{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___8-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"NotZ 8/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO §§ 4, 111 Der gerichtliche Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle kann nicht darauf ge- stützt werden, daß der Landesjustizverwaltung bei der Ermittlung des Bedarfs an Notaren ein Fehler unterlaufen ist. Anderes gilt, wenn die Justizverwaltung die Be- darfsermittlung zur sachwidrigen Steuerung des Bewerberkreises mißbraucht (im Anschluß an Senat, Beschl. v. 31. März 2003, NotZ 24/02, DNotZ 2003, 782).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 8/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO §§ 4, 111 \n\nDer gerichtliche Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle kann nicht darauf ge-\n\nstützt werden, daß der Landesjustizverwaltung bei der Ermittlung des Bedarfs an \n\nNotaren ein Fehler unterlaufen ist. Anderes gilt, wenn die Justizverwaltung die Be-\n\ndarfsermittlung zur sachwidrigen Steuerung des Bewerberkreises mißbraucht (im \n\nAnschluß an Senat, Beschl. v. 31. März 2003, NotZ 24/02, DNotZ 2003, 782). \n\nBGH, Beschl. v. 12. Juli 2004 - NotZ 8/04 - Hans. OLG Hamburg \n\nwegen Ausschreibung von Notarstellen \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. Juli 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Tropf und Becker sowie die Nota-\n\nre Dr. Lintz und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Senat für No-\n\ntarsachen, vom 26. Januar 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin und der weiteren Be-\n\nteiligten \n\nim Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Verfahrens in beiden Instanzen wird auf \n\n100.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist seit 1992 Notar mit dem Amtssitz H. , Meck-\n\nlenburg-Vorpommern. Er bewarb sich, nach Mißerfolgen bei früheren Bewer-\n\nbungen um ein Notariat in H. , um eine von der Antragsgegnerin, der \n\nHamburger Justizbehörde, am 26. April 2002 ausgeschriebene Notarstelle. Die \n\nAusschreibung von insgesamt zwei Stellen war im Verlauf eines Verfahrens vor \n\ndem Bundesverfassungsgericht erfolgt, das eine Verfassungsbeschwerde des \n\nAntragstellers wegen des Unterlassens einer Stellenausschreibung zum Ge-\n\ngenstand hatte. Die Antragsgegnerin zog Mitbewerber vor. Eine erste Aus-\n\nwahlentscheidung wurde vom Oberlandesgericht beanstandet, eine einstweili-\n\nge Anordnung gegen die am 14. Februar 2003 getroffene erneute Entschei-\n\ndung zu Lasten des Antragstellers lehnte das Oberlandesgericht ab. Nach Mit-\n\nteilung des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht am 14. März 2003 \n\ndie Stellenbesetzung einstweilen untersagt. \n\nMit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. August 2003 begehrt \n\nder Antragsteller, die Antragsgegnerin zu verpflichten, wiederum zwei neue \n\nNotarstellen sowie zusätzlich die verwalteten Notarstellen auszuschreiben. \n\nHilfsweise beantragt er jeweils die Feststellung, daß die verzögerte Ausschrei-\n\nbung rechtswidrig ist. Am 24. Oktober 2003 brach die Antragsgegnerin die Stel-\n\nlenausschreibung vom 26. April 2002 ab. Der Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung vom 19. August 2003 blieb vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit \n\nder sofortigen Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, verfolgt ihn \n\nder Antragsteller weiter. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO), \n\nhat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\n1. Bei der Ermittlung des Bedarfs an Notaren (§ 4 BNotO) und der Aus-\n\nschreibungen neu zu besetzender Stellen (§ 6 b BNotO) hat sich die Landesju- \n\nstizverwaltung ausschließlich an den Erfordernissen einer geordneten \n\nvorsorgenden Rechtspflege zu orientieren. Das Interesse von Bewerbern, \n\ndurch eine möglichst hohe Anzahl ausgeschriebener Stellen zum Zuge zu \n\nkommen, spielt keine, das Interesse von Amtsinhabern am Schutz vor Konkur-\n\nrenz nur insoweit eine Rolle, als auf ein Mindestmaß an wirtschaftlicher Unab-\n\nhängigkeit der Amtsinhaber Rücksicht zu nehmen ist, das die im öffentlichen \n\nInteresse gebotene Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Amtsführung (§ 1 \n\nBNotO) voraussetzt (zum Abwehranspruch des Amtsinhabers vgl. Senats-\n\nbeschl. v. 20. Januar 1998, NotZ 31/97, NJW-RR 1998, 850). Eine Leistungs-\n\nklage auf Stellenausschreibung ist deshalb nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats grundsätzlich unzulässig (zuletzt Beschl. v. 3. November 2003, NotZ \n\n10/03; v. 31. März 2003, NotZ 24/02, DNotZ 2003, 782). Der Ausübung der Or-\n\nganisationsgewalt der Verwaltung steht kein subjektives Recht des Bewerbers \n\ngegenüber; insbesondere bleibt die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unbe-\n\nrührt, denn sie besteht nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestell-\n\nten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292; vgl. auch BVerfGE 80, 257, 263). Anderes \n\nkommt nur in Frage, wenn sich die Verwaltung vom öffentlichen Interesse löst \n\n(„Privatisierung“ der Organisationsentscheidung im Sinne des Beschlusses \n\nvom 31. März 2003, NotZ 24/02 aaO), die Zahl der auszuschreibenden Stellen \n\nnicht bedarfs-, sondern bewerberbezogen ermittelt, insbesondere das Organi-\n\nsationsermessen zur sachwidrigen Begünstigung oder Benachteiligung einzel-\n\nner Bewerber oder Bewerbergruppen gebraucht. Der Senat geht mit dem Ober-\n\nlandesgericht davon aus, daß der Antragsteller seinen Vorwurf, die Antragsge-\n\ngnerin lasse Stellen im Interesse der in ihrem Anwärterdienst befindlichen No-\n\ntarassessoren (§ 7 BNotO) und zum Nachteil von „Seiteneinsteigern“ unbe-\n\nsetzt, insoweit begründet hat, daß den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Lei-\n\nstungsantrags (Senatsbeschl. v. 18. September 1995, NotZ 46/94, NJW 1996, \n\n123; v. 24. November 1997, NJW-RR 1998, 849) genügt ist. In der Sache hat \n\nder Antrag indessen keinen Erfolg. \n\nDie Antragsgegnerin hat den - als solchen keinen Gegenstand des An-\n\ntragsverfahrens bildenden - Abbruch der Ausschreibung schriftlich begründet \n\nund die Gründe (Vermerk vom 24. Oktober 2003) in das Verfahren eingeführt. \n\nSie belegen zugleich, daß eine Ausschreibung weiterer Stellen, die der An-\n\ntragsteller begehrt, nicht in Frage kommt. Nach dem Vermerk sind in H. \n\ngegenwärtig 79 Notare im Amt, zwei weitere Stellen werden von Verwaltern \n\n(§ 56 BNotO) betreut. Ein rechnerischer Bedarf besteht nur im Unfang von \n\n77,6 Stellen. Der Bedarfsermittlung liegt, was der Antragsteller beanstandet, \n\neine veränderte Gewichtung der Geschäftsentwicklung innerhalb des Beobach-\n\ntungszeitraums von 7 Jahren (bisher: Durchschnitt der letzten sieben Jahre \n\nunter Ausschaltung des niedrigsten und des höchsten Jahresergebnisses; nun-\n\nmehr: Berücksichtigung des stärksten Ergebnisses in Trendrichtung unter Aus-\n\nscheiden der beiden dem Trend am stärksten widersprechenden Jahreser-\n\ngebnisse) sowie eine Anhebung der (bereinigten) Urkundszahlen pro Notariat \n\nvon 1.300 auf 1.400 zugrunde. Die Anhebung der Urkundszahlen hat die An-\n\ntragsgegnerin - auf der Grundlage der von ihr festgestellten (Zeitraum ab 1999) \n\nund prognostizierten negativen Entwicklung des Geschäftsanfalls (Einbrüche \n\ndes Grundstücksgeschäfts, Rückläufigkeit der Unternehmensneugründungen) - \n\nmit der Rückläufigkeit des Wertes des einzelnen Urkundsgeschäfts begründet. \n\nDem stehe zufolge des Einsatzes elektronischer Mittel eine Zunahme der Ur-\n\nkundskapazität der einzelnen Notariate gegenüber. Daß diese Gründe nur vor-\n\ngeschoben seien, um \"Seiteneinsteiger\" von H. so lange fernzuhalten, \n\nbis Notarassessoren zur Bestellung heranstehen, hat der Antragsteller nicht \n\nüberzeugend darzustellen vermocht. Ob die Prognose eines längerfristigen \n\nNiedergangs des Urkundsaufkommens zutrifft oder anfechtbar ist, steht nicht \n\nzur Nachprüfung des Senats. Sollte sich die Antragsgegnerin in diesem Punkte \n\nirren, hat sie eine Fehlentscheidung im autonomen Bereich ihres Organisati-\n\nonsermessens getroffen. Dafür, daß ihre Prognose zur Personalentwicklung \n\nmanipuliert sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Einbrüche im notariellen \n\nGeschäft, nicht nur im Bereich der neuen Bundesländer, aus denen der An-\n\ntragsteller wegstrebt, ist dem Senat bekannt. Der Überlegung des Antragstel-\n\nlers, daß die Fortschritte der Bürotechnik nicht die Kapazität des Notars, son-\n\ndern lediglich seines Apparats erweiterten, hält die Antragsgegnerin entgegen, \n\ndas eine sei nicht vom anderen zu trennen. Überdies kämen der juristischen \n\nFacharbeit des Notars selbst die eingeführten elektronischen Recherchepro-\n\ngramme und Formularsammlungen zugute. Beide Sichtweisen sind möglich. \n\nFehl geht auch der Vorwurf, die Antragsgegnerin tausche die Maßstäbe, nach \n\ndenen sie den Stellenbedarf ermittelt, kurzatmig und ohne erkennbares System \n\naus. Die Höchstzahl von 1.300 bereinigten Urkunden wurde, wie die Antrags-\n\ngegnerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Notarkammer mitge-\n\nteilt hat, von 1986 bis 2003 unverändert angewendet. Die \"Stallbaum'sche \n\nFormel\" zur Gewichtung des Urkundsaufkommens wurde 1996 eingeführt. Die \n\nUmgewichtung innerhalb der \"Stallbaum'schen Formel\" (oben) und die Abände-\n\nrung des Richtwertes auf 1.400 Urkunden gehen auf Überlegungen des Jahres \n\n2003 zurück. Von einer Sprunghaftigkeit beim Wechsel der Maßstäbe, die den \n\nGesichtspunkt der sachlichen Selbstbindung (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Juli \n\n2003, NotZ 47/02, ZNotP 2003, 470) beiseite schöbe, kann nicht die Rede \n\nsein. \n\n2. Hinsichtlich der zur Zeit verwalteten Stellen geht der Senat von den \n\ngleichen Grundsätzen aus. Auch die Verwaltung, insbesondere erloschener, \n\nStellen kann Mittel zur Manipulation des Bedarfs an Notaren sein. Der Vortrag \n\ndes Antragstellers unterscheidet sich in diesem Punkte nicht wesentlich von \n\nden zu 1 erörterten Gesichtspunkten. Aus den dort genannten Gründen bleibt \n\ndie sofortige Beschwerde auch insoweit ohne Erfolg. Die Antragsgegnerin be-\n\nzieht Verwaltungen durch im Amt befindliche Notare (Verwaltung einer Stelle \n\ndurch den Notar G. ) in die Bedarfsberechnung nicht ein, da sich die Be-\n\nurkundungskapazität durch die Doppelfunktion des Notars nicht erhöhe. Ob \n\ndieser Gesichtspunkt auch für die Verwaltung der weiteren Notarstelle durch \n\neinen Assessor Bedeutung hat, der über die Erfordernisse der Abwicklung hi-\n\nnausgehende \"eigene\" Urkundstätigkeit wahrnimmt, braucht der Senat nicht \n\nabschließend zu entscheiden. Die unterschiedliche Handhabung wirkt sich an-\n\ngesichts des Verhältnisses der besetzten zu den erforderlichen Stellen nicht \n\naus. \n\nSchlick Tropf Becker \n\n Lintz Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___8-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-8-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___8-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___8-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-8-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___8-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:20.338374+00:00"}}