{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__30-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-11-20","aktenzeichen":"NotZ 30/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO §§ 2, 29 Ein (Anwalts-)Notar ist nicht befugt, auf dem Briefbogen der von ihm und ande- ren Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei die Kopfzeile \"Notariat und Anwalts- kanzlei\" anzubringen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 30/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. November 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO §§ 2, 29 \n\nEin (Anwalts-)Notar ist nicht befugt, auf dem Briefbogen der von ihm und ande-\n\nren Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei die Kopfzeile \"Notariat und Anwalts-\n\nkanzlei\" anzubringen. \n\nBGH, Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 30/06 - OLG Schleswig \n\nwegen Überwachung der Amtsführung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und \n\nJustizrat Dr. Bauer \n\nam 20. November 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den aufgrund \n\nder mündlichen Verhandlung vom 8. Juni 2006 ergangenen Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Schleswig-Holsteinischen \n\nOberlandesgerichts in Schleswig - VA (Not) 10/05 - wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist seit 1973 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und \n\nwurde 1980 zum Notar mit Amtssitz in L. bestellt. Er übt seine Tätigkeit \n\nmit zwei Rechtsanwälten in einer gemeinsamen Kanzlei aus. Hierbei verwenden \n\nder Antragsteller und die beiden Rechtsanwälte gemeinsame Briefbögen. Diese \n\nsind seit dem Jahre 2005 so gestaltet, dass in der Kopfzeile rechts die Nach-\n\nnamen der Partner \"L. R. L. \" aufgeführt und daneben in einer \n\nhellblau abgesetzten, den Briefbogen vollständig von oben nach unten durch-\n\nziehenden Spalte die Bezeichnung \"Notariat und Anwaltskanzlei\" eingefügt ist. \n\nDarunter werden - durch einen durchgehenden Querstrich abgetrennt - die \n\nPartner in der hellblauen Spalte untereinander mit Vor- und Zunamen aufge-\n\nführt, wobei dem Namen des Antragstellers die Bezeichnung \"Rechtsanwalt und \n\nNotar\", seinen Partnern die Bezeichnung \"Rechtsanwalt\" sowie anschließend \n\njeweils die Tätigkeits- und/oder Interessenschwerpunkte des Antragstellers so-\n\nwie der beiden Rechtsanwälte beigefügt sind. Die Bezeichnung \"Notariat und \n\nAnwaltskanzlei\" ist nochmals auf der linken Seite des Briefbogens unterhalb \n\ndes Querstrichs in der kleingedruckten Absenderangabe über dem Adressfeld \n\nenthalten. \n\n2 \n\nNachdem sich zunächst die Schleswig-Holsteinische Notarkammer seit \n\nMai 2005 vergeblich darum bemüht hatte, den Antragsteller dazu zu bewegen, \n\ndie Verwendung des Begriffs \"Notariat\" in den Briefbögen der Kanzlei zu unter-\n\nlassen, hat der daraufhin von der Notarkammer informierte Antragsgegner den \n\nAntragsteller mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 angewiesen, die Bezeich-\n\nnung \"Notariat\" von den Briefbögen zu entfernen und Briefbögen mit dieser \n\nFormulierung zukünftig nicht mehr zu verwenden. Hiergegen hat der Antragstel-\n\nler Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den das Oberlandesgericht \n\nzurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-\n\ntragstellers. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), \n\nbleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. \n\n1. Gemäß § 92 Nr. 1 BNotO i. V. m. § 25 der Allgemeinen Verfügung des \n\nJustizministeriums des Landes Schleswig-Holstein über die Angelegenheiten \n\nder Notarinnen und Notare vom 15. August 1991 (SchlHA S. 141; zuletzt geän-\n\ndert durch die Allgemeine Verfügung vom 16. Februar 2005 - SchlHA S. 75) \n\nsteht dem Antragsgegner die Aufsicht über die Notare in seinem Landgerichts-\n\nbezirk zu, soweit der hier in Rede stehende Aspekt der Amtsführung betroffen \n\nist. Hieraus erwächst ihm die Befugnis, auf die Amtsführung der Notare \n\n- soweit hierdurch die Unabhängigkeit des diesen übertragenen Amts nicht be-\n\nrührt wird - nach pflichtgemäßem Ermessen Einfluss zu nehmen. Stellt er in \n\ndem seiner Aufsicht unterliegenden Bereich Fehler oder Pflichtverletzungen des \n\nNotars fest, so trifft er die je nach deren Schwere erforderlichen Maßnahmen. \n\nEr hält sich dabei im Rahmen seines Ermessens, wenn seine Maßnahme dem \n\ndas gesamte Notarrecht beherrschenden Grundsatz einer geordneten Rechts-\n\npflege entspricht (s. Senat, BGHZ 135, 354, 357 f.; Beschlüsse vom \n\n26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 247; vom 11. Juli 2005 \n\n- NotZ 8/05 = NJW 2005, 2693). \n\n5 \n\n2. Der Bescheid des Antragsgegners ist nach diesen Maßstäben nicht zu \n\nbeanstanden. Er entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach \n\nein Notar nicht berechtigt ist, sein Amt oder seinen Amtssitz in der Darstellung \n\nnach außen als \"Notariat\" zu bezeichnen (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 247; vom 12. November \n\n1984 - NotZ 12/84 = DNotZ 1986, 186 ff.; vom 30. November 1999 - NotZ 29/98 \n\n= NJW 1999, 428 f. = DNotZ 1999, 359 ff. m. Anm. Mihm; vom 8. Juli 2002 \n\n- NotZ 28/01 = NJW-RR 2002, 1493 f. = DNotZ 2003, 376 f. m. Anm. Görk; vom \n\n11. Juli 2005 - NotZ 8/05 = NJW 2005, 2693 f. m. Anm. Huff LMK 2005, \n\n154738). Diese Rechtsprechung hat zwar im Schrifttum zunehmend Kritik ge-\n\nfunden (Eylmann in Eylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 29 BNotO \n\nRdn. 14 Fn. 19; Schäfer in Schippel/Bracker BNotO 8. Aufl. § 29 Rdn. 23; \n\nSandkühler, in Beck´sches Notarhandbuch 4. Aufl. L II Rdn. 125; Weingärt-\n\nner/Schöttler DONot 9. Aufl. § 2 Rdn. 47; Huff aaO), der Senat hält an ihr den-\n\nnoch fest. Zutreffend hat das Oberlandesgericht allerdings darauf hingewiesen, \n\ndass der in Schleswig-Holstein amtierende Antragsteller durch die Verwendung \n\ndes Begriffs \"Notariat\" für die Bezeichnung seines Amtes oder seines Amtssit-\n\nzes bei den Rechtsuchenden seines Amtsbereichs kaum die Gefahr einer Ver-\n\nwechslung mit den in Baden-Württemberg teilweise bestehenden behördlichen \n\nNotariaten (vgl. §§ 114 ff. BNotO) und damit einen Irrtum über den Umfang der \n\nnotariellen Leistungen, die er erbringen kann, begründen wird (s. dazu näher \n\nSenatsbeschluss vom 26. September 1983 - NotZ 7/83 = DNotZ 1984, 246, 249 \n\nf.). Der Senat kann auch dahinstehen lassen, ob die Verwendung des Begriffs \n\n\"Notariat\" in den Briefbögen des Antragstellers - wie das Oberlandesgericht \n\nmeint - eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung im Sinne des § 29 \n\nAbs. 1 BNotO darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, dass durch diesen Begriff eine \n\nInstitutionalisierung zum Ausdruck gebracht wird, die dem personengebunde-\n\nnen Amt des Notars nicht zukommt und daher zu Fehlvorstellungen beim recht-\n\nsuchenden Publikum führen kann. Die hierfür tragenden Erwägungen hat der \n\nSenat zuletzt in seinem Beschluss vom 11. Juli 2005 (NotZ 8/05 = NJW 2005, \n\n2693 f.) erneut dargelegt. Hierauf wird verwiesen. Sie werden durch die erho-\n\nbene Kritik im Schrifttum nicht entkräftet. \n\n6 \n\nDie Anordnung des Antragsgegners stellt eine - im weiteren Sinne - ver-\n\nhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz \n\n2 GG) zur Wahrung einer geordneten Rechtspflege dar. Sie ist erforderlich und \n\ngeeignet, die aufgrund der Gestaltung der Briefbögen des Antragstellers mögli-\n\nchen Fehlvorstellungen beim rechtsuchenden Publikum zu vermeiden. Sie steht \n\nauch - im engeren Sinne - nicht außer Verhältnis zu dem Eingriff in die Berufs-\n\ntätigkeit des Antragstellers. Zwar ist ihm zuzugeben, dass es hier nicht um die \n\nAbwehr schwerwiegender Gefahren für eine geordnete Rechtspflege geht. \n\nDemgegenüber ist aber auch der Eingriff in seine Berufsausübung minimal. Er \n\nwird nicht gehindert, sich und das von ihm ausgeübte Amt auf den von ihm ver-\n\nwendeten Briefbögen nach außen angemessen darzustellen. Vielmehr wird ihm \n\nlediglich aufgegeben, die in § 2 Satz 2 BNotO vorgesehene Amtsbezeichnung \n\nzu verwenden. Diese vermag er durchaus auch in nicht zu beanstandender \n\nWeise in die Kanzleibezeichnung zu integrieren (vgl. Senatsbeschluss vom 30. \n\nNovember 1998 - NotZ 29/98 = NJW 1999, 428 = DNotZ 1999, 359 m. Anm. \n\nMihm). Die für die Änderung der Briefbögen aufzuwendenden Kosten fallen \n\ndemgegenüber bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht ins Gewicht. Als der \n\nAntragsteller die bis 2004 verwendeten, nicht zu beanstandenden Briefbögen \n\ndurch die jetzt verfahrensgegenständlichen ersetzte, war die Rechtsprechung \n\ndes Senats zur Unzulässigkeit der Verwendung des Begriffs \"Notariat\" in der \n\nAußendarstellung des Notars seit vielen Jahren bekannt. Wenn der Antragstel-\n\nler sich über diese Rechtsprechung - bewusst oder unbewusst - hinwegsetzt, \n\nkann er der von der Justizverwaltung auf Grundlage dieser Rechtsprechung \n\ngetroffenen Anordnung nicht entgegenhalten, sie stehe wegen der ihm bei de-\n\nren Befolgung entstehenden Kosten außer Verhältnis zu dem Regelungsziel. \n\nSchlick Wendt Becker \n\n Lintz Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 08.06.2006 - VA (Not) 10/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/notz-30-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-20/notz-30-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__30-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:06:03.808954+00:00"}}