{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__45-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2006-07-24","aktenzeichen":"NotZ 45/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 45/05 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am \n24. Juli 2006 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 24. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Be-\n\ncker, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Notardisziplinarsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-\n\nlandesgerichts vom 30. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür den Beschwerderechtszug wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer 1956 geborene Antragsteller ist seit 1987 als Rechtsanwalt zugelas-\n\nsen. Am 29. Oktober 1993 wurde er zum Notar mit Amtssitz in W. \n\nbestellt. \n\nMit Verfügung vom 2. Juni 2005 hat der Antragsgegner den Antragsteller \n\ngemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorläufig seines Amtes \n\nenthoben und ihm gleichzeitig eröffnet, dass er beabsichtige, ihn endgültig sei-\n\nnes Amtes zu entheben (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BNotO). Auf die hiergegen \n\ngerichteten Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das \n\nOberlandesgericht die vorläufige Amtsenthebung aufgehoben, weil der An-\n\ntragsgegner das ihm durch § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO eingeräumte Ermessen \n\nnicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Durch den angefochtenen Beschluss hat \n\nes demgegenüber festgestellt, dass die Voraussetzungen für die endgültige \n\nAmtsenthebung des Antragstellers vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BNotO), \n\nda er in Vermögensverfall geraten sei (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO) und seine wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen \n\nder Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 und 2 BNotO). Hier-\n\ngegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), \n\nhat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Oberlandesgericht \n\nfestgestellt, dass die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstel-\n\nlers gegeben sind. Die hiergegen vom Antragsteller mit der sofortigen Be-\n\nschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. \n\n4 \n\n5 \n\n1. Der Antragsteller ist in Vermögensverfall geraten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 \n\nBNotO). \n\nDer Vermögensverfall, der einen insolvenzähnlichen Tatbestand darstellt \n\nund im Gegensatz zu den Amtsenthebungsgründen des § 50 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBNotO die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in sich schließt, \n\nsetzt über den Eintritt ungeordneter schlechter finanzieller Verhältnisse, die sich \n\nin absehbarer Zeit nicht beheben lassen (wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne \n\ndes § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 1 BNotO), voraus, dass der Notar nicht in der Lage \n\nist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen (Senat, Beschlüsse vom \n\n3. November 2003 - NotZ 15/03 = NJW-RR 2004, 710; vom 22. März 2004 \n\n- NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018). Er wird unter den Voraussetzungen des § 50 \n\nAbs. 1 Nr. 6 Hs. 2 BNotO widerleglich vermutet (s. dazu Senatsbeschluss vom \n\n22. März 2004 aaO). Dies ist hier zwischenzeitlich der Fall; denn nach Erlass \n\ndes angefochtenen Beschlusses hat das Amtsgericht C. am \n\n16. Mai 2006 auf Antrag des Antragstellers das Insolvenzverfahren über dessen \n\nVermögen eröffnet. \n\n6 \n\nTatsachen, die geeignet wären, die Vermutung zu entkräften, hat der An-\n\ntragsteller nicht vorgetragen. Demgegenüber wird der Vermögensverfall, den \n\nschon das Oberlandesgericht positiv festgestellt hatte, durch das im Verfahren \n\nüber die Eröffnung der Insolvenz erstattete Gutachten des - zwischenzeitlich \n\nzum Insolvenzverwalter bestellten - Rechtsanwalts Dr. S. , das dieser auf \n\nder Grundlage der Angaben des Antragstellers über dessen Vermögenslage \n\ngefertigt hat, bestätigt. Danach ist der Antragsteller mit Verbindlichkeiten von \n\ninsgesamt 11.191.000 € belastet, zu deren Befriedigung das vorhandene Ver-\n\nmögen des Antragstellers und sein Einkommen bei weitem nicht ausreichen. \n\nDie grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen von weit über 4.000.000 € \n\nübersteigen die Verkehrswerte der belasteten Immobilien des Antragstellers \n\nvon insgesamt ca. 1.400.000 € so erheblich, dass selbst dann, wenn die Immo-\n\nbilien in den eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahren zum vollen Ver-\n\nkehrswert verwertet werden könnten, Restforderungen von knapp 3.000.000 € \n\nverblieben. Zu deren Rückführung sowie zur Begleichung der weiteren ungesi-\n\ncherten Gläubigerforderungen stünden allein ein Kassenbestand des An-\n\ntragstellers von 20.000 €, von dem vorab noch die Kosten des Insolvenzverfah-\n\nrens von voraussichtlich etwa 12.500 € abzudecken wären, sowie - unter der \n\nVoraussetzung einer Fortführung der selbständigen Tätigkeit des Antragstel- \n\nlers - monatlich allenfalls ca. 1.000 € als zur Schuldentilgung einsetzbarer \n\nÜberschuss aus dem laufenden Einkommen zur Verfügung. Dementsprechend \n\nkönnte die im Entwurf des Insolvenzplans vorgesehene quotale Einmalzahlung \n\nauf die unbesicherten Insolvenzforderungen in Höhe von - lediglich - 1 % nur \n\ndurch Geldmittel geleistet werden, die dem Antragsteller von dritter Seite be-\n\nreitgestellt werden sollen. Dass unter diesen Voraussetzungen Aussicht beste-\n\nhen könnte, in absehbarer Zeit wieder geordnete Vermögensverhältnisse des \n\nAntragstellers herbeizuführen, ist daher auch unter Berücksichtigung der im \n\nInsolvenzverfahren bestehenden Möglichkeiten (vgl. dazu BVerfG NJW 2005, \n\n3057, 3058; Senat, Beschluss vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 = NJW 2004, \n\n2018, 2019; BGH - Senat für Anwaltssachen - Beschluss vom 7. Dezember \n\n2004 - AnwZ (B) 40/04 = NJW 2005, 1271 f.) derzeit nicht erkennbar. Der Um-\n\nstand, dass - nach dem Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhand-\n\nlung - von den ca. 20 Insolvenzgläubigern bisher lediglich vier ihre Zustimmung \n\nzu dem vorgesehenen Insolvenzplan durch Erteilung entsprechender Vollmach-\n\nten für die Gläubigerversammlung bekundet haben, ein Gläubiger dagegen sei-\n\nne Zustimmung bereits verweigert hat, begründet nach jetzigem Sachstand \n\nvielmehr erhebliche Zweifel an einer erfolgreichen Umsetzung des \n\nInsolvenzplanverfahrens. \n\n7 \n\nSoweit der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz demgegenüber darauf \n\nverweist, der Antragsgegner habe durch die vom Oberlandesgericht wieder \n\naufgehobene vorläufige Amtsenthebung zu einer Verschlechterung seiner - des \n\nAntragstellers - Einkommenssituation beigetragen, ist dies schon deswegen für \n\ndie Beschwerdeentscheidung ohne Belang, weil bereits aufgrund der wirtschaft-\n\nlichen Situation des Antragstellers vor seiner vorläufigen Amtsenthebung die \n\nVoraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 Hs. 1 BNotO gegeben waren. Nicht et-\n\nwa hat die vorläufige Amtsenthebung dazu geführt, dass dem Antragsteller die \n\naussichtsreiche Möglichkeit vereitelt worden wäre, seine zerrütteten wirtschaftli-\n\nchen Verhältnisse zu bereinigen. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht auch die Voraussetzungen \n\nfür eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO zutreffend bejaht. \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers kann nach alledem keinen \n\nErfolg haben. \n\nSchlick Becker Kessal-Wulf \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 30.09.2005 - X (Not) 4/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-45-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-07-24/notz-45-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__45-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:47:51.363969+00:00"}}