{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__27-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2004-07-12","aktenzeichen":"NotZ 27/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 a) Wird gegen einen Notar die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO wegen des Verdachts einer geistigen Erkrankung betrieben, so gilt er für das gesamte Verfahren unabhängig davon als verfahrensfähig, ob ihm aufgrund der Erkrankung gegebenenfalls die Geschäftsfähigkeit ermangelt. Er kann daher die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe selbst wirksam erheben, auch wenn für ihn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis \"Vertretung im Amts- enthebungsverfahren\" bestellt worden ist. b) Ist dem Notar in einem derartigen Fall ein Betreuer bestellt worden, so wer- den die Fristen für die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe allein durch die Eröffnung (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO) bzw. Bekanntmachung (§ 111 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) der anfechtbaren Entscheidung an den Betreuer in Gang gesetzt. Dies gilt auch für den Rechtsbehelf, den der Notar selbst einlegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 27/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Juli 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 50 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 \n\na) Wird gegen einen Notar die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO \nwegen des Verdachts einer geistigen Erkrankung betrieben, so gilt er für das \ngesamte Verfahren unabhängig davon als verfahrensfähig, ob ihm aufgrund \nder Erkrankung gegebenenfalls die Geschäftsfähigkeit ermangelt. Er kann \ndaher die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe selbst wirksam erheben, \nauch wenn für ihn ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis \"Vertretung im Amts-\nenthebungsverfahren\" bestellt worden ist. \n\nb) Ist dem Notar in einem derartigen Fall ein Betreuer bestellt worden, so wer-\nden die Fristen für die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe allein durch \ndie Eröffnung (§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO) bzw. Bekanntmachung \n(§ 111 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO) \nder anfechtbaren Entscheidung an den Betreuer in Gang gesetzt. Dies gilt \nauch für den Rechtsbehelf, den der Notar selbst einlegt. \n\nBGH, Beschluß vom 12. Juli 2004 - NotZ 27/03 - OLG Celle \n\nwegen Amtsenthebung \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Schlick, die Richter Tropf und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und \n\nEule am 12. Juli 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle \n\nvom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-\n\nrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 50.000 €\n\n. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer 1947 geborene Antragsteller ist seit 1977 als Rechtsanwalt bei dem \n\nLandgericht H. zugelassen. 1987 wurde er zum Notar mit Amtssitz in \n\nH. bestellt. \n\nMit Bescheid vom 27. September 2002 enthob die Antragsgegnerin den \n\nAntragsteller vorläufig seines Amtes als Notar, weil dringende Gründe für die \n\nAnnahme sprächen, daß er infolge einer Schwäche seiner geistigen Kräfte \n\nnicht nur vorübergehend unfähig sei, dieses Amt ordnungsgemäß auszuüben \n\n(§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO). Gleichzeitig ordnete die An-\n\ntragsgegnerin an, daß sich der Antragsteller zur Überprüfung, ob er wegen \n\nGeistesschwäche das Amt eines Notars nicht ausüben könne, unverzüglich \n\namtsärztlich untersuchen lasse. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am \n\n1. Oktober 2002 zugestellt. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellte \n\ner hiergegen nicht. Der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung kam er \n\nindessen in der Folge nicht nach, obwohl ihm mehrfach Termine zur Vorstel-\n\nlung bei dem zuständigen Amtsarzt genannt wurden. \n\nAuf Veranlassung der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller vom \n\nAmtsgericht H. am 28. November 2002 gemäß § 50 Abs. 4 BNotO der \n\nRechtsanwalt und Notar T. als Betreuer bestellt mit dem Aufga-\n\nbenkreis \"Vertretung in dem auf die Amtsenthebung gerichteten Verfahren \n\nnach § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO\". \n\nDa alle Bemühungen scheiterten, den Antragsteller zu einer amtsärztli-\n\nchen Untersuchung zu bewegen, teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller \n\nmit Verfügung vom 28. März 2003 gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO mit, daß \n\nsie nunmehr beabsichtige, ihn auf der Grundlage der ihr vorliegenden anderen \n\nErkenntnisquellen endgültig seines Amts zu entheben, da diese Quellen beleg-\n\nten, daß er wegen einer psychischen Erkrankung dauerhaft nicht in der Lage \n\nsei, das Amt des Notars auszuüben. Diese Verfügung ließ die Antragsgegnerin \n\ndem Betreuer des Antragstellers am 3. April 2003 zustellen. Dem Antragsteller \n\npersönlich wurde sie nicht bekannt gemacht. Der Betreuer übermittelte sie ihm \n\nerst mit Schreiben vom 5. Mai 2003, das am 7. Mai 2003 beim Antragsteller \n\neinging. \n\nNachdem innerhalb eines Monats nach Zustellung an den Betreuer ge-\n\ngen die Verfügung vom 28. März 2003 ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung \n\n(§ 50 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO) nicht gestellt wurde, teilte die Antragsgeg-\n\nnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2003 mit, daß sie nunmehr \n\nbeabsichtige, ihn endgültig seines Amtes zu entheben, da aufgrund des nicht \n\nangefochtenen Bescheides vom 28. März 2003 rechtskräftig feststehe, daß die \n\nVoraussetzungen für eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO vor-\n\nlägen. Gleichzeitig räumte sie dem Antragsteller eine Frist von zwei Wochen \n\nzur Stellungnahme ein. Auch dieses Schreiben wurde allein dem Betreuer des \n\nAntragstellers am 15. Mai 2003 zugestellt. Dieser leitete es noch am selben \n\nTag per Telefax an den Antragsteller weiter. Eine Stellungnahme wurde inner-\n\nhalb der gesetzten Frist weder vom Antragsteller noch von seinem Betreuer \n\nabgegeben. \n\nDaraufhin enthob die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid \n\nvom 4. Juni 2003 endgültig seines Amtes als Notar und bezog sich zur näheren \n\nBegründung auf ihre Verfügung vom 28. März 2003. Dieser Bescheid wurde \n\ndem Betreuer des Antragstellers am 12. Juni 2003 zugestellt. Hiergegen hat \n\nder Antragsteller mit persönlichem Schreiben vom 10. Juli 2003, per Telefax \n\neingegangen am selben Tag, beim Oberlandesgericht Celle gerichtliche Ent-\n\nscheidung beantragt. In einer nachgereichten Begründung zu diesem Antrag \n\nhat er sich unter anderem auch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom \n\n28. März 2003 gewandt und beantragt, diesen Bescheid - nach Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand - ebenfalls aufzuheben. \n\nDer Senat für Notarsachen beim Oberlandesgericht hat den Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung mit Beschluß vom 27. Oktober 2003 zurückgewie-\n\nsen. \n\nDieser Beschluß ist dem Antragsteller persönlich am 26. November 2003 \n\nund seinem Betreuer am 28. November 2003 zugestellt worden. Am 9. Dezem-\n\nber 2003 hat der Antragsteller mit Telefax-Schreiben zum Oberlandesgericht \n\nsofortige Beschwerde gegen den Beschluß eingelegt. \n\nII. \n\n1. \n\nDie sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO) und \n\nform- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 \n\nAbs. 4 BRAO). Ihrer Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, daß der An-\n\ntragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen aufgrund einer geistigen Er-\n\nkrankung möglicherweise nicht geschäftsfähig (§ 104 Nr. 2 BGB) ist mit der \n\nFolge, daß ihm grundsätzlich die Fähigkeit ermangelt, in Verfahren der freiwil-\n\nligen Gerichtsbarkeit (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO) \n\nselbständig als Beteiligter aufzutreten und Verfahrenshandlungen wirksam vor-\n\nzunehmen (Verfahrensfähigkeit; vgl. Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, \n\nFGG, 15. Aufl., § 13 Rn. 32 und 44). Denn die Achtung der Menschenwürde \n\n(Art. 1 Abs. 1 GG) sowie der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör \n\n(Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten es, daß derjenige, der an einer geistigen Erkran-\n\nkung leidet, für die Verfahren, in denen darüber entschieden wird, ob und ge-\n\ngebenenfalls welche rechtlichen Konsequenzen aus einer derartigen Erkran-\n\nkung zu ziehen sind, als verfahrensfähig gilt (vgl. BVerfGE 10, 302, 306; BGHZ \n\n35, 1, 8 ff.; 70, 252, 255 f.). Dies ist auch für das anwaltsgerichtliche Verfahren \n\nüber die Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 \n\nNr. 3 BRAO allgemein anerkannt (s. BGH, Beschluß vom 17. Februar 1992 \n\n- AnwZ (B) 60/91 - BRAK-Mitt. 1992, 171; BGHZ 52, 1). Für das Verfahren über \n\ndie Amtsenthebung eines Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO kann nichts \n\nanderes gelten (Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 50 \n\nRn. 41). \n\n2. \n\nDas Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\nZu Recht hat das Oberlandesgericht angenommen, daß im vorliegenden \n\nVerfahren nicht mehr zu prüfen ist, ob der Antragsteller aus gesundheitlichen \n\nGründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß aus-\n\nzuüben. \n\na) Durch die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. März 2003 ist das \n\nAmtsenthebungsverfahren (Vorschaltverfahren) eingeleitet worden. Wird gegen \n\neine derartige Verfügung nicht von dem nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO einge-\n\nräumten Antragsrecht Gebrauch gemacht, so hat das zur Folge, daß es dem \n\nBetroffenen verwehrt ist, die nach Eröffnung der Amtsenthebungsgründe fol-\n\ngende Amtsenthebung mit der Begründung anzufechten, die Amtsenthebungs-\n\ngründe lägen nicht vor. Die dem Notar eröffnete Möglichkeit, die Feststellung, \n\nob in den Fällen des § 50 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 BNotO die Voraussetzung der \n\nAmtsenthebung vorliegen, in einem gesonderten Verfahren vorweg überprüfen \n\nzu lassen, führt nicht zu einer Verdoppelung des Rechtsschutzes. Die dort fest-\n\ngestellten Amtsenthebungsgründe sind im anschließenden Streit um die Recht-\n\nmäßigkeit der Amtsenthebung grundsätzlich bindend (Senat BGHZ 44, 65, 72; \n\n78, 229, 230 f.; 78, 232, 233; 149, 230, 232). Entsprechendes gilt für den Fall, \n\ndaß eine gerichtliche Prüfung des Amtsenthebungsgrundes infolge des Um-\n\nstands, daß von dem nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO eingeräumten Antrags-\n\nrecht kein oder nicht fristgerecht Gebrauch gemacht worden ist, unterblieben \n\nist. Das Unterlassen oder Versäumen des rechtzeitigen Antrags steht \n\nrechtskräftigen gerichtlichen Feststellung des Amtsenthebungsgrundes gleich \n\n(Senat BGHZ 78, 232, 233 f.; 149, 230, 232). \n\nNach der Rechtsprechung des Senats sind allerdings Umstände, die seit \n\nAbschluß des Feststellungsverfahrens bis zum Ausspruch der Amtsenthebung \n\nnach § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO eintreten, in die Prüfung, ob ein Amtsenthe-\n\nbungsgrund vorliegt, mit einzubeziehen (Senat BGHZ 149, 230, 233 ff.). Derar-\n\ntige Umstände sind jedoch vorliegend nicht ersichtlich und werden vom An-\n\ntragsteller auch nicht geltend gemacht. \n\nb) Die Verfügung vom 28. März 2003 ist bestandskräftig geworden, weil \n\nweder der Antragsteller noch der für ihn bestellte Betreuer rechtzeitig Antrag \n\nauf gerichtliche Entscheidung gestellt haben. Dabei steht dem Eintritt der Be-\n\nstandskraft der Verfügung insbesondere nicht entgegen, daß diese nur dem \n\nBetreuer und nicht (auch) dem Antragsteller gegenüber bekanntgemacht bzw. \n\nzugestellt worden ist. \n\naa) Gemäß § 1902 BGB vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich \n\nund außergerichtlich. Daraus folgt, daß der Betreuer, auch wenn seine Bestel-\n\nlung für sich betrachtet die Geschäfts- und Verfahrensfähigkeit des Betreuten \n\nunberührt läßt, grundsätzlich mit Wirkung für und gegen den Betreuten Wil-\n\nlenserklärungen oder Verfahrenshandlungen abgeben oder vornehmen sowie \n\nempfangen oder entgegennehmen kann. \n\nbb) Soweit für besondere Verfahrensarten der freiwilligen Gerichtsbar-\n\nkeit (Betreuungssachen, Unterbringungssachen) vorgeschrieben ist, daß Ent-\n\nscheidungen dem Betroffenen selbst bekanntzumachen sind (§ 69a Abs. 1 \n\nSatz 1 und § 70g Abs. 1 Satz 1 FGG), sind diese Bestimmungen vorliegend \n\nnicht einschlägig. Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht: \n\nGemäß § 50 Abs. 4 BNotO sind in den auf die Amtsenthebung nach § 50 \n\nAbs. 1 Nr. 7 BNotO gerichteten Verfahren für die Bestellung eines Pflegers für \n\nden Notar, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der \n\nLage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und für \n\ndie Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften entspre-\n\nchend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten. § 56 des Niedersächsi-\n\nschen Beamtengesetzes sieht wiederum vor, daß bei einer Versetzung in den \n\nRuhestand wegen Dienstunfähigkeit gegen den Willen des Beamten die Ab-\n\nsicht, den Beamten in den Ruhestand zu versetzen, dem Beamten oder seinem \n\nVertreter bekanntzugeben ist (s. dazu auch Kümmel, Niedersächsisches Beam-\n\ntengesetz, § 56 Rn. 10). \n\nDiese Bestimmungen, die das Verfahren der Einleitung eines Amtsent-\n\nhebungsverfahrens erleichtern sollen (vgl. Lerch aaO § 50 Rn. 42; siehe auch \n\nBT-Drucks. 11/3253 zu § 16 BRAO), sprechen, auch wenn sie nicht unmittelbar \n\neinschlägig sind, dafür, daß dann, wenn - wie hier - dem Notar auf Betreiben \n\nder Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung seiner Rechte im Amtsenthebungsver-\n\nfahren ein Betreuer bestellt worden ist, die Bekanntgabe der in dem Verfahren \n\ngetroffenen Verfügungen (nur) an den Betreuer ausreicht. \n\ncc) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dann, wenn - wie hier - \n\nfür den Notar ein Betreuer bestellt ist, der in der Lage ist, die \"Verfahrensrech-\n\nte\" des Notars - insbesondere durch rechtzeitige Stellung eines Antrags auf \n\ngerichtliche Entscheidung - wahrzunehmen, eine Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand aus in der Person des Betreuten liegenden Gründen nicht möglich. \n\nOb dem so uneingeschränkt gefolgt werden kann, erscheint fraglich. \n\nNach Bekanntgabe der Verfügung vom 28. März 2003 an den Betreuer \n\noblag es diesem, soweit dem keine triftigen Gründe entgegenstanden, den An-\n\ntragsteller hierüber unverzüglich zu unterrichten und die weitere Vorgehens-\n\nweise mit ihm zu besprechen (vgl. § 1901 Abs. 3 BGB). Vorliegend hat indes \n\nder Betreuer erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist dem Antragsteller diese In-\n\nformation erteilt. Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Oberlandesge-\n\nrichts war somit dem Antragsteller die - auch nach Meinung des Oberlandesge-\n\nrichts grundsätzlich eröffnete - Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Amtsenthe-\n\nbung ungeachtet seiner etwaigen Geschäfts- und Verfahrensunfähigkeit und \n\nohne Mitwirkung seines Betreuers überprüfen zu lassen, von vornherein ge-\n\nnommen. \n\nDie Frage braucht indes nicht vertieft zu werden. Eine Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil jeden-\n\nfalls die Antragsfrist versäumt worden ist. Der Antragsteller hat nach eigenem \n\nBekunden am 7. Mai 2003 erfahren, daß die Verfügung vom 28. März 2003 \n\ngegen ihn ergangen ist (Schreiben des Antragstellers vom 13. Mai 2003 an die \n\nPräsidentin des Oberlandesgerichts). Aufgrund dessen hätte der Antragsteller \n\nspätestens zwei Wochen danach Antrag auf gerichtliche Entscheidung, ver-\n\nbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, stellen \n\nmüssen (§ 114 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 \n\nFGG entsprechend). Dies ist nicht geschehen. \n\nSchlick \n\nTropf \n\nBecker \n\nLintz \n\nEule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-27-03","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":14},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-07-12/notz-27-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__27-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:46:10.383880+00:00"}}