{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___3-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"NotZ 3/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO §§ 8, 93 Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar, der in den Aufsichtsrat eines Kreditinstituts gewählt ist, auferlegen, über Anzahl und Gebührenaufkommen seiner Urkundsge- schäfte in Angelegenheiten des Instituts zu berichten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 3/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO §§ 8, 93 \n\nDie Aufsichtsbehörde kann dem Notar, der in den Aufsichtsrat eines Kreditinstituts \n\ngewählt ist, auferlegen, über Anzahl und Gebührenaufkommen seiner Urkundsge-\n\nschäfte in Angelegenheiten des Instituts zu berichten. \n\nBGH, Beschl. v. 12. Juli 2004 - NotZ 3/04 - OLG Celle \n\nwegen Genehmigung einer Nebentätigkeit mit Auflagen \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. Juli 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Tropf und Becker sowie die Notare \n\nDr. Lintz und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle \n\nvom 6. Januar 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-\n\nzug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert beider Rechtszüge beträgt 10.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist Rechtsanwalt und seit 25. Juni 1984 Notar mit dem \n\nAmtssitz in L. . Er wurde am 6. Juni 2001 in den Aufsichtsrat der O. \n\nVolksbank eG in L. gewählt. Der Antragsgegner versagte zunächst die \n\nGenehmigung der Nebentätigkeit, widerrief die Versagung aber am 6. August \n\n2003 und erteilte die Genehmigung (u.a.) mit der Auflage, über Zahl und Ge-\n\nbührenaufkommen der eigenen Urkundsgeschäfte in Angelegenheiten der \n\nBank oder deren Beteiligungsunternehmen jährlich nach Ende des jeweiligen \n\nGeschäftsjahres bis zum 15. Februar des folgenden Jahres zu berichten. Der \n\ngegen die Auflage gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne \n\nErfolg. \n\nMit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller den Antrag, die \n\nAuflage aufzuheben, fort. Der Antragsgegner tritt dem Rechtsmittel entgegen. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 \n\nBRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\n1. Rechtsgrundlage der dem Antragsteller auferlegten Berichtspflicht ist \n\n§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 BNotO, die die Justizverwaltung ermächtig-\n\nten, die Genehmigung der Nebentätigkeit mit einer Auflage zu verbinden. Das \n\nals Auflage gewählte Mittel, die Berichtspflicht, hat ihre Grundlage im Auf-\n\nsichtsrecht des Antragsgegners, wozu dessen Befugnis zählt, die Amtsführung \n\nder Notare zu überwachen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und von dem Notar die \n\ngebotenen Aufschlüsse zu verlangen (§ 93 Abs. 4 Satz 1 BNotO). Maßstab für \n\ndie Verhältnismäßigkeit des Verlangens sind die für die Genehmigung selbst \n\nmaßgeblichen Gesichtspunkte, die Vereinbarkeit der Nebentätigkeit mit dem \n\nAmt und, worauf es hier ankommt, das Vertrauen in die Unabhängigkeit der \n\nPerson des Notars und die Unparteilichkeit seiner Amtsführung (vgl. § 8 Abs. 3 \n\nSatz 2 BNotO). Das Vertrauen hierauf ist Voraussetzung einer geordneten vor-\n\nsorgenden Rechtspflege (§§ 1, 2 BNotO) und dient damit einem vorrangigen \n\nAnliegen des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 54, 237, 248). Gemessen daran ist \n\ndie Auflage rechtsfehlerfrei erteilt worden. \n\n2. Nach der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n23. September 2002 (1 BvR 1717/00 u. 1747/00, NJW 2003, 419) kann die \n\nGenehmigung des Eintritts eines Notars in den Aufsichtsrat einer Kreditgenos-\n\nsenschaft, die sich satzungsgemäß mit Grundstücksangelegenheiten und de-\n\nren Vermittlung befaßt, entgegen der seinerzeitigen Rechtsprechung des Se-\n\nnats (vgl. Beschl. v. 31. Juli 2000, NotZ 13/00, ZNotP 2000, 437) von der Auf-\n\nsichtsbehörde grundsätzlich nicht verweigert werden. Der Bundesgesetzgeber \n\nhabe in der Offenlegung der Organmitgliedschaft anläßlich des Urkundsge-\n\nschäftes (§ 3 Abs. 3 BeurkG) ein ausreichendes Mittel gesehen, dem bösen \n\nSchein mangelnder Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu begegnen. Nach \n\nder den Senat bindenden (§ 31 BVerfGG) Schlußfolgerung der Kammerent-\n\nscheidung ist deshalb ein Nebentätigkeitsverbot nicht erforderlich. Dies ändert \n\nindessen nichts an der Tatsache, daß eine auffällige Häufung der Urkundstä-\n\ntigkeit des Notars für das Institut, in dessen Organ er gewählt ist, oder für des-\n\nsen Kunden beim rechtsuchenden Publikum zu Schlußfolgerungen auf einen \n\nZusammenhang zwischen dem Aufsichtsratsmandat und der Akquisition nota-\n\nrieller Praxis führen kann. Dem Verdacht ist nicht deshalb ein Riegel vorge-\n\nschoben, weil der betroffene Notar pflichtgemäß davon abgesehen hat, seine \n\nOrganmitgliedschaft bei dem Kreditinstitut zu Werbezwecken zu gebrauchen \n\n(§ 29 BNotO). Die Hinweispflicht nach § 3 Abs. 3 BeurkG spielt in diesem Zu-\n\nsammenhang keine Rolle, denn bereits die auffällige Häufung der Geschäfte \n\nals solche, nicht erst der Verstoß gegen die Hinweispflicht, ist für die Auf-\n\nsichtsbehörde berechtigter Anlaß, in die Prüfung einzutreten, ob die Nebentä-\n\ntigkeit einzuschränken oder, falls erforderlich, durch Widerruf der erteilten Ge-\n\nnehmigung zu unterbinden ist. Die Aufsicht nach §§ 92 ff. BNotO ist ihrem We-\n\nsen nach präventiver Natur (statt aller: Schippel/Lemke, Bundesnotarordnung, \n\n7. Aufl., § 92 Rdn. 1, 4 m.w.N.). Die Justizbehörde braucht nicht abzuwarten, \n\nbis der böse Schein amtswidrigen Verhaltens erst einmal eingetreten ist. Der \n\nGesetzgeber hat die Urkundstätigkeit des Notars für ein Unternehmen, in des-\n\nsen Organ er tätig ist, grundsätzlich als problematisch angesehen. Andernfalls \n\nhätte er nicht zum Schutz der Urkundsbeteiligten die Pflicht zum Hinweis auf \n\nden Sachverhalt und zu der Frage geschaffen, ob der Notar \"gleichwohl\" beur-\n\nkunden solle. Ist der Notar Organmitglied eines Kreditinstituts, das sich mit \n\nGrundstücksgeschäften und deren Vermittlung befaßt, wird die Konfliktslage \n\ndurch die Entscheidung des Gesetzgebers verschärft, dem Notar die Vermitt-\n\nlung von Grundstücksgeschäften zu versagen (§ 14 Abs. 4 BNotO). In der Per-\n\nson des Notars tritt die Union zwischen einem öffentlichen Amt, das mit der \n\nVermittlung von Grundstücksgeschäften unvereinbar ist, und dem privaten Auf-\n\nsichtsrat-Mandat zur Überwachung der ordnungsgemäßen Abwicklung solcher \n\nGeschäfte antinomisch zutage. Dies gibt Anlaß zur besonderen Wachsamkeit \n\n3. Die Häufung der Urkundstätigkeit des Organmitglieds für das Institut \n\nals solche rechtfertigt zwar noch keinen Eingriff in die mit der Genehmigung \n\nder Nebentätigkeit begründete Rechtsstellung des Notars. Sie kann indessen \n\nAnlaß zur Prüfung sein, ob Umstände vorliegen, die das Vertrauen des Publi-\n\nkums in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gefährden. Zu die-\n\nsem Zwecke kann sich die Aufsichtsbehörde der in § 93 BNotO vorgesehenen \n\nMittel der Regelüberprüfung, der zusätzlichen Zwischenprüfung und der An-\n\nordnung von Stichproben bedienen. Diese Mittel ersetzen aber nicht die lau-\n\nfende Berichterstattung in Fällen, in denen das Sonderverhältnis des Notars zu \n\neinem Kunden institutionelle Züge aufweist. Nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats ist die Auferlegung einer Berichtspflicht über die Urkundstätigkeit ein \n\nernstlicher Eingriff in die freie Berufsausübung des Notars. Sie berührt die \n\nselbstverantwortliche Ausübung des Amtes, die zu den Grundlagen des freien \n\nNotariats zählt. Der Senat hat es deshalb für unzulässig angesehen, dem Notar \n\nallein deshalb eine allgemeine (unbefristete) Berichtspflicht aufzuerlegen, weil \n\nsein Urkundsvolumen das der Berufskollegen übersteigt (Beschl. v. 9. Januar \n\n1995, NotZ 24/94, NJW-RR 1995, 884). Eine Reglementierung der Geschäfts-\n\ntätigkeit des Notars, insbesondere im Interesse des Konkurrentenschutzes, ist \n\nder Aufsicht versagt. Hierum geht es aber im Streitfalle nicht. Den Notaren ist \n\nfür die Beurkundung (im wesentlichen) eine gesetzliche Monopolstellung ein-\n\ngeräumt. Der Schutz des Publikums verlangt deshalb, und zwar sowohl bei der \n\nZulassung zum Amt (Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, \n\n404), als auch bei dessen Ausübung eine staatliche Rechtskontrolle ohne Ab-\n\nstriche. Die dem Antragsteller auferlegte Berichtspflicht ist sektoral und unter \n\ndem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit unproblematisch. Der Vergleich der Beur-\n\nkundungen für das Kreditinstitut mit dem gesamten Beurkundungsaufkommen \n\nist \n\nan- \n\nhand der regelmäßigen Geschäftsprüfungen möglich. Gibt das institutsgebun-\n\ndene Beurkundungsaufkommen Anlaß, zeitnähere Vergleichsmaßstäbe heran-\n\nzuziehen, bietet sich die im Gesetz vorgesehene Zusatzprüfung an. \n\nSchlick Tropf Becker \n\n Lintz Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-3-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-3-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___3-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:16.364725+00:00"}}