{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___1-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"NotZ 1/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 1 a) Wartet die Justizverwaltung wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars den Abschluß eines strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahrens ab, schafft sie dadurch kein berechtigtes Vertrauen darauf, sie werde, wenn es nicht zur Klage kommt, die Eignung bejahen, gleich aus welchen Gründen die Ermittlungen abgeschlossen worden sind (im Anschluß an Senat, Beschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404). b) Die Justizverwaltung ist nicht deshalb gehindert, aufgrund der Ergebnisse eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die persönliche Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars zu verneinen, weil das Verfahren erst längere Zeit nach Ablauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen worden ist; insbesondere gilt dies, wenn die Verwaltung sich dem Bewerber gegenüber bereit erklärt hatte, über die Bewerbung nicht vor Abschluß der strafrechtlichen Ermittlungen zu entscheiden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 1/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBNotO § 6 Abs. 1 \n\na) Wartet die Justizverwaltung wegen Zweifeln an der persönlichen Eignung eines \nBewerbers für das Amt des Notars den Abschluß eines strafrechtlichen Ermitt-\nlungsverfahrens ab, schafft sie dadurch kein berechtigtes Vertrauen darauf, sie \nwerde, wenn es nicht zur Klage kommt, die Eignung bejahen, gleich aus welchen \nGründen die Ermittlungen abgeschlossen worden sind (im Anschluß an Senat, \nBeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404). \n\nb) Die Justizverwaltung ist nicht deshalb gehindert, aufgrund der Ergebnisse eines \nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die persönliche Eignung eines Bewerbers \nfür das Amt des Notars zu verneinen, weil das Verfahren erst längere Zeit nach \nAblauf der Bewerbungsfrist abgeschlossen worden ist; insbesondere gilt dies, \nwenn die Verwaltung sich dem Bewerber gegenüber bereit erklärt hatte, über die \nBewerbung nicht vor Abschluß der strafrechtlichen Ermittlungen zu entscheiden. \n\nBGH, Beschl. v. 12. Juli 2004 - NotZ 1/04 - Schleswig-Holsteinisches OLG \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. Juli 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Tropf und Becker sowie die Notare \n\nDr. Lintz und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf die \n\nmündliche Verhandlung vom 31. Oktober 2003 ergangenen Be-\n\nschluß \n\ndes \n\nNotarverwaltungssenats \n\ndes \n\nSchleswig-\n\nHolsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-\n\nzug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €\n\n. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer 1959 geborene Antragsteller \n\nist seit 1990 Rechtsanwalt \n\nin \n\nN. , . Er bewarb sich um eine der vom Antragsgegner in den \n\nSchleswig-Holsteinischen Anzeigen 1995, S. 156 ausgeschriebenen sechs No-\n\ntarstellen im Bezirk des Amtsgerichts O. . Die Bewerbungsfrist lief am \n\n31. Juli 1995 ab. Am 1. März 1996 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller \n\nmit, er habe im Hinblick auf mehrere Rügen der Rechtsanwaltskammer und ein \n\nstaatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren (u.a.) wegen Parteiverrats Zwei-\n\nfel an seiner Eignung für das Amt und beabsichtige, die Entscheidung über die \n\nBewerbung bis zum Abschluß der standesrechtlichen und strafrechtlichen Ver-\n\nfahren auszusetzen. Der Antragsteller erklärte am 4. Juni 1996, er sei mit einer \n\nweiteren Aussetzung nicht einverstanden und bekräftigte dies am 31. Juli 1996. \n\nDer Antragsgegner hielt mit Schreiben vom 18. September 1996 an der Aus-\n\nsetzung des Bewerbungsverfahrens im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermitt-\n\nlungen und ein damit im Zusammenhang stehendes anwaltsgerichtliches Er-\n\nmittlungsverfahren fest, erklärte sich aber zu einer sofortigen abschließenden \n\nEntscheidung bereit, falls der Antragsteller dies vorziehe. Eine Erklärung des \n\nAntragstellers blieb aus. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren fand \n\nam 30. September 1999 mit der Verwerfung der sofortigen Beschwerde der \n\nStaatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens \n\ndurch das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht seinen Abschluß. Der \n\nAntragsgegner gab dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts und der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer Gelegenheit zur \n\nStellungnahme und teilte dies dem Antragsteller am 22. November 1999 mit. \n\nDie Kammer und der Präsident des Oberlandesgerichts vertraten die Auffas-\n\nsung, daß die Entscheidung über die Bewerbung im Hinblick auf ein weiteres \n\nstaatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher Gebühren-\n\nüberhebung und das damit im Zusammenhang stehende berufsrechtliche Er-\n\nmittlungsverfahren zurückgestellt bleiben solle. Dem schloß sich der Antrags-\n\ngegner an und teilte dies dem Antragsteller am 22. März 2001 mit. Das strafge-\n\nrichtliche Verfahren wurde am 30. Oktober 2002, das berufsrechtliche Verfah-\n\nren am 6. Januar 2003 eingestellt. Nach erneuter Anhörung des Gerichtspräsi-\n\ndenten und der Notarkammer lehnte der Antragsgegner die Bewerbung des \n\nAntragstellers am 4. Juni 2003 wegen verbliebener Zweifel an dessen persönli-\n\ncher Eignung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist ab. Die Äuße-\n\nrungen der angehörten Stellen teilte er ihm ihrem wesentlichen Inhalt nach mit. \n\nDer Antragsteller hat die Verpflichtung des Antragsgegners beantragt, \n\nihm unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung zum Notar zu bestellen, \n\nhilfsweise über seine Bewerbung erneut zu befinden. Die Anträge sind vor dem \n\nOberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der sofortigen Beschwerde ver-\n\nfolgt sie der Antragsteller weiter. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 2 \n\nBRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats muß die persönliche Eignung des \n\nBewerbers für das Notaramt, wie dies auch für die fachliche Eignung gilt \n\n(BGHZ 126, 39; zul. Beschl. v. 3. November 2003, NotZ 14/03, NJW-RR 2004, \n\n708), bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorliegen und zum Zeitpunkt der Bestel-\n\nlung fortbestehen (Beschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, ZNotP 1999, 250; \n\nBeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404; vgl. § 6b Abs. 4 BNo-\n\ntO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Abänderung der Bundesnotarord-\n\nnung und andere Gesetze vom 31. August 1998, BGBl. I S. 2585). Verbleiben \n\nberechtigte Zweifel an der Eignung, hat die Bestellung zu unterbleiben (Beschl. \n\nv. 26. März 1973, NotZ 7/72, DNotZ 1974, 755, 756; v. 18. September 1995, \n\nNotZ 30/94, NJW-RR 1996, 311). Die persönliche Eignung für das Notariat \n\nstellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Interpretation durch die \n\nLandesjustizverwaltung gerichtlich voll überprüfbar ist. Dieser verbleibt aller-\n\ndings bei der Prognose, ob der Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten \n\nund rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt geeig-\n\nnet ist, ein Beurteilungsspielraum (BGHZ 134, 137). Zum Prognosebereich ge-\n\nhört auch die Feststellung des Zeitpunktes, ab welchem Zweifel an der Eig-\n\nnung des Bewerbers entfallen (Beschl. v. 20. November 2000, NotZ 22/00, \n\nZNotP 2001, 114). Diesen Anforderungen wird die ablehnende Entscheidung \n\ndes Antragsgegners, wovon das Oberlandesgericht zutreffend ausgegangen \n\nist, gerecht. \n\n1. a) Das bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 31. Juli 1995 von der \n\nStaatsanwaltschaft L. betriebene Ermittlungsverfahren führte am 17. Juni \n\n1997 und nach Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Straf-\n\nkammer am 2. März 1999 erneut zur Anklage. Dem Antragsteller wurde vorge-\n\nworfen, im November 1993 als Rechtsanwalt einerseits im Auftrag einer Resti-\n\ntutionsberechtigten nach dem Vermögensgesetz als Verkäuferin, andererseits \n\nim Auftrag einer Immobiliengesellschaft als Käuferin, Kaufverhandlungen über \n\neinen Restitutionsanspruch (bzw. das zu restituierende Grundstück) geführt zu \n\nhaben, die am 9. November 1993 mit dem Kaufabschluß endeten. Den Kauf-\n\npreis von 165 DM/qm habe er mit der Immobiliengesellschaft ausgehandelt, \n\nvon der er sich eine Vergütung von 141.450 DM habe versprechen lassen. Im \n\nRechtsstreit mit der Immobiliengesellschaft, zunächst um die vereinbarte Ver-\n\ngütung, dann um eine gesetzliche Vergütung nach der Bundesrechtsanwalts-\n\nordnung, habe er vorgetragen (Schriftsatz vom 1. Mai 1995), es sei ihm gelun-\n\ngen, die Verkäuferin von \n\nihrer ursprünglichen Kaufpreisvorstellung von \n\n300 DM/qm abzubringen. Die Nichtzulassung der Anklage stützte die Straf-\n\nkammer darauf, daß der dem Antragsteller zur Last gelegte Sachverhalt, von \n\ndem sie ausgehe, die rechtlichen Voraussetzungen des Parteiverrats nicht er-\n\nfülle. Der Antragsteller sei für die Kaufparteien nicht \"in seiner Eigenschaft als \n\nAnwalt\", sondern für die Verkäuferin aufgrund verwandtschaftlicher Beziehun-\n\ngen (Neffe des Lebensgefährten), für die Käuferin als Makler aufgetreten. Dies \n\nhat das Oberlandesgericht als \"Fehlbeurteilung\" bezeichnet, die sofortige Be-\n\nschwerde der Staatsanwaltschaft aber im Hinblick auf die Bindungswirkung, die \n\ndie Nichtzulassung der Anklage vom 17. Juni 1997 nach sich zog (§ 211 \n\nStPO), verworfen. Hierzu hat es ausgeführt: \n\n\"Diese Auffassung der Kammer ist nach dem Akteninhalt nicht zu-\ntreffend, wird von den Tatsachen nicht getragen, stellt demnach \neine Fehlbeurteilung dar, die allerdings für die jetzige Entschei-\ndung über die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens ... bin-\ndend ist (BGHSt 18, 225). Aus der polizeilichen Bekundung der \nZeugin G. (scil. Verkäuferin) folgt entgegen der Annahme \nder Kammer nicht, der Angeschuldigte habe ihr nur als Verwand-\nter geholfen. Die Akte ergibt vielmehr, daß der Angeschuldigte \nder Zeugin als Rechtsanwalt gedient hat. Auch die Kammer nimmt \nanwaltliche Tätigkeiten für Frau G. in Sachen \"Restitutions-\nansprüche\" an. Aber auch über jene Restitutionssache hinaus er-\ngibt sich schon aus der Zeugenaussage der Frau G. die \nAnwaltstätigkeit des Angeschuldigten für sie. Sie war zusammen \nmit ihrem Lebenspartner, dem jetzigen Zeugen W. R. , \nan den Angeschuldigten in N. herangetreten, \"der dort \nRechtsanwalt ist\". Mit anderen Worten hatte sie den Angeschul-\ndigten als Rechtsanwalt beigezogen, da auch ihr, wie landläufig \nbekannt, bewußt war, daß für das gesamte Verfahren bezüglich \nder Grundstücke in bzw. bei Sch. und auch hinsichtlich der \nAbwicklung des gesamten Verfahrens einschließlich beabsichtig-\nter Einzelverkäufe von bereits bebauten Grundstücksteilen an die \ndarauf bereits wohnenden Leute unbedingt rechtskundig Rat und \nTat nötig werden würde, insbesondere für Inhalt und Ausgestal-\ntung von Verträgen über die Einzelverkäufe einzelner Grund-\n\nstücksteile. Dementsprechend unterschrieb sie eine \"umfängliche \nVollmacht\" für den Angeschuldigten, damit er sie (und ihren Le-\nbenspartner) in allen Angelegenheiten vertreten könne, und des-\nhalb hielt sie - gerade wegen der umfänglichen Vollmacht - die Er-\nteilung von einzelnen Vollmachten für die verschiedenen Ver-\nkaufsfälle nicht für erforderlich, da sich die (hier so genannte) \nGeneralvollmacht auch auf den Verkauf von Grundstücksteilen \nbezog. Sogar die Notwendigkeit, den Notar Sch. in G. \nfür die Kaufverträge heranzuziehen, war bzw. wurde ihr aus dem \nUmstand bekannt, daß der Angeschuldigte \"nur Rechtsanwalt, \nnicht Notar war\". Gleiches galt nach der Zeugenbekundung auch \nfür die Angelegenheit betreffend den Verkauf an die Firma S. \n(scil. hier in Rede stehende Immobiliengesellschaft), auch \"hierfür \ngalt die gesamte Vollmacht\", wie die Zeugin wörtlich bekundet \nhat. \n\nWenn schon aus all diesem nahezu zwingend folgt, daß Anwalts-\ntätigkeit gewünscht und erbracht wurde, so wird diese Auffassung \ngestützt auch durch den Inhalt der vom Angeschuldigten geführ-\nten Korrespondenz. Dafür spricht insbesondere, daß er darin stets \nseine Anwaltsbriefbögen verwendete und regelmäßig als \"Rechts-\nanwalt\" unterschrieb, daß er seine Kostenforderung an die Zeugin \nG. vom 10. November 1992 ... auf die BRAGO stützte und \ndaß er in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 1994 an Frau G. , \nnachdem ihm durch seinen Onkel W. R. in Sachen \nder Rückerstattungsansprüche in Sch. und den damit ver-\nbundenen diversen Angelegenheiten sämtliche Mandate fristlos \ngekündigt worden waren, seinerseits alle Mandatsverhältnisse \nfristlos kündigte. Überdies teilte er in seinen zahlreichen anwaltli-\nchen Schreiben im Januar 1994 an verschiedene Adressaten mit, \ndaß er Frau G. nicht mehr vertrete, und sprach in früheren \nSchreiben gegenüber unterschiedlichen Adressaten stets von sei-\nner Mandantin Frau G. , bediente sich also anwaltstypischer \nBegriffsterminologie. \n\nAus allem ergibt sich, daß der Angeschuldigte nicht nur in der \nRestitutionsangelegenheit gegenüber dem o.g. Amt in Sch. , \nsondern auch in den Grundstücksfolgegeschäften und somit auch \nim Falle des Vertrages über den Verkauf der vermeintlichen Resti-\ntutionsansprüche bezüglich der Grundstücksteilfläche von ca. \nin Sch. , G. \n7.100 qm (Flurstücke 89/91 und 81/3 \n\nD. ) anwaltlich schon durch Anbahnung des Vertrags und \ninsbesondere durch rechtliche Ausgestaltung der Urkundenent-\nwürfe über Angebot und Annahme tätig war. Das hat die Kammer \nbei ihrer Entscheidung vom 5. September 1997 verkannt\". \n\nDem schließt sich der Senat, auch unter Bezugnahme auf die Feststel-\n\nlungen in dem angefochtenen Beschluß, an. Grundlage hierfür sind die beim \n\nAntragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers und über das Ermitt-\n\nlungsverfahren geführten Vorgänge, sowie die denselben Gegenstand betref-\n\nfenden Unterlagen der berufsrechtlichen Ermittlungen. Ihre Verwertung im Ver-\n\nfahren nach § 111 BNotO setzt eine Verurteilung im straf- oder ehrengerichtli-\n\nchen Verfahren nicht voraus; der Einstellung dieser Verfahren steht ihrer Einbe-\n\nziehung nicht entgegen (Beschl. v. 13. Dezember 1993, NotZ 33/92, NJW-RR \n\n1999, 745). Zu Unrecht meint der Antragsteller, es bedürfe zusätzlich des Rück-\n\ngriffs auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft. Der Antragsteller stellt die \n\nRichtigkeit der Tatsachen, von denen die Strafkammer und das Oberlandesge-\n\nricht aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft ausgegangen sind, nicht \n\nin Frage. Auch sonst bietet sich kein Anlaß für tatsächliche Zweifel, zumal die \n\nFeststellungen wesentlich auf schriftlichen Erklärungen des Antragstellers ge-\n\ngenüber den Beteiligten des Kaufvertrags und Dritten beruhen. Die danach für \n\nden maßgeblichen Zeitpunkt, Ende Juli 1995, in der Person des Antragstellers \n\nfestgestellten Defizite berechtigten den Antragsgegner, seine Eignung für das \n\nAmt zu verneinen. \n\nb) Hinzu treten die Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot, auf die der \n\nAntragsgegner den ablehnenden Bescheid vom 4. Juni 2003 weiter gestützt hat. \n\nAuf die als solche unstreitigen Feststellungen des Oberlandesgerichts (Rügebe-\n\nscheide der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer, Az.: B 273/92 und \n\nB 193/94) wird Bezug genommen. Die Wahrung der Sachlichkeit im Umgang mit \n\nden Rechtsuchenden der vorsorgenden Rechtspflege ist eine Kernanforderung \n\nan die notarielle Berufsausübung. Die Fähigkeit hierzu ist ein maßgeblicher Be-\n\nstandteil der persönlichen Eignung für das Amt. Bestehen Zweifel daran, daß \n\nder Bewerber die Fähigkeit besitzt, sich auch in schwierigen Situationen unbe-\n\nschadet der Anteilnahme an fremden oder eigenen Angelegenheiten ein gelas-\n\nsenes Urteil zu bewahren, kann er nicht Notar werden (Senatsbeschl. v. 9. Mai \n\n1988, NotZ 2/88, BGHR BNotO § 6, Eignung 1). Bei einem Bewerber um das \n\nNotariat im Nebenberuf können sich solche Zweifel insbesondere aus der Art \n\nund Weise ergeben, in der er als Rechtsanwalt mit dem Gericht, dem Mandan-\n\nten und dem Gegner umgeht. Der Anwalt, der Notar werden will, hat unter Be-\n\nweis zu stellen, daß er zur Selbstbeherrschung fähig ist. Entgleisungen, wie sie \n\nsich der Antragsteller entgegenhalten lassen muß (unbegründete Vorwürfe der \n\nLüge, der \"erheblichen Kriminalität\" und des Vorliegens von Liquiditätsschwie-\n\nrigkeiten gegenüber einem Steuerberater, B 273/92; wechselseitige Beleidigun-\n\ngen, deren Ahndung das Anwaltsgericht unter Aufhebung der erlassenen Rüge \n\nentsprechend § 199 StGB einstellen ließ, B 193/94; vgl. auch die Äußerung des \n\nAntragstellers vom 7. November 1993 gegenüber einem Notar, er empfehle die-\n\nsem wegen des Fehlens \"elementarer Grundkenntnisse\" den Besuch von Notar-\n\ngrundkursen), widerlegen dies. Der Antragsgegner ist bei der Einbeziehung die-\n\nser Vorgänge aus den Jahren nach 1990 in die Prognoseentscheidung im Rah-\n\nmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums verblieben. \n\n2. Der Umstand, daß die - endgültige - Ablehnung der Bewerbung des \n\nAntragstellers ca. acht Jahre nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfolgte, verletzt \n\nunter den hier gegebenen Umständen die Rechte des Antragstellers nicht. \n\na) Der sachlich-rechtlich maßgebliche Stichtag der persönlichen Eignung, \n\nder Ablauf der Bewerbungsfrist, hat verfahrensrechtlich nicht zur Konsequenz, \n\ndaß die Entscheidung über die Bewerbung unmittelbar nach diesem Zeitpunkt \n\nerfolgt sein müßte. Abgesehen von Umständen außerhalb des Bewerbungsver-\n\nhältnisses des Interessenten zur Justizverwaltung (Konkurrentenklagen u.ä.) \n\nkönnen auch Umstände innerhalb dieses Verhältnisses einer alsbaldigen Ent-\n\nscheidung entgegenstehen. Die Frage, ob begründete Zweifel an der persönli-\n\nchen Eignung bestehen, ist zwar auf den Stichtag bezogen, Beurteilungsgrund-\n\nlage sind aber die Erkenntnisse, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die \n\nBewerbung zur Verfügung stehen. Wie das Gericht im Verfahren nach § 111 \n\nBNotO die persönliche Eignung und damit die Frage, ob an ihr bei Fristablauf \n\nZweifel bestanden, nach dem Inbegriff des Verhandlungsergebnisses zu ent-\n\nscheiden hat, hat vorweg die Justizverwaltung die Erkenntnisse zu verwerten, \n\ndie ihr bei der Entscheidung über die Bewerbung zur Verfügung stehen. Es ist, \n\nfür ein verwaltungs- oder gerichtliches Verfahren nicht ungewöhnlich, über einen \n\nin der Vergangenheit liegenden Sachverhalt nach den gegenwärtigen Erkennt-\n\nnissen zu befinden. Der Umstand, daß der Antragsgegner, obwohl es rechtlich \n\nauf die Verhältnisse am 31. Juli 1995 ankam, den Abschluß des staatsanwalt-\n\nschaftlichen Ermittlungsverfahrens Ende 1999 abgewartet hat, begründet als \n\nsolcher mithin nicht die Fehlerhaftigkeit der getroffenen Entscheidung. \n\nb) Allerdings gebietet es das nach Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf \n\nZugang zum Beruf, Zweifel an der Eignung des Bewerbers nicht sachwidrig in \n\nder Schwebe zu halten, sondern mit den gebotenen Mitteln zu erhärten oder \n\nauszuschließen (Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, ZNotP 2000, 404). \n\nBegründen strafrechtliche Ermittlungen gegen den Bewerber die Zweifel an sei-\n\nner Eignung, ist die Behörde nicht gezwungen, deren Ergebnis vor einer eige-\n\nnen Entscheidung abzuwarten. Soweit sie im Verfahren der Bestellung zum No-\n\ntar (§§ 6, 64a BNotO) zu hinreichenden Feststellungen in der Lage ist, kann sie \n\nihre Entscheidung auf dieser Grundlage treffen (Senatsbeschl. v. 9. Januar \n\n1995, NotZ 30/93, DNotZ 1996, 200). Hierzu ist sie aber nicht schlechthin ver-\n\npflichtet. In dem Verwaltungsverfahren zur Bestellung zum Notar sind den Auf-\n\nklärungsmöglichkeiten der Justizverwaltung Grenzen gesetzt. Art und Umfang \n\nder Beteiligung eines Bewerbers an einer Straftat, deren er ernstlich verdächtig \n\nist, lassen sich vielfach nur mit den rechtlichen Mitteln klären, die Staatsanwalt-\n\nschaft und Gericht im Strafverfahren zur Verfügung stehen. Sind bei dessen \n\nFortschreiten Hindernisse zu überwinden, ist die Justizverwaltung nicht darauf \n\nverwiesen, im Verfahren nach §§ 6, 64a BNotO die strafrechtlichen Ermittlungen \n\nzu überholen (Senatsbeschl. v. 20. März 2000, NotZ 22/99, aaO). Mit dem Zu-\n\nwarten bis zum Abschluß des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens \n\nwegen Parteiverrats hat der Antragsgegner, insbesondere angesichts der \n\nSchwere des Vorwurfs und seiner inhaltlichen Berechtigung (oben 1 a)), die \n\nGrenzen seines verfahrensrechtlichen Beurteilungsspielraums nicht verlassen. \n\nc) Das Recht des Bewerbers auf einen abschließenden, der gerichtlichen \n\nÜberprüfung zugänglichen Bescheid kann es gebieten, die Entscheidung über \n\ndie Bewerbung zu einem Zeitpunkt zu treffen, zu dem noch nicht endgültig fest-\n\nsteht, daß die weitere Entwicklung die bestehenden Zweifel an der Eignung nicht \n\nzerstreuen wird. Dies kann der Fall sein, wenn der Bewerber selbst auf einer \n\nabschließenden Entscheidung besteht. Dem hat der Antragsgegner Rechnung \n\ngetragen. Bereits in dem Zwischenbescheid vom 1. März 1996 hat er den An-\n\ntragsteller um sein Einverständnis mit der Aussetzung gebeten. Dies wiederholte \n\ner am 18. September 1996 und forderte den Antragsteller auf, falls er \"bereits \n\nzum jetzigen Zeitpunkt eine abschließende und rechtsmittelfähige Entscheidung \n\nüber den Antrag auf Bestellung zum Notar\" wünsche, dies zum Ausdruck zu \n\nbringen. Die Aufforderung wiederholte er am 22. März 2001 im Zuge der Ent-\n\nscheidung, den Ablauf des weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens we-\n\ngen Gebührenüberhebung abzuwarten. \n\nd) Daß der Antragsgegner sich nach Abschluß des staatsanwaltschaftli-\n\nchen Ermittlungsverfahrens wegen Parteiverrats noch nicht zur endgültigen Ent-\n\nscheidung über die Bewerbung entschloß, bleibt unter Berücksichtigung der Ver-\n\nhältnisse, unter denen dies geschah, noch im Rahmen seines Beurteilungsspiel-\n\nraums. Zwar stand bereits zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung zugunsten \n\ndes Antragstellers kaum noch zu erwarten, da das Ergebnis des Verfahrens, \n\ntrotz des Scheiterns der Anklage, die Zweifel an der persönlichen Eignung des \n\nAntragstellers erhärtet hatte (oben zu 1 a)). Da indessen die Eignung auch zum \n\nZeitpunkt der Bestellung zum Notar zweifelsfrei feststehen muß, war es dem \n\nAntragsgegner nicht von vornherein versagt, in eine Prüfung einzutreten, ob die \n\nBestellung \n\njedenfalls an den zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehenden \n\nZweifeln scheiterte. Seine Entschließung hat er dem Antragsteller am \n\n22. November 1999 mitgeteilt, sein Angebot, auf Wunsch sofort zu entscheiden, \n\nbestand fort und wurde am 22. März 2001 bestätigt. Der Antragsteller hätte, wo-\n\nvon das Oberlandesgericht zu Recht ausgegangen ist, jederzeit eine rechtsmit-\n\ntelfähige Entscheidung über seine Bewerbung erwirken können. Er hat im Hin-\n\nblick auf die weiter bestehende Verdachtslage hiervon abgesehen. Ein Nachteil \n\nbei der Bewerbung um die Notarstelle im Bezirk des Amtsgerichts O. ist \n\nihm dadurch nicht entstanden. Eine frühere Entscheidung wäre inhaltlich nicht \n\ngünstiger gewesen. \n\ne) Selbst eine nachlässige Sachbearbeitung durch die Justizverwaltung \n\nrechtfertigt es regelmäßig nicht, das Stichtagsprinzip zu durchbrechen und die \n\nEignung nach einem näher liegenden Zeitpunkt zu beurteilen. Dies wäre ange-\n\nsichts der Bedeutung des Stichtages für die Chancengleichheit der Bewerber \n\neinerseits, für eine einheitliche, vollständige und unveränderbare Beurteilungs-\n\ngrundlage andererseits (Senatsbeschl. v. 22. März 1999, NotZ 33/98, aaO), al-\n\nlenfalls in Ausnahmefällen bei Vorliegen schwerwiegender Gründe in Erwägung \n\nzu ziehen. Die zu a) bis d) erörterten Gesichtspunkte genügen hierfür nicht. Dies \n\ngilt auch für den vom Antragsgegner am 22. März 2001 aktenkundig gemachten \n\nUmstand, der \"Vorgang sei seit 23. März 2000 außer Kontrolle\" gewesen. Das \n\nvon der Staatsanwaltschaft L. im Jahre 1999 eingeleitete Ermittlungsver-\n\nfahren (Nachricht der Staatsanwaltschaft am 21. Oktober 1999) wegen Gebüh-\n\nrenüberhebung war am 22. März 2001 noch nicht abgeschlossen, es endete erst \n\nam 30. Oktober 2002 durch Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Die Kette der \n\nWiedervorlageverfügungen des Antragsgegners hat im Ergebnis zu einer Ver-\n\nzögerung der Entscheidung nicht geführt. Die Meinung des Antragstellers \n\nschließlich, der Antragsgegner habe durch sein Verfahren eine Vertrauens-\n\ngrundlage geschaffen, die andere Bewerbungen verhindert habe, geht fehl. Ein \n\nberechtigtes Vertrauen in einen erfolgreichen Abschluß der Bewerbung bestand \n\nzu keinem Zeitpunkt. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller insbesondere \n\nkeinen Anlaß zu der Spekulation geboten, bei Einstellung des Ermittlungsverfah-\n\nrens wegen Parteiverrats stehe seine persönliche Eignung, gleich aus welchen \n\nGründen die Einstellung erfolge, fest. Darüber, daß der Antragsteller weder \n\nrechtlich noch tatsächlich daran gehindert war, sich auf weitere Ausschreibun-\n\ngen hin zu melden, besteht kein Zweifel. (Nur) in diesem Sinne ist auch die mit \n\ndem ablehnenden Bescheid vom 4. Juni 2003 verbundene \"Einladung\" des An-\n\ntragsgegners zu verstehen, sich an der Bewerbung für eine im Jahre 2003 aus-\n\ngeschriebene Stelle zu beteiligen. \n\nSchlick Tropf Becker \n\n Lintz Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 64a","ref_norm":"64a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-1-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ___1-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:05.233921+00:00"}}