{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__26-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2005-03-14","aktenzeichen":"NotZ 26/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja \n\nNotZ 26/04 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2005 \n\nin Sachen \n\nwegen Tauschs von Notarstellen \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Lintz und \n\nJustizrat Dr. Bauer am 14. März 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den Be-\n\nschluß des 2. Notarsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 6. September 2004 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerdever-\n\nfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-\n\nrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer 68 Jahre alte Antragsteller zu 1 und der um über 20 Jahre jüngere \n\nAntragsteller zu 2 sind Anwaltsnotare, der Antragsteller mit Amtssitz in \n\nL. , der Antragsteller zu 2 in H. . Mit Schreiben vom 18. Juli 2001 \n\nbeantragten sie bei der Justizverwaltung die Genehmigung zu einem Tausch \n\nihrer Amtssitze. Die Antragsgegnerin wies mit Bescheiden vom 21. August 2002 \n\nan den Antragsteller zu 1 und vom 11. September 2002 an den Antragsteller \n\nzu 2 jeweils \"den Antrag auf Tausch Ihres Amtssitzes\" zurück. Den gegen diese \n\nBescheide gerichteten Antrag der Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung \n\nhat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben \n\ndie Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. \n\nIm Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu 1 erklärt, \n\ner nehme seine Beschwerde zurück; der Antrag auf Tausch des Notariats wer-\n\nde gleichfalls zurückgenommen. \n\nDer Antragsteller zu 2 hält an dem Begehren, den Tausch der Amtssitze \n\nzu genehmigen, fest. Hilfsweise beantragt er festzustellen, daß die Entschei-\n\ndung des Oberlandesgerichts rechtswidrig war und dem Antrag der Antragstel-\n\nler auf gerichtliche Entscheidung gegen die Bescheide der Antragsgegnerin \n\nvom 21. August und 11. September 2002 hätte stattgegeben werden müssen. \n\nHöchst hilfsweise erklärt er die Hauptsache für erledigt und beantragt, die Ko-\n\nsten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 2 ist als unzulässig zu \n\nverwerfen. \n\n1. \n\nSoweit der Antragsteller zu 2 das Hauptsachebegehren weiterverfolgt, ist \n\nfür das Rechtsmittel in Folge der im Beschwerdeverfahren vom Antragsteller \n\nzu 1 erklärten Rücknahme des Tauschantrags das Rechtsschutzbedürfnis ent-\n\nfallen (vgl. Kahl, in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 81; Bassen-\n\nge, in Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG 10. Aufl. § 19 FGG Rn. 29 ff; s. auch \n\nJansen, FGG 2. Aufl. § 19 Rn. 36). \n\nGegenstand des gerichtlichen Verfahrens war die auf Rechtmäßigkeit zu \n\nüberprüfende Entscheidung der Antragsgegnerin (Bescheide vom 21. August \n\nund 11. September 2002), die von den Antragstellern beantragte Genehmigung \n\ndes Tauschs ihrer Amtssitze nicht zu genehmigen. Diese Entscheidung der Ju-\n\nstizverwaltung betraf einen gemeinsamen Antrag beider Antragsteller. Darüber \n\nhinaus handelte es sich bei dem in Angriff genommenen \"Amtssitztausch\" um \n\nein seiner Art nach - wenn überhaupt - nur im beiderseitigen Zusammenwirken \n\ndurchführbares Vorhaben. \n\nInfolgedessen sind dadurch, daß der Antragsteller zu 1 seinen Antrag auf \n\n\"Tausch des Notariats\" zurückgenommen hat, die Voraussetzungen für eine \n\ngerichtliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand nicht mehr gegeben \n\n(vgl. Kahl, in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO § 19 Rn. 85 m.w.N.). \n\n2. Was den ersten Hilfsantrag angeht, ist festzuhalten, daß im Verfahren \n\nnach § 111 BNotO ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt eines Fortsetzungs-\n\nfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht zulässig ist, es sei \n\ndenn, andernfalls liefe die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer (stän-\n\ndige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. März 2003 - NotZ \n\n31/02 - NJW 2003, 2905 und vom 10. August 2004 - NotZ 28/03 - ZNotP 2004, \n\n483, 485 jeweils m.w.N.). Eine solche Ausnahme ist vorliegend schon deshalb \n\nzu verneinen, weil sich die \"Antragstellerseite\" durch die vom Antragsteller zu 1 \n\nerklärte Rücknahme des Antrags freiwillig um die Möglichkeit einer Sachent-\n\nscheidung gebracht hat. \n\n3. \n\nAus diesem Grunde ist es auch nur folgerichtig, daß die Antragsteller \n\naufgrund der vom Antragsteller zu 1 erklärten Antragsrücknahme die Gerichts-\n\nkosten (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO) und die der Antrags-\n\ngegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu \n\ntragen haben (§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG). Da ein über das \"Kosteninteresse\" \n\nhinausgehendes Interesse des Antragstellers zu 2 an der Feststellung, daß die \n\nHauptsache erledigt ist, nicht zu erkennen ist, ist demnach auch der zweite \n\nHilfsantrag unzulässig. Die Rechtslage ist insoweit im Verfahren vor den Notar-\n\nsenaten, ebenso wie im anwaltsgerichtlichen Verfahren, eine andere als im Zi-\n\nvilprozeß (vgl. BGH, Beschluß vom 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02 - \n\nNJW 2004, 1173). \n\nSchlick \n\n Streck \n\n Galke \n\n Lintz \n\nBauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/notz-26-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-03-14/notz-26-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__26-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:31:46.097505+00:00"}}