{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__30-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"NotZ 30/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja \n\nNotZ 30/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick und die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz \n\nund Justizrat Dr. Bauer am 14. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschluß-\n\nbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. Dezember 2004 wer-\n\nden zurückgewiesen. \n\nVon den Gerichtskosten des Beschwerderechtszuges hat der An-\n\ntragsteller 1/5 zu tragen; im übrigen werden Gerichtskosten nicht \n\nerhoben. \n\nDie Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 4/5 der im Beschwer-\n\nderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, im \n\nübrigen tragen die Beteiligten ihre Auslagen selbst. \n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller bewarb sich um eine von drei in der Niedersächsi-\n\nschen Rechtspflege 2003 S. 203 für den Amtsgerichtsbezirk Osterholz-\n\nScharmbeck ausgeschriebenen Notarstellen (Stichtag: 30. September 2003). \n\nMit Bescheid vom 3. Februar 2004 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, daß sie \n\nseiner Bewerbung nicht entsprechen könne. Wegen der Vorfälle, die Gegen-\n\nstand des Ermittlungsverfahrens 4 Js 2269/99 StA Verden und des Strafverfah-\n\nrens Cs 5 Js 14352/99 StA Verden gewesen seien, bestünden begründete \n\nZweifel an seiner persönlichen Eignung. In dem Ermittlungsverfahren 4 Js \n\n2269/99 StA Verden war dem Antragsteller vorgeworfen worden, bei einem \n\nVerkehrsunfall im Januar 1999 fahrlässig den Tod eines Fußgängers herbeige-\n\nführt zu haben. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 \n\nStPO ein, weil eine Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall und dem Tod des \n\nFußgängers nicht festgestellt werden könne. In dem Strafverfahren Cs 5 Js \n\n14352/99 erging gegen den Antragsteller am 2. August 1999 ein Strafbefehl \n\nwegen einer am 13. Mai 1999 begangenen fahrlässigen Trunkenheit im Ver-\n\nkehr. In dem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl wurde eine Geldstrafe von \n\n30 Tagessätzen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis verhängt. \n\nDer Antragsteller stellte gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n\n3. Februar 2004 Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Oberlandesgericht \n\nhob durch Beschluß vom 25. Mai 2004 (Not 7/04) den vorgenannten Bescheid \n\nauf und verpflichtete die Antragsgegnerin, den Antragsteller unter Beachtung \n\nder Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. \n\nMit Bescheid vom 20. September 2004 lehnte die Antragsgegnerin die \n\nBewerbung des Antragstellers erneut ab, weil die Zweifel an seiner persönli-\n\nchen Eignung - ungeachtet einer Periode des \"Wohlverhaltens\" von ca. 4½ \n\nJahren - fortbestünden. Obwohl gewarnt durch den Verkehrsunfall im Januar \n\n1999 habe der Antragsteller im Mai 1999 mit mindestens 1,29 g Promille Blut-\n\nalkoholgehalt ein Fahrzeug im Verkehr geführt und zugleich verschiedene \n\nVerkehrsordnungswidrigkeiten begangen. Gegenüber den wegen der Trunken-\n\nheitsfahrt ermittelnden Polizeibeamten habe er sich achtungswidrig (§ 14 \n\nAbs. 3 Satz 1 BNotO) verhalten. \n\nGegen diesen Bescheid hat der Antragsteller wiederum Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung gestellt. Er hat begehrt, die Antragsgegnerin zu ver-\n\npflichten, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise ihn neu zu bescheiden. Das \n\nOberlandesgericht hat den Bescheid aufgehoben und die Antragsgegnerin \n\n- unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags - verpflichtet, die Bewer-\n\nbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \n\nneu zu bescheiden und dabei von den zur Grundlage des angefochtenen Be-\n\nscheids gemachten Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstel-\n\nlers abzusehen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antrags-\n\ngegnerin, die um vollständige Zurückweisung des Antrags ersucht. Mit der An-\n\nschlußbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Verpflichtungsantrag wei-\n\nter. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die durch Bescheid der An-\n\ntragsgegnerin vom 20. September 2004 erfolgte Ablehnung, den Antragsteller \n\nzum Notar zu bestellen, war rechtswidrig und verletzte den Antragsteller in sei-\n\nnen Rechten (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Die Antragsgegnerin hat die per-\n\nsönliche Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nBNotO) zu Unrecht verneint. \n\n1. \n\nDie persönliche Eignung ist zu bejahen, wenn die inneren und äußeren \n\nEigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren \n\nVerhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, \n\ndaß er die Aufgaben und Pflichten eines (Anwalts-)Notars gewissenhaft erfül-\n\nlen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und die Schwierigkeit der Aufga-\n\nben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem \n\nGebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an \n\ndie persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu \n\nmilde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller \n\nUmstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften \n\nhat, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. Die Interpretation \n\nder persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung ist \n\ngerichtlich voll überprüfbar. Demgegenüber steht der Justizverwaltung bei der \n\nPrognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich \n\nzutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet \n\nist, ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich je-\n\ndoch nach wie vor darauf, ob die Justizverwaltung von einem zutreffenden Be-\n\ngriff der Eignung ausgegangen und ihr auch sonst kein Rechtsfehler bei der \n\nAnwendung des § 6 Abs. 1 BNotO unterlaufen ist. Diese Prüfung erfaßt neben \n\nden tatsächlichen Grundlagen der Verwaltungsentscheidung auch die rechtli-\n\nche Zuordnung des Sachverhalts zur gesetzlichen Vorschrift. Dazu gehört die \n\nÜberprüfung, ob ein Umstand überhaupt für die Eignung von Bedeutung ist, \n\nwelches Gewicht ihm im Einzelfall zukommt, ob und in welchem Umfang bei \n\neiner Verfehlung ein zwischenzeitliches Wohlverhalten zu berücksichtigen ist \n\nund welche Auswirkungen die Einstellung eines straf- oder anwaltsgerichtli-\n\nchen Verfahrens hat (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 134, 137, 139 f, 141 f; vom \n\n10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891, 892 und NotZ 22/96 - DNotZ \n\n1997, 894, 895 ff). In dem vorbeschriebenen, gerichtlich überprüfbaren Bereich \n\nbegegnet die von dem Antragsteller angegriffene Verwaltungsentscheidung \n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\n2. \n\na) Allerdings legt die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Ansatz zu \n\nRecht ein Fehlverhalten zur Last, das begründete Zweifel an seiner persönli-\n\nchen Eignung rechtfertigte. Der Antragsteller machte sich im Mai 1999 eines \n\nVergehens der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) schul-\n\ndig, obwohl er wenige Monate zuvor an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen \n\nwar, der ihm die Gefahren des Straßenverkehrs nachdrücklich vor Augen ge-\n\nstellt hatte. Im Anschluß an die Trunkenheitsfahrt trat er - alkoholbedingt ent-\n\nhemmt - den pflichtgemäß gegen ihn ermittelnden Polizeibeamten in unange-\n\nmessener Weise entgegen. Ein solches Verhalten widersprach der Pflicht ei-\n\nnes Notars, sich innerhalb und außerhalb des Amtes der Achtung und des Ver-\n\ntrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen (§ 14 \n\nAbs. 3 Satz 1 BNotO). Die Befolgung dieser Pflicht muß aber - sonst fehlt die \n\npersönliche Eignung - bei dem Bewerber um ein Notaramt gewährleistet sein. \n\nb) Von Rechts wegen zu beanstanden ist indes, daß der Zeitablauf bei \n\nder Gewichtung der früheren Vorgänge nicht die gebotene Berücksichtigung \n\ngefunden hat (vgl. Senatsbeschluß vom 10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ \n\n1997, 894, 899). Zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ablauf der Bewerbungs-\n\nfrist am 30. September 2003 (vgl. Senatsbeschluß vom 20. November 2000 \n\n- NotZ 22/00 - NJW-RR 2001, 1138 m.w.N.), lag das Fehlverhalten des An-\n\ntragstellers ca. 4½ Jahre zurück. In dieser Zeit hat sich der Antragsteller ein-\n\nwandfrei verhalten. Mit Blick auf die (damals) schon fast fünfjährige Zeit des \n\n\"Wohlverhaltens\" können die zurückliegenden Verfehlungen nicht mehr für so \n\nerheblich erachtet werden, daß sie weiterhin die persönliche Eignung des An-\n\ntragstellers in Frage stellen. Es drängt sich auf, daß die - fahrlässige - Trun-\n\nkenheitsfahrt und das sich daran anschließende achtungswidrige Verhalten \n\ndes Antragstellers eine einmalige Entgleisung und nicht etwa Ausdruck eines \n\nCharaktermangels waren. \n\nIII. \n\nDie Anschlußbeschwerde ist zulässig (vgl. BGHZ 71, 314; BGH, Be-\n\nschluß vom 30. November 1992 - AnwZ (B) 37/92 - BRAK-Mitt. 1993, 44 f und \n\nBeschluß vom 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 47/96 - BRAK-Mitt. 1997, 169, \n\n170), aber unbegründet. Hinsichtlich des von dem Antragsteller mit der An-\n\nschlußbeschwerde weiterverfolgten Antrags, die Antragsgegnerin zu verpflich-\n\nten, ihn zum Notar zu bestellen, ist die Sache noch nicht spruchreif (vgl. § 111 \n\nBNotO i.V.m. § 113 Abs. 5 VwGO). \n\nDie Antragsgegnerin hat - auf der Grundlage der Entscheidung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts (NJW 2004, 1935) und der neu gefaßten AVNot - die \n\nfachliche Eignung des Antragstellers zu prüfen und in eine Auswahlentschei- \n\ndung zwischen dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten einzutreten (§ 6 \n\nAbs. 3 BNotO). Hierbei steht der Antragsgegnerin ein Beurteilungsspielraum zu \n\n(vgl. insbesondere § 3 Abs. 2 AVNot n.F.). \n\nSchlick \n\n Streck \n\n Galke \n\n Lintz \n\nBauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__30-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/notz-30-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__30-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__30-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/notz-30-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__30-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:32:25.150523+00:00"}}