{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__23-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2004-11-22","aktenzeichen":"NotZ 23/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO §§ 111 Abs. 4, 50 Abs. 3 Satz 3; BRAO §§ 40 Abs. 4, 41; FGG §§ 16, 27 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 547 Nr. 6 Ein nach mündlicher Verhandlung ergangener Beschluß des Notarsenats (hier im gerichtlichen Vorschaltverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) ist \"nicht mit Gründen versehen\", wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verhandlung voll- ständig schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Anschluß an BGH, Be- schluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 23/04 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n22. November 2004 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nvom \n\n22. November 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nBNotO §§ 111 Abs. 4, 50 Abs. 3 Satz 3; BRAO §§ 40 Abs. 4, 41; FGG §§ 16, 27 \nAbs. 1 Satz 2; ZPO § 547 Nr. 6 \n\nEin nach mündlicher Verhandlung ergangener Beschluß des Notarsenats (hier im \ngerichtlichen Vorschaltverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) ist \"nicht mit \nGründen versehen\", wenn er nicht binnen fünf Monaten nach der Verhandlung voll-\nständig schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der \nGeschäftsstelle übergeben worden ist. \n\nDies gilt unabhängig davon, ob die Beschlußformel verkündet oder die Entscheidung \ninsgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Anschluß an BGH, Be-\nschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642). \n\nBGH, Beschluß vom 22. November 2004 - NotZ 23/04- OLG Frankfurt am Main \n\nwegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke, Wendt sowie die Notare \n\nDr. Doyé und Dr. Ebner auf die mündliche Verhandlung vom \n\n22. November 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der \n\nauf den 20. Mai 2003 datierte Beschluß des 2. Notar-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Der 1942 geborene Antragsteller ist seit 1971 als Rechtsanwalt \n\nzugelassen und seit 1985 Notar mit dem Amtssitz in U. . \n\nMit Verfügung vom 27. Juli 2001 hat ihn der Präsident des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, weil \n\nseine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung \n\ndie Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 50 \n\nAbs. 1 Nr. 8 BNotO). Dieser Einschätzung hat sich die Präsidentin des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund der Vielzahl gegen ihn \n\ngeführter Prozesse und Vollstreckungsmaßnahmen sowie seiner außer-\n\nordentlich hohen Verschuldung und Belastungen angeschlossen und ihm \n\nmit Bescheid vom 26. April 2002 angekündigt, daß sie aus diesen Grün-\n\nden seine endgültige Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO in \n\nAussicht nehme. Gegen den auf den 20. Mai 2003 datierten Beschluß \n\ndes Oberlandesgerichts, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung gegen die Verfügung vom 26. April 2002 gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 \n\nBNotO zurückgewiesen worden ist, richtet sich die sofortige Beschwerde \n\ndes Antragstellers. \n\nII. Das zulässige Rechtsmittel (§§ 111 Abs. 4 BNotO, 42 Abs. 4 \n\nBRAO) hat insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesge-\n\nricht führt. Der Beschluß leidet an einem erheblichen Verfahrensmangel. \n\nEine Entscheidung in der Sache selbst hält der Senat nicht für sachdien-\n\nlich. \n\n1. a) Der genaue Verlauf des Verfahrens vor dem Oberlandesge-\n\nricht ist den Akten nicht sicher zu entnehmen. \n\nNach Eingang des Antrages auf gerichtliche Entscheidung am \n\n5. Juni 2002 ist Termin auf den 1. November 2002 anberaumt worden. \n\nVerhandlungs- und Verkündungsprotokolle enthalten die Akten nicht. \n\nNach einer von der Antragsgegnerin dem Senat aus ihren Akten übermit-\n\ntelten Protokollabschrift hat am 15. November 2002 ein Verhandlungs-\n\ntermin vor dem Oberlandesgericht stattgefunden, in dem eine Entschei-\n\ndung im schriftlichen Verfahren nicht vor dem 16. Dezember 2002 ange-\n\nkündigt worden ist. Es gibt in den Akten keinen Anhalt dafür, daß unter \n\ndem Beschlußdatum vom 20. Mai 2003 ein Verhandlungs- oder Verkün-\n\ndungstermin stattgefunden hat. Im Gegenteil findet sich dort zunächst \n\neine Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 2. Juni 2002, ein Protokoll \n\naus einem anderen Verfahren (offenbar das im selben Termin verhandel-\n\nte vorläufige Amtsenthebungsverfahren) zu diesen Akten zu nehmen. \n\nGemäß weiterer Verfügung von diesem Tag ist dem notariellen Beisitzer \n\nein Beschlußentwurf nebst Akten zur Prüfung und - wenn kein Bera-\n\ntungsbedarf bestehe - zur Unterschrift zugeleitet worden. \n\nNach diesem durch die Akten ausgewiesenen Verfahrensgang \n\nmüssen nach einer mündlichen Verhandlung, aufgrund der die Entschei-\n\ndung erlassen worden ist (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 40 Abs. 2 Satz 1 \n\nBRAO), weit mehr als fünf Monate vergangen sein, bis die gemäß § 111 \n\nAbs. 4 BNotO i.V. mit § 41 Abs. 1 BRAO mit Gründen versehene Ent-\n\nscheidung von allen Richtern unterschrieben der Geschäftsstelle zur Zu-\n\nstellung zugeleitet worden ist. Der Beschluß ist daher als \"nicht mit \n\nGründen versehen\" zu behandeln (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 40 \n\nAbs. 4 BRAO, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 547 Nr. 6 ZPO). \n\nb) Es entspricht einem mittlerweile für alle Prozeßarten anerkann-\n\nten Grundsatz, daß ein bei Verkündung noch nicht vollständig abgefaß-\n\ntes Urteil \"nicht mit Gründen versehen\" ist, wenn Tatbestand und Ent-\n\nscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schrift-\n\nlich niedergelegt, von den Richtern unterschrieben und der Geschäfts-\n\nstelle übergeben worden sind (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Ge-\n\nrichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92 - \n\nNJW 1993, 2603; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVa ZR 119/85 - \n\nNJW 1987, 2446; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 310 Rdn. 5 und \n\nZöller/Gummer, aaO § 547 Rdn. 10 m.w.N.). Insbesondere hat der Bun-\n\ndesgerichtshof entschieden, daß der im Zulassungsverfahren gemäß \n\n§ 40 BRAO ergangene Beschluß des Anwaltsgerichtshofes an einem we-\n\nsentlichen Verfahrensmangel leidet (§ 40 BRAO i.V. mit § 27 Abs. 1 \n\nSatz 2 FGG, § 551 Nr. 7 ZPO a.F.), wenn er nicht binnen fünf Monaten \n\nnach mündlicher Verhandlung vollständig schriftlich niedergelegt, von \n\nden Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle überge-\n\nben worden ist, gleichviel ob die Beschlußformel verkündet oder die Ent-\n\nscheidung insgesamt durch Zustellung bekannt gemacht worden ist (Be-\n\nschluß vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00 - NJW-RR 2001, 1642; vgl. \n\nauch Beschluß vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97 - NJW-RR \n\n1998, 267). \n\nDiese Grundsätze gelten gleichermaßen für das gerichtliche Vor-\n\nschaltverfahren gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO, auf das die einschlä-\n\ngigen Verfahrensvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung entspre-\n\nchend anzuwenden sind (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, vgl. BGHZ 44, 65; \n\nSchippel, BNotO 7. Aufl. § 50 Rdn. 40). Tragender Gesichtspunkt für den \n\nübergreifenden verfahrensrechtlichen Grundsatz ist, daß infolge des ab-\n\nnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögens nach mehr als fünf Mo-\n\nnaten nicht mehr gewährleistet ist, daß der Eindruck von der mündlichen \n\nVerhandlung und das auf dieser Grundlage Beratene noch absolut zuver-\n\nlässig Niederschlag in den viel später abgefaßten Gründen der Entschei-\n\ndung finden. Dieser Gesichtspunkt trifft genauso zu für das gerichtliche \n\nVorschaltverfahren bei einer in Aussicht genommenen Amtsenthebung \n\neines Notars. Es geht um die \"Vermeidung von Fehlerinnerung\" und da-\n\nmit um Gründe der Rechtssicherheit (GmS-OGB aaO), die auch in die-\n\nsem Verfahren Beachtung verlangen. Dafür, daß insoweit geringere An-\n\nforderungen zu stellen sein könnten als im verfahrensrechtlich gleich \n\nausgestalteten Zulassungsverfahren gemäß § 40 BRAO, gibt es keine \n\nrechtliche Grundlage (vgl. BGH aaO NJW-RR 1998, 267). \n\n2. Dem Senat erscheint es angezeigt, die Sache nach dem Rechts-\n\ngedanken des § 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zu-\n\nrückzuweisen. Angesichts des zugrunde zu legenden Zeitablaufs seit der \n\nmündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht von knapp zwei \n\nJahren und der in diesem Zeitraum vorgetragenen Änderungen der Ver-\n\nhältnisse beim Antragsteller, erscheint es sachdienlich, dem Oberlan-\n\ndesgericht eine neue - gleichsam erste - Beurteilung vorzubehalten. Da-\n\nbei geht es zunächst ganz wesentlich um die Erfassung der nunmehr be-\n\nstehenden, sich nach Aktenlage erheblich anders darstellenden wirt-\n\nschaftlichen Situation des Antragstellers, als sie dem angefochtenen Be-\n\nschluß zugrunde gelegt ist, mithin um den für die Entscheidungsreife \n\nmaßgeblichen Verfahrensstoff, und nicht etwa im wesentlichen um \n\nRechtsfragen (vgl. BGH aaO NJW-RR 2001, 642 unter II 1 b). Die An-\n\ntragsgegnerin räumt in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2004 ein, \n\ndaß sich die finanzielle Situation des Antragstellers gegenüber dem Zu-\n\nstand ihrer Verfügung vom 26. April 2002 und der angefochtenen Ent-\n\nscheidung stabilisiert zu haben scheint. \n\nSchlick Galke Wendt \n\n Doyé Ebner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__23-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-22/notz-23-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__23-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__23-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-22/notz-23-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__23-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 16:06:24.409510+00:00"}}