{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__27-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"NotZ 27/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 3 Zur Reihenfolge bei der Auswahl für eine ausgeschriebene (Nur-)Notarstelle unter mehreren geeigneten Bewerbern, die sämtlich keinen Anwärterdienst in dem betreffenden Bundesland geleistet haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 27/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2005 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Übertragung einer Notarstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 6 Abs. 3 \n\nZur Reihenfolge bei der Auswahl für eine ausgeschriebene (Nur-)Notarstelle \n\nunter mehreren geeigneten Bewerbern, die sämtlich keinen Anwärterdienst \n\nin dem betreffenden Bundesland geleistet haben. \n\nBGH, Beschluß vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - OLG München \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nStreck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München \n\nvom 29. Oktober 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, \n\ndaß der weitere Beteiligte seine außergerichtlichen Auslagen er-\n\nster Instanz selbst trägt. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner sowie dem weiteren \n\nBeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen im Beschwerde-\n\nverfahren zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller war vom 2. November 1995 bis zu 1. März 2002 (seit \n\ndem 1. April 1997 abgeordnet zum Deutschen Notarinstitut) im notariellen An-\n\nwärterdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Am 1. März 2002 wurde er zum \n\nNotar in D. ernannt, jedoch mit Ablauf desselben Tages auf seinen An-\n\ntrag wieder entlassen, um weiterhin beim Deutschen Notarinstitut - seit dem \n\n1. Februar 2001 als stellvertretender Geschäftsführer und Referatsleiter - tätig \n\nzu sein. Er hat sich, ebenso wie drei auswärtige Notarassessoren, um die vom \n\nAntragsgegner (mit Stichtag: 1. Dezember 2003) ausgeschriebene Notarstelle \n\nin S. (Bayern) beworben. \n\nMit Bescheid vom 23. April 2004 teilte der Antragsgegner dem Antrag-\n\nsteller mit, daß beabsichtigt sei, die Notarstelle dem weiteren Beteiligten, ei-\n\nnem seit 1. Juli 1997 in Sachsen tätigen Notarassessor, zu übertragen. Beige-\n\nfügt war ein Aktenvermerk vom 30. März mit einer Begründung der Auswahl-\n\nentscheidung. \n\nDemnach wendet der Antragsgegner für die Bewerbung ausschließlich \n\naußerbayerischer Bewerber um Notarstellen ein Punktesystem an, nach dem \n\nmaximal 50 Punkte erreichbar sind. Dabei werden die Leistungen in der Zwei-\n\nten juristischen Staatsprüfung und das Leistungsbild bei der Vorbereitung auf \n\nden Notarberuf mit jeweils 30 % der Gesamtbewertung (maximal je 15 Punkte) \n\ngewichtet. Die Dauer notarspezifischer Tätigkeiten wird mit 12 % (maximal 6 \n\nPunkte) bewertet. Das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung wird mit \n\n4 % der Gesamtbewertung (maximal 2 Punkte) berücksichtigt, notarspezifische \n\nZusatzqualifikationen mit 4 % (maximal 2 Punkte). Ferner geht die Bewertung \n\neines Vorstellungsgesprächs mit 20 % des Gesamtergebnisses (maximal 10 \n\nPunkte) in das Gesamtergebnis ein. \n\nIm vorliegenden Fall beruhte die Auswahlentscheidung auf folgenden \n\nBewertungen: \n\n Antragsteller \n\n weiterer Beteiligter \n\nZweite Jur. Staatsprüfung \n\n 12,75 \n\n 14,25 \n\nErste Jur. Staatsprüfung \n\n 0,8 \n\nLeistungsbild \n\n 15 \n\n 1,9 \n\n 15 \n\nDauer notarspezifischer \nTätigkeiten \n\n 3,66 \n\n 3,19 \n\nZusatzqualifikation \n\n 0 \n\nVorstellungsgespräch \n\n 8 \n\n 0 \n\n 9 \n\nSumme \n\n 40,21 \n\n 43,34 \n\n- Die betreffenden Punktwerte für die Zweite juristische Staatsprüfung werden \n\nfolgendermaßen errechnet: Der notenbeste Bewerber erhält 15 Punkte, die \n\nübrigen Bewerber erhalten pro schlechterer Notenstufe 1,5 Punkte Abzug; \n\nzusätzlich werden für ein bis zu 5 % schlechteres Ergebnis 0,75 Punkte ab-\n\ngezogen, für ein bis zu 10 % schlechteres Ergebnis 1,5 Punkte usw. \n\n Da hier der beste der vier Bewerber als Examensnote 11,36 Punkte hatte, \n\nerrechnete sich - bei jeweils gleicher Notenstufe (voll befriedigend) - für den \n\nweiteren Beteiligten bei 10,92 Punkten ein Punktwert von 14,25 und für den \n\nAntragsteller (Examen 10,07 Punkte) ein Punktwert von 12,75. \n\n- Zur Ermittlung der Punktewerte für die Erste juristische Staatsprüfung erhielt \n\nder notenbeste Bewerber 2 Punkte. Die übrigen Bewerber erhielten einen \n\nAbschlag von 0,2 Punkten pro schlechterer Notenstufen sowie Abschläge \n\nvon 0,1 Punkten für eine bis zu 5 % schlechtere Prüfungsleistung usw. Dies \n\nführte hier bei der Bestnote von 12,45 Punkten eines dritten Mitbewerbers \n\nzu 1,9 Punkten für den weiteren Beteiligten (Examensnote: 11,87 Punkte) \n\nund zu 0,8 Punkten für den Antragsteller (Examensnote: 7,75 Punkte). \n\n- Beim \"Leistungsbild\" erhielten beide Konkurrenten die Höchstpunktzahl von \n\n15 Punkten. Der Antragsgegner wertete die Zeugnisse in dem Sinne aus, \n\ndaß sie beiden höchste fachliche Fähigkeiten zusprächen. Aus den Beurtei-\n\nlungen des weiteren Beteiligten ergebe sich, daß dieser über ein weit über-\n\ndurchschnittliches, fundiertes juristisches Wissen verfüge. Er verfüge über \n\neine mehrjährige Erfahrung bei der Verwaltung von Notarstellen, seit No-\n\nvember 2000 verwalte er solche Stellen. Im Vergleich zu dem Antragsteller \n\nverfüge er aufgrund seiner mehrjährigen Verwaltungstätigkeit über größere \n\nErfahrungen in der notariellen Praxis sowie in der organisatorischen und \n\nwirtschaftlichen Führung eines Notariats. Die Tätigkeit des Antragstellers \n\nstelle aber gleichfalls hohe Anforderungen an organisatorisches und wirt-\n\nschaftliches Führungsgeschick. Er habe im Rahmen seiner Gutachtertätig-\n\nkeit am Deutschen Notarinstitut wissenschaftlich in praktisch allen für die no-\n\ntarielle Praxis relevanten Rechtsgebieten sehr erfolgreich gearbeitet. Dies \n\nwiege den praktischen Erfahrungsvorsprung des Mitbewerbers auf. Insoweit \n\nseien Leistungsunterschiede zwischen beiden Bewerbern nicht zu erkennen. \n\n- Unter \"Dauer notarspezifischer Tätigkeiten\" errechnete der Antragsgegner \n\nfür den Antragsteller zum Stichtag acht Jahre und damit 3,66 Punkte, für den \n\nweiteren Beteiligten - der vom 9. März bis 31. Dezember 1998 an die Notar-\n\nkammer Sachsen abgeordnet war, vom 1. November 2000 bis 31. Oktober \n\n2001 eine Notarstelle in L. verwaltete und seit 26. November 2001 eine \n\nNotarstelle in T. verwaltet - sechs Jahre und damit 3,19 Punkte. \n\n- Beim \"Vorstellungsgespräch\" vermerkte der Antragsgegner für den weiteren \n\nBeteiligten einen sehr günstigen Gesamteindruck. Er wurde mit 9 Punkten \n\nbewertet. Für den Antragsteller wurde ein günstiger Gesamteindruck notiert, \n\nder zu einer Bewertung mit 8 Punkten führte. \n\nGegen den Bescheid des Antragsgegners hat der Antragsteller (recht-\n\nzeitig) Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht \n\nhat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde \n\ndes Antragstellers. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Ober-\n\nlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Es \n\nkann nicht festgestellt werden, daß die Auswahlentscheidung des Antragsge-\n\ngners rechtswidrig ist und dadurch den Antragsteller in seinen Rechten beein-\n\nträchtigt, § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO. \n\n1. \n\nMaßstab für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern für das \n\nAmt des Notars im Hauptberuf ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO die persönli-\n\nche und fachliche Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbil-\n\ndung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den No-\n\ntarberuf gezeigten Leistungen. Dabei ist gemäß Satz 3 die Dauer des Anwär-\n\nterdienstes angemessen zu berücksichtigen. Diese gesetzliche Regelung wird \n\nden verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (BVerfG, Beschluß vom \n\n20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935, 1936 f). \n\nDie gesetzlich festgelegten Kriterien der persönlichen und fachlichen \n\nEignung enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, welche in ihrem Regelungsbe-\n\nreich eine Ermessensentscheidung der Bestellungsbehörde ausschließen. Das \n\nGericht hat daher die Auswahlentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu über-\n\nprüfen. Das bedeutet indessen nicht, daß es seine eigene Beurteilung an die \n\nStelle derjenigen der Behörde zu setzen hätte. Die Rechtskontrolle hat den \n\nCharakter der Auswahlentscheidung als Akt wertender Erkenntnis zu beachten. \n\nDiese ist vom Gericht nicht zu wiederholen, sondern nur darauf zu überprüfen, \n\nob ihm ein zutreffendes Verständnis des gesetzlichen Auswahlmaßstabes zu-\n\ngrunde liegt, ob allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachwidrige \n\nErwägungen ausgeschlossen sind und ob schließlich der zu beurteilende Tat-\n\nbestand verfahrensfehlerfrei festgestellt wurde (Senat, BGHZ 124, 327, 330 f). \n\nDer Antragsgegner war befugt, die Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO im \n\nRahmen des ihm eingeräumten Beurteilungsspielraums durch ein ausdifferen-\n\nziertes Punkte-System zu konkretisieren. Dieses muß sich allerdings im Rah-\n\nmen des gesetzlich abgesteckten Beurteilungsspielraums halten. Es dürfen \n\ndaher nur Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die für die persönliche und \n\nfachliche Eignung des Bewerbers von Belang sind, denn das Maß der Eignung \n\nfür das Amt des Notars stellt den umfassenden rechtlichen Auswahlmaßstab \n\ndar (aaO, 332 f). \n\n2. \n\nEntgegen der Beschwerde liegt eine Beeinträchtigung der Rechte des \n\nAntragstellers weder in der vom Antragsgegner gehandhabten Verwaltungs-\n\npraxis im allgemeinen noch in deren Anwendung im konkreten Einzelfall. \n\na) Das vom Antragsgegner angewendete \"50-Punkte-System\" ist im \n\nGrundsatz nicht zu beanstanden. \n\naa) Die generelle Berücksichtigung der Note des zweiten Staatsex-\n\namens mit 30 % und damit mit gleichem Gewicht wie die Beurteilungen der bei \n\nder Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen begegnet keinen \n\nBedenken. Zu Recht hat bereits das Oberlandesgericht ausgeführt, daß sich \n\nbei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Notaramt im Hauptberuf \n\nweder aus der Regelung in § 6 Abs. 3 BNotO noch aus der Entscheidung des \n\nBundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (aaO) - die sich maßgeblich mit \n\nder Bewerberauswahl für das Anwaltsnotariat befaßt - ableiten läßt, die Bewer-\n\ntung der fachlichen Leistungen bei der Vorbereitung auf den Beruf müsse zu \n\nmehr als 50 % gewichtet werden. \n\n(1) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt dem Ergebnis des \n\nZweiten juristischen Staatsexamens deshalb eine besondere Aussagekraft \n\nbeim fachlichen Vergleich verschiedener Bewerber zu, weil es wesentlich auf \n\nder Beurteilung namentlich nicht gekennzeichneter Arbeiten beruht und von \n\neinem finanziellen Interesse der prüfenden Stelle an der Nachfrage nach Prü-\n\nfungsleistungen frei ist (Beschluß vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01 - \n\nNJW-RR 2002, 705 f). Zu Recht verweist das Oberlandesgericht darauf, daß in \n\nder Zweiten juristischen Staatsprüfung nicht nur Kenntnisse, d.h. konkrete In-\n\nhalte, abgefragt werden. In der Examensnote kommt daneben auch die Beurtei-\n\nlung des juristischen Grundverständnisses und der Fähigkeit der praktischen \n\nRechtsanwendung, zum Denken in juristischen Kategorien und zur Lösung un-\n\nbekannter Rechtsprobleme in vertretbarer Zeit zum Ausdruck. Daher gibt das \n\nErgebnis des Staatsexamens auch Auskunft über die allgemeine juristische \n\nBefähigung (vgl. auch BVerfG aaO S. 1938). Im übrigen ist dem weiteren Betei-\n\nligten darin zuzustimmen, daß einige Bereiche, die vom Antragsteller als notar-\n\nfern bezeichnet werden (öffentliches Recht, Arbeitsrecht) durchaus für den in \n\nder Praxis tätigen Notar von Bedeutung seien können. Die Pflicht zur umfas-\n\nsenden Beratung kann (anders als die mit abstrakten Rechtsfragen befaßte \n\nTätigkeit des Antragstellers) darüber hinaus auch strafrechtliche Belange, ins-\n\nbesondere im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts, umfassen. \n\n(2) Eine andere Einschätzung ist auch nicht von Verfassungs wegen \n\ngeboten. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht die herausragende Be-\n\ndeutung der Zweiten juristischen Staatsprüfung für die Beurteilung der fachli-\n\nchen Eignung von Notaren im Hauptberuf ausdrücklich bekräftigt. Während für \n\ndie Aufnahme in den Anwärterdienst diese Note sogar als vorrangig angesehen \n\nwerden könne, sei im Zeitpunkt der Bewerbung um ein Notaramt im Hauptberuf \n\nzwar erneut dem Zweiten Staatsexamen, aber eben auch den bei der Vorberei-\n\ntung auf den Notarberuf gezeigten und beurteilten Leistungen Gewicht beizu-\n\nmessen (BVerfG aaO S. 1937). Wie im angefochtenen Beschluß des Oberlan-\n\ndesgerichts ausgeführt, wird die Regelung des Antragsgegners diesen Anfor-\n\nderungen gerecht. Zusätzlich zu den Beurteilungen der auf den Notarberuf \n\nvorbereitenden Leistungen mit 30 % fließt noch die Dauer notarspezifischer \n\nTätigkeit mit 12 % der Gesamtpunktzahl in die Bewertung ein, womit zugleich \n\nauch der Zuwachs an Erfahrung und fachlicher Qualifikation erfaßt wird. Das \n\nZweite Staatsexamen liegt beim erstmaligen Zugang zum Notariat im Hauptbe-\n\nruf regelmäßig auch noch nicht so lange zurück wie in den Fällen des Anwalts-\n\nnotariats. \n\nIm übrigen spielt die vom Antragsteller geforderte stärkere Gewichtung \n\ndes Leistungsbildes im vorliegenden Fall bereits deshalb keine Rolle, weil die \n\nEinschätzung des Antragsgegners, daß insoweit beiden relevanten Bewerbern \n\ngleichermaßen die Höchstnote zustehe, rechtlich nicht zu beanstanden ist. \n\n(3) Soweit der Antragsteller das Umrechnungssystem des Antragsgeg-\n\nners beanstandet, weil es die zu erreichende Höchstpunktzahl von 15 Punkten \n\nvon dem Zufall abhängig mache, welche Kandidaten sich im einzelnen bewer-\n\nben, zeigt er keinen Rechtsfehler auf. Das Bewertungssystem des Antragsge-\n\ngners führt dazu, daß an realistischerweise in Betracht kommende Spitzen-\n\nnoten angeknüpft wird, damit die Höchstpunktzahl von 15 auch tatsächlich er-\n\nreicht werden kann und sich die aufgefächerten Ergebnisse somit nicht nur im \n\nunteren Bereich der Skala bewegen. Die Staffelung der Notenunterschiede \n\nnach der besonderen Rechenmethode des Antragsgegners, die hier zu Folge \n\nhat, daß sich bei einem Notenunterschied von 0,85 Punkten (der weitere Betei-\n\nligte: 10,92, der Antragsteller: 10,07) konkret ein Abstand von 1,5 Bewertungs-\n\npunkten zwischen den am gerichtlichen Verfahren beteiligten Konkurrenten \n\nergibt, hält sich in einem vertretbaren Rahmen. Ob es allgemein zu billigen wä-\n\nre, daß nach dem System des Antragsgegners im Falle unterschiedlicher No-\n\ntenstufen der Bewerber aufgrund der dann mehrfach vorzunehmenden Ab-\n\nschläge selbst geringfügige Abweichungen in der Examensnote zu beträchtli-\n\nchen Unterschieden bei den zu veranschlagenden Bewertungspunkten führen \n\nkönnen (etwa: beste Examensnote 11,50 Punkte = gut, nächstbeste Note 11,48 \n\nPunkte = voll befriedigend, ergeben einmal 15 und einmal 12,75 Bewertungs-\n\npunkte [ 1,5 Punkte-Abzug wegen der niedrigeren Notenstufe, weiterer Abzug \n\nvon 0,75 Punkten wegen der um bis zu 5 % schlechteren Examensnote]), \n\nbraucht nicht entschieden zu werden, weil hier der Antragsteller und der weite-\n\nre Beteiligte dieselbe Notenstufe erreicht haben. Entgegen der Auffassung des \n\nAntragstellers ist es nicht geboten, bei einer Notendifferenz von 0,85 Punkten \n\n\"annähernd gleiche\" Befähigung anzunehmen. Aus dem Senatsbeschluß vom \n\n13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333 ergibt sich nichts \n\nGegenteiliges (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. März 2004 - Notz 19/03 - \n\nUmdruck S. 7 f). \n\nbb) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, daß der Antrags-\n\ngegner durchgehend das Ergebnis der Ersten juristischen Staatsprüfung mit \n\n4 % berücksichtigt. Eine Heranziehung der in dieser Prüfung gezeigten juristi-\n\nschen Fähigkeiten liegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats innerhalb \n\ndes Beurteilungsspielraums. Der Antragsgegner ist rechtlich nicht gehindert, \n\nneben dem abschließenden Zeugnis auch weitere Zeugnisse über den Verlauf \n\nder juristischen Ausbildung mit heranzuziehen. Dies darf nur nicht dazu führen, \n\ndaß das Gewicht des Zweiten Staatsexamens hinter sie zurücktritt (Senatsbe-\n\nschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 58/92 - DNotZ 1994, 332, 333; vgl. \n\nauch Senatsbeschluß vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - NJW-RR 2004, 1701, \n\n1703). Unter Umständen kann sogar eine Pflicht bestehen, die Ergebnisse der \n\nErsten juristischen Staatsprüfung zur Abrundung des Leistungsvergleiches mit \n\neinzubeziehen (Senatsbeschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - NJW-RR \n\n2004, 859, 860). Die Verwaltungsübung des Antragsgegners geht dahin, daß \n\ndie Gewichtung der Ersten juristischen Staatsprüfung mit 4 % des Gesamter-\n\ngebnisses gegenüber 30 % für die Zweite juristische Staatsprüfung deutlich \n\ngeringer ausfällt. Damit bleibt die Regelung insoweit innerhalb des dem An-\n\ntragsgegner zustehenden Beurteilungsspielraums. Etwaigen Bedenken, was \n\ndas Abschlag-System im Falle unterschiedlicher Notenstufen der Bewerber \n\nangeht (siehe oben zu aa) (3)), braucht hier nicht nachgegangen zu werden. \n\nZum einen war der im konkreten Fall unter diesem Gesichtspunkt zu Lasten \n\ndes Antragstellers vorgenommene (nochmalige) Abzug so geringfügig, daß er \n\nsich auf das Gesamtergebnis nicht ausgewirkt haben kann; zum anderen ge-\n\nbietet - unabhängig von der vorgenommenen Berechnungsmethode - insoweit \n\ndie deutlich schwächere Examensnote des Antragstellers eine signifikant \n\nschlechtere Bewertung. \n\ncc) Ob die generelle Bewertung der Ergebnisses der Vorstellungsge-\n\nspräche mit 20 % in jedem Fall als rechtlich bedenkenfrei anzusehen ist, kann \n\nhier - da nicht entscheidungserheblich - offenbleiben. \n\n(1) Gegen die Einbeziehung der Ergebnisse eines persönlichen Vorstel-\n\nlungsgespräches bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Diese Möglichkeit \n\nist in § 6 Abs. 3 BNotO zwar nicht ausdrücklich vorgesehen. Es entspricht aber \n\nallgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Dienstrechts, daß zur Prüfung und \n\nGewichtung der persönlichen Eignung eines Bewerbers (vgl. § 6 Abs. 3 BNotO) \n\nsich der zukünftige Dienstherr neben schriftlichen Unterlagen auch einen un-\n\nmittelbaren Eindruck verschaffen kann. Dies ist insbesondere dann zulässig, \n\nwenn - wie hier - der Bewerber den Anwärterdienst bei einer anderen Landes-\n\njustizverwaltung durchlaufen hat (Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 20/03 - \n\nNJW-RR 2004, 859, 860). \n\nBei der Gewichtung des persönlichen Eindrucks aus einem Vorstellungs-\n\ngespräch ist allerdings zu berücksichtigen, daß solche Gespräche nur eine \n\n\"Momentaufnahme\" von den Fähigkeiten des jeweiligen Bewerbers vermitteln \n\nkönnen (Senat, aaO) und in besonders hohem Maße einer subjektiven Wer-\n\ntung unterliegen. Das Grundrecht nach Art. 33 Abs. 2 GG fordert jedoch ein \n\nVerfahren, das sich an objektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen \n\ngerichtlich überprüfbare Methoden der Persönlichkeitsbeurteilung hält. Dem \n\ngenügen die Eindrücke einer Seite über den Verlauf eines Gespräches, das \n\nsich weitgehend außerhalb der Sachfragen der angestrebten Amtsführung be-\n\nwegt, nicht ohne weiteres (Beschlüsse vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - NJW-\n\nRR 2004, 1701, 1702 und NotZ 5/04 - Umdruck S. 6 ff). Eine ausschlaggeben-\n\nde Bedeutung darf der Dienstherr dem Vorstellungsgespräch etwa dann bei-\n\nmessen, wenn keine schriftlichen Leistungsbeurteilungen vorliegen, die wegen \n\nihres sachlichen Gehaltes aussagekräftige Erkenntnisquellen zur persönlichen \n\nEignung des Bewerbers darstellen (Senat, aaO). \n\n(2) Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob sich der Antragsgegner mit \n\neinem generellen Ansatz von 20 % am Gesamtergebnis noch im Rahmen sei-\n\nnes Beurteilungsspielraums bewegt. Anders als bei der Bewerbung um den \n\nAnwärterdienst liegen hier neben den Befähigungsnachweisen (insbesondere \n\nErgebnisse der juristischen Staatsprüfungen) bereits dienstliche Beurteilungen \n\nvor, die Auskunft auch über die persönliche Eignung geben (vgl. Beschluß vom \n\n22. März 2004 - NotZ 20/03 - NJW-RR 2004, 859, 860). Der Antragsgegner \n\ngewichtet im Rahmen des \"Leistungsbilds\" diese Beurteilungen, die regelmäßig \n\nlängere Zeiträume, häufig mehrere Jahre, umfassen, selbst insgesamt mit 30 % \n\nund damit nur um die Hälfte stärker als die \"Momentaufnahme\" aus dem eige-\n\nnen persönlichen Eindruck, der von einer Reihe von zufälligen Umständen \n\n(Krankheit, Streß, persönliche Sym- oder Antipathien etc.) beeinflußt sein kann. \n\nEin gewisses Mißverhältnis könnte sich selbst dann ergeben, wenn noch - wie \n\nvom Oberlandesgericht erwogen - zusätzlich die \"Dauer notarspezifischer Tä-\n\ntigkeit\" mit einem Gewicht von 12 % berücksichtigt wird; selbst vor diesem Hin-\n\ntergrund kann ein \"schlechter Tag\" des Bewerbers oder eine Kommunikations-\n\nstörung zwischen ihm und seinen Gesprächspartnern unter Umständen (z.B. in \n\neinem relativ homogenen Bewerberfeld) dazu führen, daß der Eindruck aus \n\neinem Vorstellungsgespräch sämtliche sonst vorhandene Erkenntnisse hin-\n\nsichtlich der persönlichen Eignung des Bewerbers überwiegt (vgl. Senat, aaO). \n\nDas könnte dazu Anlaß geben, den Einfluß der Ergebnisse der Vorstellungs-\n\ngespräche auf die Gesamtbeurteilung - statt einer generellen Gewichtung mit \n\neinem Prozentsatz von 20 % - zu relativieren. \n\n(3) Wie schon das Oberlandesgericht angenommen hat, kommt es vor-\n\nliegend auf diese Frage nicht an, weil auszuschließen ist, daß sich die gering-\n\nfügig (um einen Punkt) zugunsten des weiteren Beteiligten unterschiedliche \n\nBewertung des Eindrucks, den der Antragsgegner aufgrund der Vorstellungs-\n\ngespräche von den Bewerbern gewann, auf die Besetzungsentscheidung aus-\n\ngewirkt hat. Die Auswertung der Vorstellungsgespräche durch den Antrags-\n\ngegner (8 von 40,21 Punkten für den Antragsteller und 9 von 43,34 Punkten für \n\nden weiteren Beteiligten) kann gestrichen werden, ohne daß der Vorsprung \n\ndes weiteren Beteiligten (von 3,13 Punkten) im Gesamtergebnis maßgeblich \n\nbeeinflußt würde. \n\ndd) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet ferner, daß nach den Aus-\n\nwahlkriterien des Antragsgegners nicht zusätzlich Sonderpunkte für Tätigkeiten \n\nbeim Deutschen Notarinstitut, für Vortragstätigkeiten oder Veröffentlichungen \n\nzu notarspezifischen Themen zu vergeben sind. \n\n(1) Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zu Recht \n\ndarauf hingewiesen, daß solche Tätigkeiten ohne Rechtsfehler bereits im be-\n\nstehenden Punktesystem des Antragsgegners Berücksichtigung finden können. \n\nDie besondere fachliche Qualifikation, die sich aus der Gutachtertätigkeit er-\n\ngibt, kann bei der Leistungsbewertung (\"Leistungsbild\") eine Rolle spielen. \n\nDiese Zeit wird außerdem im Rahmen der mit 12 % gewichteten notarspezifi-\n\nschen Tätigkeiten mitberücksichtigt. Im übrigen können zwar auch im Punkte-\n\nsystem des Antragsgegners über Sonderpunkte ganz besondere Qualifikatio-\n\nnen prinzipiell berücksichtigt werden. Es ist aber nicht zu beanstanden, daß \n\nder Antragsgegner einen solchen Fall hier nicht angenommen hat. Wie der Se-\n\nnat bereits ausgesprochen hat, ist es im Blick auf die Beurteilungen während \n\ndes Anwärterdienstes und darauf, daß die Notarassessoren bereits beträchtli-\n\nches wissenschaftliches Potential einbringen und auch oft während der Ausbil-\n\ndung mit wissenschaftlichen Aufgaben betraut werden, nicht geboten, Tätigkei-\n\nten der Bewerber beim Deutschen Notarinstitut, wissenschaftlichen Veröffentli-\n\nchungen und steuerrechtlichen Fachkenntnissen ein besonderes, zusätzliches \n\nGewicht beim Leistungsvergleich beizumessen (Beschluß vom 22. März \n\n2004- NotZ 19/03 - Umdruck S. 8 f). \n\n(2) Auf eine mögliche andere Gewichtung solcher Tätigkeiten in Verwal-\n\ntungsvorschriften betreffend die Bewertung der Eignung der Bewerber bei der \n\nAuswahl von Anwaltsnotaren (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 6 AVNot NRW) kommt es \n\nwegen des Unterschieds zwischen dem Anwaltsnotariat und dem hier betroffe-\n\nnen Nur-Notariat mit dem dafür vorgesehenen Anwärterdienst (§ 7 BNotO) \n\nnicht an. Die Unterscheidung schlägt sich nicht nur in einer unterschiedlichen \n\nAusgestaltung des Berufsbildes nieder, sondern sie hat Auswirkungen insbe-\n\nsondere auf die Berufszugangsvoraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluß vom \n\n20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - NJW 2004, 1935, 1937). \n\nb) Auch die Anwendung der erörterten Verwaltungsgrundsätze des An-\n\ntragsgegners im vorliegenden konkreten Einzelfall ist rechtlich nicht zu beant-\n\nstanden. \n\naa) Bezüglich der Leistungsbeurteilung hält sich die Einschätzung des \n\nAntragsgegners, daß beide Bewerber die Höchstpunktzahl von 15 Punkten er-\n\nfüllt haben, innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. Dies gilt \n\nentgegen der Beschwerde insbesondere auch für die - im Ergebnis keinerlei \n\nEinschränkungen der Leistungsfähigkeit feststellende - Auswertung der Zeug-\n\nnisse des weiteren Beteiligten. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefoch-\n\ntenen Beschluß verwiesen. \n\nDaß der Antragsgegner die Vortragstätigkeit und wissenschaftlichen \n\nVeröffentlichungen des Antragstellers (der nur die ersten 17 Monate nach Ein-\n\nstellung als Notarassessor tatsächlich im Notardienst tätig war) - auch unter \n\nEinbeziehung seiner Tätigkeit beim Deutschen Notarinstitut und des dort be-\n\nwiesenen Fachwissens einschließlich besonderer steuerrechtlicher Fachkennt-\n\nnisse - nicht höher als die jahrelange praktische Notarstätigkeit des erfolgrei-\n\nchen Mitbewerbers bewertet hat, hält sich gleichermaßen innerhalb des ihm \n\nzustehenden Beurteilungsspielraums. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, \n\ndaß der Antragsgegner einen Erfahrungsvorsprung des weiteren Beteiligten \n\ngegenüber dem Antragsteller hinsichtlich der organisatorischen und wirtschaft-\n\nlichen Führung eines Notariats angenommen und deshalb bei der Bewertung \n\nund Abwägung sämtlicher Tätigkeiten bis zum Stichtag jedenfalls keinen Vor-\n\nrang des Antragstellers im \"Leistungsbild\" gesehen hat. \n\nbb) Was die Bewertung der Vorstellungsgespräche angeht, hat sich, wie \n\nbereits ausgeführt, die geringfügig höhere Einstufung des weiteren Beteiligten \n\ndurch den Antragsgegner nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt. \n\nIII. \n\nDer angefochtene Beschluß hat daher Bestand. Zu ändern war aufgrund \n\ndes Rechtsmittels des Antragstellers lediglich der Ausspruch über die Erstat-\n\ntung der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des weiteren Beteiligten \n\ndurch den Antragsteller. Die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO anwendbare \n\nVorschrift des § 201 BRAO gilt nur für die Gerichtskosten, so daß die Ent-\n\nscheidung über die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten § 13a FGG zu \n\nentnehmen ist. Die Erstattung erstinstanzlicher Kosten kann nach § 13a Abs. 1 \n\nSatz 1 FGG ganz oder teilweise angeordnet werden, wenn dies der Billigkeit \n\nentspricht. Dies kommt in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Gründe be-\n\nstehen, die eine Kostenerstattung als billig erscheinen lassen (Senat, Beschluß \n\nvom 4. Dezember 1989 - NotZ 18/89 - juris [Umdruck S. 5]). Die Zurückweisung \n\ndes Antrags für sich allein ist in der Regel noch kein ausreichender Grund, um \n\neine Kostenerstattung anzuordnen. Es kommt hier also mangels besonderer \n\nUmstände der Grundsatz zum Tragen, daß jeder Beteiligte seine außergericht-\n\nlichen Auslagen im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen hat. \n\nDie Entscheidung über die Kosten im Rechtsmittelverfahren folgt aus \n\n§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO, § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. \n\nSchlick \n\n Streck \n\n Galke \n\n Lintz \n\nBauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/notz-27-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/notz-27-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__27-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:27:55.422892+00:00"}}