{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__11-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2005-08-01","aktenzeichen":"NotZ 11/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2, 138; BNotO § 114 Abs. 3 Zu den Voraussetzungen, unter denen die Landesjustizverwaltung im Oberlandesge- richtsbezirk Stuttgart Bezirksnotare zu Notaren im Hauptberuf bestellen kann, wenn sich auf die ausgeschriebenen Stellen auch landesfremde Notar(assessor)en bewor- ben haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 11/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. August 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: nein \n_____________________ \n\nGG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2, 138; BNotO § 114 Abs. 3 \n\nZu den Voraussetzungen, unter denen die Landesjustizverwaltung im Oberlandesge-\nrichtsbezirk Stuttgart Bezirksnotare zu Notaren im Hauptberuf bestellen kann, wenn \nsich auf die ausgeschriebenen Stellen auch landesfremde Notar(assessor)en bewor-\nben haben. \n\nBGH, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - OLG Stuttgart \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule \n\nam 1. August 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der \n\nBeschluss des Notarsenates des Oberlandesgerichts \n\nStuttgart vom 7. April 2005 geändert. \n\nDer Antragsgegner wird unter Aufhebung seines Beschei-\n\ndes vom 20. Dezember 2004 verpflichtet, über die Beset-\n\nzung der im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg vom \n\n16. August 2004 ausgeschriebenen zwei Stellen für Nota-\n\nre im Hauptberuf unter Berücksichtigung der Rechtsauf-\n\nfassung des erkennenden Senats neu zu entscheiden. \n\nGebühren und Auslagen werden nicht erhoben; außerge-\n\nrichtliche Auslagen werden nicht erstattet. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Der Antragsgegner schrieb im August 2004 zwei Notarstellen zur \n\nhauptberuflichen Amtsausübung mit dem Hinweis aus, diese Stellen sei-\n\nen für Bewerber(innen) bestimmt, die die Württembergische Notarprü-\n\nfung abgelegt hätten und sich als Beamte/Beamtinnen im Justizdienst \n\ndes Landes Baden-Württemberg befänden (Nur-Notarstellen gemäß \n\n§ 114 Abs. 3 BNotO). Neben 13 württembergischen Bezirksnotaren, von \n\ndenen einer seine Bewerbung später zurücknahm, und zwei weiteren No-\n\ntar(assessor)en aus anderen Bundesländern bewarb sich auch der An-\n\ntragsteller. Dieser hat die Befähigung zum Richteramt erworben. Im er-\n\nsten Staatsexamen erzielte er die Note voll befriedigend (9,50 Punkte), \n\ndas zweite bestand er im Jahre 1989 mit der Note befriedigend (7,75 \n\nPunkte). Danach war er als Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei tä-\n\ntig. Ende des Jahres 1990 bewarb er sich um eine Notarstelle im Frei-\n\nstaat Sachsen. Zur Vorbereitung besuchte er im Juni und Juli 1991 je-\n\nweils einen Einführungskurs des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. und ab-\n\nsolvierte ein fünfwöchiges Praktikum bei einem bayerischen Notar. Im \n\nNovember 1991 wurde er als Notar im Hauptberuf mit Amtssitz in \n\nO. vereidigt. \n\nMit Verfügung vom 20. Dezember 2004 teilte der Antragsgegner \n\ndem Antragsteller unter Hinweis auf § 114 Abs. 3 Satz 1 und 3 BNotO \n\nmit, dass er beabsichtige, die freien Stellen mit Bezirksnotaren - den wei-\n\nteren Beteiligten - zu besetzen. Den Antrag des Antragstellers auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Da-\n\ngegen wendet er sich mit der sofortigen Beschwerde. \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. \n\n1. Nach § 114 BNotO gelten für das württembergische Rechtsge-\n\nbiet Sonderregelungen, die durch Art. 138 GG gewährleistet sind \n\n(BVerfGE 17, 381, 387 ff.). Dort bestehen drei verschiedene Notariats-\n\nformen nebeneinander, nämlich das im Landesgesetz über die freiwillige \n\nGerichtsbarkeit (LFGG) vom 12. Februar 1975 (GBl. S. 116) geregelte \n\nund mit einem oder mehreren beamteten Notaren besetzte Bezirksnota-\n\nriat (§ 1 Abs. 1 und 2, §§ 13, 17 Abs. 1 und 2 LFGG), der Anwaltsnotar \n\n(§ 3 Abs. 2 BNotO) und der Notar im Hauptberuf (§ 3 Abs. 1 BNotO). Da-\n\nbei können auch Bezirksnotare und Personen, welche die Voraussetzun-\n\ngen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllen, zum Notar im Hauptbe-\n\nruf bestellt werden (§ 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO). Die Landesjustizverwal-\n\ntung kann davon absehen, einen Anwärterdienst nach § 7 BNotO für Be-\n\nwerber mit Befähigung zum Richteramt einzurichten und solche Bewer-\n\nber zu Notaren nach § 3 Abs. 1 BNotO zu bestellen, wenn geeignete \n\nBewerber nach § 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO zur Verfügung stehen (§ 114 \n\nAbs. 3 Satz 3 BNotO). Von dieser Bestimmung hat der Antragsgegner \n\nGebrauch gemacht. Seine darauf beruhende Auswahlentscheidung ist \n\njedoch fehlerhaft und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. \n\na) Der Gesetzgeber hat die Regelung des § 114 Abs. 3 Satz 1 \n\nBNotO durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der No-\n\ntare und der Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) in die \n\nBundesnotarordnung eingefügt. Sie stellt es dem Land Baden-Württem-\n\nberg frei, für die Besetzung von Notarstellen zur hauptberuflichen Aus-\n\nübung Bezirksnotare heranzuziehen, denen regelmäßig die Befähigung \n\nzum Richteramt fehlt, ohne zugleich die Bestellung von Bewerbern mit \n\nRichteramtsbefähigung (§ 5 BNotO) auszuschließen. Der Gesetzgeber \n\nwollte auf diese Weise dem Land Baden-Württemberg die Fortführung \n\nseiner damaligen, in der Rechtsprechung anerkannten Praxis ermögli-\n\nchen, das Amt des Notars im Hauptberuf geeigneten Bewerbern aus dem \n\nKreis der Bezirksnotare vorzubehalten, wenn diese in genügender Zahl \n\nvorhanden sind (Begr.RegE BT-Drucks. 11/6007 S. 15). Der Senat hat \n\ndie Übung, wonach das Amt des Notars im Hauptberuf im wesentlichen \n\nden Bewerbern mit Befähigung zum Bezirksnotar vorbehalten bleibt, \n\nwährend Bewerber mit Befähigung zum Richteramt im wesentlichen Zu-\n\ngang nur zum Amt des Anwaltsnotars finden, wiederholt gebilligt (Be-\n\nschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 3/64 - DNotZ 1965, 239; vom \n\n22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 - DNotZ 1980, 490). Sie beruht auf der hi-\n\nstorischen Entwicklung des Notarwesens im württembergischen Rechts-\n\ngebiet und auf einer Verknüpfung des hauptberuflichen Notaramtes mit \n\nder beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare, die das Berufsbild \n\nder öffentlichen Notare im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart we-\n\nsentlich geprägt und dazu geführt hat, dass die Bestellung zum öffentli-\n\nchen Notar eine weitere (die höchste) Beförderungsstufe in der beamten-\n\nrechtlichen Laufbahn darstellt, selbst wenn sie mit dem Ausscheiden aus \n\ndem Staatsdienst verbunden ist. Sie begründet sich zudem daraus, dass \n\nsich Bewerber im öffentlichen Dienst, also unter unmittelbarer staatlicher \n\nKontrolle, über längere Zeit bewährt haben, so dass die gleiche, eine \n\neinheitliche Beurteilung ermöglichende Ausgangslage für alle Bewerber \n\nund damit für eine echte Auslese geschaffen wird (Beschluss vom \n\n22. Oktober 1979 aaO S. 495). Hinzu tritt die Erwägung des Antragsge-\n\ngners, die aus dem Landesdienst stammenden Bewerber seien des für \n\ndie notarielle Tätigkeit bedeutsamen Landesrechts besonders kundig und \n\ndaher generell vorzugswürdig. \n\nb) Vergleichbare Überlegungen hat der Gesetzgeber bei der Neu-\n\nfassung des § 7 Abs. 1 BNotO angestellt, wonach zur hauptberuflichen \n\nAmtsausübung als Notar in der Regel nur bestellt werden soll, wer eine \n\ndreijährige Anwärterzeit als Notarassessor geleistet hat und sich im An-\n\nwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung be-\n\nwirbt. Er hat hervorgehoben, gerade im Bereich der freiwilligen Gerichts-\n\nbarkeit müsse auf die landesrechtlichen Besonderheiten Rücksicht ge-\n\nnommen werden, was eine durch den Anwärterdienst des betreffenden \n\nLandes vermittelte Einführung notwendig erscheinen lasse (BT-Drucks. \n\naaO S. 11). Das entspricht dem öffentlichen Interesse an einer geordne-\n\nten Rechtspflege, mithin einem Gemeinwohlbelang, der namentlich bei \n\nden Bewerbern um ein Notaramt, die nicht aus dem Landesdienst kom-\n\nmen oder dort keinen Anwärterdienst abgeleistet haben, einen Eingriff in \n\ndie Berufsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n\n28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - DNotZ 2005, 473, 475 f. mit Anm. Görk; \n\nBVerfGE 17, 371, 380). Es wird zum einen die erforderliche Bestenaus-\n\nlese für das Amt des Notars im Hauptberuf sichergestellt, weil regelmä-\n\nßig Bewerber ausgewählt werden, die über die spezifischen landesrecht-\n\nlichen Kenntnisse verfügen. Zum anderen wird durch die Aussicht auf ei-\n\nne Beförderung zum Notar im Hauptberuf persönlich und fachlich über-\n\ndurchschnittlich qualifizierten Kandidaten ein Anreiz geboten, die Lauf-\n\nbahn des Bezirksnotars einzuschlagen. Dadurch erhöht sich bei den Be-\n\nzirksnotaren allgemein das Leistungsniveau, was wiederum der ange-\n\nmessenen und sachgerechten Versorgung der Bevölkerung mit notariel-\n\nlen Dienstleistungen dient. \n\n2. Allerdings bringt die Bestimmung des § 114 Abs. 3 Satz 3 \n\nBNotO lediglich zum Ausdruck, dass die Landesjustizverwaltung davon \n\nabsehen kann, Bewerber mit der Befähigung zum Richteramt zum haupt-\n\nberuflichen Notar zu bestellen. Eine Verpflichtung der Landesjustizver-\n\nwaltung, auf diese Weise zu verfahren, oder auch nur eine Berechtigung, \n\nsich \"schematisch\" auf die betreffende Bestimmung und die bisherige \n\nBesetzungspraxis zu berufen, folgt daraus nicht. Das würde dem Grund-\n\nrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG des landesfremden Bewerbers mit Befähi-\n\ngung zum Richteramt nicht Rechnung tragen. Vielmehr hat die Justiz-\n\nverwaltung bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung das Interesse an \n\neiner geordneten Rechtspflege in den Blick zu nehmen und in einem er-\n\nsten Schritt zu überprüfen, ob dieses Gemeinwohlziel ein Festhalten an \n\nder Bevorzugung der Bezirksnotare rechtfertigt. Eine Ausnahme davon \n\nmuss im Hinblick auf die Berufsfreiheit des landesfremden Mitbewerbers \n\nschon dann in Betracht kommen, wenn das Interesse an einer geordne-\n\nten Rechtspflege den Vorrang nicht erfordert, weil die Gründe für die Be-\n\nvorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall keine Geltung beanspruchen. \n\nDann ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Justizverwaltung - in \n\neinem zweiten Schritt - in einen Eignungsvergleich unter Einbeziehung \n\naller vorhandenen Bewerber eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n\n28. April 2005 aaO S. 476). \n\n3. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung genügt \n\ndiesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht. Sie lässt nicht erkennen, \n\ndass der Antragsteller unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles \n\ngeprüft hat, ob die Privilegierung der landeseigenen Bezirksnotare im \n\nHinblick auf die Grundrechte des Antragstellers vorliegend Geltung be-\n\nanspruchen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2005 aaO \n\nS. 476), oder sich zumindest bewusst gewesen ist, dass § 114 Abs. 3 \n\nSatz 3 BNotO lediglich einen Regelvorrang zum Ausdruck bringt, dessen \n\nVoraussetzungen nur unter Berücksichtigung der Grundrechte landes-\n\nfremder Bewerber bejaht werden dürfen. \n\nBereits die Stellenausschreibung, der zufolge die zu besetzenden \n\nNotarstellen für Bewerber(innen), die die Württembergische Notarprüfung \n\nabgelegt haben, \"bestimmt sind\", spricht gegen eine individuelle, die ver-\n\nfassungsmäßigen Rechte anderer Bewerber angemessen gewichtende \n\nAnwendung des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO. Das wird durch den der an-\n\ngestrebten Besetzung vorangegangenen Entscheidungsprozeß und den \n\ndarüber erstellten Vermerk vom 3. Dezember 2004 verstärkt. Der An-\n\ntragsgegner ist zunächst in einen umfassenden Eignungsvergleich der \n\nsich bewerbenden Bezirksnotare eingetreten und auf dieser Grundlage \n\nzu dem Ergebnis gelangt, dass genügend geeignete Bewerber aus den \n\nReihen der Bezirksnotare zur Verfügung stehen und von diesen - unter \n\nbesonderer Hervorhebung ihrer langjährigen Berufserfahrung - die Betei-\n\nligten zu 1) und 2) als vorzugswürdig erscheinen. Da mithin geeignete \n\nund im - für die notarielle Tätigkeit bedeutsamen - Landesrecht beson-\n\nders kundige Bewerber in ausreichender Zahl vorhanden seien, bestehe \n\nkein Bedürfnis zur Bestellung von Bewerbern mit Richteramtsbefähigung. \n\nDamit war die Entscheidungsfindung des Antragsgegners im Wesentli-\n\nchen abgeschlossen. \n\nErst danach ist der Antragsgegner unter dem ausdrücklichen Hin-\n\nweis, dies geschehe \"nur hilfsweise\", mit knappen Worten und ohne hin-\n\nreichende Substanz auf die Bewerbung des Antragstellers eingegangen. \n\nEr hat sich für die Frage, ob grundsätzlich auch der Antragsteller als lan-\n\ndesfremder Bewerber für die Besetzung einer der beiden ausgeschriebe-\n\nnen Notarstellen in Betracht kommt, an dem aus dem Landesbeamten-\n\ngesetz (§ 30 Abs. 1, § 6 Abs. 4 LBG) entnommenen Begriff des \"beson-\n\nderen Vorteils für die dienstlichen Belange\" und damit ausschließlich an \n\nseinen eigenen Interessen orientiert. Das steht im Widerspruch zum Be-\n\nschluss des Bundesverfassungsgerichts \n\n(vom 28. April 2005 aaO \n\nS. 476), der eine Abwägung zwischen den Interessen an einer geordne-\n\nten Rechtspflege einerseits und der Berufsfreiheit des landesfremden \n\nMitbewerbers andererseits fordert; die gebotene Prüfung und Gewich-\n\ntung dieser wechselseitigen Interessen ist ersichtlich nicht erfolgt. Das \n\nwird der Antragsgegner bei seiner erneuten Auswahlentscheidung nach-\n\nzuholen haben. Erst dann kommt es - gegebenenfalls unter Einbezie-\n\nhung des Antragstellers - auf einen umfassenden Eignungsvergleich der \n\nBewerber an. \n\n4. In diesem Zusammenhang weist der Senat auf folgendes hin: \n\na) Dem Antragsteller ist nicht darin zuzustimmen, die von ihm er-\n\nworbene Befähigung zum Richteramt garantiere mehr juristisches Wis-\n\nsen, als jede andere juristisch orientierte Ausbildung sie vermitteln kön-\n\nne, und allein deshalb seien Bewerber, die diese Befähigung erlangt hät-\n\nten, gegenüber \"nichtjuristischen\" Bewerbern aus den Reihen der Be-\n\nzirksnotare vorzugswürdig. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass das In-\n\nteresse an einer geordneten Rechtspflege stets die Bestellung von Be-\n\nwerbern mit Befähigung zum Richteramt zu Notaren im Hauptberuf erfor-\n\ndert, wenn sie sich gemeinsam mit Bezirksnotaren um eine Notarstelle \n\nim württembergischen Rechtsgebiet bewerben. Sollte dies richtig sein, \n\nkäme die Regelung des § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO nicht mehr zum Tra-\n\ngen, weil Bewerber mit Befähigung zum Richteramt selbst dann zum \n\nhauptberuflichen Notar zu bestellen wären, wenn für diese Stelle geeig-\n\nnete Bewerber aus dem Bezirksnotariat zur Verfügung stünden. Die ge-\n\nnannte Bestimmung will aber die Möglichkeit gerade eröffnen, Bezirksno-\n\ntare zu Notaren im Hauptberuf zu bestellen, auch wenn sie die von § 5 \n\nBNotO sonst vorausgesetzte Befähigung zum Richteramt nicht erworben \n\noder den Anwärterdienst des § 7 BNotO nicht durchlaufen haben; als Teil \n\nder landesgesetzlichen Notariatsverfassung in Baden-Württemberg ist \n\nsie grundgesetzlich gesichert (Art. 138 GG). \n\nb) Davon abgesehen, hat bereits das Oberlandesgericht zutreffend \n\nausgeführt, dass Bewerber für das Amt eines hauptberuflichen Notars, \n\nsollten sie kein Bezirksnotar sein oder die Voraussetzungen für die Er-\n\nnennung zum Bezirksnotar nicht erfüllen, die Befähigung zum Richteramt \n\nals Mindestqualifikation (§ 5 BNotO) aufweisen müssen, um überhaupt \n\ndie Voraussetzungen für die Bestellung zum Notar zu erfüllen. Eine sol-\n\nche Mindestqualifikation, bei deren Fehlen eine Bestellung zum Notar \n\nohnehin nicht in Betracht kommt, kann daher nicht angeführt werden, um \n\ndie Gründe zurücktreten zu lassen, die im Einzelfall für eine Bevorzu-\n\ngung der im Landesdienst stehenden Bezirksnotare sprechen können. \n\nDem Antragsteller ist es überdies nicht gelungen, Unterschiede in beiden \n\nAusbildungswegen deutlich zu machen, die die zweistufige Assessoren-\n\nausbildung als gegenüber der Ausbildung zum Bezirksnotar generell \n\nüberlegen erscheinen lassen. Die Ausbildung der Bezirksnotare ist in der \n\nVerordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung für \n\ndie Laufbahn des Bezirksnotars (APrONot) in der Fassung vom 14. De-\n\nzember 1993 (GBl. 1994 S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung vom \n\n13. August 2002 (GBl. S. 360), geregelt. Die Zulassung zum Vorberei-\n\ntungsdienst erfordert eine zu einem Hochschulstudium berechtigende \n\nSchulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand (§ 2 \n\nAPrONot). Der Vorbereitungsdienst dauert insgesamt fünf Jahre (§ 4 \n\nAPrONot). Er ist in seinem Ausbildungsinhalt auf die Besonderheiten und \n\ndie Bedürfnisse der notariellen Tätigkeit mit ihren theoretischen und \n\npraktischen Bezügen zugeschnitten und vermittelt umfassende Kenntnis \n\ndes Bürgerlichen Rechts mit Nebengebieten, des Rechts der Personen- \n\nund Kapitalgesellschaften, des Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit, \n\ninsbesondere des Grundbuchrechts und des Beurkundungsrechts, des \n\nNotarrechts und zudem Grundzüge im - vom Antragsteller besonders \n\nhervorgehobenen - Straf- und Steuerrecht (§ 16 APrONot). \n\nSchlick Becker Kessal-Wulf \n\n Ebner Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-01/notz-11-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":10},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-08-01/notz-11-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__11-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:57:05.514551+00:00"}}