{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__21-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 21/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 21/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf, die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner \n\nam 24. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlandes-\n\ngerichts Frankfurt am Main vom 16. März 2006 - 1 Not \n\n7/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 1. Oktober 2004 im Justiz-\n\nMinisterial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 527) für den Amtsgerichtsbezirk \n\nF. eine Notarstelle aus. Auf diese bewarben sich insgesamt sie-\n\nben Rechtsanwälte, unter ihnen der Antragsteller und der weitere Betei-\n\nligte. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlas-\n\nses zur Ausführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 \n\n(JMBl. S. 222), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. \n\nS. 323) durchgeführt. Aufgrund der für die Bewerber ermittelten Gesamt-\n\npunktzahlen schlug die Präsidentin des Oberlandesgerichts den weiteren \n\nBeteiligten für die Besetzung der Stelle vor, der eine Punktzahl von \n\n174,75 erreicht hatte. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 3. Juni \n\n2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von \n\n137,25 nicht entsprochen werden könne. Der Antragsteller nahm mit die-\n\nser Punktzahl die zweite Rangstelle ein, nachdem ein an sich punktstär-\n\nkerer Bewerber wegen Nichterfüllung der örtlichen Wartezeit keine Be-\n\nrücksichtigung finden konnte. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner unter Aufhebung des Be-\n\nscheides vom 3. Juni 2005 zu verpflichten, seine Bewerbung neu zu be-\n\nscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-\n\nschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n3 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-\n\nwahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als ermessensfehler-\n\nfrei. Die seitens des Antragstellers erhobenen Beanstandungen, soweit \n\ner an ihnen für das Beschwerdeverfahren festhält, greifen nicht durch. \n\n4 \n\n1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung \n\nund Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in ver-\n\nschiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-\n\nners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um \n\nder verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene \n\nchancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen \n\nMaßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das \n\nvon ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei \n\nder Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem \n\neine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung \n\ndes Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = \n\nZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). \n\n5 \n\nDer Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen \n\nRunderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren \n\nFassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befä-\n\nhigung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und \n\npraktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; \n\nauch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von \n\nFortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. \n\nZudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb \n\nder letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-\n\nfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert \n\nwurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte \n\n- mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken \n\nnach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-\n\nwurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-\n\nwichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens-\n\nnoten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewicht; zugleich \n\nerfolgt eine Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der \n\nGesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere \n\nPunkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifi-\n\nkationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des \n\nRunderlasses). \n\n6 \n\n2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-\n\nscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. No-\n\nvember 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom 11. Juli 2005 \n\n(NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. Erforderlich ist \n\neine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbe-\n\nreitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten the-\n\noretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu be-\n\nrücksichtigen sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen \n\nnoch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu \n\ntreffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit ei-\n\ngenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwalts-\n\npraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, \n\ndie allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden \n\nStaatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund gilt Folgen-\n\ndes: \n\n7 \n\na) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das \n\nBewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen \n\nunter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Auch das Bundesver-\n\nfassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-\n\ndet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO \n\ngedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Aus-\n\nwahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten \n\nBewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, \n\ntheoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der ein-\n\nzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahl-\n\nkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungspro-\n\nfil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewer-\n\nbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erwor-\n\nbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsver-\n\nfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das Punkte-\n\nsystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Be-\n\nwerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der \n\nausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem \n\nPunktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer \n\nLeistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Ver-\n\ngleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß \n\nan Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, \n\ndamit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden \n\nkann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143). \n\n8 \n\nb) Für den gegebenen Fall bedeutet dies: Der Antragsteller (2,73) \n\nund der weitere Beteiligte (2,78) haben im zweiten Staatsexamen ein fast \n\nidentisches Ergebnis erzielt; beide Bewerber haben die Note \"vollbefrie-\n\ndigend\" erhalten. Die Dauer ihrer bisherigen anwaltlichen Tätigkeit ist mit \n\njeweils 45 Punkten berücksichtigt worden. \n\n9 \n\nHingegen waren an den weiteren Beteiligten deutlich mehr Fortbil-\n\ndungspunkte als an den Antragsteller zu vergeben. Der Antragsgegner \n\nhat die Fortbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb \n\nder letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-\n\nfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert \n\nworden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts \n\numgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich \n\nlänger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Da-\n\nbei darf der Antragsgegner im Rahmen der gebotenen generalisierenden \n\nund schematisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass das in \n\nzeitnäheren Lehrgängen erworbene Wissen in seinen Einzelheiten eher \n\nabrufbar ist als Wissen, das in früheren Jahren erworben wurde. Darüber \n\nhinaus darf der Antragsgegner berücksichtigen, dass Fortbildungsveran-\n\nstaltungen, die in den letzten drei Jahren vor der Bewerbung stattgefun-\n\nden haben, regelmäßig den aktuellen Stand von Rechtsprechung und \n\nLehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den neuesten Stand von \n\nPraxis und Lehre versetzen; schon dies rechtfertigt die Vergabe von \n\n1,0 Punkten je Halbtag für zeitnah besuchte Lehrgänge. Auf die vom \n\nBundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Be-\n\nwertung fachspezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, \n\nweil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsver-\n\nanstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen \n\nstattgefunden haben als bei den durch die weiteren Beteiligten absolvier-\n\nten Fortbildungen. Der Antragsteller rügt lediglich pauschal, als Einzel-\n\nanwalt gegenüber solchen Bewerbern im Nachteil zu sein, die sich in ei-\n\nner anwaltlichen Sozietät verbunden haben, ohne deutlich zu machen, in \n\nwelchem Maße er dadurch konkret gehindert gewesen ist, an Fortbil-\n\ndungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Anzahl der von ihm besuchten \n\nFortbildungskurse spricht dagegen; er hat ebenso wie der weitere Betei-\n\nligte 50 Halbtage aufzuweisen. Die höhere Punktzahl des weiteren Betei-\n\nligten resultiert allein aus dem bewerbungsnahen Absolvieren von Fort-\n\nbildungskursen. \n\n10 \n\nMithin waren dem weiteren Beteiligten 36 Fortbildungspunkte zu-\n\nzuerkennen, während der Antragsteller nur 26 Fortbildungspunkte er-\n\nreicht hat. Insgesamt ergibt sich aus den Bereichen Examensnote, Dauer \n\nder anwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbildung für den weiteren \n\nBeteiligten gegenüber dem Antragsteller ein Punktevorsprung von 8,4. \n\n11 \n\nc) Dies vermag der Antragsteller durch seine aus der praktischen \n\nBeurkundungstätigkeit erreichten 15,8 Punkte gegenüber dem weiteren \n\nBeteiligten (44,9 Punkte) bei weitem nicht auszugleichen. Auch hier wird \n\nnicht deutlich, weshalb der Antragsteller aufgrund seiner einzelanwaltli-\n\nchen Tätigkeit gegenüber dem weiteren Beteiligten in unzumutbarer \n\nWeise schlechter gestellt wäre, verweist er doch selbst auf seine lang-\n\njährige Zusammenarbeit mit dem Notar Adolph, die ihm neben der vorge-\n\ntragenen \"notarnahen\" Ausrichtung seines Anwaltsberufes auch regel-\n\nmäßige Notarvertretungen ermöglicht hat. \n\n12 \n\nDie Urkundsgeschäfte haben zudem das ihnen zukommende spe-\n\nzifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer An-\n\nzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer No-\n\ntarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl \n\nder Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die \n\nfachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorberei-\n\ntungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte ab-\n\nnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer \n\nWiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist fer-\n\nner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von \n\nlängerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tä-\n\ntigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des \n\nAmtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen \n\nZeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies in-\n\nnerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut \n\nfür alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie \n\nsich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und \n\nSchematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. \n\n13 \n\n3. Die Bescheinigung des Notars Adolph vom 15. Februar 2000 \n\ndürfte bereits inhaltlich zu unbestimmt gefasst sein, um Grundlage für die \n\nPrüfung einer Vergabe von Sonderpunkten zu sein. Dies kann dahinge-\n\nstellt bleiben. Denn es liegt auf der Hand, dass sich der zum weiteren \n\nBeteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand von 37,5 \n\ndurch die Vergabe von Sonderpunkten nicht überbrücken ließe. \n\nSchlick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.03.2006 - 1 Not 7/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-21-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-21-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__21-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:26.282916+00:00"}}