{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__10-04","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"NotZ 10/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 10/04 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Verfahren \n\nVerkündet am: \n12. Juli 2004 \nF r e i t a g , \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nwegen vorläufiger Amtsenthebung und Feststellung der Voraussetzun-\ngen für die Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 12. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter \n\nTropf und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom \n\n3. Februar 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdever-\n\nfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 € \n\nfest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer 1950 geborene Antragsteller ist seit 1979 beim Landgericht Berlin \n\nund seit 1985 auch beim Kammergericht in Berlin als Rechtsanwalt zugelas-\n\nsen. Am 14. März 1990 wurde er zum Notar bestellt. \n\nMit Bescheid vom 30. Juni 2003 hat die Antragsgegnerin den Antragstel-\n\nler gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO vorläufig seines Amtes \n\nenthoben, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Art seiner Wirt-\n\nschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten, und zugleich \n\nangekündigt, ihn aus diesen Gründen auch endgültig seines Amtes als Notar \n\nzu entheben. Den gegen beide Teile des Bescheides gerichteten Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung (§ 111 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) \n\nhat der Notarsenat bei dem Kammergericht in Berlin zurückgewiesen und fest-\n\ngestellt, daß die Voraussetzungen für die - endgültige - Amtsenthebung des \n\nAntragstellers vorliegen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des \n\nAntragstellers, mit der er die Aufhebung des Beschlusses des Kammergerichts \n\nund des Bescheids vom 30. Juni 2003 sowie die Feststellung begehrt, daß die \n\nVoraussetzungen für seine - endgültige - Amtsenthebung nicht gegeben sind. \n\nII. \n\n1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 111 Abs. 4 \n\nSatz 1 BNotO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111 \n\nAbs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). \n\n2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist \n\ndas Kammergericht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen sowohl für \n\ndie vorläufige (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO) wie für die endgültige Amtsenthebung \n\ndes Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen und die Antragsgegnerin \n\nbei ihrer Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung des Antragstellers \n\nweder die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten noch von ihrem \n\nErmessen in einer dem Zweck des § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO nicht entsprechen-\n\nden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO). \n\na) Die Wirtschaftsführung eines Notars, die Gläubiger dazu zwingt, we-\n\ngen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, ist schon als \n\nsolche nicht hinnehmbar. Hierbei ist es ohne Belang, ob diese Zwangsmaß-\n\nnahmen auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder \n\nÜberschuldung des Notars zurückzuführen sind (Senat, Beschlüsse vom \n\n20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212; vom 12. Oktober \n\n1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 1990, 94 ff.). Um so mehr ist seine - auch vorläufi-\n\nge - Amtsenthebung geboten, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse zerrüt-\n\ntet sind. Hiervon ist auszugehen, wenn etwa Zahlungsansprüche in erheblicher \n\nGrößenordnung gegen ihn bestehen oder gerichtlich anhängig sind, Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfän-\n\ndungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung nach § 807 ZPO in die Wege geleitet sowie Haftbefehle zur Erzwin-\n\ngung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind. Dies gilt insbeson-\n\ndere dann, wenn die Abtragung einer längerfristig angewachsenen erheblichen \n\nSchuldenlast nicht innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu erwarten ist. \n\nAuf ein Verschulden des Notars kommt es dabei nicht an (Senat, Beschlüsse \n\nvom 20. November 2000 - NotZ 17/00 = NJW-RR 2001, 1212 und NotZ 19/00 = \n\nNJW-RR 2001, 1213; vom 20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359; vom \n\n12. Oktober 1990 - NotZ 21/89 = DNotZ 91, 94 m. w. N.). \n\nDie Verschuldung eines Notars gefährdet seine Integrität und stellt seine \n\nUnabhängigkeit in Frage. Es ist in diesem Falle zu besorgen, daß er fremde \n\nVermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versu-\n\nchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem er-\n\nforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann (Senat, Beschluß vom \n\n20. März 2000 - NotZ 19/99 = NJW 2000, 2359). Darüber hinaus begründen \n\nZahlungsschwierigkeiten des Notars und insbesondere gegen ihn geführte \n\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung die Gefahr, daß er etwa Kostenvor-\n\nschüsse nicht auftragsgemäß verwendet oder gar zur Tilgung eigener Schul-\n\nden auf ihm treuhänderisch anvertraute Gelder zurückgreift (Senat, Beschluß \n\nvom 20. November 2000 - NotZ 19/00 = NJW-RR 2001, 1213, 1214). Eine der-\n\nartige abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügt. Es ist \n\nnicht erforderlich, daß sich bereits in einem konkreten Fall Anhaltspunkte dafür \n\nergeben haben, der Notar könnte aufgrund seiner wirtschaftlichen Zwangslage \n\nsachwidrigen Einflüssen auf seine Amtsführung nicht entgegengetreten sein \n\noder er habe gar Fremdgelder weisungswidrig für sich verbraucht (Senat, Be-\n\nschluß vom 12. Oktober 1990 - NotZ 21/99 = DNotZ 1991, 94, 95). Hinzu \n\nkommt, daß die Interessen der Rechtsuchenden auch ohne Zutun des Notars \n\ndurch ausgebrachte Vollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger beeinträchtigt \n\nwerden können; denn es sind ohne weiteres Fallgestaltungen denkbar, in de-\n\nnen seine Gläubiger auf ihm anvertraute Fremdgelder Zugriff nehmen können, \n\nbevor sie auf einem Notaranderkonto eingezahlt sind (vgl. Senat aaO). \n\nVon diesen Grundsätzen ist das Kammergericht rechtsfehlerfrei ausge-\n\ngangen. \n\nb) Die vom Kammergericht getroffenen Feststellungen, die durch den \n\nAkteninhalt bestätigt und vom Antragsteller auch nicht angegriffen werden, be-\n\nlegen, daß im Falle des Antragstellers nach diesen Maßstäben die Vorausset-\n\nzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO erfüllt sind. \n\nDer Antragsteller ist - überwiegend titulierten - Forderungen in Höhe von ins-\n\ngesamt mehr als 400.000 € ausgesetzt. Hinzu kommen laufend e Kosten für die \n\nFinanzierung und Bewirtschaftung von Immobilien, die in Höhe von ca. \n\n74.000 € jährlich von den Mieteinnahmen nicht gedeckt we rden. Seit 1997 wur-\n\nde gegen ihn - zum Teil wegen geringfügiger Beträge - eine Vielzahl von \n\nZwangsvollstreckungsverfahren geführt, die sich in den Jahren 2002 und 2003 \n\nhäuften. Zwar ist es dem Antragsteller mehrfach gelungen, durch Ratenzah-\n\nlungsvereinbarungen oder - zumindest teilweiser - Erfüllung geringer Schulden \n\ndie Zwangsvollstreckung abzuwenden, so daß er es bisher auch vermeiden \n\nkonnte, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Ein schlüssiges Konzept, \n\nwie seine Gesamtschulden in einem überschaubaren Zeitrahmen getilgt wer-\n\nden könnten, hat der Antragsteller trotz mehrfacher Hinweise durch die An-\n\ntragsgegnerin und das Kammergericht nicht dargelegt. Es läßt sich insbeson-\n\ndere auch seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n\nund seinem dort überreichten Schriftsatz nicht entnehmen. Belege für die von \n\nihm behauptete zwischenzeitliche Tilgung einzelner Forderungen vermochte \n\nder Antragsteller nicht vorzulegen. Einen realistischen Tilgungsplan hinsichtlich \n\nder von ihm eingeräumten weiteren erheblichen Schulden hat er darüber hin-\n\naus nicht aufgezeigt. Er beschränkt sich auf Absichtserklärungen, deren Um-\n\nsetzung auf Hoffnungen und dem Wohlwollen seiner Gläubiger beruht. So ist \n\nes etwa völlig offen, ob dem Antragsteller aus einer Abwicklung des Immobili-\n\nenfonds K. irgendwann die finanziellen Mittel zufließen werden, die er zu \n\neiner teilweisen Befriedigung einzelner Gläubiger einsetzen möchte. Demge-\n\ngenüber ist sein von ihm genanntes derzeitiges Einkommen von 1.500 € im \n\nMonat für eine Rückführung seiner Schulden nicht ausreichend. Wie er selbst \n\neinräumt, \n\nkönnte \n\nihm allenfalls die Wiederausübung des Notaramtes ein \n\nGebührenaufkommen \n\nverschaffen, \n\ndas \n\nüber \n\ndas Bestreiten \n\ndes \n\nLebensunterhalts hinaus einen gewissen Schuldenabbau ermöglichen würde. \n\nDamit würden aber gerade die Gefahren wieder eröffnet, denen durch seine \n\nEntfernung aus dem Amt begegnet werden soll. \n\nWegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf \n\ndie umfassende Darstellung der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers \n\nsowie der gegen ihn geführten, teils abgeschlossenen, teils noch laufenden \n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen in der angefochtenen Entscheidung sowie \n\nin der Aufstellung verwiesen, die der Antragsteller seinem heute übergebenen \n\nSchriftsatz beigefügt hat. \n\nNach alledem ist die Gefahr, daß der Antragsteller sich durch seine wirt-\n\nschaftliche Bedrängnis in seiner Amtsführung sachwidrig beeinflussen läßt \n\noder treuhänderisch anvertraute Fremdgelder nicht auftragsgemäß verwaltet, \n\nnicht von der Hand zu weisen. Darüber hinaus muß jederzeit mit dem Versuch \n\nvon Gläubigern des Antragstellers gerechnet werden, im Wege der Zwangs-\n\nvollstreckung auch auf dem Antragsteller anvertraute Fremdgelder zuzugreifen. \n\nZu Recht hat das Kammergericht daher das Vorliegen der Amtsenthe-\n\nbungsgründe nach § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO bejaht. \n\nc) Da nach den aufgezeigten Umständen keine anderen Maßnahmen in \n\nBetracht kommen, durch die während des laufenden Amtsenthebungsverfah-\n\nrens eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden in gleicher Weise \n\nausgeschlossen werden kann und die den Antragsteller weniger beeinträchti-\n\ngen, läßt es auch keinen Ermessensfehler erkennen, daß die Antragsgegnerin \n\nden Antragsteller vorläufig seines Amtes enthoben hat. \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt daher insgesamt oh-\n\nne Erfolg. \n\nSchlick Tropf Becker \n\n Lintz Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-10-04","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-10-04","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2004/NotZ__10-04.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:44:32.526216+00:00"}}