{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__31-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-11-20","aktenzeichen":"NotZ 31/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 31/06 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n20. November 2006 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Nota-\n\nre Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom \n\n20. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen bei dem Kammer-\n\ngericht in Berlin vom 12. Juli 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-\n\nverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\nfestgesetzt. \n\n50.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der 1953 geborene Antragsteller ist seit März 1986 bei dem \n\nLandgericht B. und seit März 1991 bei dem Kammergericht als \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nRechtsanwalt zugelassen. Im November 1993 wurde er zum Notar in \n\nB. bestellt. \n\nMit Bescheid vom 7. Dezember 2004 enthob ihn die Präsidentin \n\ndes Kammergerichts vorläufig seines Amtes als Notar und kündigte \n\nzugleich an, ihn endgültig des Amtes zu entheben, weil seine wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen \n\nder Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO). \n\nDurch rechtskräftigen Beschluss vom 19. Oktober 2005 stellte der \n\nSenat für Notarsachen bei dem Kammergericht fest, dass die Vorausset-\n\nzungen für eine endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBNotO vorliegen. \n\nMit Bescheid vom 24. Februar 2006 sprach die Präsidentin des \n\nKammergerichts die endgültige Amtsenthebung aus. \n\nAm 1. April 2006 wurde auf seinen Antrag das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen des Antragstellers eröffnet, ein Insolvenzverwalter \n\nbestimmt und Termin zur Wahl eines Gläubigerausschusses und Prü-\n\nfungstermin auf den 29. Juni 2006 festgelegt. \n\nDer Senat für Notarsachen bei dem Kammergericht hat den gegen \n\ndie endgültige Amtsenthebung gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit Beschluss vom 12. Juli 2006 zurückgewiesen. Hiergegen \n\nrichtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. \n\n7 \n\n8 \n\nII. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nNach rechtskräftigem Abschluss des Vorschaltverfahrens gemäß \n\n§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO stehen die dort zu den Amtsenthebungsgrün-\n\nden getroffenen tatsächlichen Feststellungen im anschließenden Streit \n\num die Rechtmäßigkeit der endgültigen Amtsenthebung des Notars nicht \n\nmehr zur Überprüfung an (Senat, BGHZ 44, 65, 72; 78, 229, 230 f.; 149, \n\n230, 232). Eine spätere Änderung der Sachlage ist nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Senats nur beachtlich, wenn nach Abschluss des \n\nVorschaltverfahrens, aber vor der Entscheidung der Justizverwaltung \n\nüber die endgültige Amtsenthebung des Notars Entwicklungen eintreten, \n\ndie eine abweichende Beurteilung der Amtsenthebungsgründe nach § 50 \n\nAbs. 1 Nr. 8 BNotO gebieten. Umstände, die sich erst nach dem Be-\n\nscheid der Justizverwaltung über die Amtsenthebung des Notars erge-\n\nben, sind dagegen unbeachtlich (BGHZ 149, 230, 233 ff.; Beschlüsse \n\nvom 22. März 2004 - NotZ 23/03 - ZNotP 2004, 324, 325 = DNotZ 2004, \n\n886 und 12. Juli 2004 - NotZ 29/03). \n\n9 \n\nInwieweit an diesen Grundsätzen noch festgehalten werden kann \n\nangesichts der \n\nim Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n31. August 2005 (NJW 2005, 3057) im Falle einer von der Gläubiger-\n\nsammlung geforderten Erstellung eines Insolvenzplanes unter \"vorläufi-\n\nger Fortführung des Notariats\" geäußerten verfassungsrechtlichen Be-\n\ndenken, ob generell Veränderungen der Sach- und Rechtslage nach der \n\nauf endgültige Amtsenthebung lautenden Verwaltungsentscheidung un-\n\nberücksichtigt gelassen werden dürfen (vgl. Schlick, ZNotP 2006, 362, \n\n372), bedarf - wie bereits die Vorinstanz zutreffend angenommen hat - \n\nauch hier keiner Erörterung. Denn es bestehen nach wie vor keinerlei \n\nAnhaltspunkte, die auf eine beachtliche Änderung der Verhältnisse zu-\n\ngunsten des Antragstellers hindeuten könnten. Der Senat kann dessen \n\nVorbringen nicht entnehmen, dass seit der Entscheidung über die end-\n\ngültige Amtsenthebung Umstände eingetreten wären, die eine abwei-\n\nchende Würdigung der im Vorschaltverfahren festgestellten Amtsenthe-\n\nbungsgründe erforderten. \n\n10 \n\nGegen die vom Senat für Notarsachen beim Kammergericht bean-\n\nstandungsfrei festgestellte desolate Vermögenslage sowie ungeordneten \n\nWirtschaftsverhältnisse aufgrund einer Vielzahl von Gläubigern, zahlrei-\n\ncher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und eines fortbestehenden ho-\n\nhen Bestandes von Verbindlichkeiten in einer Größenordnung, die die \n\nSchuldenlast bei Abschluss des Vorschaltverfahrens \n\nin Höhe von \n\n1,7 Mio. € noch erheblich übersteigt, hat der Antragsteller auch im Be-\n\nschwerdeverfahren nichts Substantielles vorzubringen vermocht. Mit dem \n\nHinweis auf die erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein ist eine \n\nentscheidende Verbesserung seiner finanziellen Situation, die die fest-\n\ngestellten Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach \n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in Frage stellen könnten, nicht dargetan. Zur \n\nVermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insgesamt auf die zu-\n\ntreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. \n\n11 \n\nDiese tragen auch mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht \n\nim Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren erkannte Möglichkeit \n\neiner günstigeren Prognose für die Vermögensentwicklung aufgrund der \n\nim damaligen Verfahren vom Oberlandesgericht herausgestellten Beson-\n\nderheiten des konkreten Falles. Hier hat der Antragsteller in der mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Kammergericht am 12. Juli 2006 lediglich er-\n\nklärt, in etwa zwei bis drei Wochen werde der Insolvenzverwalter die an-\n\ngemeldeten Forderungen überprüft haben, und er werde dann in der La-\n\nge sein, eine konkrete Aufstellung über die Verbindlichkeiten und das \n\nvorhandene Vermögen vorzulegen; darüber hinaus werde er in den \n\nnächsten Wochen mit dem Insolvenzverwalter einen Insolvenzplan erar-\n\nbeiten. Letzteres Vorbringen hat er im Schriftsatz vom 2. Oktober 2006 \n\nund in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich wiederholt. \n\nMit der bloßen Hoffnung auf einen Insolvenzplan zeichnet sich aber nicht \n\neinmal die Möglichkeit etwas konkreter ab, dass sich in absehbarer Zeit \n\nseine Vermögenssituation verbessern und die damit verbundene Gefähr-\n\ndung der Interessen der Rechtsuchenden verringern könnte, geschweige \n\ndenn, dass er in einem überschaubaren Zeitrahmen schuldenfrei sein \n\nwerde. \n\n12 \n\nAn dem seit dem Vorschaltverfahren bestehenden Amtsenthe-\n\nbungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO hat daher auch das im April \n\n2006 eingeleitete Insolvenzverfahren nichts zu ändern vermocht. Weitere \n\nUmstände, die eine dem Antragsteller günstigere Beurteilung erlauben \n\nkönnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. \n\nSchlick Wendt Becker \n\n Lintz Dr. Bauer \n\nVorinstanz: \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2006 - Not 1/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__31-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/notz-31-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__31-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__31-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/notz-31-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__31-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:04:00.303452+00:00"}}