{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__38-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"NotZ 38/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 38/05 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n28. November 2005 \nKiefer \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom \n\n6. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür den Beschwerderechtszug wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht \n\nH. zugelassen. 1978 wurde er zum Notar mit Amtssitz in P. be-\n\nstellt. \n\n2 \n\nMit Verfügung vom 12. Oktober 2004 enthob die Antragsgegnerin den \n\nAntragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe dafür \n\nsprächen, dass er in Vermögensverfall geraten sei bzw. dass seine wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der \n\nRechtsuchenden gefährdeten. Den hiergegen gerichteten Antrag des Antrag-\n\nstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht mit - rechts-\n\nkräftigem - Beschluss vom 21. Februar 2005 zurückgewiesen. \n\n3 \n\nNach entsprechender Ankündigung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die \n\nAntragsgegnerin dem Antragsteller mit Verfügung vom 3. Januar 2005, dass sie \n\nbeabsichtige, ihn seines Amtes als Notar zu entheben, weil er in Vermögens-\n\nverfall geraten sei und weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art \n\nseiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten \n\n(§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO). Dem hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-\n\nliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen, sondern fest-\n\ngestellt, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach \n\ndiesen gesetzlichen Tatbeständen vorliegen. Dagegen wendet sich die sofortige \n\nBeschwerde des Antragstellers, mit der er namentlich beanstandet, bei der vor-\n\nliegenden Entscheidung werde das Rechtsproblem, das sich im konkreten Fall \n\naus der Lebenssituation des Antragstellers ergebe, nicht gesehen. Er verweist \n\nauf einen erstmals im November 2002 erkannten Herzklappenfehler und rügt \n\ndie Nichtbeteiligung des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend \n\nund Familie - Integrationsamt -, das ihm gemäß Bescheiden vom 23. August \n\n2004 und vom 10. Mai 2005 eine konkrete Fördermaßnahme für seine Ge-\n\nschäftstätigkeit bewilligt hat. \n\nII. \n\n4 \n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 \n\nAbs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat mit \n\nRecht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach \n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen. Die Beanstandungen, die die Be-\n\nschwerde gegen diese Entscheidung erhebt, führen zu keiner anderen Beurtei-\n\nlung. \n\n5 \n\n1. \n\nZutreffend hat das Oberlandesgericht, auf dessen Darstellung über die \n\nEntwicklung der Verbindlichkeiten, Klageverfahren und Vollstreckungsmaß-\n\nnahmen im Einzelnen Bezug genommen wird, angenommen, dass die Zerrüt-\n\ntung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in Verbindung mit der \n\nArt seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. \n\n6 \n\na) Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, we-\n\ngen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist schon als \n\nsolche nicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaß-\n\nnahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder \n\nÜberschuldung des Notars zurückzuführen sind. Um so mehr ist seine Amts-\n\nenthebung geboten, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse zerrüttet sind. \n\nHiervon ist auszugehen, wenn etwa Zahlungsansprüche in erheblicher Größen-\n\nordnung gegen ihn bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfändungs- und \n\nÜberweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche \n\nunternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach \n\n§ 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versi-\n\ncherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die \n\nAbtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht \n\ninnerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. Auf ein Verschulden \n\ndes Notars kommt es dabei nicht an (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ \n\n2/04 - m.w.N.). Derartige Umstände liegen im Fall des Antragstellers vor. \n\n7 \n\nb) Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers las-\n\nsen nicht erwarten, dass es ihm in absehbarer Zeit gelingen wird, die gegen ihn \n\nbestehenden Forderungen zu begleichen und seine wirtschaftliche Lage zu \n\nstabilisieren. Der Antragsteller trägt auch im Beschwerdeverfahren hierzu nichts \n\nvor, mit Ausnahme des Hinweises auf die Bewilligung eines öffentlichen Zu-\n\nschusses durch das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und \n\nFamilie in Höhe von 8.714, 57 € (Bescheid vom 10. Mai 2005). Der erforderliche \n\nVortrag dazu, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars bis zum Zeit-\n\npunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (zur Maßgeblichkeit dieses \n\nZeitpunkts BGHZ 149, 230) dauerhaft in Ordnung gebracht worden sind, wird \n\nhierdurch nicht ersetzt. Für das Gegenteil sprechen die im Beschwerde-\n\nverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegten Mitteilungen. Danach ist im Juli \n\n2005 ein - mittlerweile durch Zahlung erledigter - Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluss zugunsten der A. A. R. -V. \n\na.G. wegen einer Forderung von 601,61 € nebst Kosten ergangen, durch den \n\ndie gegenwärtigen und künftigen Guthaben des Antragstellers bei der Volks-\n\nbank P. eG und bei der Kreissparkasse H. gepfändet und der \n\nGläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Des weiteren sind gegen \n\nden Antragsteller Klagen auf Zahlung von 1.156,26 € (Schadensersatzanspruch \n\ndes Leasinggebers nach fristloser Kündigung des vom Antragsteller geschlos-\n\nsenen Leasingvertrages über ein Druck- und Kopiergerät) und 365,20 € (Kauf-\n\npreis für juristische Fachliteratur), jeweils nebst Zinsen, erhoben worden. \n\nAußerdem ist der Mietvertrag über die vom Antragsteller genutzten Kanzleiräu-\n\nme gekündigt worden. Die Vermieterin begehrt im Klagewege Räumung der \n\nMietfläche und Zahlung rückständiger Miete bzw. Nutzungsentschädigung in \n\nHöhe von 12.171,06 € nebst Zinsen. \n\n8 \n\n2. \n\nDarüber hinaus sind, wie das Oberlandesgericht auch insoweit zutreffend \n\nfestgestellt hat, die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im Sinne des § 50 \n\nAbs. 1 Nr. 6 BNotO gegeben, der die Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden in sich schließt (Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 - \n\nNJW 2004, 2018 und vom 12. Juli 2004 aaO). \n\n9 \n\n3. \n\nDie Hinweise des Antragstellers in seiner Beschwerde auf seinen Ge-\n\nsundheitszustand und auf die Betreuungsmaßnahmen anderer Ämter vermögen \n\nim Hinblick darauf, dass es im vorliegenden Verfahren allein darauf ankommt, \n\nGefährdungen für die Rechtsuchenden zu vermeiden, an dieser Beurteilung \n\nund an der von der Antragsgegnerin beabsichtigten Amtsenthebung nichts zu \n\nändern. Der Gang des weiteren Verfahrens kann nur durch eine \n\nnachhaltige Änderung und Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation des An-\n\ntragstellers aufgehalten werden. \n\nSchlick Streck Wendt \n\n Doyé Bauer \n\nVorinstanzen: \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 06.06.2005 - Not 2/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/notz-38-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/notz-38-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__38-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:25.341614+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-28/notz-38-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2005-11-28","dockets":["NotZ 38/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__38-05","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 28.11.2005 – NotZ 38/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/notz-38-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom\n\n6. 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