{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__49-05A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-08-28","aktenzeichen":"NotZ 49/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 49/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. August 2006 \n\nin dem Verfahren \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und \n\nEule am 28. August 2006 \n\nbeschlossen: \n\nDie gegen den Notar Dr. L. gerichteten Ablehnungsgesuche \n\nder Antragsteller vom 12. April 2006 in Verbindung mit dem \n\nSchriftsatz vom 14./11. Juni 2006 werden zurückgewiesen. \n\nGründe:\n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie auch im Verfahren der Anhörungsrüge (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO \n\ni.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) zulässigen Ablehnungsgesuche der An-\n\ntragsteller gegen den Notar Dr. L. sind unbegründet. \n\nEin Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung \n\ndes Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorg-\n\nnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 1 ZPO analog). \n\nDer erstgenannte Fall scheidet hier aus. Die in § 6 Abs. 1 FGG bestimm-\n\nten Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Ausübung des Richter-\n\namtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegen bei dem beisitzenden Richter \n\nNotar Dr. L. nicht vor; auch hat er nicht an dem Verwaltungsverfahren mit-\n\ngewirkt, das der angefochtenen Entscheidung vorangegangen ist (vgl. § 41 \n\nNr. 6 ZPO). \n\n4 \n\nDie weiter zulässige Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wäre \n\nanzunehmen, wenn ein Grund vorläge, der geeignet wäre, Misstrauen gegen \n\ndie Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO analog; \n\ns. auch § 1036 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Geeignet, Misstrauen gegen eine un-\n\nparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive \n\nGründe, die von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Be-\n\ntrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht \n\nunvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfG NJW \n\n1993, 2230; BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 - NJW-RR \n\n2003, 1220, 1221). Solche Gründe haben die Antragsteller in Bezug auf Notar \n\nDr. L. indes nicht glaubhaft gemacht. \n\n5 \n\nDie Ablehnungsgesuche werden im Kern darauf gestützt, dass Notar \n\nDr. L. in den Jahren 1975 bis 1980 Geschäftsführer der Notarkasse M. \n\n war. In dieser Zeit soll er - so der Vortrag der Antragsteller - mit Abgaben-\n\nsatzungen der Notarkasse M. befasst gewesen sein, die wörtlich oder im \n\nWesentlichen denjenigen entsprachen, die Grundlage des in diesem Verfahren \n\nzu prüfenden Abgabenbescheids der Antragsgegnerin sind. Solche Umstände \n\nsind schon angesichts des großen zeitlichen Abstandes nicht geeignet, Zweifel \n\nan der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Notar Dr. L. zu be- \n\ngründen. Es geht um Vorgänge von vor wenigstens 25 Jahren, zum Teil sogar \n\nvon vor 30 Jahren. Sie betrafen zudem nicht die Antragsgegnerin, sondern die \n\nNotarkasse M. . \n\nSchlick \n\n Galke \n\nBecker \n\n Ebner \n\nEule \n\nVorinstanz: \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 14.11.2005 - DSNot 24/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__49-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-28/notz-49-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1036","ref_norm":"1036","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__49-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__49-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-08-28/notz-49-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__49-05A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:51:54.531933+00:00"}}