{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__13-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 13/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 13/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner \n\nam 24. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 6. April 2006 - 2 Not 8/05 - wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der 1957 geborene Antragsteller und die weiteren Beteiligten \n\n- beide Rechtsanwälte in Lauterbach - bewarben sich um eine vom An-\n\ntragsgegner am 1. Oktober 2004 im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen \n\n(JMBl. S. 527) für den Amtsgerichtsbezirk L. ausgeschriebene \n\nStelle. Der Antragsteller hat vom 1. September 1978 bis zum \n\n14. Dezember 1983 in Baden-Württemberg eine Ausbildung zum würt-\n\ntembergischen Notar im Landesdienst (Bezirksnotar) durchlaufen und mit \n\nder Note \"befriedigend\" abgeschlossen. Nach dem sich anschließenden \n\nStudium der Rechtswissenschaften und dem Referendariat ist der An-\n\ntragsteller seit dem Jahre 1991 als Rechtsanwalt beim Amts- und Land-\n\ngericht F. zugelassen. Anfang 1996 trat er als Sozius in eine in F. \n\nansässige Kanzlei ein, für die er bis dahin als freier Mitarbeiter tätig war. \n\n2 \n\nDer Antragsgegner \n\nführte das Auswahlverfahren gemäß Ab-\n\nschnitt A II seines Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarord-\n\nnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222) in der geänderten Fassung \n\ndes Runderlasses vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durch. Die höchs-\n\nte Punktzahl erzielte der Antragsteller mit 131,90, während die weiteren \n\nBeteiligten 124,10 Punkte bzw. 123,60 Punkte erreichten. Die Präsiden-\n\ntin des Oberlandesgerichts schlug vor, die ausgeschriebene Notarstelle \n\nmit dem weiteren Beteiligten zu 1) zu besetzen. Der Antragsteller könne \n\nzwar auf eine höhere Punktzahl verweisen, erfülle aber nicht die örtliche \n\nWartezeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO i.V. mit Abschnitt A II Nr. 1 \n\nBuchst. d des Runderlasses. Mit Schreiben vom 27. Juni 2005 wurde \n\ndem Antragsteller mitgeteilt, dass keine Veranlassung bestehe, von der \n\nEinhaltung der örtlichen Wartezeit eine Ausnahme zu machen. \n\n3 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Bescheid vom 27. Juni 2005 \n\naufzuheben und den Antragsgegner zur Neubescheidung seiner Bewer-\n\nbung um die am 1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle zu ver-\n\npflichten, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-\n\nschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n4 \n\n5 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der An-\n\ntragsgegner ist zu einer Neubescheidung nicht verpflichtet. Der darauf \n\ngerichtete Antrag bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO soll in der Regel als Anwaltsnotar \n\nnur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist seit mindestens \n\ndrei Jahren ohne Unterbrechung an dem in Aussicht genommenen Amts-\n\nbereich hauptberuflich als Anwalt tätig ist. Diese örtliche Wartezeit tritt \n\nneben die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO. Sie setzt \n\nvoraus, dass der Rechtsanwalt während einer bestimmten, der ange-\n\nstrebten Notarbestellung unmittelbar vorangehenden Zeit durchgängig \n\nbei dem Amtsgericht tätig war, das für den künftigen Amtsbereich zu-\n\nständig ist. Der Amtsbereich entspricht dabei dem Bezirk des Amtsge-\n\nrichts, in dem der Notar seinen Amtssitz hat (§ 10a BNotO). Das wäre für \n\nden Antragsteller das Amtsgericht L. . Dort ist er indes weder \n\nzugelassen, noch führt er seine Kanzleigeschäfte von L. aus. In \n\nseiner Bewerbung vom 11. November 2004 hat er angegeben, seine \n\nKanzlei in F. zu betreiben; entsprechende Feststellungen hat das \n\nOberlandesgericht getroffen. Der Antragsgegner ist daher zu Recht da-\n\nvon ausgegangen, dass die örtliche Wartezeit nicht eingehalten ist. \n\n6 \n\n2. Allerdings macht § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO die Erfüllung der örtli-\n\nchen Wartezeit nur zur Regelvoraussetzung, von deren Einhaltung in \n\nAusnahmefällen abgesehen werden kann. Dessen ist sich der Antrags-\n\ngegner bewusst gewesen, wie aus seinem Bescheid vom 27. Juni 2005 \n\nhervorgeht. Er hat einen solchen Ausnahmefall indes verneint; seine \n\nAusführungen hierzu erweisen sich als ermessensfehlerfrei. \n\n7 \n\na) Es ist schon fraglich, ob § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO die Möglichkeit \n\neröffnet, von der Einhaltung der örtlichen Wartezeit vollständig abzuse-\n\nhen (offen gelassen in Senatsbeschlüssen vom 3. Dezember 2001 - NotZ \n\n17/01 - DNotZ 2002, 552; vom 24. November 1997 - NotZ 1/97 - BA \n\nS. 5), wie dies vom Antragsteller angestrebt wird. Die Vorschrift fordert \n\nnach ihrem Wortlaut eine ununterbrochene anwaltliche Berufsausübung \n\nan dem erstrebten Amtssitz seit mindestens drei Jahren. Das weist dar-\n\nauf hin, dass der Rechtsanwalt bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits in \n\ndem in Aussicht genommenen Amtsbereich tätig sein muss. Lediglich die \n\nDauer dieser Tätigkeit, die regelmäßig wenigstens drei Jahre währen \n\nsoll, kann in Ausnahmefällen kürzere Zeit betragen, etwa wenn dem Be-\n\nwerber nur noch wenige Monate fehlen und ein Bestehen auf die Einhal-\n\ntung der vollen Wartezeit als unzumutbare Härte erschiene. Eine Bestel-\n\nlung zum Notar kann dann erfolgen, obwohl der Bewerber die Mindest-\n\nfrist von drei Jahren nicht erreicht hat. Beim Antragsteller verhält es sich \n\njedoch anders. Er ist Sozius in einer Kanzlei, die ihren Sitz in F. hat, \n\nund beim dortigen Amtsgericht zugelassen. Dass er geltend macht, ein \n\ngroßer Teil seiner Mandanten stamme aus L. , vermag nichts \n\ndaran zu ändern, dass er - anders als die weiteren Beteiligten - seinen \n\nBeruf nicht (örtlich) in L. ausübt (vgl. § 27 Abs. 1 BRAO) \n\n8 \n\nb) Jedenfalls sind dem Antragsgegner bei Ausübung des ihm zu-\n\nstehenden Ermessens enge Grenzen gesetzt. Es ist daher nicht zu be-\n\nanstanden, wenn er sich in solchen Fällen auf außergewöhnliche Sach-\n\nverhalte beschränkt, die das (völlige) Absehen von der Einhaltung einer \n\ndreijährigen Wartezeit aus Gerechtigkeitsgründen oder Bedarfsgründen \n\nals zwingend erscheinen lassen. Anderenfalls wäre das vom Gesetzge-\n\nber ausdrücklich gewollte Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt und \n\ndas diesem innewohnende Element der Chancengleichheit aller Bewer-\n\nber (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO \n\nS. 554) verletzt. Die örtliche Wartezeit soll nicht nur verhindern, dass \n\nBewerber, die die allgemeine Wartezeit zurückgelegt haben, sich für die \n\nBestellung zum Notar den ihnen hierfür am günstigsten erscheinenden \n\nOrt ohne Rücksicht auf dort bereits ansässige Rechtsanwälte aussuchen. \n\nSie soll vor allem eine gleichmäßige Behandlung aller Bewerber gewähr-\n\nleisten. Es dürfen diejenigen Bewerber nicht benachteiligt werden, die \n\ntrotz an sich gegebener persönlicher und fachlicher Eignung für den \n\nZweitberuf als Anwaltsnotar von einer Bewerbung mit Blick darauf abse-\n\nhen, dass die örtliche Wartezeit von ihnen noch nicht erfüllt ist. Auf das \n\nErfordernis einer regelmäßigen örtlichen Wartezeit von mindestens drei \n\nJahren können und dürfen sich alle Bewerber einstellen und ihre berufli-\n\nche Planung sowie spätere Bewerbung entsprechend ausrichten. Aus-\n\nnahmen sind deshalb umso strikter zu handhaben, je kürzer die Dauer \n\nder hauptberuflichen anwaltlichen Tätigkeit an dem in Aussicht genom-\n\nmenen Amtsbereich ist. Das gilt auch für den Antragsteller, der insbe-\n\nsondere nicht geltend machen kann, aufgrund des Senatsbeschlusses \n\nvom 18. März 2002 (NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142) darauf vertraut \n\nzu haben, auf die Erfüllung der örtlichen Wartezeit komme es in seinem \n\nFall nicht an. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO waren \n\nnicht Gegenstand der damaligen Senatsentscheidung. Es ist lediglich im \n\nSachverhalt mitgeteilt worden, der Antragsgegner habe Bedenken gegen \n\ndie Wartezeit zurückgestellt. Dem lässt sich weder entnehmen, dass der \n\nAntragsgegner auf diese Bedenken nicht bei anderer Gelegenheit zu-\n\nrückkommen oder diese sogar ganz aufgeben wollte, noch dass der Se-\n\nnat ein Absehen von der Wartezeit bereits gebilligt hätte. \n\n9 \n\nSoweit der Antragsteller darauf abstellt, dass der Runderlass in \n\nAbschnitt A II Nr. 1 Buchst. d in seiner ursprünglichen Fassung für den \n\nFall, dass nicht mehr als drei örtliche Bewerberinnen oder Bewerber vor-\n\nhanden sind, eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Einhaltung der ört-\n\nlichen Wartezeit vorsah, weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, \n\ndass diese Ausnahmeregelung vorliegend nicht anwendbar gewesen wä-\n\nre, weil der Kanzleisitz des Antragstellers in einem anderen Amtsge-\n\nrichtsbezirk (F. ) als der in Aussicht genommene Amtssitz (L. \n\n ) liegt. \n\n10 \n\nc) Das Regelerfordernis der örtlichen Wartezeit ist der Auswahl un-\n\nter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 3 BNotO) vorgelagert. Würde \n\nschon die bessere Eignung als solche genügen, von dem Erfordernis ab-\n\nzusehen, verlöre es seine eigenständige Bedeutung. Auch unter diesem \n\nGesichtspunkt muss die Bevorzugung des fachlich besser geeigneten, \n\ndie Wartezeit aber nicht erfüllenden Bewerbers aufgrund eines außerge-\n\nwöhnlichen Sachverhalts zwingend erscheinen (vgl. Senatsbeschlüsse \n\nvom 3. Dezember 2001 aaO). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. \n\n11 \n\nFür die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstelle stehen mit \n\nden weiteren Beteiligten zwei fachlich und persönlich geeignete Bewer-\n\nber zur Verfügung, wobei der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung \n\n- angesichts der von diesem erzielten höheren Punktezahl - zugunsten \n\ndes weiteren Beteiligten zu 1) getroffen hat. Dass der Antragsteller sei-\n\nnerseits eine höhere Punktezahl als der weitere Beteiligte zu 1) erreicht \n\nhat, steht dem nicht entgegen. Anders als der Antragsteller dies meint, \n\nweist er im Vergleich zu diesem keine deutlich höhere Qualifikation auf. \n\nDer Antragsteller macht dafür im Wesentlichen die Gründe geltend, auf \n\ndie er sich auch in dem Verfahren NotZ 3/06 berufen hat, nämlich auf ei-\n\nne vor etwa 20 Jahren absolvierte Ausbildung zum Bezirksnotar, seine \n\nPromotion zu einem erbrechtlichen Thema und seine schwerpunktmäßi-\n\nge anwaltliche Tätigkeit im Erbrecht. Abgesehen davon, dass der An-\n\ntragsgegner dies durch die Vergabe von insgesamt sechs Sonderpunkten \n\nberücksichtigt hat, kann dem Antragsteller insbesondere nicht darin ge-\n\nfolgt werden, dass seine Ausbildung zum Bezirksnotar als Fortbildungs-\n\nveranstaltung im Sinne von Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. c des Runderlas-\n\nses zu behandeln und mit 360, mindestens aber 180 Fortbildungs-\n\npunkten zu bewerten wäre. Der Senat verweist dazu auf die Ausführun-\n\ngen in seinem Beschluss vom heutigen Tage in der Sache NotZ 3/06 un-\n\nter II. 1. bis 3., denen nichts hinzuzufügen ist. Angesichts eines Abstan-\n\ndes von knapp acht Punkten lässt sich aber nicht von einer derart über-\n\nragenden Qualifikation des Antragstellers sprechen, dass es unabweis-\n\nlich geboten erschiene, den Antragsteller - noch dazu unter gänzlichem \n\nVerzicht auf die örtliche Wartezeit - zum Notar zu bestellen. \n\n12 \n\nd) Auch zwingende Gründe der Gerechtigkeit, die ein Absehen von \n\nder örtlichen Wartezeit erforderten, sind nicht erkennbar. Der Umstand, \n\ndass der Antragsteller in L. seit seiner Geburt seinen Lebens-\n\nmittelpunkt hat und mit seiner Familie dort wohnt, genügt nicht, um eine \n\npersönliche Härte zu begründen. Unbeschadet seines familiären und so-\n\nzialen Umfeldes - und in Kenntnis des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO - hat sich \n\nder Antragsteller dafür entschieden, sich beruflich als Rechtsanwalt in \n\nF. niederzulassen. Auch sein im Vergleich zu den weiteren Beteilig-\n\nten höheres Lebensalter kann in diesem Zusammenhang kein Kriterium \n\nsein, um einen Ausnahmetatbestand zu rechtfertigen. Zwingende Ge-\n\nrechtigkeitsgründe folgen daraus nicht. Selbst eine Gesamtschau aller \n\ninsoweit maßgeblichen Umstände ergibt nicht, dass sich der Antrags-\n\ngegner - in Verdichtung des ihm eingeräumten Ermessens - veranlasst \n\nsehen musste, von der dreijährigen Wartezeit abzurücken und den An-\n\ntragsteller in seine abschließende Auswahlentscheidung einzubeziehen. \n\n13 \n\ne) Der Antragsteller vermag ferner den mit der örtlichen Wartezeit \n\nverfolgten Zweck auch nicht auf andere Weise zu erreichen (vgl. Senats-\n\nbeschlüsse vom 3. Dezember 2001 aaO S. 555 f.; vom 31. Juli 2000 \n\n- NotZ 4/00 - ZNotP 2000, 439, 440; vom 14. Juli 1997 - NotZ 38/96 - \n\nDNotZ 1997, 905, 906). Es kann unterstellt werden, dass er mit den örtli-\n\nchen Verhältnissen in L. vertraut ist, weil er dort in seinem pri-\n\nvaten und außerberuflichen Umfeld fest verwurzelt ist und zudem im be-\n\nruflichen Bereich vielfältige Mandantenkontakte nach L. pflegt. \n\nDer Antragsteller hat überdies dargelegt, fertig ausgestattete Büroräume \n\nim Souterrain des von ihm bewohnten Einfamilienhauses vorzuhalten. Es \n\nkann daher davon ausgegangen werden, dass es ihm ohne weiteres \n\nmöglich wäre, die organisatorischen Voraussetzungen für eine notarielle \n\nGeschäftsstelle zu schaffen, so dass er die Notariatsgeschäfte unverzüg-\n\nlich und in vollem Umfang aufnehmen könnte. Das allein vermag ein Ab-\n\nsehen von der Wartezeit jedoch nicht zu rechtfertigen. \n\n14 \n\nDenn der Bewerber muss bei Ablauf der Bewerbungsfrist auch die \n\nerforderlichen wirtschaftlichen Grundlagen für die angestrebte Notariats-\n\npraxis gelegt haben. Soll diese wirtschaftliche Grundlage des aufzubau-\n\nenden Notariats in der Anwaltstätigkeit des Bewerbers liegen, ist es nicht \n\nzulässig, die laufenden Mittel, die den künftigen Notariatsbetrieb sicher-\n\nstellen sollen, aus dem Gebührenaufkommen zu entnehmen, das außer-\n\nhalb des Amtsbereiches erwirtschaftet wird. Dann wären die örtliche \n\nWartezeit und die Leitlinien des Anwaltsnotariats, die zu ihr geführt ha-\n\nben, grundsätzlich berührt. Der Anwaltsnotar hat seine Geschäftsstelle \n\nals Notar an dem ihm zugewiesenen Amtssitz zu nehmen (§ 10 Abs. 2 \n\nSatz 1 BNotO). Damit ist, unbeschadet der ihm als Anwalt nach § 27 \n\nBRAO weiter eröffneten Möglichkeiten, auch der Ort der Anwaltskanzlei \n\nfestgelegt. Die wirtschaftliche Grundlage für die Ausübung beider Berufe \n\nist mithin an dem für das Notariat bestimmten Amtssitz zu schaffen. Die \n\nörtliche Wartezeit verlagert die räumliche Verflechtung beider Berufe in \n\ndie Zeit vor der Bestellung zum Amt. Für die Frage, ob die Zwecke der \n\nWartezeit anderweit sichergestellt sind, muss dieser Zusammenhang \n\ngewahrt bleiben. Ein bisher anderweit zugelassene Rechtsanwalt muss \n\nmithin, wenn er sich nach Änderung der Zulassung im Bezirk des Amts-\n\ngerichts, in dem er nunmehr zugelassen ist, vorzeitig um eine Notariats-\n\nstelle bewirbt, aufgrund seiner dort ausgeübten Anwaltstätigkeit die wirt-\n\nschaftlichen Grundlagen des angestrebten Notariats gelegt haben (Se-\n\nnatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 aaO S. 556). \n\n15 \n\nDie wirtschaftliche Grundlage der Anwaltstätigkeit ist für den An-\n\ntragsteller indes - ungeachtet seiner in L. wohnenden Mandan-\n\nten - in seiner Kanzlei in F. zu finden. Diese Kanzlei müsste der An-\n\ntragsteller nach L. verlegen. Es mag sein, dass dies angesichts \n\nder vorgehaltenen Büroräume und des vorhandenen Mandantenstammes \n\nohne nennenswerte Anlaufschwierigkeiten möglich wäre. Das ändert \n\nnichts daran, dass der Antragsteller seine Kanzlei bislang nicht in L. \n\n betreibt. Es ist auch hier zu beachten, dass es nicht lediglich um \n\neine Abkürzung der dreijährigen Wartezeit geht, die angesichts einer be-\n\nreits vollzogenen wirtschaftlichen Etablierung vor Ort gerechtfertigt wäre, \n\nsondern um ein Absehen von jeglicher Wartezeit, ohne dass sich ab-\n\nschließend beurteilen ließe, wann und mit welcher zeitlichen Vorgabe die \n\nwirtschaftlichen Grundlagen in dem genannten Sinne geschaffen wären. \n\nVor diesem Hintergrund erscheint der Standpunkt des Antragsgegners, \n\nden Antragsteller auf die Einhaltung der - vollständig fehlenden - Warte-\n\nzeit zu verweisen, nicht als ein sinnloses Beharren auf Formalien (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 97, 900, 901 zu \n\n§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO). \n\nSchlick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.04.2006 - 2 Not 8/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-13-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":9},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-13-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:19.198873+00:00"}}