{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ___8-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2003-11-03","aktenzeichen":"NotZ 8/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Die Ausbildung als Steuerberater qualifiziert den Bewerber um eine Anwalts- notarstelle nicht in einer für die Vergabe von Sonderpunkten erforderlichen \"ganz besonderen Weise\" für den Notarberuf, weil ihr die gebotene notarspezi- fische Ausrichtung fehlt (im Anschluß an Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 25/97, BGHR § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfahren 4 - betr. Fachanwalt für Steuerrecht).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 8/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. November 2003\n\nin dem Verfahren\n\nVerkündet am:\n3. November 2003\nFreitag\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nwegen Bestellung zum Notar\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBNotO § 6 Abs. 3 Satz 2\n\nDie Ausbildung als Steuerberater qualifiziert den Bewerber um eine Anwalts-\n\nnotarstelle nicht in einer für die Vergabe von Sonderpunkten erforderlichen\n\n\"ganz besonderen Weise\" für den Notarberuf, weil ihr die gebotene notarspezi-\n\nfische Ausrichtung fehlt (im Anschluß an Sen.Beschl. v. 16. März 1998\n\n- NotZ 25/97, BGHR § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfahren 4 - betr. Fachanwalt\n\nfür Steuerrecht).\n\nBGH, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 8/03 - OLG Stuttgart\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 3. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,\n\ndie Richter Tropf und Dr. Kurzwelly, sowie die Notare Dr. Ebner und Eule\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Notarsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. April\n\n2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren\n\nBeteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\nfestgesetzt.\n\n50.000,00 \n\nGründe:\n\nI. Der Antragsteller, der seit 1987 als Rechtsanwalt in R. zuge-\n\nlassen ist und am 22. April 1993 zum Steuerberater bestellt wurde, bewarb sich\n\nebenso wie Rechtsanwalt Re. und der weitere Beteiligte um eine der beiden\n\nim Staatsanzeiger Baden-Württemberg vom 23. September 2002 ausgeschrie-\n\nbenen Stellen für Anwaltsnotare/Anwaltsnotarinnen im Bezirk des Amtsgerichts\n\nR.. In der Bewertung der fachlichen Eignung der Bewerber als Notare\n\ndurch den Antragsgegner auf der Grundlage der AV vom 10. September 1998\n\n- 3830 I/168 (AVNot; Die Justiz 1998, S. 561) - erreichte der Antragsteller mit\n\n130,1 Punkten nur den dritten Platz hinter Rechtsanwalt Re. mit\n\n160,5 Punkten und dem weiteren Beteiligten mit 136,75 Punkten. Durch Be-\n\nscheid vom 3. Dezember 2002 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit,\n\ndaß seine Bewerbung um eine der beiden Anwaltsnotarstellen nicht berück-\n\nsichtigt werden könne; er habe entschieden, die Stellen Rechtsanwalt Re.\n\nund dem weiteren Beteiligten als bestplazierten Bewerbern zu übertragen.\n\nDer hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne\n\nErfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren,\n\nden Antragsgegner zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der\n\nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, weiter.\n\nII. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige\n\nsofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag\n\nauf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen. Der angefochtene Be-\n\nscheid des Antragsgegners vom 3. Dezember 2002, durch den er die Bewer-\n\nbung des Antragstellers mit dem Hinweis auf die beabsichtigte anderweitige\n\nBesetzung der ausgeschriebenen Notarstellen (mittelbar) abgelehnt hat, ist\n\nrechtmäßig; denn der Antragsteller bleibt in der vom Antragsgegner fehlerfrei\n\nvorgenommenen Punktebewertung nicht nur hinter Rechtsanwalt Re. als\n\nmit Abstand punktbestem Bewerber, sondern auch um 5,75 Punkte hinter dem\n\nzweitplazierten weiteren Beteiligten zurück.\n\n1. Zu Unrecht bemängelt der Antragsteller die Nichtvergabe von Sonder-\n\npunkten für seine Qualifikation als Steuerberater. Gemäß Nr. 4 lit. f AVNot kön-\n\nnen im Rahmen der Gesamtentscheidung \"in Ausnahmefällen bis zu zehn wei-\n\ntere Punkte hinzugerechnet werden, wenn Umstände, die den Bewerber für das\n\nAmt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren, dies erfordern, um die\n\nfachliche Eignung des Bewerbers zutreffend zu kennzeichnen\". Wie der Senat\n\nbereits für eine gleichartige Sonderpunkteregelung des vergleichbaren Aus-\n\nwahl- und Bewertungssystems in Hessen entschieden hat (vgl. Sen.Beschl. v.\n\n16. März 1998 - NotZ 25/97, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 Auswahlverfah-\n\nren 4 m.w.N.), ist die Verweigerung der Vergabe von Sonderpunkten für die\n\nzusätzliche Qualifikation eines Bewerbers als Fachanwalt für Steuerrecht nicht\n\nzu beanstanden, weil eine derartige Qualifikation fachlich in keiner Sonderbe-\n\nziehung zum Notarberuf steht. An dieser Entscheidung, die sinngemäß auch für\n\nden hier vorliegenden gleichgelagerten Fall der Zusatzqualifikation als Steuer-\n\nberater gilt, ist festzuhalten. Zwar ist die Ausbildung als Fachanwalt für Steuer-\n\nrecht oder Steuerberater auch für die Ausübung des Berufs als Anwaltsnotar\n\nnützlich; sie qualifiziert aber den Bewerber nicht in ganz besonderer Weise für\n\nden Notarberuf, weil ihr eine notarspezifische Ausrichtung naturgemäß fehlt.\n\n2. Soweit der Antragsteller auf Besonderheiten im Hinblick auf die Ver-\n\ngabe von Sonderpunkten für den Fall der Zusatzqualifikation als württembergi-\n\nscher Bezirksnotar hinweist, kann er daraus bereits deshalb nichts zu seinen\n\nGunsten ableiten, weil er eine derartige besondere Qualifikation nicht erworben\n\nhat (zur Berücksichtigung der württembergischen Notarprüfung für die Vergabe\n\nvon Sonderpunkten nur bei überdurchschnittlichem Examen: vgl. Sen.Beschl. v.\n\n31. März 2003 - NotZ 37/02, Umdr. S. 6).\n\nIm übrigen nimmt der Senat - auch zur Vermeidung von Wiederholun-\n\ngen - auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts im angefoch-\n\ntenen Beschluß Bezug.\n\nRinne\n\nTropf\n\nKurzwelly\n\nEbner\n\nEule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-03/notz-8-03","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-03/notz-8-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ___8-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:57:06.566983+00:00"}}