{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__24-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-12-07","aktenzeichen":"NotZ 24/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO §§ 6, 6b, 7 Abs. 1 Soll bei der Besetzung einer Notarstelle einem Notarassessor der Vorzug ge- genüber einem Notar gegeben werden, so ist die Auswahlentscheidung der Justizverwaltung grundsätzlich aufzuheben, wenn dabei verkannt worden ist, dass der Notarassessor bei Ablauf der Bewerbungsfrist die dreijährige Re- gelausbildungszeit des § 7 Abs. 1 BNotO noch nicht abgeleistet hatte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nNotZ 24/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO §§ 6, 6b, 7 Abs. 1 \n\nSoll bei der Besetzung einer Notarstelle einem Notarassessor der Vorzug ge-\n\ngenüber einem Notar gegeben werden, so ist die Auswahlentscheidung der \n\nJustizverwaltung grundsätzlich aufzuheben, wenn dabei verkannt worden ist, \n\ndass der Notarassessor bei Ablauf der Bewerbungsfrist die dreijährige Re-\n\ngelausbildungszeit des § 7 Abs. 1 BNotO noch nicht abgeleistet hatte. \n\nBGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - OLG Brandenburg \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und \n\nJustizrat Dr. Bauer \n\nam 7. Dezember 2006 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Brandenburgischen \n\nOberlandesgerichts vom 9. Mai 2006 teilweise und der Bescheid \n\ndes Antragsgegners vom 7. September 2005 aufgehoben. \n\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Be-\n\nachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. \n\nDie weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nGerichtskosten und Auslagen werden nicht erhoben. Außerge-\n\nrichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsgegner hatte im Justizministerialblatt Brandenburg vom \n\n15. März 2004 eine Notarstelle im Amtsbezirk K. zur Wie-\n\nderbesetzung ausgeschrieben und das Ende der Bewerbungsfrist auf den \n\n15. April 2004 festgelegt. Auf diese Ausschreibung sind vier Bewerbungen ein-\n\ngegangen, darunter die des Antragstellers und des weiteren Beteiligten. \n\n2 \n\nDer 1958 geborene Antragsteller hat in der früheren Bundesrepublik im \n\nJahre 1987 die einstufige Juristenausbildung mit dem Examen abgeschlossen. \n\nNachdem er anschließend zunächst als Rechtsanwalt tätig war, ist er zum \n\n1. Februar 1993 zum Notar im Land Brandenburg bestellt worden; seit 15. April \n\n1998 hat er seinen Amtssitz in S. . Der 1973 geborene weitere Betei-\n\nligte ist nach Ablegung des zweiten Staatsexamens seit 20. August 2001 No-\n\ntarassessor im Anwärterdienst des Landes Brandenburg. Vom 1. Januar bis \n\n30. April 2004 verwaltete er eine Notarstelle in St. , seit 1. Juni 2004 \n\nverwaltet er die hier verfahrensgegenständliche Notarstelle in K. \n\n . \n\n3 \n\nNachdem der Antrag einer in demselben Amtsgerichtsbezirk amtieren-\n\nden Notarin auf gerichtliche Entscheidung gegen die beabsichtigte Wiederbe-\n\nsetzung der offenen Notarstelle rechtskräftig zurückgewiesen worden war (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 = DNotZ 2005, 947), hat der \n\nAntragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. September 2005 mitge-\n\nteilt, dass er beabsichtige, diese Stelle mit dem weiteren Beteiligten zu beset-\n\nzen. Er hat dies damit begründet, dass gegen den Antragsteller seit dem \n\n9. November 2004 erneut ein disziplinarisches Vorermittlungsverfahren anhän-\n\ngig sei, nachdem bereits in den Jahren 1995 und 1999 Disziplinarmaßnahmen \n\ngegen ihn ausgesprochen worden seien. Den im Lande ausgebildeten Notaras-\n\nsessoren müsse andererseits die Chance gegeben werden, in überschaubarer \n\nZeit nach Absolvierung der Regelausbildungszeit eine Notarstelle übernehmen \n\nzu können. Der weitere Beteiligte verwalte die zu besetzende Notarstelle seit \n\nüber einem Jahr in sehr erfolgreicher Weise und verfüge über hervorragende \n\nZeugnisse. Außerdem sei eine geordnete Altersstruktur der im Amtsbezirk K. \n\n amtierenden Notare zu wahren. \n\n4 \n\nHiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-\n\nstellt. Er hat die Aufhebung des Bescheides vom 7. September 2005 begehrt \n\nund in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners, die ausgeschrie-\n\nbene Notarstelle mit dem Antragsteller zu besetzen, hilfsweise die Verpflichtung \n\ndes Antragsgegners, über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung \n\nder Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Be-\n\nschwerde des Antragstellers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge wieder-\n\nholt. \n\nII. \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO) und hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das Oberlandesgericht \n\nhat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht in vollem Umfange \n\nzurückgewiesen; denn die mit Bescheid vom 7. September 2005 eröffnete \n\nAuswahlentscheidung des Antragsgegners für die Besetzung der offenen No-\n\ntarstelle im Amtsbezirk K. beeinträchtigt den Antragsteller in \n\nseinen Rechten (§ 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 BNotO). \n\n6 \n\n1. Zwar gewährt weder die Bundesnotarordnung noch das Grundgesetz \n\neinem Bewerber einen Rechtsanspruch auf die Übertragung eines Notaramtes. \n\nJedoch hat die zuständige Justizverwaltung nach pflichtgemäßer Beurteilung \n\nüber die Stellenvergabe zu befinden. Dies gilt auch dann, wenn ein Bewerber, \n\nder bereits Notar ist, um eine Verlegung seines Amtssitzes gemäß § 10 Abs. 1 \n\nSatz 3 BNotO nachsucht, um die freie Stelle einnehmen zu können. In diesem \n\nFall hat die Justizverwaltung beim Vorliegen mehrerer Bewerbungen nicht nur \n\neine Auswahl nach § 6 Abs. 3 BNotO zu treffen, vielmehr hängt ihre Entschei-\n\ndung über die Bewerbung des bereits amtierenden Notars auch - und vorran-\n\ngig - davon ab, ob die Verlegung des Amtssitzes im Sinne des § 10 Abs. 1 \n\nSatz 3 BNotO mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in Einklang \n\nsteht. Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Justizverwaltung im Rahmen ih-\n\nrer Organisationshoheit ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfba-\n\nrer Entscheidungsspielraum eingeräumt. Dieser ist damit insgesamt weiter als \n\nderjenige bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO; denn \n\nbetroffen wird der bereits amtierende Notar hier nicht in seiner Berufswahlfrei-\n\nheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weite-\n\nre Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Be-\n\nrufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindun-\n\ngen des Notaramts von vorneherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. \n\nRspr.; s. nur - jeweils m. w. N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ \n\n27/90 = NJW 1993, 1591; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 = DNotZ 1994, \n\n333; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 = DNotZ 1996, 906). \n\n7 \n\nAll dies gilt insbesondere auch dann, wenn sich um eine freie (Nur-) No-\n\ntarstelle sowohl Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden \n\nBundeslandes als auch bereits amtierende Notare bewerben, sei es, dass diese \n\nihren Amtssitz in einem anderen Bundesland haben (s. dazu Senatsbeschluss \n\nvom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.), sei es, dass de-\n\nren Amtssitz - wie hier - im selben Bundesland liegt wie die zu besetzende Stel-\n\nle (s. dazu Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, \n\n1067). In diesen Fällen kommt einem bereits amtierenden Notar nicht etwa \n\ngrundsätzlich der Vorrang zu. Vielmehr ist in die der eigentlichen Auswahlent-\n\nscheidung vorgelagerten - allein organisationsrechtlich und personalwirtschaft-\n\nlich bestimmten - Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle durch die \n\nBestellung eines Notarassessors zum Notar oder durch die Verlegung des \n\nAmtssitzes eines bereits amtierenden Notars besetzt werden soll, neben dem \n\nBedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit nota-\n\nriellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur (vgl. § 4, \n\n§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) auch zu berücksichtigen, dass den \"anstellungsrei-\n\nfen\" Notarassessoren der berufliche Einstieg ermöglicht werden muss (s. § 7 \n\nAbs. 1 BNotO). Diese stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis \n\nzum Staat (§ 7 Abs. 4 Satz 1 BNotO), aus dem sich eine Fürsorgepflicht der \n\nLandesjustizverwaltung ergibt, ihr Vertrauen darauf nicht zu enttäuschen, eine \n\nder vorhandenen Notarstellen in Zukunft zu erhalten. Dieses Anwartschafts-\n\nrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung in Erwägung \n\nzu ziehen, insbesondere wenn sie sich als geeignet für die Bestellung zum No-\n\ntar erwiesen haben. Andererseits ist zu beachten, dass das Anwartschaftsrecht \n\nnicht berührt wird, wenn durch den Amtssitzwechsel des sich bewerbenden No-\n\ntars dessen Stelle zur Besetzung frei würde. Würde diese Stelle eingezogen, \n\nhat dies aber ebenfalls in die Beurteilung mit einzufließen. Wird die vorausge-\n\nhende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimm-\n\nte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab aller-\n\ndings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eig-\n\nnungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und \n\ndamit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (s. insgesamt \n\nSenatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 = NJW-RR 2003, \n\n562 f.; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, 1067, 1068; vgl. auch \n\nBVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.). \n\n8 \n\n2. Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung des Antragsgegners \n\nkeinen Bestand haben. Er hat ausweislich seines Bescheides vom \n\n7. September 2005 bei der Auswahl zwischen dem Antragsteller und dem wei-\n\nteren Beteiligten organisationsrechtliche Aspekte im Sinne von § 4, § 7 Abs. 1 \n\nBNotO mit solchen des Eignungsvergleichs (§ 6 Abs. 3 BNotO) verknüpft. Ihm \n\nsind hierbei durchgreifende Fehler unterlaufen; denn er hat maßgebliche Um-\n\nstände fehlerhaft beurteilt bzw. nicht in seine Beurteilung einbezogen, obwohl \n\ndies geboten war. \n\n9 \n\nZwar hat der Antragsgegner im Ausgangspunkt zutreffend darauf abge-\n\nhoben, dass den im Anwärterdienst des Landes ausgebildeten Notarassesso-\n\nren die Chance gegeben werden muss, in einem überschaubaren Zeitraum \n\nnach Absolvierung der Regelausbildungszeit eine Notarstelle zu übernehmen \n\n(vgl. § 7 Abs. 1, § 4 BNotO; Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 2002 - NotZ \n\n13/02 = NJW-RR 2003, 562 f.; vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 = NJW-RR 2004, \n\n1067, 1068; s. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.), und aus diesem Grund \n\nbei der Besetzung einer Notarstelle, um die sich sowohl ein bereits amtierender \n\nNotar als auch ein Notarassessor bewerben, letzterem unter Umständen der \n\nVorrang gebühren kann. Jedoch hat der Antragsgegner nicht erkannt, dass der \n\nweitere Beteiligte zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die dreijährige Re-\n\ngelausbildungszeit nach § 7 Abs. 1 BNotO noch nicht erfüllt hatte. \n\n10 \n\nMaßgeblicher Zeitpunkt war hier gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO das \n\nEnde der Bewerbungsfrist am 15. April 2004. An der Maßgeblichkeit dieses \n\nStichtages änderte sich auch nichts dadurch, dass eine in demselben Bezirk \n\namtierende Notarin sich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen \n\ndie beabsichtigte Wiederbesetzung dieser Notarstelle wandte und sich dadurch \n\ndie Besetzungsentscheidung deutlich verzögerte. Denn so wenig ein Notaras-\n\nsessor, dessen Bewerbung um eine Notarstelle wegen Nichterfüllung der Re-\n\ngelausbildungszeit erfolglos blieb, durch den Zeitgewinn, den er durch eine An-\n\nfechtung der Auswahlentscheidung verbunden mit dem Antrag, der Justizver-\n\nwaltung im Wege einstweiliger Anordnung die Besetzung der Stelle zu untersa-\n\ngen, erzielen könnte, in die Erfüllung der Regelausbildungszeit \"hineinwachsen\" \n\nkann, darf es ihm zugute kommen, wenn sich die Besetzungsentscheidung auf-\n\ngrund rechtlicher Schritte Dritter verzögert. Alles andere wäre mit dem die \n\nChancengleichheit der Bewerber sichernden Stichtagsprinzip des § 6b Abs. 4 \n\nSatz 1 BNotO unvereinbar. \n\n11 \n\nDer weitere Beteiligte hatte die dreijährige Regelausbildungszeit erst mit \n\ndem 19. August 2004 erfüllt. Wie das Oberlandesgericht insoweit zutreffend \n\ndargelegt hat, ergibt sich etwas anderes nicht etwa aus der Anrechnung von \n\nWehrdienstzeiten des weiteren Beteiligten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO, § 6 \n\nAbs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministers der Justiz und für Bundes- und Eu-\n\nropaangelegenheiten des Landes Brandenburg über die Ausbildung der Notar-\n\nassessoren (AusbVO) vom 17. Februar 1999 (GVBl. Bbg II S. 122), da eine \n\nderartige Anrechnung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 1 \n\nAusbVO nur auf die Wartezeit nach Ablauf der Regelausbildungszeit in Betracht \n\nkommt (s. auch Bracker, in Schippel/Bracker BNotO 8. Aufl. § 7 Rdn. 98). Dies \n\nnimmt auch der Antragsgegner nicht mehr in Abrede. \n\n12 \n\nAllerdings hat der Antragsgegner nunmehr vorgetragen, dass er dem \n\nweiteren Beteiligten auch dann gegenüber dem Antragsteller den Vorzug gege-\n\nben hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass jenem zu dem für die Beset-\n\nzungsentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt noch gut vier Monate zur Vollen-\n\ndung der Regelausbildungszeit fehlten. Er hat dies mit den guten Examina und \n\nBeurteilungen des weiteren Beteiligten, dem Umstand, dass zum maßgeblichen \n\nZeitpunkt die Regelausbildungszeit bald erfüllt war, sowie damit begründet, \n\ndass er auch schon bei früheren Besetzungsentscheidungen auf \"die Absolvie-\n\nrung der Mindestanwärterzeit verzichtet\" habe. \n\n13 \n\nDiese Erwägungen sind im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach \n\n§ 111 BNotO indessen nicht beachtlich. Dies gilt selbst dann, wenn § 114 \n\nSatz 2 VwGO in diesem Verfahren analoge Anwendung zu finden hätte; denn \n\ndie nachgeschobene Begründung des Antragsgegners ergänzt nicht lediglich \n\nseine früheren Erwägungen, sondern stellt seine Auswahlentscheidung in ei-\n\nnem wesentlichen Punkt auf eine völlig neue Grundlage (vgl. Kopp/Schenke, \n\nVwGO 14. Aufl. § 113 Rdn. 72 m. w. N.). Der Senat kann daher offen lassen, ob \n\ndie Überlegungen des Antragsgegners es überhaupt rechtfertigen könnten, den \n\nweiteren Beteiligten entgegen der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO zum Notar zu \n\nernennen, obwohl er zum maßgeblichen Stichtag den dreijährigen Anwärter-\n\ndienst noch nicht vollständig abgeleistet hatte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom \n\n6. Juli 1970 - NotZ 2/70 = DNotZ 1970, 751; Baumann, in Eylmann/Vaassen \n\nBNotO/BeurkG 2. Aufl. § 7 BNotO Rdn. 10; s. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, \n\n1000). \n\n14 \n\nFolgendes kommt hinzu: In die Erwägungen des Antragsgegners ist auch \n\nnicht eingeflossen, dass im Falle einer Amtssitzverlegung des Antragstellers \n\ndessen bisherige Notarstelle in S. wieder zu besetzen wäre und damit \n\nder berechtigten Erwartung des weiteren Beteiligten, nach Ablauf der Regelan-\n\nwärterzeit in einem überschaubaren Zeitraum zum Notar bestellt zu werden, \n\ndadurch entsprochen werden könnte, dass er nach entsprechender Bewerbung \n\nunter Zuweisung der bisherigen Amtsstelle des Antragstellers zum Notar er-\n\nnannt wird. Dies scheitert nicht daran, dass die bisherige Notarstelle des An-\n\ntragstellers nach dessen Amtssitzverlegung der Einziehung unterläge. Hierauf \n\nhat der Antragsgegner auf den entsprechenden Gegeneinwand des Antragstel-\n\nlers im gerichtlichen Verfahren selbst zutreffend hingewiesen. \n\n15 \n\n3. Danach kann die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zwischen \n\ndem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten keinen Bestand haben. Dies \n\nführt entgegen dem mit der sofortigen Beschwerde weiter verfolgten Hauptan-\n\ntrag jedoch nicht dazu, dass der Senat den Antragsgegner verpflichten könnte, \n\ndie freie Notarstelle mit dem Antragsteller zu besetzen; denn der Entschei-\n\ndungsspielraum des Antragsgegners ist nicht etwa dahingehend auf Null redu-\n\nziert, dass die Bewerbung des Antragstellers notwendig Erfolg haben muss. \n\nVielmehr hat der Antragsgegner unter Beachtung der Rechtsauffassung des \n\nSenats eine neue Entscheidung zu treffen. \n\n16 \n\nSoweit er hierbei wiederum in einen Vergleich der persönlichen Eignung \n\ndes Antragstellers und des weiteren Beteiligten eintreten sollte, wird er Folgen-\n\ndes zu berücksichtigen haben: Das vom Präsidenten des Landgerichts C. \n\nam 9. November 2004 gegen den Antragsteller angeordnete disziplinarrechtli-\n\nche Vorermittlungsverfahren ist mangels Nachweises einer Pflichtverletzung \n\neingestellt worden. Außerdem war dem Antrag des Antragsstellers auf Verle-\n\ngung seines Amtssitzes von Sch. nach S. im Jahr 1998 \n\nnicht maßgeblich deswegen stattgegeben worden, weil er aufgrund des - diszip-\n\nlinarrechtlich geahndeten - Vorfalls aus dem Jahr 1994 noch Anfeindungen der \n\nörtlichen Presse in Sch. ausgesetzt war; das gegenteilige Vorbringen \n\ndes Antragsgegners wird durch die von ihm nachträglich vorgelegten Beset-\n\nzungsberichte widerlegt. \n\n17 \n\nLetztlich wird der Antragsgegner sich eingehend mit dem Einwand des \n\nAntragstellers auseinanderzusetzen haben, er habe in der Vergangenheit ein \n\nVorrücksystem praktiziert. Die vom Antragsgegner zu dieser Frage auf Anforde-\n\nrung des Senats vorgelegten Unterlagen über frühere Besetzungsverfahren \n\nergeben hierzu ein höchst widersprüchliches Bild. \n\nSchlick Wendt Becker \n\n Lintz Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2006 - Not 2/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/notz-24-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-07/notz-24-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__24-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:09:53.287001+00:00"}}