{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___2-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"NotZ 2/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 2/04 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2004 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nwegen vorläufiger Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nTropf und Becker und die Notare Dr. Lintz und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle \n\nvom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 25.000 € \n\nfest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer 1948 geborene Antragsteller ist seit 1982 als Rechtsanwalt bei dem \n\nAmtsgericht W. \n\nund \n\ndem \n\nLandgericht \n\nB. \n\nzugelassen. \n\nAm \n\n18. September 1986 wurde er zum Notar mit Amtssitz in W. bestellt. \n\nMit Verfügung vom 14. Juli 2003 enthob der Antragsgegner den An-\n\ntragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe dafür sprä-\n\nchen, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirtschafts-\n\nführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, § 50 \n\nAbs. 1 Nr. 8 BNotO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-\n\nscheidung (§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO) hat der Notarsenat bei dem Oberlan-\n\ndesgericht Celle zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die sofortige Be-\n\nschwerde des Antragstellers, mit der er namentlich beanstandet, das Oberlan-\n\ndesgericht habe seine künftige finanzielle Leistungsfähigkeit auf unzureichen-\n\nder tatsächlicher Grundlage beurteilt und im übrigen keine Feststellungen ge-\n\ntroffen, die den Schluß rechtfertigen könnten, die Interessen der Rechtsuchen-\n\nden seien gefährdet. \n\nII. \n\n1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 111 Abs. 4 \n\nSatz 1 BNotO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111 \n\nAbs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). \n\n2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Voraus-\n\nsetzungen für eine vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 54 \n\nAbs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO liegen vor. Der Antragsgegner hat bei \n\nseiner Entscheidung weder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens über-\n\nschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 \n\nBNotO nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 111 Abs. 1 \n\nSatz 3 BNotO). \n\na) Mit Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß die Zerrüt-\n\ntung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers in Verbindung mit der \n\nArt seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet. \n\nDie Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen be-\n\nrechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist schon als solche \n\nnicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaßnahmen \n\nauf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschul-\n\ndung des Notars zurückzuführen sind (Senat, Beschlüsse vom 20. November \n\n2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 \n\n= DNotZ 1990, 94 ff.). Um so mehr ist seine - vorläufige - Amtsenthebung gebo-\n\nten, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse zerrüttet sind. Hiervon ist auszu-\n\ngehen, wenn etwa Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung gegen \n\nihn bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, \n\nVerfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in die \n\nWege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen \n\nihn erlassen worden sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Abtragung \n\neiner längerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb \n\neines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. Auf ein Verschulden des No-\n\ntars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse vom 20. November 2000 \n\n- NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213; \n\nvom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom 12. Oktober 1990 \n\n- NotZ 21/89 = DNotZ 1991, 94 m. w. N.). Derartige Umstände liegen im Fall \n\ndes Antragstellers vor. \n\naa) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen, die \n\ndurch den Inhalt der Akten bestätigt und vom Antragsteller nicht in Zweifel ge-\n\nzogen werden, war und ist der Antragsteller seit 2001 einer Vielzahl gerichtli-\n\ncher Maßnahmen verschiedener Gläubiger ausgesetzt: \n\n- Am 11. April 2001 erging gegen den Antragsteller ein Mahnbescheid über \n\n65.179,83 DM nebst Kosten und Zinsen (Zahlung von Architektenhonorar). \n\nHiergegen legte der Antragsteller in vollem Umfang Widerspruch ein, zahlte \n\njedoch später 48.693,71 DM. Vor dem Landgericht B. verpflichtete \n\ner sich sodann in einem Vergleich zur Zahlung weiterer 16.500 DM. \n\n- Am 23. Juni 2001 erwirkte ein Lieferant von Baustoffen für ein vom An-\n\ntragsteller betriebenes Bauvorhaben gegen den Antragsteller ein Versäum-\n\nnisurteil über 54.189,42 DM nebst Zinsen, abzüglich am 8. März 2001 gezahl-\n\nter 45.000 DM. \n\n- Mit Klageschrift vom 25. September 2001 wurde der Antragsteller auf Räu-\n\nmung des von ihm gemieteten Wohnhauses und auf Zahlung rückständiger \n\nMiete in Höhe von 6.000 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er zahlte \n\nzwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage und wurde - nach \n\nKlageänderung - zur Zahlung von Schadensersatz für die Rechtsanwaltsko-\n\nsten der Gegenseite verurteilt. \n\n- Am 15. November 2001 wurde der Antragsteller vom Landgericht M. \n\naufgrund Anerkenntnisses zur Beseitigung von Mängeln an einer von ihm \n\nveräußerten Eigentumswohnung verurteilt. Die Gläubigerin mußte die \n\nZwangsvollstreckung betreiben. Sie wurde zweifach zur Ersatzvornahme er-\n\nmächtigt und der Antragsteller verpflichtet, hierfür Vorschüsse von 22.000 € \n\nbzw. 6.250 € zu zahlen. Seine hiergegen gerichteten Besch werden blieben \n\njeweils erfolglos. Nachdem zuletzt noch ein Restbetrag von 800 € offenstand, \n\nist dieser nach Angaben des Antragstellers zwischenzeitlich beglichen. \n\n- Im Jahr 2002 ließ der Antragsteller beim Niedersächsischen Versorgungswerk \n\nfür Rechtsanwälte Beitragsrückstände in Höhe von insgesamt 8.508,75 € auf-\n\nlaufen, worauf das Versorgungswerk einen entsprechenden Beitragsbescheid \n\nerließ und nach dessen Rechtskraft Anfang 2003 den Gerichtsvollzieher mit \n\nder Zwangsvollstreckung beauftragte. Der Antragsteller erbrachte auf die For-\n\nForderung trotz Ratenzahlungsvereinbarung lediglich eine Teilleistung von \n\n1.029,41 €. \n\n- Im Jahr 2003 wurde gegen den Antragsteller wegen rückständiger Darlehens-\n\nraten in Höhe von 1.800 € die Zwangsvollstreckung aus eine r vollstreckbaren \n\nnotariellen Urkunde betrieben. Der Antragsteller zahlte erst, nachdem die \n\nGläubigerin den Gerichtsvollzieher eingeschaltet hatte. \n\nDie Zahlungsrückstände resultierten, wie der Antragsteller selbst ein-\n\nräumt, aus mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit. \n\nbb) Auch dem weiteren - durch entsprechende Unterlagen bzw. schriftli-\n\nche Zeugenerklärungen belegten - Sachvortrag des Antragsgegners im Be-\n\nschwerdeverfahren ist der Antragsteller im Kern nicht entgegengetreten: Da-\n\nnach ist der Antragsteller in dem vom Niedersächsischen Versorgungswerk für \n\nRechtsanwälte betriebenen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht zum Termin \n\nzur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen. Für diesen Fall hatte \n\nder Gläubiger Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gestellt. In einer weiteren \n\nZwangsvollstreckungssache über eine Handwerkerrechnung in Höhe von ca. \n\n24.000 € \n\nist gegen den Antragsteller ein Haftbefehl d es Amtsgerichts \n\nB. ergangen. Er hat \n\nim Vollstreckungsverfahren bisher \n\nlediglich \n\nTeilbeträge an den Gerichtsvollzieher gezahlt. Dem zuständigen Gerichtsvoll-\n\nzieher liegen gegen den Antragsteller darüber hinaus Vollstreckungsaufträge \n\nder \n\nA. \n\nüber \n\n161,92 € \n\nzzgl. \n\nVollstreckungskosten \n\nund \n\nder \n\nH. \n\nüber \n\n2.187,87 € \n\nvor. \n\nAn \n\nzwei \n\nvon \n\nihm \n\nwei- \n\nterbeschäftigte Notariatsangestellte hat der Antragsteller die Gehälter für Sep-\n\ntember bis November 2003 nicht bzw. erst mit erheblicher Verspätung gezahlt. \n\nDie Angestellte K. hat für diesen Zeitraum trotz mehrfacher Mahnungen \n\nbisher überhaupt keine Leistungen erhalten. An die Angestellte M. \n\nhat der Antragsteller eine abschließende Zahlung erst am 19. März \n\n2004 geleistet, nachdem die Rechtsschutzversicherung dieser Angestellten \n\nDeckungszusage für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\ndas Vermögen des Antragstellers erteilt hatte. Das Telefon des Büros des An-\n\ntragstellers ist wegen Zahlungsrückständen zwischenzeitlich gesperrt. Der \n\nMietvertrag über seine Amtsräume wurde wegen ausbleibender Mietzahlungen \n\nvom Vermieter gekündigt. \n\ncc) Gegen den Antragsteller bestehen darüber hinaus aus Immobilienfi-\n\nnanzierungen erhebliche Darlehensforderungen, die durch den Verkehrswert \n\nder Immobilien nicht gedeckt sind. \n\n- \n\nDas Wohngrundstück Wi. \n\nin \n\nB. \n\nhat \n\nnach \n\nAnga- \n\nben des Antragstellers einen Verkehrswert von insgesamt 299.000 €. Es ist \n\nmit Grundschulden in Höhe von insgesamt 700.000 DM belastet, die zur Zeit \n\nmit mindestens 290.000 € valutieren. \n\n- Die Eigentumswohnung \n\nin K. hat nach Darstellung des An- \n\ntragstellers einen Verkehrswert von 80.000 €. Sie ist mit\n\n einer Grundschuld \n\nvon 109.000 DM belastet, die noch mit ca. 38.000 € valut\n\niert. Obwohl die \n\nMieteinkünfte die anfallenden Aufwendungen für Darlehenszins und -tilgung \n\nweitgehend decken, ist es bei der Bedienung des Darlehens zu Zahlungs-\n\nrückständen in Höhe von 1.800 € gekommen, weswegen die Gl äubigerin zur \n\nDurchsetzung ihrer Forderung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den \n\nAntragsteller ergreifen mußte (s.o.). \n\n- Der Antragsteller ist Eigentümer von drei Wohneinheiten eines von ihm reno-\n\nvierten und in vier Eigentumswohnungen aufgeteilten Vierfamilienhauses in \n\nH.. Der Verkauf einer dieser Wohnungen erbrachte einen Erlös von \n\n320.000 DM. Für die übrigen Wohnungen werden schon seit längerer Zeit \n\nvergeblich Käufer gesucht. Diese Wohnungen haben nach Angaben des An-\n\ntragstellers einen Gesamtverkehrswert von 495.000 €. Das Wo hneigentum \n\ndes Antragstellers ist unter anderem mit einer Grundschuld in Höhe von \n\n1.200.000 DM \n\nzugunsten der Kreissparkasse H. belastet. Diese \n\nGrundschuld valutiert mit 613.550 €. Die entsprechenden Kreditverpflichtun-\n\ngen waren dem Antragsteller bis zum 30. Januar 2004 gestundet. Wie der \n\nKredit getilgt werden soll, der selbst bei einer Veräußerung der restlichen Ei-\n\ngentumswohnungen zu dem vom Antragsteller behaupteten Verkehrswert und \n\nvollständiger Verwendung des Kaufpreises zur Darlehenstilgung weiter mit \n\nüber 118.000 € offen stünde, hat der Antragsteller ni cht darzutun vermocht. \n\n- An die A.-Bausparkasse hat der Antragsteller noch einen Darlehensrest \n\nvon über 4.000 € zu begleichen. \n\ndd) Über sonstiges verwertbares Vermögen, das zur Schuldentilgung \n\nausreichend wäre, verfügt der Antragsteller nicht. Es bestehen lediglich eine \n\nLebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.000 € sowie Beteiligungen \n\nan Immobilienfonds und eine Investition in - soweit erkennbar - Schiffsanteile, \n\nfür die der Antragsteller lediglich \"Kurswerte\" mitgeteilt hat, deren tatsächliche \n\nWerthaltigkeit und Verwertbarkeit dagegen offen ist. Daneben verfügt der An-\n\ntragsteller lediglich noch über ein geringes Sparguthaben von 1.800 €. \n\nee) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers lassen nicht erwar-\n\nten, daß es ihm in absehbarer Zeit gelingen wird, die gegen ihn bestehenden \n\nForderungen zu begleichen und seine wirtschaftliche Lage zu stabilisieren. Der \n\nAntragsteller hat lediglich den Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 \n\nvorgelegt, der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 19.317 DM \n\nausweist. Eine derartige Einkommenssituation, für deren zwischenzeitliche \n\nBesserung der Antragsteller nichts vorgetragen hat, schließt eine Bereinigung \n\nseiner dargestellten finanziellen Notlage in einem überschaubaren zeitlichen \n\nRahmen aus. Konkrete Pläne oder gar Maßnahmen hierzu hat der Antragsteller \n\ndementsprechend auch nicht mitgeteilt. Entgegen seinem Beschwerdevorbrin-\n\ngen ist der durchschnittliche Jahresumsatz seiner Kanzlei und die Anzahl der \n\nvon ihm bearbeiteten Nummern insoweit ohne Belang. Entscheidend ist der \n\ndem Antragsteller nach Abzug von Kosten, Steuern und Abgaben verbleibende \n\nGewinn. Daß dieser auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller be-\n\nhaupteten Reduzierung der Kostenquote weiterhin zum Ausgleich der Schul-\n\nden nicht hinreicht, wird durch die bis in jüngste Zeit fortdauernden Vollstrek-\n\nkungsmaßnahmen seiner Gläubiger, die Lohnrückstände, die Sperrung seines \n\nTelefonanschlusses sowie die Kündigung seiner Kanzleiräume anschaulich \n\nbestätigt. \n\nb) Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird durch die aufgezeig-\n\nten Umstände auch die von § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorausgesetzte Gefähr-\n\ndung der Interessen der Rechtsuchenden belegt: \n\nDie Verschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine \n\nUnabhängigkeit in Frage. Es ist in diesem Falle zu besorgen, daß er fremde \n\nVermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versu-\n\nchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem er-\n\nforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (Senat, Beschluß vom \n\n20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359). Darüber hinaus begründen \n\nZahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte \n\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, daß er etwa Kostenvor-\n\nschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schul-\n\nden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senat, Beschluß \n\nvom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213, 1214). Eine der-\n\nartige abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügt. Es ist \n\nnicht erforderlich, daß sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte dafür \n\nergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage \n\nsachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein \n\noder er habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senat, Be-\n\nschluß vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/99 = DNotZ 1991, 94, 96). Dies folgt \n\nschon daraus, daß die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in den \n\nhier einschlägigen Tatbestandsvarianten des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO nur all-\n\ngemein aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Notars bzw. der Art seiner \n\nWirtschaftsführung resultieren muß, während die dritte tatbestandliche Alterna-\n\ntive der Vorschrift demgegenüber gerade an konkrete Amtstätigkeiten des No-\n\ntars anknüpft, indem sie als Amtsenthebungsgrund die durch die Durchführung \n\nvon Verwahrungsgeschäften bedingte Gefährdung der Rechtssuchenden nor-\n\nmiert. Hinzu kommt, daß die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun \n\ndes Notars durch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger \n\nbeeinträchtigt werden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen \n\ndenkbar, in denen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff \n\nnehmen können, bevor sie auf einem Notaranderkonto eingezahlt sind (vgl. \n\nSenat aaO). Schon aus diesen Gründen kann der Antragsteller aus der zu § 3 \n\nAbs. 2 BORA ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n3. Juli 2003 (NJW 2003, 2520) nichts für seine Rechtsauffassung herleiten, \n\nseine vorläufige Amtsenthebung komme deswegen nicht in Betracht, weil seine \n\nbisherige Amtsführung keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben habe. \n\nc) Da nach den aufgezeigten Umständen keine anderen Maßnahmen in \n\nBetracht kommen, durch die eine Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden in gleicher Weise ausgeschlossen werden kann und die den An-\n\ntragsteller weniger beeinträchtigen als die vorläufige Amtsenthebung, läßt die \n\nEntscheidung des Antragsgegners auch keinen Ermessensfehler erkennen. \n\n3. Im übrigen sind auch die Voraussetzungen des Vermögensverfalls im \n\nSinne des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO gegeben, der die Gefährdung der Interes-\n\nsen der Rechtsuchenden in sich schließt (Beschluß vom 22. März 2004 \n\n- NotZ 23/03 = NJW 2004, 2018). \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg. \n\nSchlick \n\nTropf \n\nBecker \n\nLintz \n\nEule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-2-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-2-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___2-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:24.691718+00:00"}}