizangestellte R. - trotz \n\nder zutreffenden Bezeichnung des Zustellungsgegenstands auf der Zustel-\n\nlungsurkunde selbst und der korrekten Ausführung der Zustellung gegenüber \n\ndem Antragsgegner - erneut eine Protokollabschrift erstellt und diese statt der \n\nBeschlussausfertigung in den für die Zustellung an den Antragsteller vorgese-\n\nhenen Umschlag gelegt hätte. Ein derartiger Geschehensablauf erscheint fern-\n\nliegend. \n\n7 \n\n2. \n\nDa der Antragsteller für die Richtigkeit des seiner mit den Schreiben vom \n\n7. und 20. Juli 2006 vorgebrachten - unglaubhaften - Darstellung keinen Beweis \n\nangeboten hat (§ 418 Abs. 2 ZPO), steht fest, dass dem Antragsteller der ange-\n\nfochtene Beschluss bereits am 12. Mai 2006 zugestellt worden ist. Da die vor-\n\nsorglich veranlasste nochmalige Zustellung keine erneute Rechtsmittelfrist in \n\nGang setzte, war bei Eingang der Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesge-\n\nricht am 8. August 2006 die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 111 Abs. 4 Satz 2 \n\nBNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) schon längst abgelaufen. \n\n8 \n\n3. \n\nEinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der An-\n\ntragsteller nicht gestellt. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen liegen die \n\nVoraussetzungen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1993 - XII ZR \n\n124/92 - NJW-RR 1993, 1091, 1092 m.w.N.). \n\nIII. \n\n9 \n\nDie danach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche \n\nVerhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). \n\nSchlick \n\n Wendt \n\n Becker \n\n Lintz \n\nBauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 02.05.2006 - Not 17/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__35-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/notz-35-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__35-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__35-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/notz-35-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__35-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:08:03.587737+00:00"}}