{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__28-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2004-08-10","aktenzeichen":"NotZ 28/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO §§ 4, 6, 6a; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 a) Die Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar kann von einem übergangenen Mitbewerber auch dann nicht angefochten werden, wenn sich die Justizverwal- tung bei der Ernennung über eine von dem übergangenen Mitbewerber erwirkte einstweilige Anordnung hinweggesetzt hat (im Anschluß an BVerwGE 118, 370). b) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 118, 370), wo- nach in einem solchen Fall der Betroffene verlangen kann, verfahrensrechtlich und materiellrechtlich so gestellt zu werden, als sei die einstweilige Anordnung beachtet worden, betrifft nicht den Sonderfall, daß nach Abschluß des Hauptsa- cheverfahrens eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts er- gangen ist. Hier kann der Bewerbungsverfahrensanspruch des übergangenen Mitbewerbers allenfalls dann weiterverfolgt werden, wenn die Verfassungsbe- schwerde Erfolg hat und die zum Nachteil des Bewerbers ergangenen (Hauptsa- che-) Entscheidungen aufgehoben werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. August 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nNotZ 28/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBNotO §§ 4, 6, 6a; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 33 Abs. 2 \n\na) Die Ernennung eines Mitbewerbers zum Notar kann von einem übergangenen \nMitbewerber auch dann nicht angefochten werden, wenn sich die Justizverwal-\ntung bei der Ernennung über eine von dem übergangenen Mitbewerber erwirkte \neinstweilige Anordnung hinweggesetzt hat (im Anschluß an BVerwGE 118, 370). \n\nb) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 118, 370), wo-\nnach in einem solchen Fall der Betroffene verlangen kann, verfahrensrechtlich \nund materiellrechtlich so gestellt zu werden, als sei die einstweilige Anordnung \nbeachtet worden, betrifft nicht den Sonderfall, daß nach Abschluß des Hauptsa-\ncheverfahrens eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts er-\ngangen ist. Hier kann der Bewerbungsverfahrensanspruch des übergangenen \nMitbewerbers allenfalls dann weiterverfolgt werden, wenn die Verfassungsbe-\nschwerde Erfolg hat und die zum Nachteil des Bewerbers ergangenen (Hauptsa-\nche-) Entscheidungen aufgehoben werden. \n\nBGH, Beschl. v. 10. August 2004 - NotZ 28/03 - OLG Stuttgart \n\nwegen Anfechtung einer Notarbestellung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Tropf und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und \n\nEule \n\nam 10. August 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart – Notarsenat – vom \n\n27. November 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen und die dem Antragsgegner und dem Beteiligten im Be-\n\nschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu \n\nerstatten. \n\nDer Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller bewarb sich um eine von sechs im Staatsanzeiger \n\nfür Baden-Württemberg vom 19. November 2001 ausgeschriebenen Stellen \n\nfür Anwaltsnotare in S. . Der Antragsgegner verwies ihn im Bewerber-\n\nfeld hinter dem Beteiligten auf Platz sieben. Sein Antrag auf Neubeschei-\n\ndung blieb in beiden Instanzen erfolglos (vgl. Senat, Beschluß vom 31. März \n\n2003 - NotZ 39/02 – ZNotP 2003, 355). Auf die Verfassungsbeschwerde des \n\nAntragstellers erließ das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2003 eine \n\neinstweilige Anordnung (1 BvR 702/03 - veröffentlicht in NJW 2003, 3043). \n\nDarin wurde dem Antragsgegner aufgegeben, eine Anwaltsnotarstelle im \n\nBezirk des Amtsgerichts S. bis zum Ablauf der Frist für die Begrün-\n\ndung der Verfassungsbeschwerde freizuhalten. Die einstweilige Anordnung \n\nwurde dem Antragsgegner am Tag ihres Erlasses per Fax übermittelt. Nach \n\nMitteilung des Antragsgegners verblieb die Entscheidung versehentlich im \n\nnormalen Postgang und wurde der zuständigen Referatsgruppenleiterin erst \n\nam 14. April 2003 vorgelegt. Am 11. April 2003 wurde dem Beteiligten die \n\nBestallungsurkunde übergeben und damit die letzte der sechs ausgeschrie-\n\nbenen Stellen besetzt. Die Anordnung des Bundesverfassungsgerichts wur-\n\nde wiederholt verlängert. \n\nDer Antragsteller begehrt im Wege der Anfechtung die Ernennung \n\ndes Beteiligten zum Anwaltsnotar aufzuheben. Das Oberlandesgericht hat \n\nden Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der An-\n\ntragsteller sein Begehren weiter und stellt hilfsweise zusätzliche Anträge. \n\nII. \n\nDie gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige \n\nsofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Anfechtung der \n\nBestellung des Konkurrenten im Streit der Bewerber um eine Notarstelle \n\nsteht der Grundsatz der Ämterstabilität entgegen (hierzu unter 1. - 3.). Die \n\nHilfsanträge sind unzulässig (hierzu unter 4.). \n\n1. Bleibt ein Bewerber auf eine Notarstelle ohne Erfolg, kann er zur \n\nWahrung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs einen gerichtlichen Ver-\n\npflichtungsantrag stellen. Für einen solchen fehlt nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Senats allerdings das Rechtsschutzinteresse, sobald die Stelle \n\nmit einem anderen Bewerber besetzt ist. Seit der Novellierung des Zulas-\n\nsungsrechts im Jahre 1991 ist es nicht mehr möglich, einen zu Unrecht ab-\n\ngelehnten Bewerber für ein Anwaltsnotariat nach der Besetzung der ausge-\n\nschriebenen Stelle zusätzlich zu bestellen (Senatsbeschlüsse vom 19. Ok-\n\ntober 1992 - NotZ 42/92 - NJW 1993, 2040 und vom 3. November 2003 - \n\nNotZ 12/03 - ZNotP 2004, 70 und ständige Rechtsprechung). Dies ergibt \n\nsich daraus, daß die Justizverwaltung eine zusätzliche Notarstelle nur schaf-\n\nfen kann, wenn sie aufgrund der in § 4 BNotO vorgeschriebenen Kriterien \n\nein öffentliches Interesse hieran festgestellt hat. Die zusätzliche Stelle ist \n\nnach den §§ 6, 6 b BNotO förmlich auszuschreiben und nach für alle Bewer-\n\nber gleichen Eignungsmaßstäben zu besetzen. Dies hat zur Folge, daß die \n\nBewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle sich ausschließlich auf diese \n\nStelle bezieht. Wird die ausgeschriebene Stelle besetzt, ist das durch die \n\nAusschreibung eingeleitete Verfahren wie im Beamtenrecht beendet. Ein \n\ngleichwohl aufrechterhaltener oder erhobener Verpflichtungsantrag ist nach \n\nBesetzung der Stelle wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig \n\n(Senatsbeschlüsse vom 14. August 1989 - NotZ 1/89 - DNotZ 1991, 72, 73; \n\nvom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 – An-\n\nordnung, einstweilige 1; vom 5. Februar 1996 - NotZ 18/95 - DNotZ 1996, \n\n905, 906; vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-RR 1999, 208; vom 18. März \n\n2002 – NotZ 32/01 – NJW 2002, 335, 336 und vom 3. November 2003, aaO; \n\nebenso: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., 2003, § 111 Rdn. 32 \n\nm.w.N.; Schippel/Lemke, BNotO, 7. Aufl., 2000, § 111 Rdn. 16). Dies stimmt \n\nmit der bisher von den Verwaltungsgerichten (BVerwGE 80, 127, 129 f.; vgl. \n\ndie Nachweise bei BVerwGE 118, 370, 372; OVG NRW, DVBl 2003, 1558; \n\nvgl. auch BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli \n\n2002 - 2 BvQ 25/02 - NVwZ 2002, 1367; Beschluß der 1. Kammer des Zwei-\n\nten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - DVBl. 2002, 1633; \n\nBeschluß der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2003 - 2 BvR \n\n311/03 - DVBl. 2003, 1524) für das Beamtenrecht vertretenen Auffassung \n\nüberein. \n\n2. Verfassungsrechtlich bestehen hiergegen keine Bedenken, solange \n\neffektiver Rechtsschutz gewährleistet wird. Den Konkurrenten um eine No-\n\ntarstelle im Ausschreibungsverfahren ist der gleiche Rechtsschutz zu eröff-\n\nnen, wie in dem vergleichbaren beamtenrechtlichen Verfahren. Weil dem \n\nBewerber mit der Besetzung der Stelle die Klagemöglichkeit abgeschnitten \n\nwird, ist der einstweilige Rechtsschutz im Regelfall das einzige Rechtsmittel \n\neines konkurrierenden Bewerbers, um sein grundrechtsgleiches Recht auf \n\ngleichen Zugang zu dem öffentlichen Amt des Notars gerichtlich überprüfen \n\nzu lassen und gegebenenfalls durchzusetzen. Bis zur Besetzung der ausge-\n\nschriebenen Stelle sind daher Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz \n\ngrundsätzlich zulässig (Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1992 - NotZ \n\n42/92 - NJW 1993, 2040; vom 18. März 2002 und vom 3. November 2003, \n\njeweils aaO; BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats vom \n\n19. September 1989 - 2 BvR 1576/88 - NJW 1990, 501 f.; Beschluß der \n\n1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 - DVBl. \n\n2003, 1524; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 111 Rdn. 48; Schippel/Lemke, \n\naaO, § 111 Rdn. 21; vgl. auch BGHZ 129, 226, 229 f.). \n\n3. Der Antragsgegner hat mit der Besetzung der Stelle gewartet, bis \n\ndas Verpflichtungsverfahren mit der Entscheidung des Senats beendet war. \n\nOb die unterbliebene Beachtung der einstweiligen Anordnung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts zu einer Abweichung von den zu 1. dargestellten \n\nGrundsätzen führen könnte, braucht nicht entschieden zu werden. Die be-\n\ngehrte Aufhebung der Ernennung des Beteiligten kommt jedenfalls nicht in \n\nBetracht. \n\na) Der Grundsatz der Ämterstabilität, der nach ständiger verwaltungs-\n\ngerichtlicher Rechtsprechung die Aufhebung der Ernennung des Konkurren-\n\nten ausschließt (BVerwGE 80, 127, 129 f.; BVerwG, Beschluß vom 30. Juni \n\n1993 –2 B 64.93 – Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 49 m.w.N.; OVG Magdeburg, \n\nZBR 2000, 62, 63; VGH BW, NVwZ-RR 2004, 199, 200; vgl. die Nachweise \n\nbei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 2003, § 42 Rdn. 49, 148: dieser kri-\n\ntisch), verhindert auch den Erfolg des Anfechtungsantrags eines Bewerbers \n\num eine Notarstelle (Senat, Beschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - NJW-\n\nRR 1999, 208; vgl. auch BGHZ 129, 226, 229 f.). Die Rechtsposition, welche \n\nder Mitbewerber durch seine Bestellung erlangt hat, kann von dem unbe-\n\nrücksichtigt gebliebenen Bewerber nicht erfolgreich angefochten werden, da \n\nsie nicht mehr revidiert werden kann (Senat, Beschluß vom 14. August 1989 \n\n- NotZ 1/89 - DNotZ 1991, 72, 73 f.; OLG Köln, DNotZ 1984, 712 f. m.w.N.; \n\nim Ergebnis ebenso Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO, § 111 Rdn. 96; Schip-\n\npel/Lemke, aaO, § 111 Rdn. 16 beide m.w.N; Eylmann/Vaasen/Custodis, \n\nBnotO/BeurkG, § 111 BnotO, Rdn. 101; vgl. auch Senat, Beschluß vom \n\n19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - NJW 1993, 2040 sowie die Nachweise un-\n\nter 1.). Zu den in § 50 BNotO abschließend (vgl. Senat BGHZ 128, 240, 245) \n\ngeregelten Amtsenthebungsgründen zählt der Verstoß der Bestellung gegen \n\neine einstweilige Anordnung, auch des Bundesverfassungsgerichts, nicht \n\n(zweifelnd OVG NRW, NVwZ-RR 2003, 881, 882). \n\nb) An dieser Betrachtungsweise hat sich durch die neuere Rechtspre-\n\nchung des Bundesverwaltungsgerichts nichts geändert, sie wird durch diese \n\nvielmehr bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hält zwar an seiner stän-\n\ndigen Rechtsprechung zur beamtenrechtlichen Konkurrentenklage, wonach \n\nsich der um eine Beförderungsauswahl geführte Rechtsstreit durch die Er-\n\nnennung eines Mitbewerbers erledigt, und die es zunächst in einem obiter \n\ndictum (BVerwGE 115, 89, 91 f.) in Frage gestellt hat, nicht mehr uneinge-\n\nschränkt fest. Jedenfalls wenn die Besetzung der Stelle mit dem Konkurren-\n\nten gegen eine diese Besetzung untersagende einstweilige Anordnung ver-\n\nstoße, könne der im vorläufigen Rechtsschutz obsiegende Beamte seinen \n\nBewerbungsverfahrensanspruch im Hauptsacheverfahren auf Neubeschei-\n\ndung seiner Bewerbung weiterverfolgen (BVerwGE 118, 370, 374 f.). Ob \n\ndiese, unter Umständen auf die Schaffung einer weiteren Planstelle hinaus-\n\nlaufende Rechtsprechung auf das Notarrecht übertragen werden könnte, \n\nbedarf keiner Entscheidung (vgl. zur Problematik die Senatsbeschlüsse vom \n\n18. September 1995 - NotZ 46/94 - DNotZ 1996, 902, 903 f. und vom 18. \n\nMärz 2002 - NotZ 32/01 - NJW 2002, 335, 336). Denn das Bundesverwal-\n\ntungsgericht geht davon aus, daß die Weiterverfolgung des Bewerbungsver-\n\nfahrensanspruchs gerade nicht die Möglichkeit voraussetzt, die bereits er-\n\nfolgte Ernennung des Konkurrenten aufzuheben. Die Möglichkeit einer An-\n\nfechtung der Ernennung des Konkurrenten wird, anders als in der Entschei-\n\ndung vom 13. September 2001 (BVerwGE 115, 89, 91 f.), nicht mehr in Be-\n\ntracht gezogen. \n\n4. Den vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz erhobenen Hilfs-\n\nanträgen bleibt gleichfalls der Erfolg versagt. \n\na) Der Antrag, festzustellen, daß die Ernennung des Beteiligten zum \n\nNotar rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze, ist \n\nunzulässig. In einem Bewerbungsverfahren nach § 111 BNotO kann der An-\n\ntragsteller grundsätzlich nicht entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu \n\neinem Feststellungsbegehren übergehen, wenn sich das Verfahren durch \n\nBesetzung der Stelle erledigt hat. Zur Gewährleistung eines nach Art. 19 \n\nAbs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes ist zwar von diesem \n\nGrundsatz eine Ausnahme zu machen, wenn die begehrte Feststellung eine \n\nRechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewer-\n\nbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senat, Beschluß vom \n\n30. November 1998 - NotZ 26/98 - NotBZ 1999, 130 f.; Beschluß vom \n\n31. Juli 2000 - NotZ 13/99; Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 16/02 - \n\nDNotZ 2003, 232; vgl. auch Beschluß vom 18. März 2002 - NotZ 31/01 - \n\nNJW-RR 2002, 922 zu einer hier nicht vorliegende Verfahrenssituation). So \n\nliegt der Streitfall indes nicht. Denn die Frage, ob die Ernennung des Betei-\n\nligten unter Verstoß gegen die einstweilige Anordnung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts rechtswidrig war, hat keinen Einfluß auf ein späteres Bewer-\n\nbungsverfahren des Antragstellers. Ein solcher wird vom Antragsteller auch \n\nnicht behauptet. Der vom Antragsteller aufgeworfene Gesichtspunkt eines \n\n„Zwischenfeststellungsbegehrens“, um die Rechtswidrigkeit der Bestellung \n\ndes Beigeladenen als Vorfrage für die weiteren Hilfsanträge zu klären, führt \n\n– ungeachtet der Frage, ob ein Zwischenfeststellungsantrag im Verfahren \n\nnach § 111 BNotO überhaupt zulässig sein könnte – zu keinem anderen Er-\n\ngebnis. Denn die weiteren Hilfsanträge sind gleichfalls unzulässig. \n\nb) Mit seinen weiteren Hilfsanträgen verlangt der Antragsteller, den \n\nAntragsgegner zu verpflichten, ihn auf einer neu zu schaffenden Anwaltsno-\n\ntarstelle in S. zum Notar zu bestellen, hilfsweise, über seine Bestel-\n\nlung auf einer neu zu schaffenden Notarstelle ohne neue Ausschreibung zu \n\nentscheiden. \n\nDem steht der oben unter 1. näher ausgeführte Grundsatz entgegen, \n\ndaß es nicht möglich ist, einen zu Unrecht abgelehnten Bewerber für ein \n\nNotariat nach der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zusätzlich zu \n\nbestellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - NJW \n\n1993, 2040 und vom 3. November 2003 - NotZ 12/03 - ZNotP 2004, 70 f.). \n\nDieser Grundsatz hat im vorliegenden Verfahren auch unter Berücksichti-\n\ngung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. August \n\n2003 (BVerwGE 118, 370) Bestand. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort \n\nausgeführt, der übergangene Bewerber könne verlangen, verfahrensrecht-\n\nlich und materiellrechtlich so gestellt zu werden, als sei die einstweilige An-\n\nordnung beachtet worden. Sein durch diese gesicherter Bewerbungsverfah-\n\nrensanpruch sei im Hauptsacheverfahren unverändert gerichtlich umfassend \n\nzu prüfen und, sofern er sich als begründet erweist, sei ihm stattzugeben \n\n(aaO S. 375). Das vom Antragsteller angestrengte Hauptsacheverfahren \n\nwurde aber bereits durch Beschluß des Senats vom 31. März 2003 (NotZ \n\n39/02 - ZNotP 2003, 355) rechtskräftig abgeschlossen. Sein Bewerbungs-\n\nverfahrensanspruch wurde unter Ausschöpfung des Instanzenzuges umfas-\n\nsend geprüft. Sollte die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde er-\n\nfolgreich sein und die zum Nachteil des Antragstellers ergangenen gerichtli-\n\nchen Entscheidungen aufgehoben werden, hat der Antragsteller Gelegen-\n\nheit, die jetzt gestellten Hilfsanträge im dann erneut aufzunehmenden \n\nHauptsacheverfahren anzubringen. Erst und nur dann wird zu entscheiden \n\nsein, ob das Begehren des Antragstellers im Hinblick auf die geänderte \n\nRechtsprechung zum Beamtenrecht zulässig und begründet ist, oder ob an \n\nder oben dargestellten bisherigen Rechtsauffassung festzuhalten ist (vgl. \n\nauch die Senatsbeschlüsse vom 18. März 2002 - NotZ 32/01 - NJW 2002, \n\n335, 336 und - NotZ 31/01 - NJW-RR 2002, 922). Sollte die Verfassungsbe-\n\nschwerde keinen Erfolg haben, bleibt es bei der rechtskräftigen Zurückwei-\n\nsung des Bewerbungsverfahrensanspruchs. \n\nEin Rechtsschutzinteresse des Antragstellers daran, daß sich die Ge-\n\nrichte bereits jetzt mit seinen Hilfsanträgen auseinandersetzen, ist nicht er-\n\nkennbar. \n\nc) Für die ferner beantragte Aussetzung des Verfahrens bis zur Ent-\n\nscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers besteht \n\ndemnach ebenfalls kein Grund. \n\nSchlick Tropf Becker \n\n Lintz Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-10/notz-28-03","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-08-10/notz-28-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__28-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:52:13.773716+00:00"}}