{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__11-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"NotZ 11/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 11/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Besetzung einer Notarstelle \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 12. Juli 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Schlick, die Richter Tropf und Becker und die Notare \n\nDr. Lintz und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Senat \n\nfür \n\nNotarsachen, vom 8. März 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in A. (Thüringen). Er bewarb \n\nsich auf eine von zwei durch die Antragsgegnerin ausgeschriebenen Notarstel-\n\nlen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 teilte die Antragsgegnerin dem An-\n\ntragsteller mit, daß das Auswahlverfahren mit dem Ergebnis abgeschlossen \n\nworden sei, anderen Bewerbern den Vorzug zu geben, diesen jedoch vor dem \n\n20. November 2002 eine Ernennungsurkunde nicht übergeben werde. Einen \n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung stellte der Antragsteller hiergegen zu-\n\nnächst nicht. \n\nNachdem er durch Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts vom 14. März 2003 (NJW 2003, 2084) darauf aufmerksam ge-\n\nmacht worden war, daß zwei andere Bewerber in dem fraglichen Ausschrei-\n\nbungsverfahren eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts \n\ndahingehend erwirkt hatten, daß es der Antragsgegnerin untersagt wurde, die \n\nausgeschriebenen Stellen bis zu einer Entscheidung dieses Gerichts über die \n\nnoch einzulegenden Verfassungsbeschwerden der beiden Bewerber zu beset-\n\nzen, reichte er selbst Verfassungsbeschwerde gegen \"die beabsichtigte \n\nEntscheidung\" der Antragsgegnerin ein. Das Bundesverfassungsgericht nahm \n\ndie Verfassungsbeschwerde mit Beschluß vom 24. September 2003 \n\n(1 BvR 1653/03) nicht zur Entscheidung an. Sie sei unzulässig, weil dem An-\n\ntragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Mitteilung der Antragsgegnerin \n\nvom 25. Oktober 2002, der die Qualität eines Verwaltungsakts zukomme, sei \n\ndem Antragsteller gegenüber weiterhin rechtswirksam. Der Antragsteller sei \n\ndaher in dem Auswahlverfahren nicht mehr zu berücksichtigen und könne somit \n\ndurch spätere Auswahlentscheidungen, die wiederum diese Notarstellen betref-\n\nfen, nicht in seinen Grundrechten verletzt sein. \n\nDaraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2003 beim \n\nHanseatischen Oberlandesgericht Hamburg Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2002 gestellt und zugleich Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist \n\ngestellt. Zu letzterem hat er vorgetragen: \n\nEr habe nach Erhalt der Mitteilung vom 25. Oktober 2002 mit dem zu-\n\nständigen Sachbearbeiter der Antragsgegnerin telefoniert, um dessen Rechts-\n\nansicht zu erfragen. Aufgrund der von diesem erteilten Auskunft sei er ohne \n\nVerschulden dem Irrtum unterlegen, daß erst mit der Ernennung eines Konkur-\n\nrenten das Besetzungsverfahren ihm gegenüber beendet sei und, falls wegen \n\neines Antrags eines anderen Bewerbers auf Erlaß einer einstweiligen Anord-\n\nnung das Stellenbesetzungsverfahren nicht durchgeführt werden könne, das \n\nBesetzungsverfahren andauere und er mit seiner Bewerbung weiterhin zu be-\n\nrücksichtigen sei, auch wenn er selbst nicht \"klage\". Dieser Irrtum sei erst am \n\n1. Oktober 2003 entfallen, als ihm der Beschluß des Bundesverfassungsge-\n\nrichts vom 24. September 2003 zugegangen sei. Durch diesen Beschluß habe \n\ner erstmals erfahren, daß die Mitteilung vom 25. Oktober 2002 ihm gegenüber \n\ndie Qualität eines – anfechtbaren – Verwaltungsaktes habe. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag und den An-\n\ntrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig angesehen. Die Wiederein-\n\nsetzungsfrist sei versäumt, da spätestens mit Kenntnisnahme der Entscheidung \n\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 2003 der Irrtum des Antragstel-\n\nlers entfallen sei. Im übrigen sei das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbe-\n\ngründet. Damit sei auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verfristet. \n\nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht hat \n\ndas Oberlandesgericht sowohl den Wiedereinsetzungsantrag wie den Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung für unzulässig erachtet. \n\nEs kann dahinstehen, ob der Inhalt des Telefonats mit dem zuständigen \n\nSachbearbeiter der Antragsgegnerin, wie ihn der Antragsteller in seinem Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch dargestellt hat, und das behauptete Verständnis dieses \n\nGesprächs durch den Antragsteller überhaupt geeignet wären, einen Irrtum des \n\nAntragstellers über die Rechtsqualität der Mitteilung vom 25. Oktober 2002 zu \n\nbelegen, und dieser Irrtum ein unverschuldetes Hindernis für die Einhaltung \n\nder Monatsfrist (§ 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO) für den Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO gebildet hätte. Denn selbst \n\nwenn beides zu bejahen wäre, hätte der Antragsteller spätestens zwei Wochen \n\nnach Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand anbringen müssen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, \n\n§ 22 Abs. 2 Satz 1 FGG entsprechend). Wie das Oberlandesgericht im Ergeb-\n\nnis zutreffend dargelegt hat, ist das Hindernis aber spätestens entfallen, als der \n\nAntragsteller von dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März \n\n2003 durch Veröffentlichung in Heft 29/2003 der Neuen Juristischen Wochen-\n\nschrift Kenntnis nahm. \n\nDieser Entscheidung ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß es sich bei einer \n\nMitteilung einer Justizbehörde an abgelehnte Notarbewerber, sie beabsichtige, \n\neine ausgeschrieben Stelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen, um ei-\n\nnen Verwaltungsakt gegenüber dem abgelehnten Bewerber handelt, gegen den \n\ndieser den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 \n\nBNotO stellen kann und zur Wahrung seiner vermeintlich verletzten Rechte \n\nauch stellen muß. Schon aus der Sachverhaltsdarstellung des Beschlusses \n\nfolgt, daß die beiden dortigen Bewerber sich in genau derselben Situation wie \n\nder Antragsteller befunden hatten. Auch ihnen hatte die Antragsgegnerin im \n\nOktober 2002 mitgeteilt, sie beabsichtige, die beiden ausgeschriebenen Stellen \n\nanderweitig zu besetzen. Die beiden dortigen Bewerber hatten hiergegen zu-\n\nnächst einstweilige Anordnungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg erwirkt und hätten entsprechend den vom Oberlandesgericht erteilten \n\nHinweisen voraussichtlich auch in der Hauptsache obsiegt, wenn die Antrags-\n\ngegnerin das Auswahlverfahren nicht wieder aufgenommen hätte. Als die An-\n\ntragsgegnerin dann aber erneut \"wie zuvor\" entschied, beantragten die beiden \n\nanderen Bewerber vor dem Oberlandesgericht erneut eine einstweilige Anord-\n\nnung, blieben nunmehr aber ohne Erfolg. Auf ihren Antrag hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht dann entsprechende einstweilige Anordnungen erlassen. \n\nAll diese dargestellten Verfahren und gerichtlichen Entscheidungen set-\n\nzen voraus, daß es sich bei der Mitteilung der Antragsgegnerin an die beiden \n\nanderen Bewerber, sie werde die Stellen anderweit besetzen, um anfechtbare \n\nVerwaltungsakte handelte, da ansonsten sämtliche Anträge der beiden dorti-\n\ngen Bewerber mangels Rechtsbeeinträchtigung und damit Rechtsschutzinter-\n\nesses als unzulässig hätten verworfen werden müssen. Dies konnte der An-\n\ntragsteller als Jurist nicht verkennen, so daß er spätestens jetzt seinen Irrtum \n\neinsehen und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Frist nach § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO antragen mußte. Statt dessen \n\nhat er Verfassungsbeschwerde erhoben und erst, als diese erfolglos geblieben \n\nwar, Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Dieser war daher mangels Einhaltung \n\nder Zweiwochenfrist verspätet und daher unzulässig. \n\nDa das Oberlandesgericht dem Antragsteller zu Recht Wiedereinset-\n\nzung versagt hat, war auch sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen \n\nden \n\nBescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2002 verfristet, so daß das \n\nOberlandesgericht auch diesem zutreffend den Erfolg versagt hat. \n\nSchlick \n\nTropf \n\nBecker \n\nLintz \n\nEule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-11-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-11-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__11-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:48:27.638650+00:00"}}