{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___4-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"NotZ 4/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 33 Abs. 2 BNotO §§ 4, 6 a) Die Landesjustizverwaltung übt ihr Organisationsermessen bei der Besetzung einer Notarstelle nicht deshalb fehlerhaft aus, weil sie in die Auswahl unter lan- desfremden Bewerbern einen Notar einbezieht, der nach dem bei ihr allgemein eingeführten Vorrücksystem nicht zum Zuge käme. b) Das Recht jedes Deutschen auf einen nach Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) fordert bei der Entscheidung über die Besetzung einer Notarstelle ein Verfahren, das sich an ob- jektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen gerichtliche überprüfbare Me- thoden hält (Vorstellungsgespräch, im Anschluß an Senat, Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/03, ZNotP 2004, 241). c) Die Landesjustizverwaltung verläßt nicht deshalb ihren Beurteilungsspielraum bei der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO), weil sie Dienstzeugnisse eines Bewerbers (hier: Notarassessor) berücksichtigt, über die ein Mitbewerber infolge seines be- ruflichen Werdegangs (Übertritt vom Richteramt in den Notardienst eines neuen Bundeslandes) nicht verfügt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 4/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nGG Art. 33 Abs. 2 \nBNotO §§ 4, 6 \n\na) Die Landesjustizverwaltung übt ihr Organisationsermessen bei der Besetzung \neiner Notarstelle nicht deshalb fehlerhaft aus, weil sie in die Auswahl unter lan-\ndesfremden Bewerbern einen Notar einbezieht, der nach dem bei ihr allgemein \neingeführten Vorrücksystem nicht zum Zuge käme. \n\nb) Das Recht jedes Deutschen auf einen nach Eignung, Befähigung und Leistung \ngleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) fordert bei der \nEntscheidung über die Besetzung einer Notarstelle ein Verfahren, das sich an ob-\njektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen gerichtliche überprüfbare Me-\nthoden hält (Vorstellungsgespräch, im Anschluß an Senat, Beschl. v. 22. März \n2004, NotZ 20/03, ZNotP 2004, 241). \n\nc) Die Landesjustizverwaltung verläßt nicht deshalb ihren Beurteilungsspielraum bei \nder Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO), weil sie Dienstzeugnisse eines Bewerbers \n(hier: Notarassessor) berücksichtigt, über die ein Mitbewerber infolge seines be-\nruflichen Werdegangs (Übertritt vom Richteramt in den Notardienst eines neuen \nBundeslandes) nicht verfügt. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Beschl. v. 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - OLG Köln \n\nwegen Übertragung einer Notarstelle \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nTropf und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n4. Februar 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin und der weiteren Be-\n\nteiligten \n\nim Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist seit 1.2.1994 Notar mit dem Amtssitz W. im \n\nBezirk des Oberlandesgerichts Dresden. Zuvor war er Rechtsanwalt in \n\nD. , anschließend Richter, ab Richter auf \n\nLebenszeit beim Landgericht D. . Er bewarb sich um die vom Justizmi-\n\nnisterium Nordrhein-Westfalen am 15.3.2003 ausgeschriebenen Notarstelle in \n\nWuppertal-V. . Die Antragsgegnerin teilte ihm am 28.7.2003 mit, sie be-\n\nabsichtige, die Stelle einem Mitbewerber, einem Notarassessor aus Sachsen, \n\nzu übertragen. Ihre Entscheidung begründete sie mit Schreiben vom 5.8.2003. \n\nDer hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vor \n\ndem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde \n\nverfolgt der Antragsteller seine Anträge, die Antragsgegnerin zu verpflichten, \n\nihm die Notarstelle zu übertragen, hilfsweise über seinen Antrag neu zu ent-\n\nscheiden, weiter. Er beantragt auch in der Beschwerdeinstanz den Erlaß einer \n\neinstweiligen Anordnung auf Untersagung der Besetzung der Notarstelle auf \n\neinen Mitbewerber. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des \n\nRechtsmittels. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 \n\nBRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\n1. Ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen ihr Organisationsermessen \n\nbei der Besetzung der Notarstelle, der die freie Berufsausübung des An-\n\ntragstellers (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) beeinträchtigte (vgl. Senatsbeschl. v. \n\n26. März 2001, NotZ 31/00; ZNotP 2001, 243, v. 14. Juli 2003, NotZ 47/02, \n\nZNotP 2003, 470, Bewerbung des Antragstellers um eine Notarstelle in Torgau; \n\ndazu BVerfG, 1 BvQ 26/03 v. 17. Juli 2003), liegt nicht vor. Zu Unrecht wirft ihr \n\nder Antragsteller vor, vom sogenannten Vorrücksystem, das die Inhaber von \n\nPlanstellen bei der Konkurrenz mit Erstbewerbern begünstigt, abgewichen zu \n\nsein. Das Vorrücksystem ist ein zulässiges Mittel der Personalplanung, denn \n\nes kann, jedenfalls bei einem ausgeglichenen Verhältnis der vorhandenen Stel-\n\nlen zum Beurkundungsbedarf (§ 4 BNotO), dazu beitragen, den stetigen Über-\n\ngang der Berufsanwärter (§ 7 BNotO) in das Amt zu fördern (Senat BGHZ 151, \n\n252, 255 m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschl. v. 14. Juli 2003, NotZ 47/02 aaO). \n\nDie mit dem Vorrücksystem verbundenen Vorteile für eine strukturell vernünfti-\n\nge und vorausschauende, an den Bedürfnissen der Rechtspflege ausgerichtete \n\nPersonalplanung können aber, was der Antragsteller verkennt, bei einem \"Be-\n\nstellungswechsel\", also der Aufgabe der Amtsstelle in einem anderen Bundes-\n\nland, die beim Erfolg des Antragstellers vorläge, nicht eintreten (Senatsbeschl. \n\nv. 2. Dezember 2002, NotZ 13/02, DNotZ 2003, 228). Die Konzeption des Bun-\n\ndesgesetzgebers, einen landeseigenen Notariatsdienst zu unterhalten (§ 1 \n\nBNotO), legitimiert diese Sicht der Dinge. \n\nSchließlich setzt der Antragsteller unzutreffend das Vorrücksystem mit \n\neiner Bevorzugung nach dem Dienstalter gleich. Die Dauer der bisherigen \n\nAmtsausübung bindet das organisatorische Ermessen der Justizverwaltung bei \n\nder Besetzung einer Stelle nicht. Sie stellt einen - allerdings nachrangigen (Se-\n\nnatsbeschl. v. 22. März 2004, NotZ 19/03; zum Dienstalter bei der Amtssitz-\n\nverlegung: Senatsbeschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906, \n\n910; für die Dauer des Anwärterdienstes Senatsbeschl. v. 13. Dezember 1993, \n\nNotZ 58/92, DNotZ 1994, 332; zur anwaltlichen Vortätigkeit Senatsbeschl. v. \n\n18. September 1995, NotZ 4/95, Anwaltsblatt 1996, 43) - Gesichtspunkt bei der \n\nAuslese unter den geeigneten Bewerbern (§ 6 Abs. 1 BNotO) dar (§ 6 Abs. 3 \n\nBNotO). \n\n2. Bei der Auswahl unter den persönlich und fachlich geeigneten Bewer-\n\nbern, zu denen die Antragsgegnerin den Antragsteller rechnet, ist dieser, im \n\nVerhältnis zu dem erfolgreichen Bewerber, kein Beurteilungsfehler (Senat \n\nBGHZ 124, 327) unterlaufen. \n\na) Die Antragsgegnerin hat allerdings beim Vergleich der persönlichen \n\nEignung einem Vorstellungsgespräch, an dem der Präsident der Rheinischen \n\nNotarkammer und deren Geschäftsführer, Vertreter von Notaren sowie die De-\n\nzernentin der Justizverwaltung teilgenommen haben, ausschlaggebende Be-\n\ndeutung zugemessen. Einstellungsgesprächen in dieser Art kommt, wie der \n\nSenat entschieden hat (Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/03, ZNotP 2004, \n\n241, 243), nur eine eingeschränkte Bedeutung zu. Sie können von der Persön-\n\nlichkeit des Bewerbers nur eine \"Momentaufnahme\" vermitteln und stehen hin-\n\nter dienstlichen Beurteilungen über die Tätigkeit als Amtsanwärter (§ 7 BNotO) \n\nund hinter der Prüfung der Amtstätigkeit des Notars (§ 93 BNotO) zurück. Was \n\ndie Prüfberichte angeht, mißversteht das Oberlandesgericht die Rechtspre-\n\nchung des Senats (Beschl. v. 5. Februar 1996, NotZ 25/95 aaO), wenn es \n\nmeint, ihnen könne nur eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen. Dem \n\nSenat ging es darum, das Gewicht von formalen Beanstandungen, welche die \n\ninhaltliche Qualität der notariellen Amtsführung nicht berühren, zu begrenzen. \n\nDie nur nachrangige Bedeutung des Vorstellungsgesprächs dagegen steht mit \n\ndem Recht jedes Deutschen auf einen, nach seiner Eignung, Befähigung und \n\nfachlichen Leistung gleichen Zugang zu dem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 \n\nGG) in sachlichem Zusammenhang. Das Grundrecht fordert bei der Entschei-\n\ndung über eine Bewerbung ein Verfahren, das sich an objektivierbare und in \n\nden sachgegebenen Grenzen gerichtlich überprüfbare Methoden der Persön-\n\nlichkeitsbeurteilung hält. Dem genügen die Eindrücke einer Seite über den Ver-\n\nlauf eines Gesprächs, das sich weitgehend außerhalb der Sachfragen der an-\n\ngestrebten Amtsführung bewegt, nicht ohne weiteres. Im Falle des Antragstel-\n\nlers treten jedoch die Unzulänglichkeiten eines Vorstellungsgesprächs, die den \n\nSenat in der Entscheidung vom 22. März 2004 zur Beanstandung veranlaßt \n\nhaben, nicht in gleicher Weise hervor. Zutreffend hebt das Oberlandesgericht \n\ndarauf ab, daß eine Beurteilung über einen Anwärterdienst des Antragstellers \n\nnicht vorliegt, da dieser unmittelbar aus dem Richterdienst in das Amt des No-\n\ntars übergetreten ist. Daß das den Notarberuf vorbereitende Praktikum, dem \n\nsich der Antragsteller noch als Richter unterzogen hat, mit einer Leistungsbeur-\n\nteilung abgeschlossen hätte, die den Eindrücken im Gespräch vorzugehen hät-\n\nte, trägt der Antragsteller nicht vor. Er hält es vielmehr für unangebracht, mit \n\ndem Oberlandesgericht auf das Ausbleiben der Beurteilung abzustellen. Die \n\nGeschäftsprüfungsberichte des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden \n\nvom 11. Mai 1995 und 11. Januar 1999 hat die Antragsgegnerin nicht unbe-\n\nrücksichtigt gelassen. Sie hat den formellen Beanstandungen, mit der Recht-\n\nsprechung des Senats (vorstehend), keine wesentliche Bedeutung beigemes-\n\nsen. Daß sie dem sachlichen Gehalt der Berichte keine ausschlaggebende Be-\n\ndeutung eingeräumt hat, bleibt noch im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. \n\nInhaltlich beschränken sich die Berichte darauf, dem Antragsteller zu beschei-\n\nnigen, daß er sein Amt ordentlich führe. Der Antragsgegnerin ist somit nicht \n\nanzulasten, daß sie aussagekräftige Erkenntnisquellen zur persönlichen Eig-\n\nnung des Antragstellers beiseite geschoben hätte. Der Verlauf des Vorstel-\n\nlungsgesprächs selbst, dessen schriftliche Protokollierung nicht unerläßlich ist \n\n(BVerwG, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, \n\nEntschSlg. A II 1.5, Nr. 21), tritt in dem Bericht des Präsidenten der Notarkam-\n\nmer, den sich die Antragsgegnerin zu eigen gemacht hat, in einer, die gerichtli-\n\nche Kontrolle noch ermöglichenden Weise hervor. Der Bericht qualifiziert den \n\nAntragsteller nicht ab. Inhaltsarmen Passagen (\"Sozialkompetenz strahlte Be-\n\nwerber ... in deutlich geringerem Umfang aus als ... \") stehen, auch für die Per-\n\nsönlichkeit des Antragstellers relevante, Erörterungen der Amtsführung, der \n\nErgebnisse der juristischen Ausbildung und des Dienstalters gegenüber. We-\n\ngen des Vorwurfs der Voreingenommenheit der Antragsgegnerin, den der An-\n\ntragsteller mit der Beschwerde aufrecht erhält, wird auf die Ausführungen des \n\nOberlandesgerichts Bezug genommen. \n\nb) Dem Gesamtzusammenhang der Auswahlbegründung, insbesondere \n\ndem hierzu herangezogenen Material, läßt sich entnehmen, daß die Antrags-\n\ngegnerin auch die fachliche Eignung des Mitbewerbers für überlegen angese-\n\nhen hat. Dies läßt keinen Beurteilungsfehler erkennen und würde, auch bei \n\ngleicher persönlicher Eignung der Konkurrenten, die Entscheidung rechtferti-\n\ngen. Grundsätzlich unzutreffend ist die Auffassung des Antragstellers, die An-\n\ntragsgegnerin hätte sich an den für die fachliche Eignung von Bewerbern um \n\ndas Notariat im Nebenamt (§ 3 Abs. 2 BNotO) entwickelten Richtlinien halten \n\nmüssen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 22. März 2004, \n\nNotZ 19/03) läßt sich das System der Eignungspunkte, hier nach § 17 AVNot \n\nder Antragsgegnerin, nicht auf das hauptberufliche Notariat übertragen, denn \n\nfür die sachliche Beurteilung bildet der Anwärterdienst nach § 7 BNotO die be-\n\nstimmungsgemäße Grundlage. Soweit in besonders gelagerten Fällen (Seiten-\n\neinsteiger) die verwendeten sachlichen Kriterien der Eignung mit Merkmalen \n\nder Richtlinie übereinstimmen, beruht dies auf einer eigenständigen Interpreta-\n\ntion der Eignung für das Amt (§ 6 Abs. 1 BNotO), nicht auf einer Bindung an die \n\nVerwaltungsvorschrift. Die Antragsgegnerin hat die Ergebnisse des zweiten \n\njuristischen Staatsexamens (Antragsteller 9,60 Punkte in Düsseldorf; Mitbe-\n\nwerber 9,52 Punkte in München) fehlerfrei als gleichwertig behandelt (vgl. Se-\n\nnatsbeschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 58/92, DNotZ 1994, 332 f.). Rechts-\n\nfehlerfrei hat sie das signifikant bessere erste Staatsexamen des Mitbewerbers \n\n(Antragsteller 4,38 Punkte in Düsseldorf; Mitbewerber 9,0 Punkte in Freiburg) \n\nals weiteres Kriterium herangezogen (Senatsbeschl. v. 22. März 2004, NotZ \n\n20/03). Fortbildungsveranstaltungen sind, wie auch die vom Antragsteller ge-\n\nfertigte Zusammenstellung bestätigt, von beiden Bewerbern in erheblichem \n\nUmfang absolviert worden. Schließlich hat die Antragsgegnerin den herausra-\n\ngenden dienstlichen Beurteilungen des Mitbewerbers, die u.a. eine längere und \n\nschwierigere Notariatsverwaltertätigkeit (Senatsbeschl. v. 3. Dezember 2001, \n\nNotZ 22/01, NJW 2002, 970) zum Gegenstand haben, fehlerfrei größeres Ge-\n\nwicht beigemessen als den Berichten über die Geschäftsführung des An-\n\ntragstellers, die im Rahmen des Unauffälligen verbleiben. Daß der Antragstel-\n\nler im Hinblick auf seinen, vom gesetzlichen Regelfall abweichenden, Zugang \n\nzum Amt des Notars dienstliche Beurteilungen nicht vorzuweisen vermag, kann \n\nnicht zu Lasten des Mitbewerbers, etwa in dem Sinne gehen, daß dessen \n\nZeugnisse außer Betracht zu bleiben hätten. Dies folgt nicht nur aus dem An-\n\nspruch des Mitbewerbers auf rechtsfehlerfreie und damit umfassende Würdi-\n\ngung seiner Eignungsvoraussetzungen, sondern auch aus dem öffentlichen \n\nInteresse an der Auswahl des Geeignetsten. Die öffentliche Hand ist nicht \n\ngehalten, mit Rücksicht auf den beruflichen Werdegang des Antragstellers den \n\nKreis der eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen. Der Antragsteller hat \n\nsich, als der Übertritt aus dem Richteramt in das Notariat eines neuen Bundes-\n\nlandes lukrativ erschien, der damals bestehenden Möglichkeit bedient, ohne \n\nAnwärterdienst zum Notar im Hauptberuf bestellt zu werden. Die Kehrseite \n\nhiervon, das Fehlen von Anwärterzeugnissen muß er, nachdem sich seine per-\n\nsönlichen und wirtschaftlichen Erwartungen nicht erfüllt haben, akzeptieren. \n\nWegen aller weiteren Gesichtspunkte wird auf die Entscheidung des Oberlan-\n\ndesgerichts Bezug genommen. \n\n3. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat sich mit der \n\nZurückweisung der sofortigen Beschwerde des Antragstellers erledigt. \n\nSchlick Tropf Becker \n\n Lintz Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-4-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___4-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:45:59.539342+00:00"}}