{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ___4-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"NotZ 4/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 4/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2005 \n\nin Sachen \n\nwegen Rückvergütung von Abgaben \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick und die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz und \n\nJustizrat Dr. Bauer am 14. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts \n\nDresden vom 11. November 1996 - DSNot 15/96 - wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-\n\nrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 75.663,02 € = 147.984 D M. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse, \n\nder Antragsgegnerin. Für das Rechnungsjahr 1995 hat die Antragsgegnerin von \n\ndem Antragsteller Abgaben in Höhe von 428.237 DM erhoben. Nach Erlaß ei-\n\nner neuen Abgabensatzung führte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n\n30. April 1996 eine \"Vergleichsberechnung\" durch, die zugunsten des Antrag-\n\nstellers ein Guthaben in Höhe von 280.253 DM (= 428.237 DM <Höhe der auf-\n\ngrund der bisherigen Abgabenstaffel zu entrichtenden Abgaben> - 147.984 DM \n\n<Höhe der Abgaben nach Anwendung der Rückvergütungsstaffel>) ergab. \n\nGegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung \n\nbeantragt. Der Bescheid sei aufzuheben, weil - und soweit - darin die Abgaben \n\nfür das Jahr 1995 auf 147.984 DM neu festgesetzt worden seien. Dafür habe \n\neine Rechtsgrundlage in Form einer wirksamen Abgabensatzung nicht vorgele-\n\ngen. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als \n\nunzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-\n\ntragstellers. \n\nDer Senat hatte auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ru-\n\nhen des Verfahrens angeordnet. Die Antragsgegnerin hat das Verfahren mit \n\nSchriftsatz vom 3. Januar 2005, nach der Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts über die von dem Antragsteller und anderen in den Parallel-\n\nverfahren erhobenen Verfassungsbeschwerden (Beschluß vom 13. Juli 2004 \n\n- 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97 - DNotZ 2004, 942 m. Anm. Hepp) \n\naufgenommen. \n\nMit Schriftsatz vom 7. März 2005 begehrt der Antragsteller über die Auf-\n\nhebung des angefochtenen Bescheids hinaus Rückerstattung des festgesetzten \n\n(und bezahlten) Betrags von 147.984 DM. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. \n\n1. \n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Die Antragsbefug-\n\nnis (§ 25 Abs. 1 Satz 2 VONot) ist jedenfalls nach dem Beschwerdevorbringen \n\ngegeben. Der Antragsteller hat mit der Beschwerdebegründung geltend ge-\n\nmacht, die Beitragserhebung der Antragsgegnerin sei grundsätzlich rechtswid-\n\nrig; er habe - über den von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. April \n\n1996 erstatteten Betrag von 280.253 DM hinaus - Anspruch auf vollständige \n\nRückvergütung der für das Abrechnungsjahr 1995 entrichteten Abgaben. \n\n2. \n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unbegründet. Der \n\nangefochtene Bescheid der Antragsgegnerin war rechtmäßig und verletzte den \n\nAntragsteller daher nicht in seinen Rechten (§ 25 Abs. 1 Satz 2 VONot), so daß \n\nhierauf geleistete Zahlungen auch nicht zurückzuerstatten sind. \n\nZwar ist die Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von Abga-\n\nben in § 39 Abs. 7 VONot - ebenso wie diejenige in § 113 Abschn. I BNotO \n\n1981 und in den §§ 113, 113a BNotO 1998 - mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. \n\nDie Regelungen genügen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen des \n\nDemokratie- und Rechtsstaatsprinzips an die Delegation von Normsetzung an \n\ndie Träger funktionaler Selbstverwaltung - hier an die Antragsgegnerin - (vgl. \n\nBVerfG, Beschluß vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, \n\n613/97 DNotZ 2004, 942, 946 ff). Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der \n\nneuen Regelung hat jedoch nicht ihre Nichtigkeit und die des auf ihnen beru-\n\nhenden Satzungsrechts zur Folge. Die verfassungswidrigen Vorschriften sind \n\nausnahmsweise weiter anzuwenden; die mit den Verfassungsbeschwerden an-\n\ngegriffenen Abgabenbescheide und die sie bestätigenden gerichtlichen Ent-\n\nscheidungen haben Bestand (vgl. BVerfG aaO S. 951 f). Der Gesetzgeber hat \n\nallerdings bis zum Ende des Jahres 2006 eine verfassungsgemäße Regelung \n\nzu treffen. \n\nDer Ansicht des Antragstellers, trotz dieser Entscheidung seien nicht be-\n\nstandskräftige Abgabenbescheide rechtswidrig und daher aufzuheben, weil de-\n\nren Aufhebung im konkreten Fall keine größeren finanziellen Auswirkungen auf \n\nden Haushalt der Antragsgegnerin hätte, kann nicht gefolgt werden. Die Fest-\n\nstellung des Bundesverfassungsgerichts, daß die auf den zu beanstandenden \n\ngesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen beruhenden Satzungsbestimungen wei-\n\nter anzuwenden sind, schließt eine Differenzierung zwischen Abgabenbeschei-\n\nden, die in der Vergangenheit erlassen worden sind, und solchen, die künftig \n\nnoch erlassen werden, ebenso aus wie eine unterschiedliche Behandlung be-\n\nstandskräftiger und angefochtener Abgabenbescheide nach Maßgabe des § 79 \n\nAbs. 2 BVerfGG, ohne daß es hierbei auf die finanziellen Auswirkungen im Ein-\n\nzelfall ankommen kann. \n\nIm Streitfall ist dementsprechend davon auszugehen, daß der angefoch-\n\ntene Bescheid der Antragsgegnerin eine hinreichende rechtliche Grundlage hat. \n\nEr kann sich auf die Abgabensatzung der Antragsgegnerin stützen. \n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers besteht über die von dem \n\nBundesverfassungsgericht (aaO) entschiedene Verfassungswidrigkeit der §§ 39 \n\nVONot, § 113a BNotO 1998 hinaus kein Grund, die Rechtmäßigkeit des Abga-\n\nbenbescheides oder der ihn tragenden Satzung in Frage zu stellen. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat sonst keine Beanstandungen erhoben. Eine noch-\n\nmalige Aussetzung des Verfahrens, wie von dem Antragsteller angeregt, ist \n\nnicht geboten. \n\nSchlick \n\n Streck \n\n Galke \n\n Lintz \n\nBauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/notz-4-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113a","ref_norm":"113a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/notz-4-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ___4-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:30:58.096859+00:00"}}