{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__10-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 10/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 10/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Juli 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Aufhebung einer Stellenausschreibung \n\nhier: Zwischenentscheidung über den Rechtsweg \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die \n\nNotare Dr. Doyé und Dr. Ebner am 24. Juli 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Be-\n\nschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n20. Februar 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und den Antragstellern zu 2 bis 5 ihre notwendigen \n\naußergerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstat-\n\nten. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 10.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsteller zu 2 bis 5 sind badische Notare im Landesdienst. Der \n\nAntragsgegner hat im Anschluss an die Änderung des § 115 BNotO durch das \n\nVierte Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 22. Juli 2005 \n\n(BGBl. I S. 2188) im badischen Rechtsgebiet zusätzlich zu dem bestehenden \n\nSystem der badischen Notare im Landesdienst 25 Stellen für \"freiberufliche\" \n\nNotare zur hauptberuflichen Amtsausübung ausgeschrieben. Dagegen wenden \n\nsich die Antragsteller zu 2 bis 5 zusammen mit dem Antragsteller zu 1 (dem \n\nBadischen Notarverein e.V.) mit ihrem an das Oberlandesgericht - Senat für \n\nNotarsachen - gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (und einem im \n\nZusammenhang damit gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-\n\nnung). In der Hauptsache beantragen die Antragsteller, der Antragsgegnerin \n\naufzugeben, unter Abbruch der genannten Stellenausschreibung die Stellen \n\nnicht zu besetzen. Sie machen geltend, die vom Antragsgegner in Gang gesetz-\n\nte Stellenausschreibung sei aus mehreren Gründen rechtswidrig: \n\n- Die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsgrundlage des § 115 BNotO \n\nn.F. sei verfassungswidrig; dem Bundesgesetzgeber habe die für die Neu-\n\nfassung erforderliche (alleinige) Gesetzgebungskompetenz gefehlt. Darüber \n\nhinaus enthalte die Gesetzesänderung keinen hinreichend klar umrissenen \n\nRegelungstatbestand und genüge deshalb nicht den im Bereich der Grund-\n\nrechtsausübung zu stellenden Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt. \n\n- Das Verfahren des Antragsgegners, dem keine ausreichende Bedürfnisprü-\n\nfung zugrunde liege, gefährde das Zusatzeinkommen der \"Richternotare\" \n\nund verletze deshalb die Grundrechte der Antragsteller aus Art. 12 Abs. 1 \n\nGG. \n\n2 \n\nDer Antragsgegner hat hinsichtlich der Antragsteller zu 2 bis 5 die Zuläs-\n\nsigkeit des Rechtswegs nach § 111 BNotO gerügt. Die von den Antragstellern \n\nals verletzt behaupteten Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG seien mit ihrem Status \n\nals Beamte untrennbar verbunden, so dass es sich der Sache nach um eine \n\nStreitigkeit \"aus dem Beamtenverhältnis\" handele, für die gemäß § 126 BRRG \n\ndie Verwaltungsgerichte zuständig seien. Das Oberlandesgerichts hat durch \n\nVorabentscheidung gemäß § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG den Rechtsweg zum \n\nOberlandesgericht (Notarsenat) für zulässig erklärt und dazu ausgeführt: Der \n\nRechtsweg zu den Notarsenaten erfasse grundsätzlich alle Streitigkeiten aus \n\ndem Bereich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung \n\nvon Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung gehe, also immer dann, \n\nwenn in Rechte oder rechtlich geschützte Interessen eines Notars eingegriffen \n\nwerde. Zu den nach der Notarordnung anzufechtenden Maßnahmen gehöre \n\nauch die Bestellung von Notaren, gegen die sich hier die Antragsteller wende-\n\nten. Die Zulässigkeit des Rechtsweges bestimme sich nach dem verfolgten \n\nRechtsschutzziel. Nicht entscheidend sei, welche Argumente die Verfahrensbe-\n\nteiligten zur Stützung ihrer Rechtsauffassung geltend machten oder welche \n\nrechtliche Vorfragen bei der Entscheidung des geltend gemachten Anspruchs \n\nzu beantworten seien. Wenn die Antragsteller hier Argumente aus dem Dienst-\n\nverhältnis der beamteten Notare herleiten wollten, werfe dies nur eine beamten-\n\nrechtlich zu beurteilende Vorfrage auf. \n\n3 \n\nGegen diese Entscheidung wendet sich die - vom Oberlandesgericht zu-\n\ngelassene - sofortige Beschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\nDie nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG statthafte und auch im Übrigen zuläs-\n\nsige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Mit Recht hat das Oberlandesge-\n\nricht den beschrittenen Rechtsweg nach § 111 BNotO für zulässig erklärt. Die \n\nhiergegen von der Beschwerde erhobenen Angriffe sind unbegründet. \n\n5 \n\n1. \n\na) Nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO können Verwaltungsakte, die nach \n\nder Bundesnotarordnung oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen \n\nRechtsverordnung oder Satzung ergehen, durch einen Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung - des Oberlandesgerichts (Notarsenat), § 111 Abs. 3 Satz 1 \n\nBNotO - angefochten werden. Die Vorschrift wird allgemein dahin verstanden, \n\ndass Gegenstand der gesetzlichen (\"abdrängenden\") Sonderzuweisung nicht \n\nnur Verwaltungsakte im Sinne des § 35 VwVfG sind, sondern alle (auch \n\nschlicht-)hoheitlichen Maßnahmen. Es ist gleichermaßen anerkannt, dass - von \n\nbestimmten Ausnahmen abgesehen (s. etwa § 113 Abs. 7 und § 113a Abs. 7 \n\nBNotO) - die in Notarsachen geführten Verwaltungsstreitverfahren insgesamt \n\nden Verwaltungsgerichten entzogen und den Notarsenaten zugewiesen sind \n\n(Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 5. Aufl. § 111 Rn. 3; Custodis in \n\nEylmann/Vaasen BNotO/BeurkG 2. Aufl. § 111 BNotO Rn. 41; Ehlers in \n\nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 642). Die Zuständigkeit der \n\nNotarsenate erstreckt sich danach auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten \n\naus dem Bereich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhe-\n\nbung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht (Custodis aaO \n\nm.w.N.; vgl. Senat BGHZ 115, 275, 277). \n\n6 \n\nb) Für den hier vorliegenden Streitgegenstand ist § 111 BNotO nach sei-\n\nnem Wortlaut und dargestellten Sinn unmittelbar einschlägig. Das Rechts-\n\nschutzziel der Antragsteller ist der Sache nach auf Abbruch (Aufhebung) des \n\nBesetzungsverfahrens bezüglich 25 neuer \"freiberuflicher\" Notarstellen in Ba-\n\nden, also einer hoheitlichen Maßnahme der Landesjustizverwaltung im Rahmen \n\nihrer Organisationsgewalt nach § 4 BNotO (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom \n\n28. November 2005 - NotZ 34/05 - BGHZ 165, 146, 149), gerichtet, die zur Be-\n\nstellung einer entsprechenden Zahl von Notaren (durch Verwaltungsakte ge-\n\nmäß § 12 BNotO) führen soll. Dementsprechend beantragen die Antragsteller \n\nmit ihrem Hauptantrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, unter Abbruch der \n\ngenannten Stellenausschreibung die Stellen nicht zu besetzen. \n\n7 \n\n2. \n\nDa das prozessuale Begehren der Antragsteller auf Aufhebung bzw. Un-\n\nterlassung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht und dies \n\nzwangsläufig zur Anwendung des § 111 BNotO führt, sind die Angriffe der Be-\n\nschwerde gegen den in dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts \n\nenthaltenen Satz, die Zulässigkeit des Rechtsweges bestimme sich nach dem \n\nverfolgten Rechtsschutzziel, gegenstandslos. Es geht hier nicht um die allge-\n\nmeinen Maßstäbe, die für die Abgrenzung des Zivilrechtswegs vom Verwal-\n\ntungsrechtsweg gelten (vgl. dazu GmS-OGB BGHZ 97, 312, 313 f; 102, 280, \n\n283 f und 108, 284, 286). Anders als nach dieser Abgrenzung stellt § 111 \n\nBNotO nicht auf die von dem rechtsschutzsuchenden Beteiligten geltend ge-\n\nmachte Anspruchsgrundlage ab, sondern auf sein Rechtsschutzziel (Anfech-\n\ntung eines \"Verwaltungsakts\" nach der Bundesnotarordnung). \n\n8 \n\nIst aber danach ein Fall des § 111 BNotO gegeben, so geht auch der \n\nHinweis des Antragsgegners auf § 126 BRRG ins Leere. Unabhängig von der \n\nallgemeinen Reichweite dieser Bestimmung (für \"Klagen … aus dem Beamten-\n\nverhältnis\"), die nach dem Willen des Gesetzgebers die früher in vielen Ländern \n\nbestehende Doppelgleisigkeit des Rechtsweges in beamtenrechtlichen Streitig-\n\nkeiten (Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für vermögensrechtliche An-\n\nsprüche aus dem Beamtenverhältnis, Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei \n\nallen sonstigen Streitigkeiten) beseitigen sollte (vgl. Lemhöfer in Plog/Wiedow/ \n\nLemhöfer/Bayer, BBG § 172 [Stand: September 2005] Rn. 3), geht ihr, worauf \n\ndie Antragsteller mit Recht hinweisen, für den vorliegenden Streitgegenstand \n\n§ 111 BNotO zumindest als das speziellere Gesetz vor. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Antraggegners steht diesem Auslegungsergebnis auch nicht § 115 \n\nAbs. 3 BNotO entgegen, wonach die Bundesnotarordnung nicht für die (badi-\n\nschen) Notare im Landesdienst gilt und insbesondere die (landesrechtlichen) \n\nVorschriften über ihre Dienstverhältnisse unberührt bleiben. Denn die Antrag-\n\nsteller bewegen sich mit ihrem Begehren, das nach Maßgabe der §§ 6, 6a \n\nBNotO durchzuführende Besetzungsverfahren abzubrechen, nicht mehr (nur) \n\nim Rahmen ihrer Dienstverhältnisse. \n\nSchlick \n\n Streck \n\n Kessal-Wulf \n\nDoyé \n\nEbner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2006 - Not 2/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-10-06","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":10},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113a","ref_norm":"113a","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-10-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2006/NotZ__10-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:44:02.765846+00:00"}}