{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 19/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 19/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Besetzung einer Notarstelle \n\nhier: Beschwerde gegen die Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die \n\nNotare Dr. Doyé und Dr. Ebner \n\nam 24. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortigen Beschwerden des weiteren Beteiligten und des An-\n\ntragsgegners gegen den Aussetzungsbeschluss des Notarverwal-\n\ntungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in \n\nSchleswig vom 23. März 2006 werden als unzulässig verworfen. \n\nDer weitere Beteiligte hat die Hälfte der Gerichtskosten des Be-\n\nschwerdeverfahrens zu tragen und zusammen mit dem Antrags-\n\ngegner dem Antragsteller die im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nWert des Beschwerdeverfahrens: 10.000 € \n\nGründe:\n\n1 \n\nDer Antragsgegner schrieb im Jahre 2003 (Anwalts-)Notarstellen im Be-\n\nzirk des Amtsgerichts K. aus (Bewerbungsschluss: 31. Juli 2003). Mit Schrei-\n\nben vom 29. November 2005 teilte er mit, dass er beabsichtige, vier andere \n\nMitbewerber zum Notar zu bestellen, u.a. (letztrangig) auch den weiteren Betei-\n\nligten, obwohl dieser in der Bewertung der fachlichen Eignung eine niedrigere \n\nPunktzahl erzielt hatte als der Antragsteller. Als Grund gab der Antragsgegner \n\nhierfür an, es bestünden Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstel-\n\nlers für das Notaramt. Hintergrund ist, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund \n\neines Vorfalls vom 2. Oktober 2004 am 18. November 2005 Anklage gegen den \n\nAntragsteller mit dem Vorwurf erhoben hat, an diesem Tag mit seinem Fahr-\n\nzeug nach Alkoholgenuss betrunken gefahren zu sein, einen Verkehrsunfall \n\nverursacht und Widerstand gegen Amtsträger begangen zu haben. \n\n2 \n\nGegen diese Ankündigung des Antragsgegners hat der Antragsteller \n\n(rechtzeitig) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Hinblick darauf, \n\ndass zwischenzeitlich das Amtsgericht E. mit Urteil vom 10. März 2006 \n\nden Antragsteller freigesprochen hat, hiergegen jedoch von der Staatsanwalt-\n\nschaft Berufung eingelegt worden ist, hat das Oberlandesgericht in der mündli-\n\nchen Verhandlung vom 23. März 2006 das Verfahren bis zum rechtskräftigen \n\nAbschluss des Strafverfahrens gegen den Antragsteller ausgesetzt. Gegen die-\n\nsen Beschluss haben der Antragsgegner und der weitere Beteiligte Beschwerde \n\neingelegt. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsmittel sind nicht statthaft. \n\n1. \n\nNach § 111 Abs. 4 BNotO ist gegen die \"Entscheidung\" des Oberlandes-\n\ngerichts die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig. Nach der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch aus dem Ge-\n\nsamtzusammenhang des § 111 BNotO zu entnehmen, dass nur instanzbeen-\n\ndende Entscheidungen in der Hauptsache anfechtbar sind (vgl. nur BGHZ 67, \n\n343, 345 [Kostenentscheidung analog § 91a ZPO]; BGH Beschlüsse vom \n\n13. Dezember 1993 - NotZ 28/93 - DNotZ 1995, 167 [einstweilige Anordnung] \n\nund vom 22. November 2004 - NotZ 25/04 - Juris Nr. KORE 60615 2004 [Rich-\n\nterablehnung; Verfahrensaussetzung]). \n\n5 \n\nGegen Aussetzungsbeschlüsse des Oberlandesgerichts im Verfahren \n\nnach § 111 BNotO ist daher grundsätzlich kein Rechtsmittel gegeben. Zwar \n\nmag in außergewöhnlichen Fällen aus verfassungsrechtlichen Gründen ein \n\nRechtsmittel gegeben sein, wenn die Aussetzung des Verfahrens auf einem \n\nwillkürlichen Verhalten beruht und den Tatbestand einer Rechtsverweigerung \n\nerfüllt (siehe die Nachweise in dem Senatsbeschluss vom 22. November 2004 \n\naaO). \n\n6 \n\n2. \n\nVon einem derartigen Ausnahmefall kann jedoch vorliegend keine Rede \n\nsein. Mit dem Beschluss vom 23. März 2006 hat der Notarverwaltungssenat des \n\nOberlandesgerichts das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem \n\ngegen den Antragsteller gerichteten Strafverfahren ausgesetzt, von dessen \n\nAusgang maßgeblich die Beurteilung der persönlichen Eignung des Antragstel-\n\nlers für das Notaramt abhängt. Im Hinblick auf diese mögliche Vorgreiflichkeit \n\nder strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Antragstellers ist die - vom \n\nOberlandesgericht auch mündlich näher erläuterte - Entscheidung nahe lie-\n\ngend, zumindest gut vertretbar. Die Aussetzung ist auch, insbesondere im Blick \n\nauf den schon fortgeschrittenen Stand des Strafverfahrens, mit den Interessen \n\nder Landesjustizverwaltung (Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung \n\nder Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen) nicht völlig unverein- \n\n7 \n\nbar und auch für den weiteren Beteiligten nicht unzumutbar. Anhaltspunkte für \n\nein willkürliches Verhalten des Gerichts sind insoweit nicht ansatzweise erkenn-\n\nbar. \n\nSchlick \n\n Streck \n\n Kessal-Wulf \n\nDoyé \n\nEbner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 23.03.2006 - VA Not 9/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-19-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-19-06","retrieved":"2026-07-10 20:48:28.427435+00:00"},"card":{"id":"bgh/2006-07-24/notz-19-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2006-07-24","dockets":["NotZ 19/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.07.2006 – NotZ 19/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-19-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortigen Beschwerden des weiteren Beteiligten und des An-\n\ntragsgegners gegen den Aussetzungsbeschluss des Notarverwal-\n\ntungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in\n\nSchleswig vom 23. 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