{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__29-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2005-07-11","aktenzeichen":"NotZ 29/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2; BNotO § 6 Abs. 2 und 3 Zur Frage der Weiterführung eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW 2004, 1935 und 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03 - NJW 2005, 50).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juli 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nNotZ 29/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nGG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2; BNotO § 6 Abs. 2 und 3 \n\nZur Frage der Weiterführung eines laufenden Stellenbesetzungsverfahrens auf \nGrundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom \n20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281 = NJW \n2004, 1935 und 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03 - NJW 2005, 50). \n\nBGH, Beschluß vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - OLG Schleswig \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, den Richter Becker, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Ebner und Eule \n\nam 11. Juli 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu \n\n3) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts-\n\nmittels der Beschluß des Notarverwaltungssenats des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schles-\n\nwig vom 12. November 2004 dahingehend abgeändert, \n\ndaß der Antragsgegner unter weitergehender Aufhebung \n\ndes Erlasses vom 7. Mai 2004 verpflichtet wird, über die \n\nAnträge des Antragstellers zu 1) und der weiteren Betei-\n\nligten zu 3) und 4), sie zu Notaren zu bestellen, unter Be-\n\nachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats \n\nneu zu entscheiden. \n\nGebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außerge-\n\nrichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Der Antragsgegner schrieb im Jahre 2003 (SchlHA S. 139) für \n\nden Bezirk des Amtsgerichts N. zwei Notarstellen aus. Um die-\n\nse bewarben sich innerhalb der bis zum 31. Juli 2003 laufenden Bewer-\n\nbungsfrist neben den beiden Antragstellern die weiteren Beteiligten zu 3) \n\nund 4). Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 6 der \n\nAllgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und \n\nNotare (AVNot) vom 15. August 1991 (SchlHA S. 141), geändert durch \n\ndie Allgemeine Verfügung vom 7. April 1994 (SchlHA S. 115), durch. Er \n\nermittelte für die vier Bewerber folgende Punktezahlen: \n\n- Rechtsanwalt T. (Beteiligter zu 4)) 118,60 Punkte \n\n- Rechtsanwalt K. (Beteiligter zu 3)) 113,65 Punkte \n\n- Rechtsanwalt H. (Antragsteller zu 1)) 113,40 Punkte \n\n- Rechtsanwältin K. (Antragstellerin zu 2)) 100,05 Punkte \n\nZugunsten des Antragstellers zu 1) wurde gemäß § 1 Nr. 2 der \n\nLandesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 \n\nSatz 4 der Bundesnotarordnung (Anrechnungs-VO) vom 3. Juli 1991 \n\n(GVOBl. Schl.-H. S. 381) der von ihm geleistete Zivildienst von 20 Mona-\n\nten mit einer Dauer von 15 Monaten auf die Zeit der hauptberuflichen \n\nAnwaltstätigkeit angerechnet. Für den weiteren Beteiligten zu 3) erfolgte \n\neine Anrechnung des geleisteten zweijährigen Wehrdienstes (Zeitsoldat) \n\ngemäß § 1 Nr. 1 Anrechnungs-VO für die Dauer von ebenfalls 15 Mo-\n\nnaten. Sonderpunkte für die vom weiteren Beteiligten zu 3) abgeschlos-\n\nsene Ausbildung zum Bankkaufmann und den Besuch des Lehrgangs \n\n\"Steuern und Betrieb\" des Deutschen Anwaltsinstituts vergab der An-\n\ntragsgegner nicht. Mit Erlaß vom 7. Mai 2004 unterrichtete er die An-\n\ntragsteller zu 1) und 2) von seiner Absicht, die weiteren Beteiligten zu 3) \n\nund 4) zu Notaren zu bestellen. Den weiteren Beteiligten zu 3) und 4) \n\nwurde unter demselben Datum mitgeteilt, ihre Bestellung zum Notar sei \n\nin Aussicht genommen. \n\nDer Antrag der Antragstellerin zu 2) auf gerichtliche Entscheidung \n\nhatte keinen Erfolg; die Entscheidung ist rechtskräftig. Dem Antrag des \n\nAntragstellers zu 1), den Erlaß vom 7. Mai 2004 aufzuheben und den An-\n\ntragsgegner zur Besetzung einer der ausgeschriebenen Stellen mit sei-\n\nner Person zu verpflichten, hat das Oberlandesgericht insoweit stattge-\n\ngeben, als der Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nscheides verpflichtet worden ist, die Bewerbung des Antragstellers zu 1) \n\nnach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beschei-\n\nden. Dagegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 3) mit seiner soforti-\n\ngen Beschwerde. \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Erlaß des Antragsgegners vom \n\n7. Mai 2004 aufgehoben und diesen verpflichtet, über den Antrag des \n\nAntragstellers zu 1), eine der beiden ausgeschriebenen Notarstellen ihm \n\nzu übertragen, neu zu entscheiden. Dadurch verzögert sich die vom An-\n\ntragsgegner zunächst vorgesehene Besetzung einer der beiden Stellen \n\nmit dem weiteren Beteiligten zu 3). Es besteht zudem die Gefahr, daß \n\ndie Stelle nunmehr der Antragsteller zu 1) erhält. Daher kann der Betei-\n\nligte zu 3) aus eigenem Recht die Entscheidung des Oberlandesgerichts \n\nüberprüfen lassen, ohne zunächst einen neuen Bescheid des Antrags- \n\ngegners abwarten zu müssen (Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ \n\n1/01 - ZNotP 2001, 443, 444; Beschluß vom 16. März 1998 - NotZ \n\n26/97 - NJW-RR 1998, 1598). \n\nDas Rechtsmittel ist im Hauptantrag (Wiederherstellung der vom \n\nAntragsgegner zugunsten des Beteiligten zu 3) getroffenen Auswahlent-\n\nscheidung) unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antragsgegner \n\nzu Recht zu einer erneuten Bescheidung verpflichtet, weil der angefoch-\n\ntene Erlaß rechtswidrig ist und den Antragsteller zu 1) in seinen Rechten \n\nverletzt. Er unterliegt daher auch gegenüber dem - durch die Auswahl-\n\nentscheidung begünstigten - weiteren Beteiligten zu 3) der Aufhebung \n\n(vgl. Senat, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - NJW-RR 2001, \n\n1564, 1565 m.w.N.; Beschluß vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - \n\nNJW 2005, 212). \n\n1. Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung beruht \n\nauf einer fehlerhaften Grundlage, weil der vom Antragsteller zu 1) abge-\n\nleistete Zivildienst nur mit 15 Monaten - statt richtig mit 20 Monaten - be-\n\nrücksichtigt worden ist. \n\na) Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist die Dauer der Zeit, in der \n\nein Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, bei der Aus-\n\nwahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen. Nach § 6 Abs. 3 \n\nSatz 4 BNotO sind die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtig-\n\nten Stellen berechtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die \n\nAnrechnung der Wehr- und Ersatzdienstzeiten auf die Anwaltstätigkeit zu \n\ntreffen. Dadurch sollen Nachteile ausgeglichen werden, die der Bewerber \n\ninfolge seiner Einziehung zum Wehr- oder Ersatzdienst dadurch erleiden \n\nkann, daß er wegen dieser Dienstleistung im Vergleich zu Notarbewer-\n\nbern, die keinen Wehr- oder Ersatzdienst leisten mußten, erst später in \n\ndas anwaltliche Berufsleben eintreten kann (vgl. Senat, Beschluß vom \n\n14. Juni 1997 - NotZ 46/96 - DNotZ 1999, 235, 236). Von dieser Ermäch-\n\ntigungsgrundlage ist für Schleswig-Holstein mit der Anrechnungs-VO Ge-\n\nbrauch gemacht worden. Nach ihrem § 1 Nr. 1 sind auf die Zeit der nach \n\n§ 6 Abs. 3 Satz 3 BNotO zu berücksichtigenden Dauer der hauptberufli-\n\nchen anwaltlichen Tätigkeit Zeiten des Grundwehrdienstes oder von \n\nWehrübungen bis zur Dauer von zwei Jahren anzurechnen. Zeiten eines \n\nErsatzdienstes im Zivildienst oder einer Tätigkeit als Soldat auf Zeit wer-\n\nden gemäß § 1 Nr. 2 Anrechnungs-VO bis zur Dauer des Grundwehr-\n\ndienstes nach den Grundsätzen der Nr. 1 behandelt. \n\nb) Das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 20. April 2004 \n\n- 1 BvR 838/01 u.a. - BVerfGE 110, 304 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP \n\n2004, 281 = NJW 2004, 1935 und vom 8. Oktober 2004 - 1 BvR 702/03 - \n\nNJW 2005, 50) hat die gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 \n\nBNotO grundsätzlich gebilligt. Das schließt die Berücksichtigung der \n\nDauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig \n\nwar, ein. Daher bestehen keine Bedenken, gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 \n\nBNotO i.V. mit der jeweiligen Landesverordnung weiterhin den Wehr- \n\nund Zivildienst auf die anwaltliche Berufszeit anzurechnen. Allerdings \n\nwird der reinen Dauer der Anwaltstätigkeit - abgesehen von der Min-\n\ndestwartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO - nach den Vorgaben des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts künftig bei der Auswahlentscheidung ein gerin-\n\ngeres Gewicht zukommen. Die Berufserfahrung als Rechtsanwalt allein \n\nkann den notarspezifischen Praxisbezug nicht ersetzen. Die Anwaltstä-\n\ntigkeit ist zwar aussagekräftig in bezug auf die Vertrautheit mit der Praxis \n\nder Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, die Si-\n\ncherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und das durch Er-\n\nfahrung gewonnene Verständnis für deren Anliegen. All das geschieht \n\nindes im Kontext der für den Rechtsanwaltsberuf typischen einseitigen \n\nInteressenwahrnehmung, kann Rechtsgebiete betreffen, die nur geringe \n\nBerührung mit der notariellen Berufstätigkeit haben, und ist häufig nicht \n\ngekennzeichnet durch die Vorbereitung umfänglicher Urkunden samt der \n\nÜberwachung ihrer Durchführung. Es wird somit darauf ankommen und \n\nzu gewichten sein, inwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätig-\n\nkeit \"notarnäher\" oder \"notarferner\" ausgestaltet war (BVerfG DNotZ \n\n2004, 560, 567, 570 unter C III 3 b, 5 a; Senat, Beschluß vom \n\n22. November 2004 aaO S. 214 unter 5 a bb). Dennoch haben Bewerber \n\nunverändert (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 2 AVNot i.d.F. vom 16. Februar 2005, \n\nSchlHA S. 75) Anspruch darauf, daß die Landesjustizverwaltungen für \n\ndie vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Gewichtung eine zutref-\n\nfend errechnete Dauer der Anwaltstätigkeit zum Ausgangspunkt nehmen. \n\nc) Im Falle des Antragstellers zu 1) waren weitere fünf Monate Er-\n\nsatzdienst auf die Dauer seiner Anwaltstätigkeit anzurechnen und hätten \n\nmit zusätzlichen 1,25 Punkten in die damalige Auswahlentscheidung des \n\nAntragsgegners Eingang finden müssen. Da der Antragsteller zu 1) mit \n\n113,40 Punkten und der weitere Beteiligte zu 3) mit 113,65 Punkten nur \n\n0,25 Punkte auseinander lagen, hätte der Antragsgegner deshalb dem \n\nweiteren Beteiligten zu 3) nicht unter Bezugnahme auf diesen Punkte-\n\nvorsprung den Vorzug geben dürfen. Er muß auch bei seiner neu zu tref-\n\nfenden Auswahlentscheidung von einer 5 Monate längeren Anwaltstätig-\n\nkeit für den Antragsteller zu 1) ausgehen. \n\n(1) § 1 Nr. 2 Anrechnungs-VO sieht die Anrechnung von Zeiten ei-\n\nnes Ersatzdienstes im Zivildienst \"bis zur Dauer des Grundwehrdienstes\" \n\nvor und verweist dazu auf die Grundsätze des § 1 Nr. 1 Anrechnungs-\n\nVO. Darin ist eine Anrechnung von Zeiten des Grundwehrdienstes oder \n\nvon Wehrübungen bis zur Dauer von zwei Jahren vorgesehen. \n\nZum Wehrdienst gehören nach § 4 WPflG neben dem Grundwehr-\n\ndienst (§ 5 WPflG) die Gesamtdauer der vorgesehenen Wehrübungen \n\n(§ 6 Abs. 2 WPflG) und – nach früherer Rechtslage - der Dienst in der \n\nVerfügungsbereitschaft (§ 5a WPflG a.F.). Grundwehrdienst und Wehr-\n\nübungen bilden zusammen die Bemessungsgrundlage für die Dauer des \n\nErsatzdienstes (BVerfGE 69, 1, 29 f.; BVerfG NVwZ 1988, 1118), ohne \n\ndaß es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang die Wehrpflichtigen \n\ntatsächlich zu Wehrübungen einberufen werden. Der zu leistende Zivil-\n\ndienst kann damit länger dauern als der tatsächlich durchschnittlich zu \n\nleistende Wehrdienst. Der Antragsteller zu 1) hat auf dieser Grundlage \n\n20 Monate Ersatzdienst erbracht. \n\n(2) Der Verordnungsgeber wollte den Ersatzdienst ausweislich § 1 \n\nNr. 2 Anrechnungs-VO nach den Grundsätzen des § 1 Nr. 1 Anrech-\n\nnungs-VO behandeln. Daher kann nur der dem Antragsteller zu 1) tat-\n\nsächlich abverlangte Ersatzdienst von 20 Monaten maßgeblich sein, \n\nnicht aber ein Zeitraum, der der Dauer des Grundwehrdienstes i.S. des \n\n§ 5 WPflG von - damals - 15 Monaten entspricht. Anderenfalls hätte ein \n\nErsatzdienstleistender, obwohl er einer Dienstverpflichtung unterworfen \n\nwar, die wegen der (abstrakten) Berücksichtigung von Wehrübungen \n\n20 Monate betrug, keine Möglichkeit, diese in ihrer vollen Dauer auf die \n\nZeit seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt anrechnen zu \n\nlassen, während ein Wehrpflichtiger seinem Grundwehrdienst solche \n\nWehrübungen - sofern erbracht - hinzurechnen kann. Das würde der \n\nZielsetzung des Verordnungsgebers widersprechen, der den Ersatz-\n\ndienst dem Wehrdienst bei Anrechnung auf die Dauer der hauptberufli-\n\nchen Tätigkeit als Rechtsanwalt ersichtlich hat gleichstellen wollen. Nur \n\ndas würde auch dem Sinn und Zweck der Bestimmung gerecht, die einen \n\nAusgleich dafür gewähren soll, daß die Erfüllung öffentlich-rechtlicher \n\nDienstpflichten zu einer Verzögerung bei der Zulassung als Rechtsanwalt \n\ngeführt hat. Die daraus bedingten beruflichen Nachteile betreffen den \n\nBewerber, der Zivildienst erbracht, und den, der Wehrdienst geleistet \n\nhat, gleichermaßen. \n\n(3) Daraus folgt umgekehrt, daß der weitere Beteiligte zu 3) seine \n\nzweijährige Dienstzeit als Zeitsoldat nicht in vollem Umfang zur Anrech-\n\nnung bringen kann. Denn eine Dienstverpflichtung bestand nur im Um-\n\nfang des Grundwehrdienstes, der für die Dauer von 15 Monaten durch \n\nden freiwillig abgeleisteten Wehrdienst abgegolten ist (§ 7 WPflG). Eine \n\nweitergehende Berücksichtigung dieser freiwilligen Dienstverpflichtung \n\nkäme nur in Betracht, wenn der weitere Beteiligte zu 3) Wehrübungen \n\nabgeleistet haben oder von solchen freigestellt worden sein sollte, weil \n\nim Einzelfall - obgleich nicht zwingend vorgeschrieben - eine Anrechnung \n\ndes freiwilligen Dienstes auch auf die andernfalls abzuleistende Wehr-\n\nübung erfolgt ist (vgl. Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz 6. Aufl. § 7 \n\nRdn. 7; Boehm-Tettelbach, Wehrpflichtgesetz (Stand: Juli 1999) § 7 \n\nRdn. 13). Das wird vom Beteiligten zu 3) jedoch nicht geltend gemacht. \n\n2. Der Erlaß vom 7. Mai 2004 war aber auch deshalb aufzuheben, \n\nweil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners insgesamt verfas-\n\nsungsrechtlichen Vorgaben nicht entsprochen hat. \n\na) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG aaO S. 564 ff. unter C \n\nIII) hat festgestellt, daß die Auswahl zwischen mehreren Rechtsanwäl-\n\nten, die für das Amt eines Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang \n\ndesjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleistet, wenn sich \n\ndie Verwaltung nach den bestehenden Verwaltungsvorschriften oder All-\n\ngemeinen Verfügungen in Angelegenheiten der Notarinnen und Notare \n\nrichtet. Zu seiner Überprüfung standen u.a. die Niedersächsische AVNot \n\nvom 1. März 2001 (NdsRpfl. S. 100) und die Regelung in Hessen (Run-\n\nderlaß des Hessischen Ministeriums der Justiz und Europaangelegenhei-\n\nten vom 25. Februar 1999 Buchst. A, Abschnitt II, JMBl. S. 222). Diese \n\nVerwaltungsvorschriften und Allgemeinen Verfügungen enthalten Aus-\n\nwahlkriterien, die im wesentlichen mit denen inhaltsgleich sind, die in § 6 \n\nder AVNot a.F. für Schleswig-Holstein aufgeführt werden. Eine nach die-\n\nsen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für \n\ndas von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung \n\nbei der Auswahl aus einem größeren Kreis von Bewerbern läßt vor allem \n\neine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistun-\n\ngen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist statt dessen eine Neube-\n\nwertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf \n\ndas angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und prakti-\n\nschen Erfahrungen - wie insbesondere bei den Beurkundungen - diffe-\n\nrenziert zu gewichten sind. Solange es insoweit an beachtlichen Bewer-\n\ntungen noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren \n\nSinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskrite-\n\nrien mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu \n\nder Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen \n\nmüssen (BVerfG aaO S. 566 f. unter C III 2, 3, 5 a). \n\nb) Zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts zur angemessenen Gewichtung fachspezifischer Leistun-\n\ngen beim Zugang zum Beruf des Notars im Nebenamt auf die Auswahl-\n\nentscheidung der Justizverwaltung hat der Senat bereits Stellung ge-\n\nnommen (Beschluß vom 22. November 2004 aaO). Die Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts hat zur Folge, daß der Antragsgegner eine \n\nan den verfassungsrechtlichen Vorgaben orientierte neue Auswahlent-\n\nscheidung zu treffen hat. Diese darf sich nicht darin erschöpfen, daß im \n\nwesentlichen eine tabellarische Gegenüberstellung der bereits nach der \n\nAVNot zu berücksichtigenden Merkmale erfolgt, ohne diese für die Beur-\n\nteilung der fachlichen Eignung der Bewerber jeweils zu gewichten und \n\ndie Ergebnisse gegeneinander abzuwägen, um auf dieser Grundlage zu \n\nentscheiden, wer dabei besser abschneidet. Vielmehr muß eine ab-\n\nschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen \n\nEignung der Bewerber durch den Antragsgegner stattfinden, damit er so \n\nden ihm bei der Auswahl mehrerer geeigneter Bewerber für das Amt des \n\nNotars zukommenden Beurteilungsspielraum ausschöpfen kann. Erst \n\ndann unterliegt seine Entscheidung gegebenenfalls erneut der gerichtli-\n\nchen Nachprüfung (Senat, Beschluß vom 22. November 2004 aaO \n\nS. 213 unter 4 b). \n\nc) Dem Oberlandesgericht ist daher, wie die Beschwerde zu Recht \n\ngeltend macht, nicht darin zu folgen, es stehe bereits fest, daß eine der \n\nbeiden ausgeschriebenen Notarstellen dem weiteren Beteiligten zu 4) zu \n\nübertragen und hinsichtlich der verbleibenden zweiten Notarstelle eine \n\nEntscheidung allein zwischen dem Antragsteller zu 1) und dem weiteren \n\nBeteiligten zu 3) zu treffen sei. Das greift in unzulässiger Weise in die \n\nvom Antragsgegner zu treffende Auswahlentscheidung ein; die bereits \n\nfestgestellten Eignungsmerkmale führen nicht schon jetzt zu einer Ein-\n\nengung des Beurteilungsspielraums dahingehend, daß notwendigerweise \n\nder weitere Beteiligte zu 4) vorzuziehen ist. Eine Bewertung und Gewich-\n\ntung der notarspezifischen Bezüge der anwaltlichen Tätigkeit des An-\n\ntragstellers zu 1) und der beiden weiteren Beteiligten durch den Antrags-\n\ngegner steht vielmehr noch aus und darf durch eine gerichtliche Ent-\n\nscheidung nicht vorweggenommen werden. Die Auffassung des Oberlan-\n\ndesgerichts, eine Bewertung der unterschiedlichen Anwaltstätigkeit in \n\nbezug auf ihre Notarnähe oder Notarferne könne nicht mehr stattfinden, \n\nweil keiner der Bewerber im Bewerbungsverfahren und seinem Vorfeld \n\ndavon ausgegangen sei, daß eine derartige Bewertung später stattfinden \n\nkönne, übersieht, daß einer näheren Beschreibung der Anwaltstätigkeit \n\ndurch die Bewerber nicht der Charakter eines neuen, durch § 6b Abs. 4 \n\nSatz 1 BNotO präkludierten Umstandes zukäme. Sie wäre lediglich eine \n\nzusätzliche, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nveranlaßte Erläuterung der als berücksichtigungsfähig eingebrachten \n\nAnwaltszeit. Das genügt, um seitens der Bewerber dem Erfordernis einer \n\nvollständigen, auf den Stichtag bezogenen Bewerbung gerecht zu wer-\n\nden. Die weitere Klärung zu diesem Punkt ist allein Sache der Justizver-\n\nwaltung (vgl. § 64a BNotO; Senat, Beschluß vom 22. November 2004 \n\naaO S. 214 unter 5 b bb; Beschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 2/03 - \n\nZNotP 2004, 34, 36). \n\n3. Für das weitere Verfahren ist zudem auf folgendes hinzuweisen: \n\na) Bewerbungsschluß für die durch den Antragsgegner ausge-\n\nschriebenen Notarstellen war der 31. Juli 2003. Nach § 6b Abs. 2 BNotO \n\nist die Bewerbung um eine Notarstelle innerhalb der in der Ausschrei-\n\nbung gesetzten - als gesetzliche Ausschlußfrist ausgestalteten - Bewer-\n\nbungsfrist einzureichen; dementsprechend sind gemäß § 6b Abs. 4 \n\nSatz 1 BNotO bei der Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 \n\nBNotO nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Be-\n\nwerbungsfrist bereits vorlagen. Die Justizverwaltung darf die fachliche \n\nEignung eines Bewerbers um das Amt des Notars nur dann bejahen, \n\nwenn diese bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist nachgewiesen ist, soweit \n\nes sich nicht um eine bloße nachträgliche Erläuterung eines bereits \n\nrechtzeitig eingebrachten Umstandes handelt (vgl. oben unter 2 c)). Das \n\ngilt nicht nur für die Erbringung, sondern vor allem auch für den Nach-\n\nweis der fachlichen Leistungen. Dieser setzt neben der Vorlage entspre-\n\nchender Bescheinigungen voraus, daß der Bewerber der Justizverwal-\n\ntung innerhalb der Bewerbungsfrist mitgeteilt hat, welche bei der Vorbe-\n\nreitung auf den Notarberuf bereits erbrachten Leistungen zu seinen Gun-\n\nsten in die Auswahlentscheidung einbezogen werden sollen. Insoweit \n\ndient die Festlegung des Stichtags der Rechtssicherheit und Rechtsklar-\n\nheit, aber auch der Gleichbehandlung aller Bewerber aufgrund einer ein-\n\nheitlichen Bewertungssituation, die nur gewährleistet ist, wenn zu Beginn \n\ndes Auswahlverfahrens sämtliche für jeden Bewerber maßgeblichen Kri-\n\nterien feststehen (Senat, Beschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ \n\n13/04 -; vom 16. März 1998 - NotZ 13/97 - NJW-RR 1998, 1599, 1600, \n\njeweils m.w.N.). Einen solchen Nachweis hat der weitere Beteiligte zu 4) \n\nerst nach Ablauf der Bewerbungsfrist durch die vom Notar Dr. D. am \n\n4. August 2003 ausgestellte Bescheinigung über 21 Niederschriften, die \n\ner in der Vertretungszeit vom 14. bis zum 31. Juli 2003 errichtet hat, er-\n\nbracht. Entgegen dem vom Oberlandesgericht eingenommenen Stand-\n\npunkt kann dieser Nachweis ebensowenig Berücksichtigung finden wie \n\nein nachträglicher Nachweis etwaiger Beurkundungen im Monat Juli \n\n2003 durch den Antragsteller zu 1). Daß wegen des Wegfalls der Kap-\n\npungsgrenze nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 AVNot a.F. die Zahl der Niederschrif-\n\nten bei der neu zu treffenden Auswahlentscheidung eine gewichtigere \n\nBedeutung erlangt als es bisher der Fall war, vermag daran entgegen der \n\nAuffassung des Oberlandesgerichts nichts zu ändern. Die nach Ablauf \n\nder Bewerbungsfrist belegten Qualifikationen für den Notarberuf könnten \n\nallein in künftigen Bewerbungsverfahren als Eignungskriterien Berück-\n\nsichtigung finden (BGHZ 126, 39, 54). \n\nb) Aus den gleichen Gründen muß die Tätigkeit des Antragstellers \n\nzu 1) als Notariatsfachangestellter unberücksichtigt bleiben, die in der \n\nBewerbung bis zum 31. Juli 2003 keine Erwähnung findet, sondern erst \n\nim Laufe des weiteren Verfahrens vorgebracht worden ist. Der An-\n\ntragsteller zu 1) hätte aber schon vor Ablauf der Bewerbungsfrist klar-\n\nstellen müssen, daß diese Tätigkeit als zusätzliche Qualifikation für den \n\nNotarberuf geltend gemacht werden soll. \n\nc) Der vom weiteren Beteiligten zu 3) besuchte Lehrgang \"Steuern \n\nund Betrieb\" des Deutschen Anwaltsinstituts ist nicht gezielt auf die nota-\n\nrielle Tätigkeit ausgerichtet und deshalb nicht notarspezifisch. Es genügt \n\nnicht, daß ein Lehrgang Bezüge zum Notarberuf aufweist, wenn das in \n\ngleicher oder ähnlicher Weise auch für andere juristische Berufe der Fall \n\nist. Es müssen vielmehr die erforderlichen Rechtskenntnisse unter Be-\n\nachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des Notar-\n\nberufs nahegebracht werden. Ein Kurs ist nicht in diesem Sinne notar-\n\nspezifisch, wenn er sich allgemein an steuerlich interessierte Juristen \n\nwendet, die die Fachanwaltsbezeichnung für den Bereich des Steuer-\n\nrechts anstreben (vgl. Senat, Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 31/96 - \n\nDNotZ 1997, 902, 904 unter II 2). Schon gar nicht hat eine – noch vor \n\nAufnahme des rechtswissenschaftlichen Studiums absolvierte - Ausbil-\n\ndung zum Bankkaufmann notarspezifische Bezüge. Der weitere Beteilig-\n\nte zu 3) hat nicht darzulegen vermocht, daß ihm durch diese Ausbildung \n\nKenntnisse vermittelt worden sind, die über das hinausgehen, was nicht \n\nauch für jeden anderen juristisch geprägten Beruf von Bedeutung ist. \n\nSchlick Becker Kessal-Wulf \n\n Ebner Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-11/notz-29-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 64a","ref_norm":"64a","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-07-11/notz-29-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__29-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:51:57.364247+00:00"}}