{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__10-05","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2005-07-11","aktenzeichen":"NotZ 10/05","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7 Zur Amtsunfähigkeit eines Notars aufgrund einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 10/05 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2005 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nvom \n\n11. Juli 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7 \n\nZur Amtsunfähigkeit eines Notars aufgrund einer ängstlich-vermeidenden \nPersönlichkeitsstörung. \n\nBGH, Beschluß vom 11. Juli 2005 - NotZ 10/05 - OLG Celle \n\nwegen Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 11. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter \n\nBecker und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle \n\nvom 21. Februar 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer 1947 geborene Antragsteller ist seit Februar 1979 als Rechtsanwalt \n\nbei dem Amtsgericht X. und dem Landgericht Y. zugelassen. Am \n\n23. Februar 1983 wurde er zum Notar mit Amtssitz in X. bestellt. \n\nMit Verfügung vom 8. Januar 2004 eröffnete der Antragsgegner dem An-\n\ntragsteller (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 2 BNotO), daß er dessen Amtsenthebung in \n\nAussicht genommen habe, und enthob ihn gleichzeitig vorläufig seines Amts \n\nals Notar (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO), weil er in Vermögensverfall geraten sei \n\nund seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschaftsführung \n\ndie Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 \n\nBNotO). Gegen diesen Bescheid brachte der Antragsteller am 13. Februar \n\n2004 beim Oberlandesgericht Celle Antrag auf gerichtliche Entscheidung an. \n\nMit Verfügung vom 29. Juni 2004 stützte der Antragsgegner die vorläufi-\n\nge Amtsenthebung des Antragstellers nunmehr auch auf § 54 Abs. 1 Nr. 2, \n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO, weil dieser nicht nur vorübergehend unfähig sei, sein \n\nAmt als Notar ordnungsgemäß auszuüben. Diesen Bescheid focht der An-\n\ntragsteller nicht an. Das Oberlandesgericht verwarf daraufhin mit Beschluß vom \n\n8. September 2004 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 13. Februar \n\n2004 als unzulässig, soweit er sich gegen die mit Verfügung des Antragsgeg-\n\nners vom 8. Januar 2004 angeordnete vorläufige Amtsenthebung des An-\n\ntragstellers richtete; insoweit fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzinteres-\n\nse, seit er aufgrund der Verfügung vom 29. Juni 2004 aus anderen Gründen \n\nrechtskräftig vorläufig seines Amtes als Notar enthoben sei. Die Entscheidung \n\ndarüber, ob die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach \n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO vorliegen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO), stellte \n\ndas Oberlandesgericht gleichzeitig zurück bis zur Erledigung des vor dem An-\n\nwaltsgerichtshof anhängigen Verfahrens auf Widerruf der Rechtsanwaltszulas-\n\nsung des Antragstellers sowie des vom Antragsgegner eingeleiteten Verfah-\n\nrens zur endgültigen Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 \n\nBNotO. \n\nDas Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wurde ohne Sachentschei-\n\ndung beendet, nachdem die dortigen Beteiligten die Hauptsache übereinstim-\n\nmend für erledigt erklärt hatten. Mit Bescheid vom 28. September 2004 eröffne-\n\nte der Antragsgegner dem Antragsteller, daß er nunmehr dessen endgültige \n\nAmtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO in Aussicht genommen habe. \n\nDer Bescheid wurde dem Antragsteller am 4. Oktober 2004 zugestellt. Er hat \n\nhiergegen am 29. Oktober 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim \n\nOberlandesgericht Celle gestellt. \n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht haben die \n\nBeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der An-\n\ntragsgegner ursprünglich die endgültige Amtsenthebung des Antragstellers \n\nnach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 8 BNotO beabsichtigt hatte und hiergegen An-\n\ntrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden war. Mit Beschluß vom \n\n21. Februar 2005 hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller die Kosten auf-\n\nerlegt, soweit die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt er-\n\nklärt haben, und im übrigen festgestellt, daß die Voraussetzungen für die end-\n\ngültige Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vor-\n\nliegen. Der Antragsteller leide an einer Schwäche seiner geistigen Kräfte in der \n\nForm einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung, die ihn nicht nur \n\nvorübergehend daran hindere, sein Notaramt ordnungsgemäß auszuüben. Die-\n\nse Störung habe zur Folge, daß der Antragsteller alle von ihm als unangenehm \n\nempfundenen Situationen zu vermeiden suche, um keinen Konflikten ausge-\n\nsetzt zu sein. Aus diesem Grunde komme er in seiner Tätigkeit als Rechtsan-\n\nwalt und Notar immer wieder seinen beruflichen Mitwirkungspflichten nicht \n\nnach, indem er etwa behördliche oder gerichtliche Verfügungen ignoriere, so-\n\ngar teilweise nicht einmal zur Kenntnis nehme, da er amtliche Schreiben unge-\n\nöffnet lasse. Es bestehe daher die permanente Gefahr, daß der Antragsteller \n\nFristen versäume oder notwendige Verfahrenserklärungen - etwa nach Zwi-\n\nschenverfügungen - nicht abgebe und dadurch die Interessen der von ihm ver-\n\ntretenen Rechtsuchenden massiv gefährde. Die psychische Beeinträchtigung \n\ndes Antragstellers werde durch das Gutachten des Sachverständigen \n\nDr. R. , sein hieraus resultierendes Verhalten durch die Vielzahl der eh-\n\nrengerichtlichen und disziplinarrechtlichen Verfahren belegt, die in den letzten \n\nJahren gegen den Antragsteller geführt werden mußten und denen entspre-\n\nchende Verfehlungen zugrunde lagen. Aufgrund dieses Zustandes sei der An-\n\ntragsteller dauerhaft nicht in der Lage, sein Notaramt ordnungsgemäß auszu-\n\nüben. Zwar sei die Persönlichkeitsstörung therapierbar, jedoch habe sich der \n\nAntragsteller, obwohl sein Leiden über 20 Jahre immer wieder aufgetreten sei \n\nund auch ein stationärer Klinikaufenthalt keine Besserung gebracht habe, nicht \n\num eine adäquate Behandlung bemüht. \n\nDer oberlandesgerichtliche Beschluß ist dem Antragsteller am 11. März \n\n2005 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 24. März 2005 beim Oberlandes-\n\ngericht sofortige Beschwerde eingelegt, soweit dieses das Vorliegen der Vor-\n\naussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 \n\nBNotO festgestellt hat. Er macht geltend, der Sachverständige Dr. R. ver-\n\nfüge nicht über die erforderliche Sachkunde. \n\nII. \n\n1. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig. Es ist gemäß § 111 \n\nAbs. 4 Satz 1 BNotO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden \n\n(§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). \n\n2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das \n\nOberlandesgericht hat zutreffend festgestellt (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Hs. 1 BNotO), \n\ndaß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 \n\nAbs. 1 Nr. 7 BNotO gegeben sind. \n\na) Nach dieser Vorschrift ist der Notar seines Amtes zu entheben, wenn \n\ner aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt \n\nordnungsgemäß auszuüben. Dies setzt nicht voraus, daß der Notar an einer \n\nphysischen oder psychischen Krankheit im eigentlichen Wortsinne leidet. Eine \n\ngesundheitliche Beeinträchtigung kann vielmehr auch dann vorliegen, wenn er \n\nin seiner Berufsfähigkeit durch eine psychische Disposition eingeschränkt wird, \n\ndie im Bereich des Strafrechts der nicht krankheitsbedingten seelischen Abar-\n\ntigkeit im Sinne des § 20 StGB zuzuordnen wäre, wie dies bei der vom Ober-\n\nlandesgericht angenommenen ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung \n\n(vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Stö-\n\nrungen - ICD-10 Kapitel V -, 4. Aufl., F 60.6) der Fall ist (vgl. Tröndle/Fischer, \n\nStGB 52. Aufl., § 20 Rdn. 36 f. und 40 f. m. w. N.). Ob eine derartige Persön-\n\nlichkeitsstörung als gesundheitliche Beeinträchtigung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 \n\nBNotO einzuordnen ist, ist jedoch autonom nach dem Sinn dieser Vorschrift zu \n\nentscheiden. Maßgeblich ist daher nicht, ob sie als \"schwere\" andere seelische \n\nAbartigkeit im Sinne des § 20 StGB einzuordnen oder gar geeignet wäre, die \n\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit oder zivilrechtliche Geschäftsfähigkeit des \n\nNotars zu beeinträchtigen oder aufzuheben (vgl. §§ 20, 21 StGB, § 104 Nr. 2 \n\nBGB), sondern ob durch den geistigen Mangel die ordnungsgemäße Be-\n\nrufsausübung und damit das Interesse der Rechtsuchenden auf dem Gebiet \n\nder vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) ernsthaft gefährdet wird (Senat, \n\nBeschluß vom 4. Dezember 1990 - NotZ 9/88 - DNotZ 1991, 80 f.). \n\nb) Das ist hier der Fall. Übereinstimmend mit dem Oberlandesgericht ist \n\nder beschließende Senat der Überzeugung, daß der Antragsteller an einer \n\nängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung leidet. Dabei bestehen keine \n\nBedenken dagegen, sich bei der Überzeugungsbildung auf das Gutachten des \n\nSachverständigen Dr. R. zu stützen. Gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, \n\n§ 40 Abs. 4 BRAO, § 12 FGG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststel-\n\nlung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeig-\n\nnet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Umfang und Inhalt der Beweisauf-\n\nnahme stehen somit in seinem an der Amtsaufklärungspflicht auszurichtenden \n\npflichtgemäßen Ermessen. Hält das Gericht eine sachverständige Begutach-\n\ntung für erforderlich, obliegt ihm die Auswahl des Sachverständigen (§ 111 \n\nAbs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, § 404 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO). Dabei ist es ihm auch unbenommen, seiner Würdigung ein Gut-\n\nachten zugrunde zu legen, das die Justizverwaltung bereits im Rahmen des \n\nVerwaltungsverfahrens zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eingeholt hatte. \n\nDie Beauftragung eines anderen Gutachters ist nur dann veranlaßt, wenn das \n\nbereits vorliegende Gutachten ungenügend erscheint (vgl. § 412 Abs. 1 ZPO). \n\nDies ist vorliegend mit dem Oberlandesgericht zu verneinen. Das Gutachten \n\ndes Sachverständigen Dr. R. vom 24. August 2004 läßt keine inhaltli-\n\nchen Mängel erkennen. Solche macht auch der Antragsteller nicht geltend. Er \n\nbeschränkt sich vielmehr auf die Rüge, der Sachverständige verfüge nicht über \n\ndie erforderliche Sachkunde, weil er \"lediglich\" Leiter des Gesundheitsamtes \n\ndes Landkreises X. und daher allein in der vorsorgenden Medizin sowie in \n\nder Verwaltung tätig sei. Diese Beanstandung ist offensichtlich nicht gerecht-\n\nfertigt. Der Sachverständige ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Er \n\nverfügt damit über die zur Beurteilung der hier maßgeblichen Fragen erforderli-\n\nchen Fachkenntnisse. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß außer-\n\nhalb des öffentlichen Gesundheitswesens tätigen Medizinern schon aufgrund \n\nihres Tätigkeitsbereichs eine größere Sachkunde zukäme. \n\nHinzu kommt, daß die Diagnose des Sachverständigen im Kern mit den \n\nmedizinischen Befunden übereinstimmt, die der Antragsteller selbst mit Schrift-\n\nsatz vom 25. März 2004 an den Anwaltsgerichtshof unter Bezugnahme auf die \n\nfachärztliche Stellungnahme des Dr. F. hat vortragen lassen \n\nund in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat. Zum ande-\n\nren entsprechen die Feststellungen des Oberlandesgerichts zu seinem berufs-\n\nwidrigen Verhalten exakt solchen Symptomen, die bei einer Persönlichkeitsstö-\n\nrung der genannten Art allgemein anzutreffen sind, nämlich (vgl. Dil-\n\nling/Mombour/Schmidt aaO) \n\n- ausgeprägte Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder abgelehnt zu wer-\n\nden; \n\n- Vermeidung sozialer und beruflicher Aktivitäten, die zwischenmenschliche \n\nKontakte voraussetzen, aus Furcht vor Kritik, Mißbilligung oder Ablehnung; \n\n- Überempfindlichkeit gegen Ablehnung und Kritik. \n\nDie Feststellungen des Oberlandesgerichts über die vielfache Vernach-\n\nlässigung seiner Berufspflichten hat der Antragsteller nicht beanstandet. Sie \n\nwerden durch den Inhalt der dem Senat vorliegenden Akten über die in den \n\nletzten Jahren gegen den Antragsteller geführten berufsrechtlichen Verfahren \n\nbestätigt. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf \n\ndie entsprechenden Darlegungen des Oberlandesgerichts Bezug. \n\nc) Zutreffend ist das Oberlandesgericht auf dieser Grundlage davon aus-\n\ngegangen, daß der Antragsteller durch seine psychische Beeinträchtigung an \n\nder ordnungsgemäßen Ausübung des Notaramtes gehindert ist. Er ist nicht in \n\nder Lage, die Rechtsuchenden, die seine Dienste in Anspruch nehmen, um-\n\nfassend zu betreuen. Denn dies setzt voraus, daß er deren Interessen unein-\n\ngeschränkt wahrzunehmen vermag. Daran fehlt es, wenn er es - wie festge-\n\nstellt - aufgrund seiner psychischen Disposition zur Umgehung von Konfliktsi-\n\ntuationen immer wieder zu vermeiden sucht, eigene Fehlleistungen korrigie-\n\nren zu müssen, wenn er Fristen versäumt oder auf Aufforderung von Gerich-\n\nten bzw. Ämter nicht reagiert, diese teilweise sogar nicht einmal zur Kenntnis \n\nnimmt. All dies ist mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet \n\nder vorsorgenden Rechtspflege unvereinbar. \n\nd) Die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Fähigkeit des An-\n\ntragstellers zur Ausübung des Notaramts ist auch nicht nur eine vorüberge-\n\nhende. Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Persönlichkeitsstörung des \n\nAntragstellers nach Angaben des Sachverständigen Dr. R. in einer ge-\n\neigneten Einrichtung grundsätzlich therapierbar und damit zumindest die \n\nChance eröffnet wäre, die Amtsfähigkeit des Antragstellers wieder herzustel-\n\nlen. Mit Recht hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß der psy-\n\nchische Zustand des Antragstellers über viele Jahre immer wieder zu \n\nberuflichen Fehlleistungen geführt hat, ohne daß sich dieser mit dem \n\ngebotenen Nachdruck um eine adäquate Behandlung bemüht hätte. Selbst \n\nder Hinweis des Sachverständigen Dr. R. auf eine von den bisherigen \n\nBehandlungen abweichende Therapieform in einer bestimmten Klinik hat den \n\nAntragsteller erkennbar nicht veranlaßt, dort um einen Therapieplatz \n\nnachzusuchen. Entsprechende Behauptungen vor dem Oberlandesgericht \n\nsind ohne Nachweis geblieben und vor dem Senat nicht wiederholt worden. \n\nDer Umstand, daß die mangelnde Therapiebereitschaft gerade auf die \n\nPersönlichkeitsstruktur des Antragstellers zurückzuführen sein mag, ist für die \n\nrechtliche Bewertung ohne Belang. Nach alledem trifft die Beurteilung des \n\nOberlandesgerichts zu, daß in Anlehnung an beamtenrechtliche Vorschriften \n\nvon einer dauernden \"Dienstunfähigkeit\" des Antragstellers auszugehen ist, \n\nder mit einer Vertreterbestellung nach § 39 Abs. 1 BNotO nicht abgeholfen \n\nwerden kann. Den entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts hat \n\nder Senat nichts hinzuzufügen. \n\nBei dieser Sachlage gehen die öffentlichen Belange einer geordneten \n\nvorsorgenden Rechtspflege den Interessen des Antragstellers an der Fortfüh-\n\nrung seiner Notartätigkeit vor, so daß sich der Amtsentzug hier als zulässiger \n\nEingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Antragstellers erweist. Er \n\nist geeignet und erforderlich, um die durch eine weitere Notartätigkeit des An-\n\ntragstellers drohenden ernsthaften Gefahren für die Interessen der Rechtsu-\n\nchenden zu beseitigen, und es ist keine den Antragsteller weniger belastende \n\nMaßnahme erkennbar, mit der dies in gleicher Weise sichergestellt werden \n\nkönnte. \n\nDie sofortige Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg. \n\nSchlick Becker Kessal-Wulf \n\n Ebner Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-11/notz-10-05","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":8},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-11/notz-10-05","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2005/NotZ__10-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:33.073755+00:00"}}