{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__13-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2005-07-11","aktenzeichen":"NotZ 13/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 84 Abs. 1, BNotO § 113a, DDR: VONot § 39 Zur Errichtung einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentli- chen Rechts - hier: Ländernotarkasse - durch ein Bundesgesetz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 13/05 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2005 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nGG Art. 84 Abs. 1, BNotO § 113a, DDR: VONot § 39 \n\nZur Errichtung einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentli-\n\nchen Rechts - hier: Ländernotarkasse - durch ein Bundesgesetz. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Juli 2005 - NotZ 13/05 - OLG Dresden \n\nwegen Rückerstattung von Abgaben \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule \n\nam 11. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Ober-\n\nlandesgerichts Dresden vom 6. April 2005 - DSNot 37/04 - \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-\n\nverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-\n\nschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\nerstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n11.879 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Der Antragsteller ist Notar im Tätigkeitsbereich der Antragsgeg-\n\nnerin. Diese erhob, gestützt auf § 113a BNotO in Verbindung mit ihrer \n\nHauptsatzung und ihrer für das betreffende Kalenderjahr erlassenen Ab-\n\ngabensatzung, beim Antragsteller für den Monat September 2004 Abga-\n\nben in Höhe von 11.879 €. Der Antragsteller hält di esen Bescheid im \n\nHinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli \n\n2004 (1 BvR 1298/94, 1299/94, 1332/95, 613/97, NJW 2005, 45) für \n\nrechtswidrig. Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung, gerichtet auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, auf Auf-\n\nhebung des Bescheides und auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur \n\nRückzahlung der geleisteten Abgaben zuzüglich gesetzlicher Zinsen, zu-\n\nrückgewiesen. Hiergegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde. \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\nDer - auch hinsichtlich der begehrten Feststellung zulässige (vgl. \n\nSenat, Beschluß vom 31. März 2003 - NotZ 31/02 - NJW 2003, 2905 un-\n\nter II 1) - Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Der an-\n\ngefochtene Bescheid der Antragsgegnerin ist rechtmäßig. Er verletzt den \n\nAntragsteller daher nicht in seinen Rechten, so daß hierauf geleistete \n\nZahlungen nicht zurückzuerstatten sind. \n\n1. Der Bescheid findet eine hinreichende rechtliche Grundlage in \n\nder Abgabensatzung der Antragsgegnerin. \n\nZwar ist die Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von \n\nAbgaben in § 113a BNotO 1998 - ebenso wie diejenige in § 39 Abs. 7 \n\nVONot, in § 113 Abschnitt I BNotO 1981 und in § 113 BNotO 1998 - mit \n\nArt. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Die Regelungen genügen nicht den ver-\n\nfassungsrechtlichen Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaats-\n\nprinzips an die Delegation von Normsetzung an die Träger funktionaler \n\nSelbstverwaltung - hier an die Antragsgegnerin - (vgl. BVerfG aaO \n\nS. 47). Die Verfassungswidrigkeit der alten wie der neuen Regelung hat \n\njedoch nicht ihre sofortige Nichtigkeit und die des auf ihnen beruhenden \n\nSatzungsrechts zur Folge. Der Gesetzgeber hat nach den Vorgaben des \n\nBundesverfassungsgerichts bis zum Ende des Jahre 2006 eine verfas-\n\nsungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin sind die verfassungswidri-\n\ngen Vorschriften ausnahmsweise weiter anzuwenden (vgl. BVerfG aaO \n\nS. 49). Der Senat verweist dazu auf seine Beschlüsse vom 14. März \n\n2005 (NotZ 2/05; NotZ 3/05, bei juris abrufbar; NotZ 4/05). Entgegen der \n\nAuffassung des Antragstellers enthält der Beschluß des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts vom 13. Juli 2004 eine Weitergeltungsanordnung auch für \n\n§ 113a BNotO (aaO unter II); ihre Aufnahme in den Tenor - an der es \n\nhier fehlt - ist zwar üblich, aber keine zwingende Voraussetzung für den \n\nFortbestand der Norm (vgl. Graßhof in: Umbach/Clemens/Dollinger, \n\nBVerfGG 2. Aufl. § 78 Rn. 34 a.E. unter Verweis auf BVerfGE 109, 279, \n\n381). Soweit der Antragsteller beanstandet, es fehle der Weitergel-\n\ntungsanordnung die nötige Publizität, verkennt er, daß die nach § 31 \n\nAbs. 2 Satz 3 BVerfGG vorgeschriebene Veröffentlichung der Entschei-\n\ndungsformel im Bundesgesetzblatt keinen konstitutiven, sondern nur de-\n\nklaratorischen Charakter hat (Heusch in: Umbach/Clemens/Dollinger, \n\naaO § 31 Rn. 87; Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu, BVerfGG § 31 \n\n[Stand: Juni 2001] Rn. 312). \n\nDie Vorschrift des § 113a BNotO enthält somit eine - vorerst noch \n\nausreichende - Ermächtigung für die Satzungen der Antragsgegnerin, \n\nauf deren Grundlage der angefochtene Bescheid erlassen worden ist. \n\n2. Die mit beträchtlichem Begründungsaufwand aufgestellte These \n\ndes Antragstellers, die Errichtung der Antragsgegnerin hätte nach Art. 83 \n\nAbs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen (LV) eines Landesge-\n\nsetzes bedurft und sei, da ein solches Gesetz nicht erlassen worden sei, \n\nwegen Verstoßes gegen Art. 84 Abs. 1 GG eine \"Scheinbehörde\", deren \n\n\"Scheinsatzungen\" nichtig und deren \"Scheinverwaltungsakte\" ohne wei-\n\nteres aufzuheben seien, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom \n\n13. Juli 2004 eingehend dargelegt, daß die Errichtung der Ländernotar-\n\nkasse und ihre Ausstattung mit Satzungsgewalt auf unzulänglichen or-\n\nganisatorischen Vorgaben beruhen; gleichwohl hat es das Bundesverfas-\n\nsungsgericht für notwendig erachtet, die verfassungswidrige Vorschrift \n\ndes § 113a BNotO und das darauf beruhende Satzungsrecht als Rege-\n\nlung für die Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2006 fortbestehen \n\nzu lassen, damit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmä-\n\nßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (aaO S. 35 f.). \n\nAuch wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrig-\n\nkeit der die Errichtung der Ländernotarkasse als rechtsfähige Anstalt \n\ndes öffentlichen Rechts normierenden Bestimmungen nur aus Art. 12 \n\nAbs. 1 GG hergeleitet hat, so ist doch nicht ansatzweise erkennbar, daß \n\ndas vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Interesse an einer \n\nverläßlichen Finanz- und Haushaltsplanung und an einem gleichmäßigen \n\nVerwaltungsvollzug weniger schwer wiegen würde, wenn § 113a BNotO \n\nnicht nur wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG verfassungswidrig \n\nwäre, sondern außerdem auch noch gegen Art. 84 Abs. 1 GG verstoßen \n\nwürde. \n\nb) Davon abgesehen könnte der Senat - was der Antragsteller im \n\nübrigen nicht verkennt - nicht von sich aus einen Verfassungsverstoß \n\ngegen Art. 84 Abs. 1 GG feststellen und daraus die vom Antragsteller für \n\nrichtig gehaltenen Rechtsfolgen ableiten. Vielmehr käme nur eine Vorla-\n\nge an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Be-\n\ntracht. Dies würde voraussetzen, daß der beschließende Senat der Ü-\n\nberzeugung wäre, daß der vom Antragsteller behauptete Verfassungs-\n\nverstoß vorliegt; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit genügten \n\nnicht (BGH, Beschluß vom 30. November 2000 - III ZB 46/00 - NJW \n\n2001, 1069, 1070 unter Hinweis auf BVerfGE 86, 52, 57; 80, 44, 59). \n\nNach diesen Maßstäben besteht für eine Aussetzung des Verfah-\n\nrens und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kein Anlaß. \n\naa) Die Ländernotarkasse ist ihrer auf § 39 VONot bzw. § 113a \n\nBNotO 1998 beruhenden Rechtsstellung nach als Anstalt des öffentli-\n\nchen Rechts des Freistaats Sachsen zu beurteilen (Senat, Beschluß vom \n\n10. März 1997 - NotZ 5/96 - DNotZ 1997, 822, 823). Da sie somit ihre \n\ngesetzliche Grundlage im Bundesrecht bzw. im früheren Recht der DDR \n\nhat, das nach dem Einigungsvertrag zunächst als partielles Bundesrecht \n\nweitergegolten hat (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 2 \n\nder Anlage zum Einigungsvertrag), scheidet Art. 83 Abs. 1 LV als Prü-\n\nfungsmaßstab für die Wirksamkeit der Errichtung dieser Behörde von \n\nvornherein aus. Diese Regelung der Landesverfassung betrifft nur sol-\n\nche Behörden des Freistaates Sachsen, deren Errichtung auf einem Or-\n\nganisationsakt des Landes selbst beruht (dies entspricht ersichtlich auch \n\nder Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates \n\nSachsen, vgl. Beschluß vom 16. Juni 2005 - Vf. 20-IV-05 [HS] und \n\nVf. 21-IV-05 [eA] - Umdruck S. 6; a.A. möglicherweise - in einem obiter \n\ndictum - der Bayerische Verfassungsgerichtshof, vgl. Beschluß vom \n\n13. April 2005 - Vf. 9-VII-03 - Umdruck S. 28). \n\nbb) Nach Art. 84 Abs. 1 GG regeln die Länder, soweit sie - wie \n\nhier - Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen, die Ein-\n\nrichtung der Behörden, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des \n\nBundesrates etwas anderes bestimmen. \n\n(1) Der Begriff der Einrichtung der Behörden ist weit zu verstehen. \n\nEr erfaßt die Bildung und organisatorische Ausgestaltung der Behörden \n\nsowie die Festlegung \n\nihres näheren Aufgabenkreises (Lerche, \n\nin: \n\nMaunz/Dürig, GG Art. 84 \n\n[Stand: Januar 1995] Rn. 25; Trute, \n\nin: \n\nv. Mangoldt/Klein/Starck, GG 4. Aufl. Art. 84 Rn. 8; Jarass/Pieroth, GG \n\n7. Aufl., Art. 84 Rn. 3; s. auch BVerfGE 105, 313, 331), wobei es sich \n\nstets um Landesbehörden handeln muß (Lerche aaO Rn. 28; die fakulta-\n\ntive Bundesverwaltung ist in Art. 87 Abs. 3 GG geregelt). \n\n(2) Da Art. 84 Abs. 1 GG ein Regel-Ausnahme-Verhältnis zugrun-\n\nde liegt, das grundsätzlich die Organisationsgewalt den Ländern zu-\n\nweist, darf der Bund nicht übermäßig auf diese Organisationsgewalt \n\nEinfluß nehmen; insbesondere ist, da das Grundgesetz die Materie \n\nKommunalrecht nicht dem Bund zuweist, bei Einschaltung der Gemein-\n\nden in den Vollzug der Bundesgesetze Zurückhaltung geboten (vgl. \n\nBVerfGE 77, 288, 299). \n\n(3) Nach diesen Kriterien begegnet die Errichtung der Länderno-\n\ntarkasse als rechtsfähige Landes-Anstalt durch ein Bundesgesetz keinen \n\ndurchgreifenden Bedenken. Zwar ist in der Staatspraxis die Zuweisung \n\nvon Aufgaben und Befugnissen an bereits bestehende Landesbehörden \n\ndurch den Bundesgesetzgeber der Regelfall, während der Errichtung ei-\n\nner landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts \n\ndurch den Bund die Ausnahme ist. Dies allein vermag jedoch die Verfas-\n\nsungsmäßigkeit des Bundes-Organisationsgesetzes nicht in Zweifel zu \n\nziehen. Entscheidend ist allein die Schwere des Eingriffs in die Organi-\n\nsationshoheit des Landes. Dieser wiegt bei der Errichtung einer Anstalt \n\nmit selbstverwaltungsgeprägter Organisationsstruktur und streng berufs-\n\nbezogenem, engem Aufgabenbereich weniger schwer als etwa die Zu-\n\nweisung umfangreicher Verwaltungsaufgaben auf bereits bestehende \n\nLandesbehörden, die zur Erfüllung dieser Aufgabe in personeller und in \n\nsachlicher Hinsicht nicht hinreichend ausgestattet sind. \n\n(4) Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats, die selbstre-\n\ndend bei Erlaß der nach Maßgabe des Staatsorganisationsrechts der \n\nDDR zustande gekommenen Verordnung über die Tätigkeit von Notaren \n\nin eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBl. I S. 475), geändert und er-\n\ngänzt durch Verordnung vom 22. August 1990 (GBl. I S. 1328) nicht von-\n\nnöten war, hat bei allen späteren, die Ländernotarkasse betreffenden \n\nRechtssetzungsakten des Bundes \n\n(Einigungsvertrag, Rechtspflege-\n\nAnpassungsgesetz, Drittes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarord-\n\nnung und anderer Gesetze) vorgelegen. \n\n3. Über die vom Bundesverfassungsgericht (aaO) festgestellte \n\nVerfassungswidrigkeit der §§ 113, 113a BNotO und ihrer Vorgängerrege-\n\nlungen hinaus besteht kein Grund, die Rechtmäßigkeit des Abgabenbe-\n\nscheides oder der ihn tragenden Satzung in Frage zu stellen. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht hat weitergehende Beanstandungen nicht erho-\n\nben, obwohl in den zu seiner Entscheidung anstehenden Verfahren die \n\nBeschwerdeführer - ebenso wie jetzt der Antragsteller - die Rechtmäßig-\n\nkeit der Abgabenerhebung auch im Hinblick darauf beanstandet haben, \n\ndaß die Ländernotarkasse die Haushalte der einzelnen Notarkammern in \n\nden fünf neuen Bundesländern finanziere, der einzelne Notar aber \n\nEinfluß nur auf das Wirtschaftsgebaren seiner eigenen Kammer habe, \n\nwährend sich die Mittelverwendung insgesamt seiner Kontrolle entziehe. \n\nZudem haben sie geltend gemacht, daß die progressive Staffelabgabe \n\nden Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts und des sozialversiche-\n\nrungsrechtlichen Äquivalenzprinzips widerspreche, die Anwendung fän-\n\nden, weil die Abgaben auch Beiträge zur Altersversorgung enthielten. \n\nDie Abgaben verstießen gegen das Übermaßverbot und führten zur einer \n\nun \n\nzulässigen Umverteilung, da die umsatzstarken Notariate die Kammer-\n\nhaushalte - auch der anderen Länder - überproportional finanzierten. \n\nDiese Rügen hat das Bundesverfassungsgericht nicht durchgreifen las-\n\nsen. \n\nSchlick Becker Kessal-Wulf \n\n Ebner Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-11/notz-13-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113a","ref_norm":"113a","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-11/notz-13-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__13-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:55:39.867942+00:00"}}