{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__11-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 11/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 3 Zur Frage, inwieweit die Qualifikation als Fachanwalt für die Vergabe von Sonder- punkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 (JMBl. für Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare zu berücksichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtspre- chung gemäß Beschlüssen vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - ZNotP 2004, 71 und vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nNotZ 11/06\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nBNotO § 6 Abs. 3 \n\nZur Frage, inwieweit die Qualifikation als Fachanwalt für die Vergabe von Sonder-\npunkten nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e cc des Runderlasses zur Ausführung \nder Bundesnotarordnung in seiner geänderten Fassung vom 10. August 2004 \n(JMBl. für Hessen S. 323) im Auswahlverfahren zur Besetzung von Stellen für \nAnwaltsnotare zu berücksichtigen ist (teilweise Aufgabe der Senatsrechtspre-\nchung gemäß Beschlüssen vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - ZNotP 2004, 71 \nund vom 16. März 1998 - NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596). \n\nBGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - OLG Frankfurt am Main \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner \n\nam 24. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des 1. Senats für Notarsachen des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2006 \n\n- 1 Not 10/05 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsteller und der weitere Beteiligte bewarben sich mit \n\nzwei anderen Rechtsanwälten um eine vom Antragsgegner am \n\n1. Oktober 2004 im Justiz-Ministerial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 527) für \n\nden Amtsgerichtsbezirk F. ausgeschriebene Stelle. Das \n\nAuswahlverfahren wurde gemäß Abschnitt A II des Runderlasses zur \n\nAusführung der Bundesnotarordnung vom 25. Februar 1999 (JMBl. \n\nS. 222), geändert durch Runderlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) \n\ndurchgeführt. Der Antragsteller machte \n\ninnerhalb der bis zum \n\n12. November 2004 laufenden Bewerbungsfrist seine theoretische Quali-\n\nfikation zum Fachanwalt für Steuerrecht und Insolvenzverwaltung, seine \n\nTätigkeit als Fachanwalt für Familienrecht und seine Zertifizierung als \n\n\"Spezialist für Erbrecht\" von der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und \n\nVermögensnachfolge e.V. geltend. Aufgrund der für die Bewerber ermit-\n\ntelten Gesamtpunktzahlen schlug die Präsidentin des Oberlandesge-\n\nrichts den weiteren Beteiligten (199 Punkte) für die Besetzung der Stelle \n\nvor. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 25. August 2005 davon \n\nunterrichtet, dass seiner Bewerbung bei einer Punktzahl von \n\n165,55 Punkten nicht entsprochen werden könne. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, die am \n\n1. Oktober 2004 ausgeschriebene Notarstelle mit seiner Person zu be-\n\nsetzen, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Be-\n\nschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\n3 \n\n4 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Der An-\n\ntragsgegner ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die begehrte Notar-\n\nstelle zuzuweisen. Sein darauf gerichteter Antrag (§ 111 Abs. 1, Abs. 2 \n\nSatz 2 BNotO, § 41 Abs. 3 Satz 2 BRAO) bleibt ohne Erfolg. \n\n1. Durch Beschluss vom 20. April 2004 hat das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften konkretisierte Auslegung \n\nund Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe in ver-\n\nschiedenen Bundesländern - so auch den Runderlass des Antragsgeg-\n\nners in seiner früheren Fassung - für verfassungswidrig erklärt; die um \n\nder verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit willen gebotene \n\nchancengleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet. Eine nach diesen \n\nMaßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das \n\nvon ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei \n\nder Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern lasse vor allem \n\neine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistung \n\ndes Bewerbers vermissen (BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = \n\nZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). \n\n5 \n\nDer Antragsgegner hat mit Blick auf diese Entscheidung seinen \n\nRunderlass geändert. Im Unterschied zum Runderlass in seiner früheren \n\nFassung sind die Kappungsgrenzen für den Bereich theoretischer Befä-\n\nhigung und praktischer Bewährung aufgegeben. Die für Fortbildung und \n\npraktische Notartätigkeit erzielbaren Punkte sind nicht mehr gedeckelt; \n\nauch gibt es keine gemeinsame Kappungsgrenze für den Besuch von \n\nFortbildungsveranstaltungen und den Erwerb notarieller Praxis mehr. \n\nZudem werden die Fortbildungskurse danach gewichtet, ob sie innerhalb \n\nder letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungs-\n\nfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert \n\nwurden. Die von den Bewerbern vorgenommenen Notariatsgeschäfte \n\n- mit Ausnahme von Niederschriften nach § 38 BeurkG und Vermerken \n\nnach § 39 BeurkG einschließlich Beglaubigungen (mit oder ohne Ent-\n\nwurf) - werden ebenfalls nach ihrer Anzahl und zeitlichen Vornahme ge-\n\nwichtet. Durch den Wegfall der Kappungsgrenzen erhalten die Examens-\n\nnoten das vom Bundesverfassungsgericht geforderte Gewicht; zugleich \n\nerfolgt eine Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Im Rahmen der \n\nGesamtentscheidung können nach Anhörung der Notarkammer weitere \n\nPunkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifi-\n\nkationsmerkmale angerechnet werden (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des \n\nRunderlasses). \n\n6 \n\n2. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Ent-\n\nscheidung vom 20. April 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom \n\n22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) und vom \n\n11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2004, 942, 945) Stellung genommen. \n\nErforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen \n\nbei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen \n\nKenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen \n\nsind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist \n\neine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der \n\ndiese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem, \n\nhöherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem \n\nErgebnis des Staatsexamens einfließen müssen. Vor diesem Hintergrund \n\ngilt Folgendes: \n\n7 \n\na) Der Senat hat keine Bedenken, wenn der Antragsgegner für das \n\nBewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem - mit seinen \n\nunter 1. dargestellten Modifizierungen - festhält. Auch das Bundesver-\n\nfassungsgericht hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstan-\n\ndet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO \n\ngedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Aus-\n\nwahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten \n\nBewerbungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, \n\ntheoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der \n\neinzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Aus-\n\nwahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforde-\n\nrungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine \n\nBewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm \n\nerworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewer-\n\nbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner selbst erlaubt das \n\nPunktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann \n\ndie Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Beset-\n\nzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der \n\nnach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbar-\n\nkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. \n\nDieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein ge-\n\nwisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung not-\n\nwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab ge-\n\nwonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, \n\n1142, 1143). \n\n8 \n\nb) Innerhalb dieses Punktesystems wird die allgemeine juristische \n\nQualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Er-\n\ngebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu \n\nberücksichtigen ist (Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. a des Runderlasses). \n\nWeiteres sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. \n\nDer Antragsteller kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört \n\nwerden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskurse \n\nseien überbewertet und erlangten gegenüber der in der zweiten juristi-\n\nschen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Denn nach \n\nden vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum \n\nZweitberuf des Anwaltsnotars ist es gerade erforderlich, eine stärkere \n\nAusrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender \n\nBedeutung der Examensnote - vorzunehmen. Die beiden notarspezifi-\n\nschen Eignungskriterien, nämlich die bei der Vorbereitung auf das ange-\n\nstrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfah-\n\nrungen müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Ver-\n\nhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens ein-\n\nfließen (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. November \n\n2004 aaO und vom 11. Juli 2005 aaO). \n\n9 \n\n(1) Dies zugrunde gelegt, hat der weitere Beteiligte mit \n\n83 Halbtagen deutlich mehr Fortbildungsveranstaltungen besucht als der \n\nAntragsteller mit 55 Halbtagen. Zudem hat der Antragsgegner die Fort-\n\nbildungskurse zu Recht danach gewichtet, ob sie innerhalb der letzten \n\ndrei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist \n\n(1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert \n\nwurden. Damit ist eine weitere Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts \n\numgesetzt, das die bislang fehlende Differenzierung zwischen zeitlich \n\nlänger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat. Auf \n\ndiese Weise hat der weitere Beteiligte 63,5 Punkte erzielt, der An-\n\ntragsteller hingegen lediglich 31 Punkte. Auf die vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fach-\n\nspezifischer Leistungen kommt es an dieser Stelle nicht an, weil der An-\n\ntragsteller jedenfalls nicht darlegt, insoweit Fortbildungsveranstaltungen \n\nbesucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefun-\n\nden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fort-\n\nbildungen. \n\n10 \n\n(2) Der weitere Beteiligte kann schließlich auf eine höhere Punkt-\n\nzahl aufgrund der von ihm getätigten Beurkundungen verweisen als der \n\nAntragsteller. Die Urkundsgeschäfte haben dabei das ihnen zukommen-\n\nde spezifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer \n\nAnzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer \n\nNotarvertretung von mehr als zwei Wochen differenziert. Schon das \n\nOberlandesgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass allein der Anzahl \n\nder Urkundsgeschäfte nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachli-\n\nche Qualifikation eines Bewerbers zukommt, weil der Lern- und Vorberei-\n\ntungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte ab-\n\nnimmt; zudem ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer \n\nWiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Der An-\n\ntragsgegner war auch nicht gehalten, wie der Antragsteller dies meint, \n\nUrkundsgeschäfte mit einer höheren Punktzahl zu versehen, die während \n\neiner Notarvertretung von mindestens einer Woche vorgenommen wor-\n\nden sind. Es ist ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertre-\n\ntungen von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - no-\n\ntarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rück-\n\nkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner da-\n\nfür einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt \n\ndies innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden \n\ndadurch für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf \n\ndie sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung \n\nund Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzuneh-\n\nmen, auch wenn er auf zahlreiche Notarvertretungen zu verweisen ver-\n\nmag, die weniger als zwei Wochen, aber immerhin mehr als eine Woche \n\ngedauert haben. \n\n11 \n\n3. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende \n\nEinordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete \n\nRangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderhei-\n\nten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und \n\ndas Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt \n\nwird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, \n\ndie an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genü-\n\ngen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfas-\n\nsende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. \n\nDer Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurtei-\n\nlungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der \n\nfür die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen \n\nGesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres (\"im Regelfall\") dem \n\nBewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste \n\nPunktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-\n\nrichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht. Darauf ver-\n\nweist der Antragsteller im Ausgangspunkt zu Recht. \n\n12 \n\n4. Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Aus-\n\nwahl trifft, danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände \n\nersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der \n\nanwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkun-\n\ndungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden \n\nhaben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und \n\nFähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Fol-\n\ngerichtig sieht der Runderlass in Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. e vor, dass \n\n\"im Rahmen der Gesamtentscheidung\" die Vergabe von Sonderpunkten \n\nin Betracht kommt. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie \n\nvom Bundesverfassungsgericht gefordert - das ihnen gebührende Ge-\n\nwicht. \n\n13 \n\na) Ungeachtet dessen, war der Antragsgegner nicht gehalten, für \n\ndie Promotion des Antragstellers Sonderpunkte zu vergeben. Eine solche \n\nPromotion besagt lediglich, dass der Antragsteller in der Lage ist, zu ei-\n\nnem ihm gestellten Thema wissenschaftlich zu arbeiten. Es handelt sich \n\num eine allgemeine juristische Leistung, die in keiner Sonderbeziehung \n\nzum Notarberuf steht (BGHZ 124, 327, 338). Sie hat grundsätzlich keine \n\nAussagekraft für die Befähigung, das Amt als Notar in der täglichen Pra-\n\nxis auszuüben. Hinzu tritt, dass auch das Thema der Dissertation - eine \n\nAbhandlung über vergleichende Werbung - und die im Zuge des Promo-\n\ntionsverfahrens gefertigte rechtshistorische Quellenexegese keinen no-\n\ntarspezifischen Bezug haben. \n\n14 \n\nb) Die reine Dauer der Anwaltstätigkeit hat der Antragsgegner als \n\neines der in § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO aufgeführten Eignungskriterien be-\n\nrücksichtigt. Die Berufserfahrung als Rechtsanwalt allein kann den no-\n\ntarspezifischen Praxisbezug jedoch nicht ersetzen. Die Anwaltstätigkeit \n\nist zwar aussagekräftig in Bezug auf die Vertrautheit mit der Praxis der \n\nRechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, die Sicher-\n\nheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und das durch Erfah-\n\nrung gewonnene Verständnis für deren Anliegen. All das geschieht indes \n\nim Kontext der für den Rechtsanwaltsberuf typischen einseitigen Interes-\n\nsenwahrnehmung, kann Rechtsgebiete betreffen, die nur geringe Berüh-\n\nrung mit der notariellen Berufstätigkeit haben, und ist häufig nicht ge-\n\nkennzeichnet durch die Vorbereitung umfänglicher Urkunden samt der \n\nÜberwachung ihrer Durchführung (Senatsbeschluss vom 11. Juli 2005 \n\naaO m.w.N.). \n\n15 \n\nc) Es hat daher der Rechtsprechung des Senats entsprochen, dass \n\neine Ausbildung zum Fachanwalt auch für die Ausübung des Berufs als \n\nAnwaltsnotar nützlich sein kann, den Bewerber aber nicht - wie in Ab-\n\nschnitt A II Nr. 3 Buchst. e des Runderlasses verlangt - ohne weiteres in \n\nbesonderer Weise für den Notarberuf befähigt (Senatsbeschlüsse vom \n\n3. November 2003 - NotZ 8/03 - ZNotP 2004, 71, 72; vom 16. März 1998 \n\n- NotZ 25/97 - NJW-RR 1998, 1596, 1597). Daran ist angesichts der Ent-\n\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE \n\n110, 304, 331 f., 336 f.) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 \n\n(aaO) und 22. November 2004 (aaO) nicht mehr uneingeschränkt festzu-\n\nhalten. \n\n16 \n\n(1) Die Tätigkeit als Fachanwalt kann Hinweise darauf geben, in-\n\nwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit \"notarnäher\" oder \n\n\"notarferner\" ausgestaltet ist. Die einschlägige Fachanwaltsordnung ver-\n\nlangt in ihrer Fassung vom 1. Juli 2005 für die jeweiligen Fachanwalts-\n\nbezeichnungen nicht nur besondere theoretische Kenntnisse auf dem \n\nbetreffenden Rechtsgebiet, die durch den Besuch entsprechender Lehr-\n\ngänge nachzuweisen sind (§ 4 Fachanwaltsordnung), sondern ebenso \n\nden Nachweis praktischer Erfahrungen (§ 5 Fachanwaltsordnung), bei-\n\nspielsweise für das Familienrecht die Bearbeitung von mindestens \n\n120 Fällen und für das Erbrecht von mindestens 80 Fällen, wobei Bedeu-\n\ntung, Umfang und Schwierigkeit dieser Mandate zu einer anderen Ge-\n\nwichtung führen können. Ein Rechtsanwalt, der diese Nachweise er-\n\nbringt, zeigt damit, dass er - über den Erwerb der theoretischen Kennt-\n\nnisse hinaus - in einem bestimmten Gebiet in nicht unerheblichem Um-\n\nfang praktisch gearbeitet hat. Er erhält überhaupt nur dann die Berechti-\n\ngung, die Bezeichnung als Fachanwalt zu führen. \n\n17 \n\n(2) Allerdings kann die bloße Verleihung einer Fachanwaltsbe-\n\nzeichnung für sich allein nicht genügen, um der anwaltlichen Tätigkeit \n\nein \"notarnahes\" Gepräge zu geben. Die Qualifikation als Fachanwalt \n\nmuss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischerweise \n\nden materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit berührt; das ist jeden-\n\nfalls für das Familienrecht, das Erbrecht, das Handels- und Gesell-\n\nschaftsrecht und das Steuerrecht zu bejahen. Allein dann ist es gerecht-\n\nfertigt, aus der Fachanwaltsbezeichnung Rückschlüsse auf die \"Notarnä-\n\nhe\" der anwaltlichen Tätigkeit zu ziehen und dies bei der Auswahlent-\n\nscheidung zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage hat die Justizver-\n\nwaltung über die Vergabe von Sonderpunkten zu befinden; die Tätigkeit \n\nauf einem \"notarnahen\" Rechtsgebiet erhält dadurch das ihr angemesse-\n\nne Gewicht. \n\n18 \n\n(3) Jedoch kann dem Antragsteller nicht darin gefolgt werden, dass \n\nder Erwerb der theoretischen Kenntnisse, die Voraussetzung für die Ver-\n\nleihung einer Fachanwaltsbezeichnung sind, dem Besuch von Fortbil-\n\ndungsveranstaltungen im Sinne von Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. c des \n\nRunderlasses gleichzustellen ist. Denn insoweit bleibt es dabei, dass die \n\ntheoretische Fortbildung in erster Linie Relevanz für die anwaltliche Tä-\n\ntigkeit hat. Vorbereitungskurse erfüllen aber nur dann die Anforderungen \n\ndes § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO an eine notarspezifische Fortbildung, wenn \n\nes sich um Veranstaltungen handelt, in denen die erforderlichen Rechts-\n\nkenntnisse den Teilnehmern unter Beachtung der besonderen Anforde-\n\nrungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahe gebracht werden. \n\nNicht ausreichend sind Vorbereitungskurse mit Themen, die zwar auch \n\nfür den Notarberuf von Bedeutung sind, die sich aber ihrer Konzeption \n\nnach nicht an den spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten des \n\nNotarberufes orientieren, selbst wenn sie Sachgebiete zum Gegenstand \n\nhaben, die einen Bezug zum Notarberuf aufweisen (Senatsbeschluss \n\nvom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - NdsRpfl 1994, 333, 334 f.). Die Lehrgän-\n\nge, die im Sinne des § 4 Fachanwaltsordnung den Erwerb der besonde-\n\nren theoretischen Kenntnisse zum Ziel haben, die für die Fachanwalts-\n\nbezeichnung nachzuweisen sind, können somit nicht mit den Fortbil-\n\ndungsveranstaltungen gleichgesetzt werden, die der Vorbereitung auf \n\nden Zweitberuf des Anwaltsnotars dienen. Der Antragsteller kann daher \n\nnicht für sich beanspruchen, dass ihm für die drei absolvierten Fachan-\n\nwaltslehrgänge jeweils 24 Punkte zugebilligt werden, unter doppelter Be-\n\nrücksichtigung des bewerbungsnahen Lehrgangs zum Erwerb besonde-\n\nrer theoretischer Kenntnisse im Erbrecht, insgesamt also 96 Punkte. \n\n19 \n\nd) Mithin hat es bei den vom Antragsgegner zuerkannten Fortbil-\n\ndungspunkten von 32,5 für den Antragsteller zu verbleiben. Angesichts \n\ndes Vorsprungs des weiteren Beteiligten von insgesamt 33,45 Punkten \n\nist nicht erkennbar, dass eine Vergabe von Sonderpunkten geeignet wä-\n\nre, die Besetzungsentscheidung des Antragsgegners zu beeinflussen. \n\nDer Qualifikation des Antragstellers als Fachanwalt für Familienrecht \n\nsteht eine Qualifikation des weiteren Beteiligten als Fachanwalt für Steu-\n\nerrecht gegenüber, die er im August 2004 erworben hat. Für den steuer-\n\nrechtlichen Bereich kann der Antragsteller seinerseits nur auf den Er-\n\nwerb der für die Fachanwaltsbezeichnung erforderlichen theoretischen \n\nKenntnisse verweisen. Die Bezeichnung als Fachanwalt für Erbrecht hat \n\ner nicht innerhalb der Bewerbungsfrist erworben (§ 6b Abs. 4 Satz 1 \n\nBNotO). Ob seine Zertifizierung als \"Spezialist für Erbrecht\" die Vergabe \n\nvon Sonderpunkten rechtfertigen könnte, kann offen bleiben. Denn allein \n\ndamit ließe sich ein Abstand von 33,45 Punkten nicht überbrücken, ohne \n\ndass es darauf ankäme, ob der Antragsgegner angesichts des Um-\n\nstands, dass die für die theoretische und praktische Vorbereitung auf das \n\nangestrebte Notaramt nach Abschnitt A II Nr. 3 Buchst. c und d des \n\nRunderlasses erreichbaren Punkte ihrerseits keiner Kappungsgrenze \n\nmehr unterliegen, seinen Spielraum für die Zuerkennung von Sonder-\n\npunkten durch eine Obergrenze von \"in der Regel\" nicht mehr als \n\n15 Sonderpunkten unzulässig einengt. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, \n\ndass sich der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners so verdichtet \n\nhat, dass für die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle allein der An-\n\ntragsteller in Betracht käme; auch sonst erweist sich Auswahlentschei-\n\ndung des Antragsgegners als rechtsfehlerfrei. \n\nSchlick Streck Kessal-Wulf \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.02.2006 - 1 Not 10/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-11-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-11-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:45:07.582793+00:00"}}