{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ___6-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2003-07-14","aktenzeichen":"NotZ 6/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 6/03\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n14. Juli 2003\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Entlassung aus dem Amt\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die\n\nRichter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München\n\nvom 12. Februar 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechts-\n\nzug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer am 17. August 1938 geborene Antragsteller wurde am 1. Februar\n\n1969 zum Notar auf Lebenszeit bestellt. Mit Wirkung vom 1. August 1972 wur-\n\nde sein Amtssitz nach M. verlegt.\n\nMit Schreiben vom 6. März 2001, ergänzt mit Schreiben vom 28. Mai\n\n2001, eröffnete der Antragsgegner (B. Staatsministerium der Justiz\n\n- Landesjustizverwaltung) dem Antragsteller, daß seine Amtsenthebung nach\n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 8 und - ergänzend - nach Nr. 6 BNotO in Aussicht genommen\n\nsei; am 18. Mai 2001 hatte das Amtsgericht M. - inzwischen rechtskräf-\n\ntig - das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet.\n\nDer Antragsteller beantragte, soweit hier von Interesse, die disziplinargerichtli-\n\nche Feststellung, daß die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nicht vorlä-\n\ngen. Mit Verfügung vom 23. Mai 2001 enthob die Justizverwaltung (Präsidentin\n\ndes Oberlandesgerichts M. ) den Antragsteller vorläufig seines Am-\n\ntes, weil die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO gegeben seien;\n\nden hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der An-\n\ntragsteller mit Schriftsatz vom 26. April 2002 zurückgenommen.\n\nMit Schreiben vom 21. September 2002 beantragte der Antragsteller bei\n\nder Präsidentin des Oberlandesgerichts M. gemäß § 48 BNotO seine\n\nEntlassung aus dem Amt für den Ablauf des 31. Oktober 2002. Die entspre-\n\nchende Entlassungsverfügung vom 23. September 2002 wurde dem Zustel-\n\nlungsbevollmächtigten des Antragstellers am 30. Oktober 2002 ausgehändigt.\n\nMit am 20. November 2002 eingegangenem Schriftsatz vom 19. Novem-\n\nber 2002 hat der Antragsteller die Entlassungsverfügung vom 23. September\n\n2002 mit der Begründung gerichtlich angefochten, diese sei als Verwaltungsakt\n\nwegen Fehlens einer notwendigen Nebenbestimmung rechtswidrig und verletze\n\nihn in seinen Rechten; sie enthalte nämlich nicht die, wie der Antragsteller\n\nmeint, erforderliche gleichzeitige Entscheidung über den \"Ausgleich sonst un-\n\nverhältnismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonderopfer durch die\n\nEntlassung\" entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten\n\nGrundsätzen zur ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des\n\nEigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (Hinweis unter anderem auf BVerfGE\n\n100, 226, 246). Die Unverhältnismäßigkeit und das Sonderopfer sieht der An-\n\ntragsteller in dem im Vergleich zu den während seiner Amtszeit geleisteten Ab-\n\ngaben an die Notarkasse \"nicht äquivalenten\" Ruhegehalt, das ihm nach den\n\nVersorgungsbestimmungen zusteht; das gesamte Staffelabgaben-, Haushalts-,\n\nund Rückvergütungssystem der Notarkasse sei mangelhaft.\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\ndie Justizverwaltung zu verpflichten, der Entlassungsverfügung\n\nvom 23. September 2002 eine Entscheidung zumindest dem\n\nGrunde nach über den erforderlichen Ausgleich sonst unver-\n\nhältnismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonder-\n\nopfer des Antragstellers durch seine Entlassung als einer aus-\n\ngleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Ei-\n\ngentums anzufügen,\n\nhilfsweise, die Entlassungsverfügung vom 23. September 2002\n\ninsgesamt aufzuheben.\n\nAußerdem hat der Antragsteller unter Umstellung seiner im Verfahren nach\n\n§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO zuletzt noch gestellten Anträge beantragt,\n\nfestzustellen, daß die Voraussetzungen einer Amtsenthebung des\n\nAntragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO nicht vorlie-\n\ngen, solange nicht zumindest dem Grunde nach gleichzeitig auch\n\nüber Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst un-\n\nverhältnismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonder-\n\nopfer des Antragstellers durch dessen Amtsenthebung als einer\n\nausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Ei-\n\ngentums mit entschieden wird oder die Verfassungsmäßigkeit des\n\n§ 50 BNotO in der derzeitigen Fassung (ohne Regelung von Vor-\n\naussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhält-\n\nnismäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonderopfer des\n\nNotars durch dessen Amtsenthebung im Hinblick auf die gelei-\n\nsteten Staffelabgaben und die aufgebaute Ruhegehaltsanwart-\n\nschaft) feststeht,\n\nund festzustellen, daß demgemäß die Voraussetzungen einer\n\nAmtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8\n\nbis zu dessen Entlassung als Notar zum Ablauf des 31. Oktober\n\n2002 nicht vorlagen und die Androhung der Amtsenthebung durch\n\nBescheid des B. Staatsministeriums der Justiz vom\n\n6. März 2001 (ohne gleichzeitige Entscheidung über den Aus-\n\ngleich ausgleichspflichtiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen\n\ndes Eigentums durch die Amtsenthebung zumindest dem Grunde\n\nnach) rechtswidrig war.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Anträge, denen insgesamt für die Justiz-\n\nverwaltung der Antragsgegner (das B. Staatsministerium der Justiz)\n\nentgegengetreten ist, zurückgewiesen. Mit der hiergegen gerichteten sofortigen\n\nBeschwerde verfolgt der Antragsteller seine zuletzt gestellten Anträge weiter.\n\nII.\n\nDie gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-\n\nfortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Mit Recht und zutreffender\n\nBegründung hat das Oberlandesgericht die vorbezeichneten Anträge des\n\nAntragstellers zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers\n\nführt zu keiner anderen Beurteilung.\n\n1.\n\na) Für das Begehren des Antragstellers, die Entlassungsverfügung der\n\nPräsidentin des Oberlandesgerichts M. vom 23. September 2002 mit\n\neiner \"Nebenbestimmung\" über eine Ausgleichspflicht wegen einer darin lie-\n\ngenden Inhaltsbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl.\n\nBVerfGE 79, 174 = NJW 1989, 1271; BVerfGE 100, 226) zu versehen, gibt es,\n\nwie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Rechtsgrundlage;\n\nob es dem Antrag nicht schon am Rechtsschutzbedürfnis mangelt, kann offen-\n\nbleiben. \n\nDer Antragsteller knüpft mit seinem Begehren an die Rechtsprechung\n\ndes Bundesverfassungsgerichts an, wonach in bestimmten Fällen durch einen\n\nsolchen Ausgleich die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer - sonst unver-\n\nhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen - Inhalts- oder Schrankenbestimmung\n\nim Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden kann (BVerfGE\n\naaO). Indessen liegt in der auf den eigenen Antrag des Antragstellers verfüg-\n\nten Entlassung desselben aus dem Notaramt schon keine in das \"Eigentum\"\n\neingreifende Regelung. Art. 14 GG schützt, wie das Oberlandesgericht zutref-\n\nfend ausgeführt hat, das Erworbene als das vermögenswerte Ergebnis einer\n\nberuflichen Betätigung; die Regelung der Zulassung zu einem Beruf und die Art\n\nder Berufsausübung fällt dagegen in den Regelungsbereich des Art. 12 GG\n\n(BVerfGE 30, 292, 334 f; 82, 209, 234; vgl. auch BVerfG DNotZ 1993, 260 ff;\n\nsowie - für die Abgrenzung zwischen Berufsausübungsregelung und enteig-\n\nnungsgleichem Eingriff - die Urteile des Bundesgerichtshofs BGHZ 111, 349;\n\n132, 181 und vom 13. Juli 2000 - III ZR 131/99 - NVwZ-RR 2000, 741). Nur um\n\nletzteres geht es bei der bloßen Entscheidung der Justizverwaltung über die\n\nZulassung eines Bewerbers zum Notarberuf, um nichts anderes aber auch bei\n\nder Entscheidung über die Entlassung eines amtierenden Notars aus dem No-\n\ntarberuf, die rein personenbezogen und nicht etwa im Sinne eines Zugriffs auf\n\nein sachliches Substrat im Sinne eines eingerichteten und ausgeübten \"Ge-\n\nwerbebetriebs\" des Notars erfolgt.\n\nEnthält danach die Entlassungsverfügung der Justizverwaltung als sol-\n\nche keine Bestimmung des (Inhalts des) Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1\n\nSatz 2 GG, so kann darüber hinaus - bei einer antragsgemäßen Entlassung\n\nwie auch bei einer sonstigen gesetzmäßigen berufsrechtlichen Entscheidung,\n\ndie zu einem Erlöschen des Amtes des Notars führt (vgl. § 47 BNotO) - von\n\neiner unverhältnismäßigen, gleichheitswidrigen und von Verfassungs wegen\n\neinen Ausgleich erfordernden Regelung von vornherein keine Rede sein. Die\n\nden Antragsteller berührende Frage, ob das ihm nach seiner Entlassung zu\n\nzahlende Ruhegehalt gesetz- und verfassungsgemäß - auch im Blick auf\n\nArt. 14 GG - ist, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung als\n\nsolcher und ist gegebenenfalls in anderen Verfahren zwischen dem An-\n\ntragsteller und der Notarkasse (vgl. § 113 Abs. 3 Nr. 2 BNotO) zu klären.\n\nb) Der Hilfsantrag des Antragstellers, für den Fall, daß der Entlassungs-\n\nverfügung vom 23. September 2002 nicht die begehrte \"Nebenbestimmung\"\n\nbeigefügt werde, die Entlassungsverfügung insgesamt aufzuheben, bleibt\n\nebenfalls ohne Erfolg. Es gibt auch keinen sachlich-rechtlichen Grund, die\n\nEntlassungsverfügung vom 23. September 2002 aufzuheben. Die Verfügung\n\nentspricht dem eigenen Antrag des Antragstellers. Mit einer \"Nebenbestim-\n\nmung\" ist sie nicht zu versehen. Sie ist rechtmäßig.\n\n2.\n\nWie das Oberlandesgericht ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt hat,\n\nsind die beiden Feststellungsanträge, die der Antragsteller im Rahmen des ge-\n\nrichtlichen Verfahrens über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Amts-\n\nenthebung (§ 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO) noch weiterverfolgt, unzulässig.\n\na) Der Antrag auf Feststellung, daß die Voraussetzungen einer Amts-\n\nenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO nicht vorliegen, solange nicht\n\nzumindest dem Grunde nach über eine Entschädigung mit entschieden wird, ist\n\ngegenstandslos, weil das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Voraus-\n\nsetzungen einer Amtsenthebung durch die zwischenzeitliche Entlassung des\n\nAntragstellers aus dem Notaramt auf seinen eigenen Antrag seinen Abschluß\n\ngefunden hat. Das Notaramt des Antragstellers ist erloschen (§ 47 Nr. 2 i.V.m.\n\n§ 48 BNotO). Die Anfechtung der Entlassungsverfügung als Verwaltungsakt.\n\nNach der Entlassung aus dem Amt auf eigenen Antrag kommt aber eine Amts-\n\nenthebung nach § 50 BNotO nicht mehr in Betracht, mithin auch nicht mehr\n\neine disziplinargerichtliche Entscheidung über das Vorliegen der Vorausset-\n\nzungen für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO.\n\nb) Schließlich ist auch der Antrag festzustellen, daß die Voraussetzun-\n\ngen einer Amtsenthebung des Antragstellers nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8\n\nBNotO bis zu dessen Entlassung als Notar zum Ablauf des 31. Oktober 2002\n\nnicht vorlagen und die Androhung der Amtsenthebung rechtswidrig war, aus\n\nden vom OLG genannten Gründen unzulässig: Nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Senats ist in dem Verfahren nach § 111 BNotO ein Feststellungs-\n\nantrag, auch in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1\n\nSatz 4 VwGO), grundsätzlich unstatthaft; eine Ausnahme gilt nur, wenn an-\n\ndernfalls die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerliefe (vgl. zuletzt\n\nSenatsbeschluß vom 10. März 2003 - NotZ 25/02; außerdem Beschlüsse vom\n\n20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208, 209 und - NotZ 36/97 - BGHR\n\nBNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 7, jeweils m.w.N.). Eine derartige\n\nAusnahme hat der Senat dann bejaht, wenn ein Antragsteller sonst in seinen\n\nRechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage\n\nklären hilft, die sich der Landesjustizverwaltung künftig ebenso stellen wird.\n\nDiese Voraussetzungen liegen, wie schon das Oberlandesgericht dargelegt\n\nhat, hier nicht vor, auch nicht im Blick auf ein zwischen dem Antragsteller und\n\nder \n\nLandesjustizverwal-\n\ntung gegebenenfalls noch zu führendes Verfahren um eine Erlaubnis nach der\n\n\"Kann\"-Bestimmung des § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO, die Amtsbezeichnung No-\n\ntar mit dem Zusatz \"außer Dienst (a.D.)\" weiterzuführen.\n\nRinne\n\nStreck\n\n Seiffert\n\nLintz\n\nBauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ___6-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-14/notz-6-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":6},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ___6-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ___6-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-14/notz-6-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ___6-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:32:44.262044+00:00"}}