{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___5-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"NotZ 5/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 5/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Übertragung einer Notarstelle \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nTropf und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n4. Februar 2004 – 2 VA (Not) 14/03 - wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin und dem weiteren Be-\n\nteiligten \n\nim Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist seit 1.2.1994 Notar mit dem Amtssitz W. im \n\nBezirk des Oberlandesgerichts Dresden. Zuvor war er Rechtsanwalt in Düssel-\n\ndorf , anschließend Richter, ab Richter auf \n\nLebenszeit beim Landgericht Düsseldorf. Er bewarb sich um die vom Justizmi-\n\nnisterium Nordrhein-Westfalen am 15.3.2003 ausgeschriebene Notarstelle in \n\nWuppertal-Elberfeld. Die Antragsgegnerin teilte ihm am 28.7.2003 mit, sie be-\n\nabsichtige, die Stelle einem Mitbewerber zu übertragen. Ihre Entscheidung be-\n\ngründete sie mit Schreiben vom 5.8.2003. \n\nDer hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, eben-\n\nso wie der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, vor dem Oberlan-\n\ndesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der \n\nAntragsteller seine Anträge weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels. Mit Wirkung zum 09. Februar 2004 hat die An-\n\ntragsgegnerin die Stelle dem weiteren Beteiligten übertragen. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 \n\nBRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\n1. Der Antragsteller verfolgt sein Begehren weiter, obwohl die Antrags-\n\ngegnerin die Stelle mittlerweile besetzt hat. Ob dies entsprechend der neueren \n\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht möglich \n\nist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 - DVBl 2004, 317, 318 \n\nf.), oder ob an der bisherigen Rechtsprechung des erkennende Senats, daß mit \n\nder Besetzung der umstrittenen Stelle durch einen Dritten das Ziel des abge-\n\nwiesenen Bewerbers, die Stelle ihm zu übertragen, nicht mehr durchsetzbar ist, \n\nfestgehalten werden kann (vgl. Senat, Beschluß vom 12. Juli 2004 – NotZ \n\n28/03 – zur Veröffentlichung vorgesehen sowie die Senatsbeschlüsse vom \n\n14. August 1989 - NotZ 1/89 - DNotZ 1991, 72, 73; vom 28. März 1991 - NotZ \n\n27/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 – Anordnung, einstweilige 1; vom \n\n5. Februar 1996 - NotZ 18/95 - DNotZ 1996, 905, 906; vom 20. Juli 1998 \n\n- NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208; vom 18. März 2002 - NotZ 32/01 - NJ 2002, \n\n335, 336 und vom 3. November 2003 - NotZ 12/03 - ZNotP 2004, 70, 71; \n\nArndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., 2003, § 111 Rdn. 32 m.w.N.; Schip-\n\npel/Lemke, BNotO, 7. Aufl., 2000, § 111 Rdn. 16), bedarf keiner Entscheidung. \n\nEs kann auch offen bleiben, ob die Übertragung der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesverwaltungsgerichts nicht bereits daran scheitert, daß die Antragsgegnerin \n\nmit der Besetzung der Stelle, anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht \n\nzu beurteilenden Sachverhalt, nicht gegen eine einstweilige Anordnung versto-\n\nßen hat (vgl. BVerfG, Beschluß des 1. Senats vom 20. April 2004 – 1 BvR \n\n838/01 - u.a., juris Rdn. 59). Denn die Entscheidung der Antragsgegnerin ist \n\nnicht zu beanstanden. \n\n2. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihr Organisationsermessen \n\nbei der Besetzung der Notarstelle, der die freie Berufsausübung des An-\n\ntragstellers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte (vgl. Senatsbeschluß \n\nvom 26. März 2001 - NotZ 31/00 - ZNotP 2001, 243; vom 14. Juli 2003 - NotZ \n\n47/02 - ZNotP 2003, 470, Bewerbung des Antragstellers um eine Notarstelle in \n\nTorgau; dazu BVerfG, Einstweilige Anordnung der 2. Kammer des Ersten Se-\n\nnats vom 17. Juli 2003 - 1 BvQ 26/03), liegt nicht vor. Zu Unrecht wirft ihr der \n\nAntragsteller vor, vom sogenannten Vorrücksystem, das die Inhaber von Plan-\n\nstellen bei der Konkurrenz mit Erstbewerbern begünstigt, abgewichen zu sein. \n\nDas Vorrücksystem ist ein zulässiges Mittel der Personalplanung, denn es \n\nkann, jedenfalls bei einem ausgeglichenen Verhältnis der vorhandenen Stellen \n\nzum Beurkundungsbedarf (§ 4 BNotO), dazu beitragen, den stetigen Übergang \n\nder Berufsanwärter (§ 7 BNotO) in das Amt zu fördern (Senat BGHZ 151, 252, \n\n255 m.w.N.). Bei veränderten Verhältnissen, etwa bei einem Überhang an No-\n\ntarstellen, der die bisherige Amtsstelle des Bewerbers unlukrativ macht oder \n\ngar zu ihrer Einziehung bei Erfolg der Bewerbung führt, tritt die Eignung des \n\nSystems als Steuerungsmittel zurück. Eine geordnete Planung des Anwärter-\n\ndienstes kann in solchen Fällen dazu führen, daß das bisher geübte Vorrück-\n\nsystem fallengelassen und der Amtssitzverlegung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO) \n\nkein Vorrang vor der Besetzung der freigewordenen Stelle mit einem Anwärter \n\neingeräumt wird (Senatsbeschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - aaO). Der \n\nAntragsteller verkennt zudem, daß ein \"Bestellungswechsel\", also die Aufgabe \n\nder Amtsstelle \n\nin einem anderen Bundesland \n\n(Senatsbeschluß vom \n\n2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228), die beim Erfolg des An-\n\ntragstellers vorläge, für die Antragsgegnerin, auch wenn die aufgegebene Stel-\n\nle sich trüge, keinen personalwirtschaftlichen Vorteil brächte (vgl. 22. März \n\n2004 – NotZ 17/03 – unter II. 2. b) bb) (1)). Die Konzeption des Bundesgesetz-\n\ngebers, einen landeseigenen Notariatsdienst zu unterhalten (§ 1 BNotO), legi-\n\ntimiert diese Sicht der Dinge. Schließlich setzt der Antragsteller unzutreffend \n\ndas Vorrücksystem mit einer Bevorzugung nach dem Dienstalter gleich. Die \n\nDauer der bisherigen Amtsausübung bindet das organisatorische Ermessen \n\nder Justizverwaltung bei der Besetzung einer Stelle nicht. Sie stellt einen \n\n- allerdings nachrangigen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - \n\nNotZ 58/92 \n\n- DNotZ 1994, 332: zur anwaltlichen Vortätigkeit; vom \n\n18. September 1995 - NotZ 4/95 - Anwaltsblatt 1996, 43; vom 5. Februar 1996 - \n\nNotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906, 910: für die Dauer des Anwärterdienstes; vom \n\n22. März 2004 – NotZ 17/03 – aaO: Bewerbung des Antragstellers auf die \n\nNotarstelle in Erkelenz; vom 22. März 2004 - NotZ 19/03: zum Dienstalter bei \n\nder Amtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten \n\nAmtssitzverlegung) - Gesichtspunkt bei der Auslese unter den geeigneten Be-\n\nwerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 BNotO). \n\n3. Der Antragsgegnerin ist im Verhältnis zu dem erfolgreichen Bewerber \n\nkein Beurteilungsfehler unterlaufen. \n\na) Bei der Auswahl unter mehreren persönlich und fachlich geeigneten \n\nBewerbern für das Amt des Notars, zu denen die Antragsgegnerin den An-\n\ntragsteller rechnet, steht der Landesjustizverwaltung zwar kein Ermessen zu - \n\nsolange nicht, was hier aber ausscheidet, in zulässiger Weise organisations-\n\nrechtliche und personalwirtschaftliche Überlegungen in die Entscheidung ein-\n\nfließen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ \n\n1996, 906; 26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 730; 2. Dezember 2002 - \n\nNotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228 und 14. Juli 2004 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, \n\n470) -, wohl aber ein Beurteilungsspielraum (vgl. Senat BGHZ 124, 327; 134, \n\n137). Die Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis, sowohl was die \n\nBewertung der persönlichen als auch die der fachlichen Eignung für das Amt \n\ndes Notars angeht, ist vom Gericht nur darauf überprüfbar, ob ihr ein zutreffen-\n\ndes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zugrunde liegt, ob all-\n\ngemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige Erwägungen ausge-\n\nschlossen sind und ob der zu beurteilende Tatbestand verfahrensfehlerfrei \n\nfestgestellt wurde (BGHZ 124, 327, 331). \n\nb) Die Antragsgegnerin hat allerdings beim Vergleich der persönlichen \n\nEignung einem Vorstellungsgespräch, an dem der Präsident der Rheinischen \n\nNotarkammer und deren Geschäftsführer, Vertreter von Notaren sowie die De-\n\nzernentin der Justizverwaltung teilnahmen, ausschlaggebende Bedeutung zu-\n\ngemessen. Einstellungsgesprächen dieser Art kommt, wie der Senat entschie-\n\nden hat (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 – ZNotP 2004, 241, 243), \n\nnur eine eingeschränkte Bedeutung zu. Sie können von der Persönlichkeit des \n\nBewerbers nur eine \"Momentaufnahme\" vermitteln und stehen hinter dienstli-\n\nchen Beurteilungen über die Tätigkeit als Amtsanwärter (§ 7 BNotO) und hinter \n\nder Prüfung der Amtstätigkeit des Notars (§ 93 BNotO) zurück. Die nur nach-\n\nrangige Bedeutung des Vorstellungsgesprächs steht mit dem Recht jedes \n\nDeutschen auf einen, nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Lei-\n\nstung gleichen Zugang zu dem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) in sachli-\n\nchem Zusammenhang. Das Grundrecht fordert bei der Entscheidung über eine \n\nBewerbung ein Verfahren, das sich an objektivierbare und in den sachgegebe-\n\nnen Grenzen gerichtlich überprüfbare Methoden der Persönlichkeitsbeurteilung \n\nhält. Dem genügen die Eindrücke einer Seite über den Verlauf eines Ge-\n\nsprächs, das sich weitgehend außerhalb der Sachfragen der angestrebten \n\nAmtsführung bewegt, nicht ohne weiteres. Die einem privaten Arbeitgeber zur \n\nVerfügung stehenden, auch subjektiven Freiräume sind der öffentlichen Hand \n\nbei der Berufung in das Amt nicht in gleicher Weise eröffnet. Im Falle des An-\n\ntragstellers treten jedoch die Unzulänglichkeiten, die den Senat in der Ent-\n\nscheidung vom 22. März 2004 (aaO) zur Beanstandung veranlaßt haben, nicht \n\nin gleicher Weise hervor. Zutreffend hebt das Oberlandesgericht darauf ab, \n\ndaß eine Beurteilung über einen Anwärterdienst des Antragstellers nicht vor-\n\nliegt, da dieser unmittelbar aus dem Richterdienst in das Amt des Notars über-\n\ngetreten ist. Daß das den Notarberuf vorbereitende Praktikum, dem sich der \n\nAntragsteller noch als Richter unterzogen hat, mit einer Leistungsbeurteilung \n\nabgeschlossen hätte, die den Eindrücken im Gespräch vorzugehen hätte, trägt \n\nder Antragsteller nicht vor. Die sich im wesentlichen auf Geschäftsprüfungsbe-\n\nrichte beschränkenden Unterlagen über die Leistungen des Antragstellers als \n\nNotar hat die Antragsgegnerin nicht unberücksichtigt gelassen. Sie hat den \n\nformellen Beanstandungen, mit der Rechtsprechung des Senats (Vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 5. Februar 1996 – NotZ 25/95 – DNotZ 1996, 906, 912 f.), keine \n\nwesentliche Bedeutung beigemessen. Daß sie dem sachlichen Gehalt der Be-\n\nrichte keine ausschlaggebende Bedeutung eingeräumt hat, bleibt noch im \n\nRahmen ihres Beurteilungsspielraums. Inhaltlich beschränken sich die Berichte \n\ndarauf, dem Antragsteller zu bescheinigen, daß er sein Amt ordentlich führe. \n\nDer Antragsgegnerin ist somit nicht anzulasten, daß sie aussagekräftige Er-\n\nkenntnisquellen zur persönlichen Eignung des Antragstellers beiseite gescho-\n\nben hätte. Der Verlauf des Vorstellungsgesprächs selbst, dessen schriftliche \n\nProtokollierung nicht unerläßlich ist (BVerwG, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht \n\ndes Bundes und der Länder, EntschSlg. A II 1.5, Nr. 21), tritt in dem Bericht \n\ndes Präsidenten der Notarkammer, den sich die Antragsgegnerin zu eigen ge-\n\nmacht hat, in einer, die gerichtliche Kontrolle noch ermöglichenden Weise her-\n\nvor. Der Bericht qualifiziert den Antragsteller nicht ab. Inhaltsarmen Passagen \n\n(\"Sozialkompetenz strahlte Bewerber ... in deutlich geringerem Umfang aus als \n\n... \") stehen, auch für die Persönlichkeit des Antragstellers relevante Erörterun-\n\ngen der Amtsführung, der Ergebnisse der juristischen Ausbildung und des \n\nDienstalters gegenüber. Wegen des Vorwurfs der Voreingenommenheit der \n\nAntragsgegnerin, den der Antragsteller mit der Beschwerde aufrechterhält, wird \n\nauf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Bezug genommen. \n\nc) Dem Gesamtzusammenhang der Auswahlbegründung, insbesondere \n\ndem hierzu herangezogenen Material, läßt sich entnehmen, daß die Antrags-\n\ngegnerin auch die fachliche Eignung des Mitbewerbers für überlegen angese-\n\nhen hat. Dies läßt keinen Beurteilungsfehler erkennen und würde, auch bei \n\ngleicher persönlicher Eignung der Konkurrenten, die Entscheidung rechtferti-\n\ngen. \n\naa) Grundsätzlich unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, die \n\nAntragsgegnerin hätte sich an den für die fachliche Eignung von Bewerbern um \n\ndas Notariat im Nebenamt (§ 3 Abs. 2 BNotO) entwickelten Richtlinien halten \n\nmüssen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 22. März 2004 \n\n- NotZ 19/03 – unter II. 2. a) bb)) läßt sich das System der Eignungspunkte, \n\nhier nach § 17 AVNot der Antragsgegnerin, nicht auf das hauptberufliche Nota-\n\nriat übertragen, denn für die sachliche Beurteilung bildet der Anwärterdienst \n\nnach § 7 BNotO die bestimmungsgemäße Grundlage. Soweit in anders liegen-\n\nden Fällen (Seiteneinsteiger) die verwendeten sachlichen Kriterien der Eig-\n\nnung mit Merkmalen der Richtlinie übereinstimmen, beruht dies auf einer ei-\n\ngenständigen Interpretation der Eignung für das Amt (§ 6 Abs. 1 BNotO), nicht \n\nauf einer Bindung an die Verwaltungsvorschrift. \n\nbb) Die Antragsgegnerin hat rechtsfehlerfrei berücksichtigt, daß die Dif-\n\nferenz von 1,13 Punkten im Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens \n\n(Antragsteller 9,60 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 10,73 Punkte in Mün-\n\nchen) nicht so gering ausgefallen ist, daß sie vernachlässigt werden müßte \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. März 2004 – NotZ 17/03 – unter II. 2. b) aa) \n\nund - NotZ 19/03 – unter II. 2. a) aa)). Zusätzlich durfte die Antragsgegnerin \n\ndas signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers (Antragsteller \n\n4,38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 12,29 Punkte in München) als Kriteri-\n\num heranziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 \n\n- DNotZ 1994, 332, 333; vom 22. März 2004 – NotZ 17/03 – unter II. 2. b) aa) \n\nund NotZ 20/03 – ZNotP 2004, 241, 243). Bei diesem Ausgangspunkt mußte \n\ndie Antragsgegnerin auch nicht deshalb zu einer annähernd gleichwertigen \n\nEinschätzung der Eignung des weiteren Beteiligten und des Antragstellers ge-\n\nlangen, weil das Gewicht des Staatsexamens angesichts der vorliegend lang-\n\njährigen Berufspraxis des Antragstellers zurückzutreten hätte. Der Senat hat \n\nzwar ausgesprochen, daß bei Bewerbern, die den Notarberuf bereits ausüben, \n\ndie Bedeutung der juristischen Staatsprüfung als Beurteilungskriterium mit zu-\n\nnehmender Berufspraxis hinter den Beurteilungen aufgrund der Amtstätigkeit \n\nals Notar immer weiter zurücktritt (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 – \n\nNotZ 25/95 – DNotZ 1996, 906, 911). Es ist jedoch kein Beurteilungsfehler, \n\nwenn die Antragsgegnerin bei dem hier in Rede stehenden Vergleich letztlich \n\ndoch maßgeblich auf die Examensergebnisse abgestellt hat (vgl. Senatsbe-\n\nschluß vom 22. März 2004 – NotZ 17/03 – unter II. 2. b) aa)). Da der An-\n\ntragsteller keinen Notaranwärterdienst absolviert hat, liegen derartige dienstli-\n\nche Beurteilungen nicht vor. \n\ncc) Schließlich hat die Antragsgegnerin den Beurteilungen des Mitbe-\n\nwerbers fehlerfrei größeres Gewicht beigemessen als den Berichten über die \n\nGeschäftsführung des Antragstellers, die im Rahmen des Unauffälligen \n\nverbleiben. Daß der Antragsteller im Hinblick auf seinen, vom gesetzlichen Re-\n\ngelfall abweichenden Zugang zum Amt des Notars dienstliche Beurteilungen \n\nnicht vorzuweisen vermag, kann nicht zu Lasten des Mitbewerbers, etwa in \n\ndem Sinne gehen, daß dessen Zeugnisse außer Betracht zu bleiben hätten. \n\nDies folgt nicht nur aus dem Anspruch des Mitbewerbers auf rechtsfehlerfreie \n\nund damit umfassende Würdigung seiner Eignungsvoraussetzungen, sondern \n\nauch aus dem öffentlichen Interesse an der Auswahl des Geeignetsten. Die \n\nöffentliche Hand ist nicht gehalten, mit Rücksicht auf den beruflichen Werde-\n\ngang des Antragstellers den Kreis der eignungsrelevanten Tatsachen zu ver-\n\nengen. Der Antragsteller hat sich, als der Übertritt aus dem Richteramt in das \n\nNotariat eines neuen Bundeslandes lukrativ erschien, der damals bestehenden \n\nMöglichkeit bedient, ohne Anwärterdienst zum Notar im Hauptberuf bestellt zu \n\nwerden. Die Kehrseite hiervon, das Fehlen von Anwärterzeugnissen muß er, \n\nnachdem sich seine wirtschaftliche Berufsprognose nicht erfüllt hat, akzeptie-\n\nren. \n\ndd) Angesichts dessen, daß die Antragsgegnerin in rechtlich einwand-\n\nfreier Würdigung zu der Feststellung einer besseren Eignung des weiteren Be-\n\nteiligten gelangt ist, kommt der Dienstzeit des Antragstellers keine entschei-\n\ndende Bedeutung zu (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1993 – NotZ \n\n58/92 – DNotZ 1994, 332; vom 5. Februar 1996 – NotZ 25/95 – DNotZ 1996, \n\n906, 910 und vom 22. März 2004 – NotZ 19/03 – unter II. 2. b)), so daß den \n\nEinwendungen des Antragstellers gegen die Berechnung der Dienstzeit des \n\nweiteren Beteiligten nicht nachgegangen werden muß. Wegen aller weiteren \n\nGesichtspunkte wird auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bezug ge-\n\nnommen. \n\nSchlick Tropf Becker \n\n Lintz Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-5-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-5-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___5-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:56.522386+00:00"}}