{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__30-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"NotZ 30/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO §§ 6b, 111 Die Rücknahme einer Ausschreibung von Notarstellen ist nur eine verwaltungstech- nische Maßnahme ohne Regelungscharakter mit Außenwirkung. Sie kann daher im Rahmen des § 111 BNotO nicht Gegenstand eines Anfechtungs- oder Verpflich- tungsantrags sein. Für einen darauf gerichteten - allgemeinen - Leistungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Gegen den Abbruch eines Besetzungsverfahrens ist der Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 30/05 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n28. November 2005 \nKiefer \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nBNotO §§ 6b, 111 \n\nDie Rücknahme einer Ausschreibung von Notarstellen ist nur eine verwaltungstech-\nnische Maßnahme ohne Regelungscharakter mit Außenwirkung. Sie kann daher im \nRahmen des § 111 BNotO nicht Gegenstand eines Anfechtungs- oder Verpflich-\ntungsantrags sein. Für einen darauf gerichteten - allgemeinen - Leistungsantrag fehlt \ndas Rechtsschutzbedürfnis. \n\nGegen den Abbruch eines Besetzungsverfahrens ist der Antrag auf gerichtliche Ent-\nscheidung gemäß § 111 Abs. 1 BNotO statthaft. \n\nBGH, Beschluss vom 28. November 2005 - NotZ 30/05 - OLG Köln \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck und Wendt sowie die Nota-\n\nre Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom \n\n28. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 12. Mai 2005 - 2 VA (Not) 47/04 - wird mit \n\nder Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung, soweit er sich gegen den An-\n\ntragsgegner zu 1) richtet, als unzulässig zurückgewiesen \n\nwird. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die den Antragsgegnern im Beschwer-\n\ndeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu \n\nerstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsteller - Rechtsanwalt in B. L. - bewarb \n\nsich auf eine von zwei im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-\n\nWestfalen vom 1. Juni 2003 ausgeschriebenen Notarstellen für den \n\nAmtsgerichtsbezirk P. (JMBl. NRW S. 124). In der Ausschrei-\n\nbung, in die zahlreiche weitere Stellen in anderen Bezirken aufgenom-\n\nmen sind, wird wegen der Einzelheiten der Voraussetzungen für das No-\n\ntaramt und des Ablaufs des Besetzungsverfahrens auf § 17 Abs. 3 und \n\n§ 18 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarin-\n\nnen und Notare (AVNot) vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) verwie-\n\nsen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2003 teilte der Präsident des Ober-\n\nlandesgerichts Hamm (Antragsgegner zu 2)) den Mitbewerbern mit, die \n\nStellen besser qualifizierten Mitbewerbern, u.a. dem Antragsteller, über-\n\ntragen zu wollen. Der darauf von einem Mitbewerber gestellte Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO, mit der er seine Bestel-\n\nlung zum Notar erstrebt, schob die Besetzung der Notarstelle hinaus. \n\n2 \n\nDurch Beschluss vom 20. April 2004 erklärte das Bundesverfas-\n\nsungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften (AVNot) konkretisierte \n\nAuslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaß-\n\nstäbe in verschiedenen Bundesländern, die im Wesentlichen den der \n\nAVNot NRW 2002 entsprachen, für verfassungswidrig; die um der ver-\n\nfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit Willen gebotene chancen-\n\ngleiche Bestenauslese sei nicht gewährleistet (BVerfGE 110, 304 = \n\nDNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935). \n\n3 \n\nDas Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Antrags-\n\ngegner zu 1)) nahm daraufhin am 15. August 2004 die Ausschreibung \n\nder Notarstelle zurück, \"um eine den verfassungsrechtlichen Anforderun-\n\ngen genügende Auswahlentscheidung zu ermöglichen\" (JMBl. NRW \n\nS. 196). Anschließend teilte der Antragsgegner zu 2) - wie auch bei den \n\nübrigen noch ausgeschriebenen Stellen - allen Beteiligten schriftlich mit, \n\ndass er das laufende Auswahlverfahren abgebrochen habe. Mit Wirkung \n\nzum 15. November 2004 wurde der für das Auswahlverfahren maßgebli-\n\nche § 17 AVNot neu gefasst (JMBl. NRW S. 256). \n\nDer Antragsteller meint, es habe für den Abbruch des Auswahlver-\n\nfahrens keinen sachlichen Grund gegeben, so dass der Antragsgegner \n\nzu 2) über seine Bewerbung in Fortführung des durch die Ausschreibung \n\nvom 1. Juni 2003 eingeleiteten Auswahlverfahrens unter Neubewertung \n\nder Eignungsvoraussetzungen zu seinen Gunsten zu entscheiden habe. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Anträge auf gerichtliche Entschei-\n\ndung betreffend die Aufhebung der Ausschreibungsrücknahme (Antrags-\n\ngegner zu 1)) und Eignungsneubewertung (Antragsgegner zu 2)) zurück-\n\ngewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des An-\n\ntragstellers, mit der er seine Begehren insgesamt weiter verfolgt. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nII. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässige \n\nBeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n7 \n\n8 \n\n1. Der gegen den Antragsgegner zu 1) gerichtete Antrag, die \n\nRücknahme der Ausschreibung der Notarstelle für den Amtsgerichtsbe-\n\nzirk Paderborn aufzuheben, ist unzulässig. \n\na) Die Entscheidung, ein Besetzungsverfahren abzubrechen, ist \n\nAusdruck der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung. Diese \n\nund das damit einhergehende Organisationsermessen beschränken sich \n\nnicht auf Zahl und Zuschnitt der Notariate gemäß § 4 BNotO, sondern \n\nerstrecken sich darüber hinaus auf alle Maßnahmen zur Errichtung, Aus-\n\ngestaltung und Einziehung der Notarstellen. Das schließt die Entschei-\n\ndung über die endgültige Besetzung oder Nichtbesetzung einer Stelle \n\nebenso mit ein, wie die über ihre Ausschreibung oder deren Rücknahme. \n\n9 \n\nDie Ausschreibung, die das Besetzungsverfahren einleitet, das in \n\ndem sich anschließenden Auswahlverfahren fortgesetzt wird, ist dabei \n\n- insoweit vergleichbar dem rein verwaltungsinternen Errichtungsvor-\n\ngang - zunächst lediglich ein verwaltungstechnisches Hilfsmittel, das der \n\nGewinnung geeigneter Bewerber und damit den Interessen einer geord-\n\nneten Rechtspflege dient (vgl. Senat BGHZ 127, 83, 90). Unmittelbare \n\nRechtswirkung für bestimmte oder unbestimmte Personen entfaltet sie \n\nnicht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ 24/02 - ZNotP \n\n2003, 277, 278; 24. November 1997 - NotZ 10/97 - NJW-RR 1998, 849 \n\nund 18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902, 903; BVerwGE \n\n101, 112, 115; Custodis in: Eylmann/Vaasen, BNotO und BeurkG 2. Aufl. \n\n§ 111 BNotO Rdn. 97; Bohrer, Das Berufsrecht der Notare Rdn. 266; \n\nSandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 16a). \n\n10 \n\nDas gilt gleichermaßen für die entgegengerichtete Ausschrei-\n\nbungsrücknahme. Auch diese ist nur eine verwaltungstechnische Maß-\n\nnahme. Dass davon nach Ablauf der Bewerbungsfrist des § 6b BNotO \n\nnur noch eine begrenzte, gegebenenfalls auf zwei beschränkte Anzahl \n\nvon Bewerbern betroffen wird, ändert daran nichts. Die Rücknahme der \n\nAusschreibung diente hier verwaltungstechnisch als Voraussetzung der \n\nbeabsichtigten Neuausschreibung nach Abbruch des Besetzungsverfah-\n\nrens und war in diesem Sinne - anders als die Entscheidung, das bereits \n\nbegonnene Auswahlverfahren abzubrechen - bloß vorgelagerter Organi-\n\nsationsakt ohne Regelungscharakter mit Außenwirkung. Das dahinge-\n\nhende Begehren des Antragstellers ist insofern weder auf die Aufhebung \n\nnoch auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. \n\n11 \n\nb) Auch als Leistungsantrag - d.h., als Antrag auf Vornahme einer \n\nAmtshandlung, die keinen Verwaltungsakt darstellt - wäre das Begehren \n\nnicht zulässig. \n\n12 \n\nInwieweit auf Ausschreibungsmaßnahmen bezogene Leistungsan-\n\nträge in diesem Verfahren überhaupt möglich sind (vgl. Senat, Beschlüs-\n\nse vom 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - ZNotP 2004, 410 = NJW-RR 2004, \n\n1572 und 18. September 1995 aaO), bedarf hier keiner abschließenden \n\nEntscheidung. Gleiches gilt für die weitere Zulässigkeitsvoraussetzung, \n\nob die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des \n\nAntragstellers möglich erscheinen lassen, der Antragsteller mithin gel-\n\ntend machen kann, möglicherweise in solchen Rechten oder rechtlich \n\ngeschützten Interessen verletzt zu sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom \n\n31. März 2003 aaO und 24. November 1997 aaO S. 849 f.; Custodis, \n\naaO § 111 Rdn. 86, 91, 96). Denn für sein Begehren fehlt ihm jedenfalls \n\ndas erforderliche Rechtsschutzinteresse. \n\n13 \n\nFehler im Ausschreibungsverfahren, dem Beginn des gesamten \n\nBesetzungsverfahrens, können zusammen mit der Rechtmäßigkeit der \n\nabschließenden Entscheidung im Verfahren über die Besetzung dieser \n\nausgeschriebenen Stelle überprüft werden. Das gilt, wenn eine Entschei-\n\ndung zugunsten eines Bewerbers ergeht, aber auch wenn die Endent-\n\nscheidung auf Abbruch des Auswahlverfahrens nach zurückgenommener \n\nAusschreibung lautet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 1997 - NotZ \n\n44/95 - DNotZ 1997, 889; zu dem entsprechenden Rechtsgedanken in \n\n§ 44a VwGO vgl. Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. § 44a Rdn. 1; Stelkens, \n\nin: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Bd. 1 Loseblatt Stand Sep-\n\ntember 2004 § 44a Rdn. 5; OVG Bautzen NVwZ-RR 1999, 209 f.). \n\n14 \n\nAuch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) \n\nmit dem daraus abzuleitenden weiten Verständnis des Rechtsschutzbe-\n\ndürfnisses gebietet in dieser Verfahrenssituation keine andere Sichtwei-\n\nse. Das weitere gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtete Begehren, \n\ndas abgebrochene Auswahlverfahren wieder aufzugreifen, gewährleistet \n\neine vollständige Überprüfung der Rechtslage, mithin auch des Aus-\n\nschreibungsteils. \n\n15 \n\n2. Der den Antragsgegner zu 2) betreffende Antrag ist als Ver-\n\npflichtungsantrag gemäß § 111 Abs. 1 BNotO zulässig. Der Antragsteller \n\nerstrebt mit diesem Antrag letztlich eine ihm günstige Entscheidung über \n\nseine Bewerbung im ursprünglichen Besetzungsverfahren, die ihm durch \n\nden Abbruch des Auswahlverfahrens vorenthalten werden soll. Dazu will \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n16 \n\n17 \n\ner die Justizverwaltung über den insoweit zuständigen Antragsgegner zu \n\n2) verpflichtet wissen. Den darauf gerichteten Bewerbungsverfahrensan-\n\nspruch - weil er einen Abbruch des Besetzungsverfahrens sachlich nicht \n\nfür gerechtfertigt hält - kann er mit dem Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung geltend machen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ \n\n31/00 - DNotZ 2001, 731 und 10. März 1997 aaO; s.a. OVG Bautzen \n\nDÖD 2005, 116, 117). Denn sollte sich der Abbruch als rechtswidrig er-\n\nweisen, ist das ursprüngliche Verfahren fortzusetzen (vgl. BVerfG NJW-\n\nRR 2005, 998, 1001) und über seinen Bewerbungsantrag zu entschei-\n\nden. \n\n3. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. \n\nDie Justizverwaltung ist nicht verpflichtet, das Besetzungsverfah-\n\nren auf der Grundlage der Ausschreibung vom 1. Juni 2003 fortzusetzen \n\nund die Bewerbung des Antragstellers unter Fortführung des bisherigen \n\nAuswahlverfahrens zu bescheiden. Eine Bewerbung als Notar setzt vor-\n\naus, dass eine Stelle zu vergeben ist. Das ist nach der Beendigung des \n\nBesetzungsverfahrens nicht mehr der Fall. Der Antragsgegner zu 1) durf-\n\nte die gemäß § 2 Abs. 3 AVNot NRW in seinem Zuständigkeitsbereich \n\nliegende Ausschreibung vom 1. Juni 2003 zurücknehmen und der An-\n\ntragsgegner zu 2), der gemäß § 19 Abs. 4 AVNot NRW über die Beset-\n\nzung zu entscheiden hat, durfte daraufhin das Auswahlverfahren abbre-\n\nchen. Die Bewerbung des Antragstellers hat durch diesen organisatori-\n\nschen Akt ihre Erledigung gefunden (Senat, Beschluss vom 10. März \n\n1997 aaO S. 890). Einen Anspruch auf Verfahrensbeendigung durch Be-\n\nsetzungsentscheidung hat er danach nicht (vgl. Linke, DNotZ 2005, 411, \n\n415). \n\n18 \n\na) Durch die Gestaltung und den Zeitpunkt des Besetzungsverfah-\n\nrens kann Einfluss auf die Konkurrenzsituation der jeweiligen Bewerber \n\nund damit auf das Ergebnis der späteren Auswahlentscheidung genom-\n\nmen werden. Nicht nur durch die Art und Weise der Bekanntgabe vakan-\n\nter Stellen, das Setzen von Bewerbungsfristen und die Terminierung der \n\nBesetzungen, sondern auch durch den Abbruch von Besetzungsverfah-\n\nren und eine spätere Neuausschreibung von Notarstellen lässt sich die \n\nZusammensetzung des Bewerberkreises steuern. Eine solche Steuerung \n\nkann in grundrechtsrelevanter Weise Chancengleichheit und Berufsfrei-\n\nheit von Notarbewerbern berühren. Die Wahrung ihrer Grundrechte ins-\n\nbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG erfordert eine \n\ndem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung (BVerfGE \n\n73, 280, 296). Die im Rahmen des insoweit bestehenden weiten Ermes-\n\nsensspielraums von der Justizverwaltung bei der Notarauswahl zu be-\n\nrücksichtigenden öffentlichen Interessen sind in Bezug auf die Grund-\n\nrechte der Bewerber zu gewichten und mit verhältnismäßigen Mitteln \n\ndurchzusetzen (BVerfG DNotZ 2002, 891, 892, m. krit. Anm. Linke, aaO). \n\n19 \n\nDie Justizverwaltung muss demgemäß bei der Frage, ob ein Be-\n\nsetzungsverfahren fortzusetzen oder abzubrechen ist, das ihr eingeräum-\n\nte Organisationsermessen pflichtgemäß ausüben. Die Entscheidung für \n\nden Abbruch erfordert dann - wie auch im Beamtenrecht - sachlich nach-\n\nvollziehbare Gründe, die eine angemessene Beachtung und Bewertung \n\nder betroffenen öffentlichen und individuellen Belange belegen. Nur in-\n\nsoweit erlauben die Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf \n\nChancengleichheit den Abbruch laufender Verfahren (BVerfG NJW-RR \n\n2005, 998, 1001; DNotZ 2002, 891; 892; Senat, Beschlüsse vom \n\n26. März 2001 - NotZ 31/00 - DNotZ 2001, 731, zustimmend Linke, aaO \n\nS. 419, und 10. März 1997 aaO; BVerwGE 101, 112, 115). \n\n20 \n\nb) Diese Grundsätze sind beachtet worden. Das Ausschreibungs-\n\nverfahren erfolgt gem. § 2 Abs. 3 AVNot NRW in Abstimmung zwischen \n\ndem Antragsgegner zu 1) und dem Antragsgegner zu 2). Die Justizver-\n\nwaltung war sich bewusst, dass der Besetzungsabbruch eines sachlichen \n\nGrundes bedarf. Diesen hat sie bereits in der Ausschreibungsrücknahme \n\nzusammengefasst angegeben. Der Verfahrensabbruch sollte eine den \n\nverfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Auswahlentscheidung \n\nermöglichen. Diese Begründung ist vor dem Hintergrund der von ihr \n\nnachfolgend in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts (BVerfGE 110, 304 ff.) auch nachvollziehbar. Danach hat-\n\nten sich die bisherigen Auswahlkriterien in der AVNot NRW 2002, auf die \n\nsie in der Ausschreibung ausdrücklich hingewiesen hatte, als nicht ver-\n\nfassungsgemäß erwiesen. Bewerber um ein Notaramt mussten damals \n\ndavon ausgehen, keinen Erfolg zu haben, wenn sie diese Voraussetzun-\n\ngen nicht erfüllten, während sie sich mit einer auf diese Kriterien zuge-\n\nschnittenen Bewerbung Erfolgsaussichten ausrechnen konnten. Die \n\nRücknahme der Ausschreibung und ein anschließender Neubeginn des \n\nBewerbungsverfahrens sollten mithin allen möglichen Bewerbern glei-\n\nchermaßen Zugang zu einer nunmehr verfassungsrechtlichen Vorgaben \n\nentsprechenden Auswahlentscheidung eröffnen. \n\n21 \n\nEs ist nicht zu erkennen, dass sich die Justizverwaltung insoweit \n\n- wie ihr verschiedentlich vorgehalten wird - im Hinblick auf die vorge-\n\nnannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als gebunden \n\nangesehen haben könnte und von dem ihr eingeräumten Ermessen kei-\n\nnen Gebrauch gemacht hat. Ihrer Entscheidung liegen entsprechende \n\nBedenken zugrunde, die das Oberlandesgericht in Konkurrentenstreitver-\n\nfahren geäußert hatte. Danach war noch nicht abzusehen, für welches \n\nVorgehen sie sich entscheiden würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n\n28. Juli 2004 - 1 BvQ 26/04). Die denkbaren Alternativen - Fortführung \n\ndes laufenden Verfahrens oder Abbruch mit anschließendem Neube-\n\nginn - lagen zudem offen, wurden in der Literatur erörtert und in der Pra-\n\nxis auch angewandt (vgl. zur Fortführung eines Bewerbungsverfahrens \n\nSenat, Beschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - NJW 2005, \n\n212, 213; Harborth, DNotZ 2004, 659, 670 f.; Jung, DNotZ 2004, 570 f.; \n\nMaaß, ZNotP 2004, 250, 255; Lerch, ZNotP 2004, 267, 269). Der An-\n\ntragsgegner zu 1) war sich der Alternativen bewusst. Das zeigt seine \n\nÄußerung im Schriftsatz vom 21. Oktober 2004, er sehe keine Möglich-\n\nkeit, der gebotenen Änderung der materiellen Auswahlkriterien im lau-\n\nfenden Besetzungsverfahren Rechnung zu tragen. Seine nachfolgende \n\nBegründung belegt – wie auch das Schreiben des Antragsgegners zu 2) \n\nvom 10. Dezember 2004 -, dass die Justizverwaltung im Bewusstsein ih-\n\nres Ermessens gehandelt hat. \n\n22 \n\nIn ihrer danach getroffenen Entscheidung, zugunsten aller poten-\n\ntiellen Bewerber das Besetzungsverfahren abzubrechen, liegt ebenso \n\nwenig ein Ermessensfehlgebrauch wie in ihrer Auffassung, die Belange \n\ndes Antragstellers müssten dahinter zurückstehen. \n\n23 \n\naa) Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eig-\n\nnungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl \n\nder Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kennt-\n\nnisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des \n\nNotars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und An-\n\nwendung dieser Norm nach Allgemeinen Verfügungen in Angelegenhei-\n\nten der Notarinnen und Notare wie den der AVNot NRW 2002 bei der \n\nAuswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanwälte, die für das \n\nAmt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit \n\nder besten \n\nfachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE 110, 304, \n\n326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prognose über \n\ndie Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt \n\noder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von \n\nBewerbern lässt vor allem eine konkrete und einzelfallbezogene Bewer-\n\ntung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist \n\nstattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei \n\nder Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen \n\nKenntnisse und praktischen Erfahrungen - wie insbesondere bei den Be-\n\nurkundungen - differenziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an \n\nbeachtlichen Bewertungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprog-\n\nnose im weiteren Sinn zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen \n\nEignungskriterien mit eigenständigem, höheren Gewicht als bisher im \n\nVerhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens \n\neinfließen müssen (BVerfG aaO S. 326 ff., 336; Senat, Beschluss vom \n\n22. November 2004 aaO S. 213). \n\n24 \n\nbb) Diesen Anforderungen an eine verfassungsgemäße Vergabe \n\nnoch nicht besetzter Notarstellen in einer am Grundrechtsschutz aller in \n\nBetracht kommenden Bewerber orientierten, angemessenen Verfahrens-\n\ngestaltung wollte die Justizverwaltung durch den Abbruch laufender Be-\n\nwerbungsverfahren mit anschließenden Neuausschreibungen gerecht \n\nwerden. Insoweit stand ihr ein sachlicher Grund zur Seite, da die bishe-\n\nrigen Verfahren vor allem infolge fehlerhafter Gewichtung von Examens-\n\nnote und Anwaltspraxis an Mängeln litten, die grundsätzlich einen vom \n\nOrganisationsermessen gedeckten Abbruch rechtfertigen können (vgl. \n\nOVG Rheinland-Pfalz DÖD 1998, 167, 168; Lerch, aaO S. 269). \n\n25 \n\nDer Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, die \n\nJustizverwaltung dürfe eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsge-\n\nrichts ausgerichtete Auswahlentscheidung nur unter den Konkurrenten \n\nim laufenden Bewerbungsverfahren treffen. \n\n26 \n\n(1) Die bei dem Zugang zu einem öffentlichen Amt, das ein Notar \n\nausübt (§ 1 BNotO; BVerfGE 17, 371, 377), aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V. \n\nmit Art. 33 Abs. 2 GG abzuleitenden Grundsätze für die Auswahlent-\n\nscheidung gebieten zum Schutz des wichtigen Gemeinschaftsgutes einer \n\nqualitätsvollen Rechtspflege, dass tatsächlich von allen potentiellen Be-\n\nwerbern derjenige zum Zuge kommt, der den Anforderungen des Amtes \n\nam ehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG NJW 2005, 50 \n\nund ständig). Verfassungsrechtlich ist es danach geboten, alle in Be-\n\ntracht kommenden Personen mit dem Bewerbungsverfahren anzuspre-\n\nchen und auch wirklich zu erreichen. Das lässt bei der Verfahrensgestal-\n\ntung jedenfalls die Möglichkeit eines Abbruchs bereits begonnener Aus-\n\nwahlverfahren zu, wenn die geforderte Erreichbarkeit aller möglichen \n\nBewerber etwa infolge der Abfassung des Bewerbungsangebotes und \n\nder darin mitgeteilten Besetzungskriterien nicht sichergestellt war. Die-\n\nsem Gebot wollte die Justizverwaltung bei der von dem Antragsteller be-\n\nanstandeten Vorgehensweise gerade gehorchen. Sie wollte das Aus-\n\nwahlverfahren auch denjenigen öffnen, die infolge der angegebenen \n\nAuswahlmaßstäbe, die sich aufgrund verfassungsgerichtlicher Überprü-\n\nfung nachträglich als verfassungswidrig erwiesen haben, von einer Betei-\n\nligung mangels Erfolgsaussichten Abstand genommen haben, während \n\nsie sich nach neuen, für sie Erfolg versprechenderen Maßstäben beteiligt \n\nhätten. So liegen die Dinge hier. \n\n27 \n\nDie Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat müssen sich jetzt - bei \n\ngeringerem Gewicht der Examensnoten - stärker an der Notarfunktion \n\nausrichten. Bewerber mit schwächeren Abschlussnoten haben daher \n\nbessere Aussichten als bisher auf die Vergabe einer Notarstelle, wenn \n\nsie gerade die fachbezogenen Anforderungen, wie beispielsweise durch \n\neine größere Beurkundungspraxis oder eine notarnähere Ausgestaltung \n\nihrer Anwaltstätigkeit, in überdurchschnittlichem Maße erfüllen. Es ist \n\nnicht unwahrscheinlich, dass gerade solche potentiellen Bewerber in \n\nKenntnis der bisherigen Gewichtung von einer Bewerbung abgesehen \n\nhaben (vgl. KG, KG-Report 2005, 143, 144 sowie Beschluss vom \n\n3. Februar 2005 - Not 8-10/04; OVG Münster NVwZ-RR 2003, 52, 53). \n\nDieser bei richtigem Verfassungsverständnis nunmehr durchaus als ge-\n\neignet einzustufenden Bewerbergruppe durfte die Justizverwaltung nach \n\ndem im öffentlichen Interesse bestehenden Grundsatz der Bestenausle-\n\nse und den verfassungsrechtlich garantierten Ansprüchen aller Bewerber \n\nauf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt durch den Abbruch des \n\nBewerbungsverfahrens Beachtung schenken. Diesen Personen wäre \n\nsonst eine Bewerbung um die zu besetzende Stelle nicht mehr möglich, \n\nnachdem sich der Bewerberkreis wegen des Ablaufs der Bewerbungsfris-\n\nten bereits geschlossen hatte. \n\n28 \n\nEs spielt ferner keine Rolle, dass im Zeitpunkt der ersten Aus-\n\nschreibung bereits Verfassungsbeschwerden zu den bisherigen Aus-\n\nwahlmaßstäben anhängig waren, in denen die bisherigen Kriterien für die \n\nBewerberauswahl als verfassungswidrig beanstandet wurden. Für den \n\neinzelnen war nicht abzuschätzen, wann und mit welchem Ergebnis das \n\nBundesverfassungsgericht entscheiden würde. Angesichts der dadurch \n\nbedingten Zufälligkeiten, vor allem bei der zeitlichen Abfolge und den \n\nQualifikationsnachweisen, war eine bloß vorsorgliche, nach bisherigen \n\nAuswahlmaßstäben aussichtslose Bewerbung nicht zu verlangen. \n\n29 \n\nSchließlich kommt der Anzahl der noch zu besetzenden Stellen, \n\nder Größe des verbliebenen Bewerberfeldes und dem Stand des Bewer-\n\nbungsverfahrens bei der Entscheidung, es abzubrechen oder fortzuset-\n\nzen, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. aber Harborth, aaO \n\nS. 671). Das mit der Bestenauslese verfolgte verfassungsrechtliche An-\n\nliegen, alle geeigneten Bewerber zu erreichen, bleibt stets das gleiche. \n\n30 \n\nEs erweist sich daher unter diesem Gesichtspunkt insgesamt als \n\nermessensfehlerfrei, wenn den angeführten Interessen der Vorrang ge-\n\ngenüber denen des Antragstellers eingeräumt worden ist, im bisherigen \n\nAuswahlverfahren zu verbleiben, ohne sich weiterer Konkurrenz stellen \n\nzu müssen. \n\n31 \n\n(2) Die Entscheidung der Justizverwaltung, die bisherige Aus-\n\nschreibung zurückzunehmen und das Auswahlverfahren insgesamt zu \n\nwiederholen, findet aber auch mit Blick auf die vorhandenen Bewerber \n\nihre Berechtigung. Nach § 6b Abs. 2 BNotO ist die Bewerbung innerhalb \n\nder mit der Ausschreibung gesetzten - als gesetzliche Ausschlussfrist \n\ngestalteten - Bewerbungsfrist einzureichen; dementsprechend sind ge-\n\nmäß § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, \n\ndie bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen. Die Justizverwaltung darf \n\ndie fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt nur dann bejahen, \n\nwenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist. Dies \n\ngilt insbesondere auch für den Nachweis der fachlichen Leistungen, die \n\nim Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO von Bedeutung sind. Der \n\nerforderliche fristgemäße Nachweis der Leistungen setzt neben der Vor-\n\nlage der entsprechenden Bescheinigungen voraus, dass der Bewerber \n\nder Justizverwaltung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche \n\nbei der Vorbereitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen \n\nbei der Auswahlentscheidung Beachtung finden sollen. Insoweit dient die \n\nFestlegung eines Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, a-\n\nber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer einheitli-\n\nchen Bewerbungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn des \n\nAuswahlverfahrens sämtliche für den Bewerber maßgeblichen Kriterien \n\nfeststehen (vgl. Senat BGHZ 126, 39, 46 ff.; Beschlüsse vom 22. Novem-\n\nber 2004 aaO S. 214; 3. November 2003 - NotZ 14/03 - ZNotP 2004, \n\n451, 452; 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57, 58 und \n\n16. März 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600). \n\n32 \n\nDa sich die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Auswahlmaßstä-\n\nbe hier erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist herausgestellt hat, konnten \n\ndie Bewerber nicht mehr ohne weiteres ergänzende Leistungen und \n\nNachweise in das Verfahren einbringen, um so ihre fachliche Eignung \n\nentsprechend den nunmehr zu beachtenden verfassungsrechtlichen Vor-\n\ngaben bei der Auswahlentscheidung zu belegen. Dabei versteht es sich \n\nkeineswegs von selbst, dass - auch wenn nur der verbliebene Bewerber-\n\nkreis in den Blick genommen wird - bei einer erneuten Ausschreibung \n\nkein wesentlich davon abweichendes Ergebnis zu erwarten wäre (so \n\naber wohl SchlHOLG SchlA 2005, 88, 90). Es ist allein im Hinblick auf \n\ndie bisherige Deckelung anrechenbarer Beurkundungen schon zweifel-\n\nhaft, ob für das erste Bewerbungsverfahren nur die bereits eingereichten \n\nNachweise zur Verfügung gestanden haben (vgl. dagegen aber Schöbe-\n\nner, NWVBl. 2005, 41, 52). Jedenfalls hinsichtlich der jetzt mit weitaus \n\nhöherem Gewicht als bisher zu berücksichtigenden sonstigen notarspezi-\n\nfischen Qualifikationsmerkmale ist das wenig wahrscheinlich. \n\n33 \n\nStatt hier eine - unter Umständen schwierige - Abgrenzung zwi-\n\nschen neuen, durch § 6b Abs. 4 BNotO präkludierten Umständen und le-\n\ndiglich zusätzlichen, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts veranlassten nachträglichen Erläuterungen vor allem der notar-\n\nspezifischen Bezüge der anwaltlichen Tätigkeit vorzunehmen (vgl. Senat, \n\nBeschluss vom 22. November 2004 aaO) oder auf etwaige Wiedereinset-\n\nzungen in den vorigen Stand mit unterschiedlichen Erfolgschancen zu \n\nsetzen (§ 6b Abs. 3 BNotO; vgl. Senat, Beschluss vom 3. November \n\n2003 aaO S. 453), war es der Justizverwaltung nicht verwehrt, das Aus-\n\nwahlverfahren insgesamt neu zu eröffnen, um sich von der Prüfung und \n\nEntscheidung im Einzelfall und möglichen daran knüpfenden Rechtsmit-\n\ntelverfahren zu entlasten. Auf diese Weise vermag sie zwischen den Be-\n\nwerbern Chancengleichheit herzustellen (Art. 12, 3, 33 Abs. 2 GG) und \n\nihre Gleichbehandlung bezüglich der von ihnen vorzuweisenden Leistun-\n\ngen über eine sachlich gleichmäßige materielle und formelle Verfahrens-\n\ngrundlage zu gewährleisten (vgl. Senat, Beschluss vom 3. November \n\n2003 aaO). Zugleich schafft sie damit eine vollständige Beurteilungs-\n\ngrundlage, die eine fehlerfreie Auswahlentscheidung sicherstellt. Zusätz-\n\nlich werden damit zu erwartende Folgestreitigkeiten vermieden, ob die \n\nAuswahl das gesamte ursprüngliche Bewerberfeld mit einzubeziehen o-\n\nder nur unter den noch Verbliebenen zu erfolgen hat (vgl. dazu Harborth, \n\naaO S. 671). Es war daher jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, bei die-\n\nser Sachlage einer neuen Ausschreibung den Vorzug zu geben, um die \n\nerkennbaren Schwierigkeiten bei der sonst anstehenden Umstellung auf \n\neine individuelle Eignungsprognose (BVerfGE 110, 304, 327 ff., 336 ff.; \n\nvgl. dazu Harborth, aaO) zu umgehen. \n\n34 \n\nDiese Vorgehensweise ist auch nicht mit einer verfassungsrecht-\n\nlich bedenklichen Probeausschreibung zur Sichtung von Bewerbern (vgl. \n\nBVerfG DNotZ 2002, 891, 894) zu vergleichen, sondern mit einem ver-\n\nänderten Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, das im öffent-\n\nlichen Dienst eine Neuausschreibung regelmäßig rechtfertigen oder so-\n\ngar gebieten kann (vgl. BVerwGE 115, 58, 60 f.; OVG Münster, DÖD \n\n2004, 205 f. und NVwZ-RR 2002, 52 f.). Veränderungen im Anforde-\n\nrungsprofil und Neugewichtungen der für den Zugang zu dem Amt gel-\n\ntenden Auswahlmaßstäbe können den Bewerberkreis in ähnlicher Weise \n\nbeeinflussen. Ein Abbruch des zunächst begonnenen Besetzungsverfah-\n\nrens mit anschließendem Neubeginn, um gleiche Ausgangsvorausset-\n\nzungen für den alten wie den neuen Bewerberkreis zu schaffen, ist aus \n\ndiesem Gesichtspunkt ebenfalls insgesamt nicht zu beanstanden. \n\n35 \n\nBefürchtungen, dass damit das Stichtagsprinzip faktisch aufgeho-\n\nben würde, die Konturen eines Bewerbungsverfahrens durch die Suche \n\nnach dem bestmöglichen Bewerber aufgeweicht würden und jedweder \n\nFehler bei einer Auswahlentscheidung künftig den Abbruch und die Neu-\n\nausschreibung zur Folge haben würde, was zu einem Stillstand der \n\nRechtspflege im Notarbereich mit nicht absehbaren wirtschaftlichen und \n\npersonellen Konsequenzen führen könnte, sind angesichts der besonde-\n\nren Situation für die Justizverwaltung, aus verfassungsrechtlichen Grün-\n\nden bislang allgemeingültige Auswahlkriterien anpassen bzw. ändern zu \n\nmüssen, unbegründet. \n\n36 \n\n(3) Die Entscheidung der Justizverwaltung, im Rahmen der ihr zu-\n\nstehenden Organisationsgewalt das Besetzungsverfahren abzubrechen \n\nund eine - für weitere Bewerber offene - neue Ausschreibung vorzuneh-\n\nmen, erweist sich gegenüber dem Antragsteller auch als verhältnismä-\n\nßig. \n\n37 \n\nIhm wird dadurch keine schon verfestigte Rechtsposition genom-\n\nmen. Zwar war er gegenüber den bisherigen Mitbewerbern zunächst fa-\n\nvorisiert. Bereits mit Blick auf das angestrengte Konkurrentenschutzver-\n\nfahren konnte daraus allein weder ein Vertrauenstatbestand entstehen, \n\ndass die ausgeschriebene Stelle letztlich doch ihm übertragen werde, \n\nnoch, dass es bei diesem Bewerberkreis bis zum Schluss verbleiben \n\nwerde. Ändern sich aus verfassungsrechtlichen Gründen während eines \n\nlaufenden Verfahrens die für die Besetzungsentscheidung von der Jus-\n\ntizverwaltung allgemein angewandten und den potentiellen Bewerbern \n\nals verbindlich vorgegebenen materiell-rechtlichen Beurteilungskriterien \n\nerheblich - wie hier durch die Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts festgestellt -, gibt es für ein etwaiges von Bewerbern gebildetes \n\nVertrauen, es werde auch dann in Fortführung des Verfahrens bei dem \n\nnoch vorhandenen Bewerberkreis verbleiben, keine Grundlage mehr. \n\nDas dahingehende Interesse des Antragstellers kann sich gegenüber \n\ndem gegenläufigen Interesse von Konkurrenten, die auf der Basis ver-\n\nfassungswidriger Maßstäbe unterlegen sind oder sich erst gar nicht be-\n\nworben haben, nicht durchsetzen. Daran ändert es auch nichts, dass be-\n\nreits erfolgte Besetzungen von gleichzeitig ausgeschriebenen Stellen \n\nnach bekannt werden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \n\nnicht mehr rückgängig gemacht werden können. Dies ist aus Gründen \n\nder Ämterstabilität hinzunehmen (vgl. Senat BGHZ 160, 190, 194 \n\nm.w.N.), vermag aber einen Vertrauensschutz für den Antragsteller nicht \n\nzu begründen. Dabei ist schon wegen der aus Gründen der Bestenausle-\n\nse in dieser Situation beachtenswerten Öffnung des Bewerberkreises für \n\nalle potentiellen Kandidaten ohne Belang, ob sich der Antragsteller bei \n\nrichtiger Gewichtung der Auswahlkriterien im ursprünglichen Verfahren \n\nals aussichtsreichster Bewerber erwiesen hätte. Gleiches gilt für seine in \n\nAus- und Fortbildung mit Blick auf das angestrebte Amt getätigten per-\n\nsönlichen und finanziellen Investitionen. Insoweit sind alle Bewerber \n\ngleichermaßen betroffen. Diese erfolgreichen Weiterbildungsmaßnahmen \n\nkönnen zudem auch im neuen Auswahlverfahren berücksichtigt werden. \n\n38 \n\n(4) Schließlich erlauben auch die weiteren gegen die Vorgehens-\n\nweise der Justizverwaltung geltend gemachten Erwägungen keine ande-\n\nre Beurteilung. \n\n39 \n\nDie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält keine \n\nkonkreten Vorgaben, wie zu verfahren ist (BVerfGE 110, 304, 326 ff.; \n\nBVerfG NJW 2005, 50 f.). Auch der Rechtsprechung des Senats ist \n\nnichts anderes zu entnehmen. In seinem bereits mehrfach angeführten \n\nBeschluss vom 22. November 2004 hatte er lediglich über die Neubewer-\n\ntung in einem fortgesetzten Verfahren zu befinden; die hier aufgeworfene \n\nFrage stellte sich nicht. \n\n40 \n\nUnerheblich ist ferner, inwieweit auch gegenüber § 17 AVNot NRW \n\nn.F. verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten; auf die Ent-\n\nscheidung, das Verfahren abzubrechen, ist die später erfolgte Änderung \n\nder AVNot NRW ohne Einfluss. \n\n41 \n\nDie Justizverwaltung war auch nicht aus Gründen so genannter Al-\n\ntersstrukturstellen (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2003 aaO \n\nS. 230 ff.) - unabhängig davon, inwieweit sich daraus subjektive Rechte \n\nableiten lassen - gehalten, von einem Abbruch des Besetzungsverfah-\n\nrens Abstand zu nehmen. Es besteht vorliegend kein Anhalt, dass durch \n\ndie mit einem neuen Verfahren verbundene Verzögerung eine geordnete \n\nAltersstruktur nicht mehr erreichbar ist. \n\nSchlick Streck Wendt \n\n Doyé Bauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2005 - 2 VA (Not) 47/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/notz-30-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/notz-30-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__30-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:14:28.232514+00:00"}}