{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__17-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"NotZ 17/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 17/05\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n28. November 2005 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung \n\nund wegen vorläufiger Amtsenthebung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 28. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die \n\nRichter Streck und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom \n\n11. April 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür den Beschwerderechtszug wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem \n\nLandgericht O. zugelassen. Am 23. September 1982 wurde er zum \n\nNotar mit Amtssitz in O. bestellt. \n\n2 \n\nMit Verfügung vom 14. Oktober 2004 eröffnete der Antragsgegner dem \n\nAntragsteller, dass er dessen Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO \n\nin Aussicht genommen habe, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art \n\nseiner Wirtschaftsführung und der Durchführung von Verwahrungsgeschäften \n\ndie Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Zugleich enthob der Antrags-\n\ngegner den Antragsteller vorläufig seines Amtes; dies sei zur Abwehr konkreter \n\nGefahren für die Rechtspflege erforderlich. Den hiergegen gerichteten Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und \n\nweiter festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthe-\n\nbung des Notars gemäß §§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen. Dagegen wendet \n\nsich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\n3 \n\nDie sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 \n\nAbs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu \n\nRecht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach \n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO und auch für eine vorläufige Amtsenthebung gemäß \n\n§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorliegen, und dass der Antragsgegner bei seiner Ent-\n\nscheidung über die vorläufige Amtsenthebung weder die gesetzlichen Grenzen \n\nseines Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem \n\nZweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO nicht entsprechenden Weise Gebrauch \n\ngemacht hat (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). \n\n4 \n\n1. Wie das Oberlandesgericht mit ausführlicher und zutreffender Begrün-\n\ndung feststellt, gefährdet die Art der Wirtschaftsführung und der Durchführung \n\nvon Verwahrungsgeschäften des Antragstellers die Interessen der Rechtsu-\n\nchenden. \n\n5 \n\na) Im Vordergrund steht insoweit im vorliegenden Fall die - durch Gesetz \n\nvom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2858) der Regelung des § 50 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBNotO klarstellend als weiteres Tatbestandsmerkmal hinzugefügte - Art der \n\nDurchführung der Verwahrungsgeschäfte des Antragstellers. Denn die Wirt-\n\nschaftsführung des Notars gefährdet die Interessen der Rechtsuchenden insbe-\n\nsondere dann, wenn sie durch eine Art und Weise der Behandlung fremder \n\nGelder gekennzeichnet wird, die erhebliche Bedenken gegen seine Zuverläs-\n\nsigkeit begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - \n\nDNotZ 2002, 236). \n\n6 \n\naa) Nachdem das Finanzamt O. -Stadt wegen (erneuter) Steuer-\n\nschulden des Antragstellers eine Sicherungshypothek über 173.062,40 € an \n\ndem Grundstück O. , L. Weg 78a, erwirkt hatte und die Zwangs-\n\nversteigerung angeordnet worden war, überwies der Antragsteller am 25. Juni \n\n2004 40.000 € und am 12. Juli 2004 nochmals weitere 3.800 € von einem zur \n\nMasse 5/03 zwecks Verwahrung von Fremdgeldern von Urkundsbeteiligten \n\neingerichteten Anderkonto zur Tilgung persönlicher Steuerschulden an das Fi-\n\nnanzamt. Er zahlte diese Beträge erst am 11. November 2004, nachdem der \n\nVerstoß durch eine Sonderprüfung aufgedeckt worden war, unter dem Druck \n\nder angefochtenen Verfügung vom 14. Oktober 2004 auf das Anderkonto \n\nzurück, wie das Oberlandesgericht unwidersprochen festgestellt hat. \n\n7 \n\nbb) Der Senat ist mit dem Oberlandesgericht der Auffassung, dass dieser \n\n- zweifache - Amtspflichtverstoß des Notars besonders schwerwiegend ist, zu-\n\nmal - wie vom Oberlandesgericht ausgeführt - der Antragsteller diesen Zugriff \n\nauf ihm anvertraute Gelder in Kenntnis der von der Aufsichtsbehörde bereits \n\neingeleiteten Überprüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und des in der \n\nVerfügung des Antragsgegners vom 16. März 2004 enthaltenen Hinweises auf \n\ndie Besorgnis, der Notar könne in Konfliktlagen ihm anvertraute Gelder nicht \n\nauftragsgemäß verwenden, vorgenommen hat. Die vom Oberlandesgericht \n\noffen gelassene Frage, ob der Antragsteller damit einen Straftatbestand erfüllt \n\nhat, braucht auch der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Die bisher \n\nfestgestellten bzw. sich aus den Akten ergebenden Umstände begründen aller-\n\ndings - entgegen der Beschwerde - hinreichenden Verdacht, dass strafrechtlich \n\nUntreue vorliegt, wie die mittlerweile vorliegende Anklageschrift der Staatsan-\n\nwaltschaft O. vom 2. November 2005 (NZS - 930 Js 47012/04) belegt \n\n(wegen der strafrechtlichen Beurteilung solcher Fälle vgl. BGH, Beschluss vom \n\n30. Oktober 2003 - 3 StR 276/03 - BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 56). Der \n\nEinwand des Antragstellers, seine Handlung habe zu keiner Vermögensgefähr-\n\ndung der Betroffenen geführt, hat keine Grundlage. Seine Behauptung, er habe \n\nentsprechende Geldbeträge jederzeit aus seinem eigenen Wertpapiervermögen \n\naufbringen können, steht in Widerspruch zu dem eigenen Zugeständnis in der \n\nBeschwerdebegründung, dass er \"bezüglich der Forderung des Finanzamtes … \n\nnicht über ausreichende liquide Mittel verfügt …\" habe, und lässt sich auch \n\nschwer damit vereinbaren, dass der Antragsteller selbst nach Aufdeckung des \n\nVerstoßes durch die Notaraufsicht etwa einen Monat gebraucht hat, um die \n\ndem Anderkonto entnommenen Beträge zurückzuzahlen (nach den Worten des \n\nAntragstellers in der Verhandlung vor dem Senat verhielt er sich so, weil er \n\n\"Platzgeld erwartete\"). Zu bedenken ist auch, dass der Antragsteller sich zum \n\nmaßgeblichen Zeitpunkt wesentlich höheren Ansprüchen des - mit einem dingli-\n\nchen Vollstreckungstitel versehenen - Finanzamts ausgesetzt sah. Erst am \n\n24. Januar 2005 hat er nach seinen Angaben weitere 100.000 € - die er aus \n\nseinem familiären Umfeld erhielt - und am 10. Februar 2005 nochmals 61.400 € \n\naus einer Vorauszahlung auf den Rückkaufswert einer Lebensversicherung an \n\ndas Finanzamt gezahlt. Selbst danach blieb noch eine Restforderung des Fi-\n\nnanzamts von 4.157,30 €. Zudem stand während der Zeit, als die hinterlegten \n\nGelder dem Treuhandkonto vorenthalten waren, noch die Zahlung einer Geld-\n\nauflage von 20.000 € aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts O. \n\nvom 24. September 2004 aus einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung \n\nan. \n\n8 \n\ncc) Der Senat hat bereits für einen Sachverhalt aus der Zeit, als der Tat-\n\nbestand des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO noch nicht um die \"Art der Durchführung \n\nder Verwahrungsgeschäfte\" ergänzt worden war, ausgesprochen, dass im Fall \n\nder strafrechtlichen Untreue regelmäßig schon bei einem einmaligen Pflichten-\n\nverstoß die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO geboten ist (Be-\n\nschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 13/01 - DNotZ 2002, 236, 237). Für die \n\nvorliegenden beiden Verstöße gilt jedenfalls in Verbindung mit den anderen \n\nzutage getretenen Verhaltensweisen des Antragstellers nichts anderes. Die in \n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorgesehene Amtsenthebung hat zwar grundsätzlich \n\nkeinen Sanktionscharakter, sondern soll als Maßnahme der staatlichen Organi-\n\nsationsgewalt eine geordnete Rechtspflege sicherstellen, setzt also einen fort-\n\nwirkenden, mit den Interessen der geordneten Rechtspflege unvereinbaren \n\nMissstand - dem mit der Amtsenthebung entgegengewirkt werden muss - vor-\n\naus. Es ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Art der Behand-\n\nlung fremder Gelder erhebliche Bedenken gegen die (zukünftige) Zuverlässig-\n\nkeit des Notars begründet. Der Senat hat nach den Gesamtumständen - auch \n\nnach der Art, wie der Antragsteller zunächst die Verantwortung für seine Geld-\n\nentnahmen vom Notaranderkonto ganz von sich gewiesen (nämlich der Wahr-\n\nheit zuwider behauptet hat, dies sei mit Zustimmung der Betroffenen gesche-\n\nhen) und seine schwerwiegenden Verstöße bis zuletzt (in der Verhandlung vor \n\ndem Senat) bagatellisiert hat - die Überzeugung gewonnen, dass beim Antrag-\n\nsteller - zumal vor dem Hintergrund seiner nach wie vor instabilen vermögens-\n\nrechtlichen Verhältnisse (siehe hierzu b bb) - die erforderliche Zuverlässigkeit, \n\nwas die Wirtschaftsführung angeht, derzeit und auf absehbare Zukunft nicht \n\ngegeben ist und hierdurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. \n\n9 \n\n(1) Es gab, wie sich aus der Zusammenstellung in dem angefochtenen \n\nBeschluss über die gegen den Antragsteller betriebenen Verfahren ergibt, be-\n\nreits in der zurückliegenden Zeit Verstöße des Antragstellers gegen die den No-\n\ntar bei Treuhandaufträgen treffenden Pflichten. Am 2. Juli 1993 erteilte ihm der \n\nPräsident des Landgerichts O. einen Verweis unter anderem wegen \n\ndes Verstoßes gegen einen Treuhandauftrag (2 B 52 Sd. 3 - in der OLG-\n\nBlattsammlung I B 380 - SH 3 -: Einbehaltung von an Beteiligte auszuzahlenden \n\nBeträgen und Abführung derselben an einen Sozius wegen einer Gebührenfor-\n\nderung). Am 21. Oktober 1998 verhängte der Präsident des Oberlandesgerichts \n\nO. gegen ihn durch Disziplinarverfügung wegen zahlreicher Verstöße \n\ngegen Dienstpflichten eine Geldbuße von 20.000 DM unter anderem wegen \n\nVerfügung über ihm anvertrautes Treugut, ohne dass die im Treuhandauftrag \n\nvorausgesetzten Eintragungsanträge gestellt waren (I B 380 - SH 5). Bezeich-\n\nnend ist auch eine Verurteilung des Antragstellers vom 25. Februar 1999 durch \n\ndas Amtsgericht O. (18 Cs 6 Js 19300/98 - in der OLG-Blattsammlung \n\nI B 380 - SH 7) wegen vorsätzlicher Falschbeurkundung im Amt zu einer Geld-\n\nstrafe von 120 Tagessätzen zu je 500 DM; in diesem Urteil wird erörtert, wie \n\n\"großzügig\" der Antragsteller sich im Umgang mit seinen Pflichten als Notar \n\nverhalte. \n\n10 \n\n(2) Durchgreifende Bedenken gegen die berufliche Zuverlässigkeit des \n\nAntragstellers und die in der Beschwerdebegründung vertretene Annahme, \n\ndass es sich bei den Zugriffen des Antragstellers auf das Notaranderkonto vom \n\n25. Juni und 12. Juli zur Tilgung privater Schulden um ein einmaliges Versagen \n\ngehandelt habe, ergeben sich auch aus einem weiteren Vorgang, der neben \n\nden bereits erwähnten Untreuevorwürfen Gegenstand der Anklageschrift der \n\nStaatsanwaltschaft O. vom 2. November 2005 gegen den Antragsteller \n\nist: Nach dem Anklagesatz erhielt der Antragsteller am 11. August 2004 von der \n\n- am 21. September 2004 verstorbenen - L. G. eine notariell beglaubig-\n\nte Vollmacht \"zur Vermeidung einer Betreuung\", nach der er alleinvertretungs-\n\nberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit war. Unter \n\nAusnutzung dieser Vollmacht stellte er sich handschriftlich unter dem 6. Sep-\n\ntember 2004 eine \"Vereinbarung\" aus, in der Frau G. , vertreten durch ihn, \n\nihm die Ansprüche aus zwei Sparkonten abtrat (er unterschrieb einmal für sich \n\nund einmal als Vertreter von Frau G. ). In Ausführung dieser von ihm er-\n\nstellten \"Vereinbarung\" und unter Ausnutzung der Vollmacht hob er am \n\n27. September 2004 von einem Sparkonto 15.000 € und am 6. Oktober 2004 \n\nweitere 4000 € ab; das Geld verwendete er für eigene Zwecke. Der Antragstel-\n\nler wehrt sich zwar gegen den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue. Eine über-\n\nzeugende Erklärung für sein Verhalten hat er aber jedenfalls bei seiner Anhö-\n\nrung vor dem Senat nicht geben können. Zunächst hat er sich dahin eingelas-\n\nsen, auf \"Wunsch von Frau G. \" habe er das Geld für deren Tochter \"vor \n\nder Sozialhilfe sichern\" sollen. Dann hat der Antragsteller behauptet, er habe \n\ndas Geld als Gegenleistung dafür bekommen sollen, dass er sich um die Toch-\n\nter der Frau G. kümmere. Schließlich hat er erklärt, es habe sich um eine \n\n\"Schenkung\" an ihn gehandelt. \n\n11 \n\nDass diese Vorgänge sich im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit des An-\n\ntragstellers abgespielt haben, macht sie für die Beurteilung seiner Zuverlässig-\n\nkeit als Notar nicht irrelevant (Senatsbeschluss vom 20. November 2000 - NotZ \n\n17/00 - NJW-RR 2001, 1212). \n\n12 \n\n(3) Abgerundet wird dieses Bild, was die (Un-)Zuverlässigkeit des An-\n\ntragstellers bei seiner Amtsführung als Notar angeht, durch die Art der Kosten-\n\nabrechnung gegenüber der P. GmbH & Co. KG (S. 20 f des angefochtenen \n\nBeschlusses). Eine schlüssige Erklärung hierfür ist der Antragsteller auch dem \n\nSenat schuldig geblieben. Im Kern liefen seine Angaben darauf hinaus, dass \n\nder von ihm unterschriebene Vermerk \"einverstanden\" auf dem - auf eine Er-\n\nmäßigung der gesetzlichen Gebühren abzielenden - Schreiben der Mandantin \n\nvom 24. September 2002 nur erfolgt sei, weil \"der Prokurist dies zu seiner Absi-\n\ncherung so wollte\". Wie auch immer dieser Vorgang kostenrechtlich abschlie-\n\nßend zu beurteilen sein mag; es zeigt sich jedenfalls auch hier die Bereitschaft \n\ndes Antragstellers, sich in rechtlich bedenklicher Weise auf die Durchführung \n\nvon Geschäften einzulassen. \n\n13 \n\nb) Der Antragsgegner hat in seiner Verfügung vom 14. Oktober 2004 \n\nauch im Übrigen mit Recht angenommen, dass durch die Art der Wirtschafts-\n\nführung des Antragstellers die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet wa-\n\nren. Dass dieser Zustand zwischenzeitlich durch eine grundlegende Bereini-\n\ngung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beseitigt wäre, kann \n\nnicht festgestellt werden. \n\n14 \n\naa) Der Antragsteller hat es in den letzten Jahren immer wieder zu Voll-\n\nstreckungsmaßnahmen gegen sich kommen lassen (Einzelheiten in dem ange-\n\nfochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts). Im Januar und im Februar 2004 \n\nkam es auch zur Pfändung des Geschäftskontos des Antragstellers bei der \n\nSparkasse O. . Allein im Jahre 2004 sah sich die Aufsichtsbehörde in-\n\nfolgedessen bereits dreimal veranlasst, die wirtschaftlichen Verhältnisse des \n\nAntragstellers zu überprüfen (Verfügungen vom 15. Januar, 16. März und \n\n19. Mai 2004), bevor sie - vorher jedes Mal durch Erklärungen des Antragstel-\n\nlers, es existierten keine weiteren Titel oder Klagen gegen ihn, beruhigt - mit \n\nSchreiben vom 4. Oktober 2004 die Einleitung eines Amtsenthebungsverfah-\n\nrens ankündigte und am 14. Oktober 2004 die hier angefochtene Verfügung \n\ntraf. Schon dadurch ist auch die Gefährdung der Rechtsuchenden belegt. Zah-\n\nlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte Maß-\n\nnahmen der Zwangsvollstreckung begründen - abgesehen von dem möglichen \n\nGläubigerzugriff auf nicht auf Anderkonten besonders gesicherte Mandanten-\n\ngelder - die Gefahr, dass er etwa Kostenvorschüsse nicht auftragsgemäß ver-\n\nwendet oder gar - wie hier - zur Tilgung eigener Schulden auf ihm treuhände-\n\nrisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senatsbeschlüsse vom 20. November \n\n2000 - NotZ 19/00 - NJW-RR 2001, 1213, 1214 und vom 12. Juli 2004 - NotZ \n\n2/04 - BA S. 9). \n\n15 \n\nDer Feststellung, dass die Art der Wirtschaftsführung des Antragstellers \n\nnicht ordnungsgemäß ist, steht nicht entgegen, dass der Antragsteller unter \n\ndem Druck der Vollstreckungsmaßnahmen und des von der Aufsichtsbehörde \n\neingeleiteten Verfahrens letztendlich immer bezahlt haben mag; wie das Ober-\n\nlandesgericht zutreffend ausführt, ist eine Wirtschaftsführung, die Gläubiger \n\ndazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergrei-\n\nfen, schon als solche nicht hinnehmbar (Senatsbeschlüsse vom 20. November \n\n2000 - NotZ 17/00 - NJW-RR 2001, 1212 und vom 12. Juli 2004 aaO BA S. 3). \n\n16 \n\nbb) Dass die Gefährdung der Rechtsuchenden durch die beanstandete \n\nArt der Wirtschaftsführung des Antragstellers zum maßgeblichen Zeitpunkt der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. BGHZ 149, 230) durch eine völli-\n\nge Neuordnung der Vermögensverhältnisse desselben für die Zukunft in jeder \n\nHinsicht ausgeschlossen wäre, hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan. \n\nAuch das Beschwerdevorbringen reicht dazu nicht aus. \n\n17 \n\nZwar kann davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller mit \n\nHilfe seiner Familie gelungen ist, nicht nur die Steuerschulden, sondern auch \n\n- durch einen Verkauf des Hausgrundstücks L. Weg 78a an seinen \n\nSohn - den Soll-Saldo bei der Sparkasse O. (bis auf das von ihm und \n\nseiner Ehefrau zu bedienende Darlehen für das Hausgrundstück E. \n\nStraße 7b) zu tilgen. Als weitere größere Verbindlichkeit steht jedoch der Rück-\n\nzahlungsanspruch der Frau G. G. über 19.000 € nebst Zinsen \n\nim Raum (siehe oben zu a cc.[2]). Das diesbezügliche Urteil des Landgerichts \n\nO. vom 31. August 2005 ist zwar noch nicht rechtskräftig; an einer \n\nnachvollziehbaren Erklärung des Antragstellers, wie er diesem Anspruch entge-\n\nhen will, fehlt es jedoch. \n\n18 \n\nDie sich hieraus ergebenden Unsicherheiten sind um so belastender für \n\nden Antragsteller, als keine Klarheit über die derzeitige Einkommens- und Aus-\n\ngabensituation seiner Praxis besteht. Konkrete, belegte Angaben über die Ein-\n\nkünfte im Jahr 2005 fehlen. Vor dem Senat hat der Antragsteller angegeben, \n\nEinkünfte und Ausgaben seien \"ausgeglichen\", wobei die laufenden Annuitäten \n\nfür das Hausgrundstück E. Straße 7b, soweit diese auf den Antrag-\n\nsteller entfallen, aus einem Restguthaben für den Verkauf L. Weg 78a \n\nbestritten werden. Wie hierbei - nachhaltig - ein für die Lebensführung verblei-\n\nbender Überschuss erzielt werden soll, ist offen. \n\n19 \n\n2. \n\nAus den angeführten Gründen ist dem Oberlandesgericht auch darin bei-\n\nzutreten, dass auch die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers rechtmä-\n\nßig ist. Insbesondere ist diese Anordnung nicht unter dem Gesichtspunkt der \n\nVerhältnismäßigkeit zu beanstanden. Aus der Art der Wirtschaftsführung des \n\nAntragstellers im Allgemeinen und der besonders pflichtwidrigen Art der Durch-\n\nführung von Verwahrungsgeschäften im Besonderen ergibt sich, wie dargelegt, \n\ndie Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. \n\nSchlick \n\n Streck \n\nWendt \n\nDoyé \n\nBauer \n\nVorinstanz: \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 11.04.2005 - Not 25/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/notz-17-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":7},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/notz-17-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__17-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 17:13:33.717746+00:00"}}