{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__16-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2004-03-22","aktenzeichen":"NotZ 16/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO § 111; BGB §§ 387, 388 a) Die Erklärung einer Aufrechnung durch die Notarkasse ist nicht mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO an- fechtbar, es sei denn sie ist in der Form eines Verwaltungsakts er- klärt. b) Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, sind nicht schon deshalb nichtig, weil sie von der sie erlassenden Behörde nicht un- terschrieben sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 16/03 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n22. März 2004 \nKiefer \nJustizangestellter \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n_____________________ \n\nBNotO § 111; BGB §§ 387, 388 \n\na) Die Erklärung einer Aufrechnung durch die Notarkasse ist nicht mit \neinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO an-\nfechtbar, es sei denn sie ist in der Form eines Verwaltungsakts er-\nklärt. \n\nb) Verwaltungsakte, die nach der Bundesnotarordnung oder nach einer aufgrund \ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung ergehen, sind \nnicht schon deshalb nichtig, weil sie von der sie erlassenden Behörde nicht un-\nterschrieben sind. \n\nBGH, Beschluß vom 22. März 2004 - NotZ 16/03 - OLG München \n\nwegen Abgaben an die Notarkasse u.a. \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richter Streck, Wendt sowie die Notare \n\nDr. Doyé und Justizrat Dr. Bauer auf die mündliche Verhandlung vom \n\n22. März 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts München vom 26. Juni 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-\n\ndeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird \n\nauf \n\n 90.000 €\n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nDurch Beschluß des Amtsgerichts München vom 18. Mai 2001 \n\nwurde über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren er-\n\nöffnet. Auf seinen Antrag wurde er mit Ablauf des 31. Oktober 2002 aus \n\ndem Amt als Notar entlassen. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel, weil \n\nnicht zugleich über den ihm zustehenden \"Ausgleich sonst unverhältnis-\n\nmäßiger Belastungen und gleichheitswidriger Sonderopfer durch die Ent-\n\nlassung\" mitentschieden worden war, hatten nach dem Senatsbeschluß \n\nvom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03 - insgesamt keinen Erfolg. Die Parteien \n\nstreiten jetzt um Abrechnungen nach der Abgaben- und Versorgungssat-\n\nzung der Antragsgegnerin und damit vor allem um Ansprüche des An-\n\ntragstellers auf Ruhegehalt und Ersatzruhegehalt, Einkommensergän-\n\nzung und Unterhaltsbeiträge. \n\nDie Antragsgegnerin setzte am 30. Oktober 2001 die Staffelabgabe \n\n\"laut Gebührenjahresstaffel\" für das Rechnungsjahr Oktober 2000 bis \n\nMai 2001 gemäß § 13 Abs. 2 der Abgabensatzung der Notarkasse auf \n\n321.038 DM fest mit einem im Verhältnis zu den kumulierten Monatsab-\n\nrechnungen festgestellten Guthaben des Antragstellers von 11.697 DM. \n\nGegen diesen spätestens am 29. November 2001 zugegangenen Be-\n\nscheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10. Januar 2002 Wider-\n\nspruch ein. \n\nGegenüber dem Anspruch des Antragstellers auf Jahres- und \n\nÜberschußausgleich nach § 13 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 der Abgaben-\n\nsatzung für das Abrechnungsjahr 2000/2001 rechnete die Antragsgegne-\n\nrin vorsorglich mit ihrem Anspruch auf rückständige Abgabenzahlungen \n\nin Höhe von 232.419 DM nach dem Stand vom 15. November 2001 mit \n\nSchreiben vom selben Tage auf. Dieses Schreiben ging dem Antragstel-\n\nler ebenfalls spätestens am 29. November 2001 zu. \n\nMit Bescheid vom 6. März 2002 setzte die Antragsgegnerin die \n\nStaffelabgabe \"laut Haushaltsausgleich\" für das Rechnungsjahr Oktober \n\n2000 bis Mai 2001 auf 156.415 DM fest, wodurch sich ein Guthaben des \n\nAntragstellers im Verhältnis zur festgesetzten Gebührenjahresstaffel von \n\n164.623 DM ergab. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter \n\ndem 13. Mai 2002 Widerspruch ein. \n\nMit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 erhob er Klage, die beim Bayeri-\n\nschen Verwaltungsgerichtshof am 1. August 2002 und von dort weiterge-\n\nleitet beim Verwaltungsgericht München am 2. August 2002 einging. Das \n\nVerwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtszug – soweit hier von \n\nInteresse - für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Oberlan-\n\ndesgericht München. \n\nDer Antragsteller hält das gesamte Staffelabgaben-, Haushalt- und \n\nRückvergütungssystem für rechtswidrig. \n\nMit Schriftsatz vom 19. November 2002 hat er beantragt, \n\n1. die gegen den Antragsteller ergangenen Bescheide der \nNotarkasse vom 16. Januar 2002, soweit die Höhe des \nUnterhaltsbeitrages betroffen ist, und vom 30. Oktober \n2001, 15. November 2001 und 6. März 2002 werden auf-\ngehoben; \n\n2. die Notarkasse wird verpflichtet, die für das Rechnungs-\njahr vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 fälligen \nStaffelabgaben des Antragstellers neu zu berechnen mit \neiner näher bezeichneten Maßgabe, hilfsweise einer an-\nderen vom Gericht zu bestimmenden angemessenen und \nverfassungskonformen Maßgabe; \n\n3. es wird festgestellt, daß die Bescheide der Notarkasse \nüber die für die Rechnungsjahre 1. Februar 1969 bis \n31. Dezember 2000 \nfälligen Staffelabgaben des An-\ntragstellers rechtswidrig waren und dem Antragsteller als \nFolgenbeseitigung Erstattungsansprüche zustehen, die \nin gleicher Weise wie im Antrag zu 2. vorgesehen zu be-\nrechnen sind, \n\nund mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2002 hilfsweise für den Fall, daß \n\ndie angefochtenen Bescheide keine Verwaltungsakte seien, \n\n4. die Notarkasse wird verurteilt, denjenigen in das Ermes-\nsen des Gerichts gestellten Betrag an Staffelabgaben \ndes Rechnungsjahres 2001 und der Rechnungsjahre \n1969 bis 2000 an den Antragsteller zurückzuzahlen, der \ninfolge der Verfassungswidrigkeit und sonstigen Rechts-\nwidrigkeit der Abgabensatzungen der Notarkasse der \nRechnungsjahre 1969 bis 2001 nicht erhoben werden \ndurfte, \n\nsowie ferner mit Schriftsatz vom 9. Mai 2003 \n\n5. der Insolvenzverwalter des über das Vermögen des An-\ntragstellers eröffneten Insolvenzverfahrens wird durch \nZwischenentscheidung aus dem Verfahren gewiesen; \nseine Intervention wird als unzulässig zurückgewiesen; \n\n6. hilfsweise, es wird festgestellt, daß der Streitgegenstand \n\nnicht zur Insolvenzmasse gehört; \n\nweiter hilfsweise, daß \n\n7. die streitgegenständlichen Ansprüche der Zessionarin \nC. nicht dem Insolvenzverwal-\nter zustehen und vom Antragsteller \nProzeßstandschaft geltend gemacht werden können; \n\nin gewillkürter \n\n8. die Antragsgegnerin fortan nicht mehr berechtigt ist, we-\n\ngen Gläubigerungewißheit zu hinterlegen und \n\n9. die von der Notarkasse wegen Gläubigerungewißheit \nbeim Amtsgericht München unter Hinterlegungs-Num-\nmer HL hinterlegten Beträge der Zessionarin \nC. zustehen und \n\n10. weiter hilfsweise, daß der Insolvenzverwalter am gegen-\nwärtigen Verfahren nur beteiligt werden kann, wenn \nrechtskräftig entschieden ist, daß die Zessionarin C. \n die an sie abgetretenen streitge-\ngenständlichen Versorgungsansprüche gemäß § 143 \nInsO an die Insolvenzmasse zurückzugewähren hat, \noder sonst rechtskräftig festgestellt ist, daß diese zur \nInsolvenzmasse gehören. Seine Intervention ist derzeit \nunzulässig und wird kostenpflichtig zurückgewiesen. \n\nDas Oberlandesgericht hat die genannten Anträge zurückgewie-\n\nsen. Bezüglich eines weiteren Haupt- und Hilfsantrags ist das Verfahren \n\nweiterhin beim Oberlandesgericht anhängig. \n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Antragsteller \n\nzu Antrag Nr. 1 teilweise und den Antrag zu Nr. 5 insgesamt zurückge-\n\nnommen. \n\nII. Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zu-\n\nlässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\nMit Recht und zutreffender Begründung, auf die - auch zur Ver-\n\nmeidung von Wiederholungen - verwiesen wird, hat das Oberlandesge-\n\nricht die vom Antragsteller mit der Beschwerde noch weiter verfolgten \n\nAnträge zurückgewiesen. Sein Beschwerdevorbringen führt zu keiner \n\nanderen Beurteilung. \n\n1. Der auf Aufhebung der Bescheide hinsichtlich der Staffelabga-\n\nben gerichtete Antrag zu 1 ist unzulässig. Dahinstehen kann, ob der An-\n\ntragsteller mit Blick auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch an-\n\ntragsberechtigt ist. Jedenfalls ist der Bescheid vom 6. März 2002 (eben-\n\nso wie der Bescheid vom 31. Oktober 2001), der die Staffelabgabe für \n\nden Abrechnungszeitraum Oktober 2000 bis Mai 2001 verbindlich fest-\n\nlegte, bestandskräftig geworden. Gegen diesen Verwaltungsakt hätte der \n\nAntragsteller gemäß § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO innerhalb eines Monats \n\nnach Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen müssen. \n\nOhne Erfolg beruft sich die Beschwerde demgegenüber auf fehlende Be-\n\nkanntgabe (a) und Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (b). \n\na) Der Bescheid ist dem Antragsteller spätestens am 13. Mai 2002 \n\n- dem Tag seines Widerspruchschreibens - bekannt gemacht worden. In \n\nwelcher Weise eine Bekanntgabe erfolgt, ist unerheblich. Eine förmliche \n\nZustellung ist nicht erforderlich, da § 16 Abs. 2 FGG nur für gerichtliche, \n\nnicht für behördliche Verfügungen gilt (Senatsbeschluß vom 25. Oktober \n\n1982 - NotZ 15/82 - DNotZ 1984, 186, 187; Arndt/Lerch/Sandkühler, \n\nBNotO 5. Aufl. § 111 Rdn. 114; Schippel/Lemke, BNotO 7. Aufl. § 111 \n\nRdn. 39). Gleichfalls ohne Bedeutung für den Lauf der Frist ist, daß dem \n\nBescheid der Antragsgegnerin keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt \n\nwar. Denn im Bereich der Bundesnotarordnung können Verwaltungsakte \n\nausschließlich gegen Notare oder Notarassessoren ergehen, so daß die \n\nAufnahme einer Rechtsmittelbelehrung in alle Verwaltungsakte wegen \n\nder Rechtskunde der beteiligten Personen entbehrlich erscheint. (BGHZ \n\n42, 390, 392; Senatsbeschlüsse vom 10. August 1987 - NotZ 7/87 - \n\nBGHR BNotO § 111 Abs. 2 Satz 1 Fristablauf 1 und vom 30. Juli 1990 \n\n- NotZ 25/89 - BGH-DAT Nr. 1263; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO). \n\nDie Monatsfrist ab Bekanntgabe des Bescheides war bei Eingang \n\nder Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bzw. Verwaltungs-\n\ngericht München schon verstrichen. Offenbleiben kann deshalb, ob die \n\nAntragsfrist überhaupt durch Einreichung der Klage beim Verwaltungsge-\n\nricht hätte gewahrt werden können \n\n(vgl. Senatsbeschluß vom \n\n25. Oktober 1982 aaO S. 188). Unerheblich ist ferner, daß der Antrag-\n\nsteller Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt hat. Ein Wider-\n\nspruchsverfahren ist für die Anfechtung von Verwaltungsakten nach \n\n§ 111 BNotO in der Bundesnotarordnung nicht vorgesehen. \n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 111 \n\nAbs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 FGG kommt hier nicht in \n\nBetracht. Nach diesen Vorschriften ist einem Antragsteller, der ohne sein \n\nVerschulden verhindert war, die Frist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO \n\neinzuhalten, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \n\nerteilen, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei \n\nWochen nach Beseitigung des Hindernisses gestellt und die Tatsachen, \n\nwelche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft gemacht hat. Ein \n\nRechtsirrtum entschuldigt die Fristversäumung nur, wenn er unvermeid-\n\nbar war. Das ist hier nicht der Fall. Es gereicht selbst einer jeder rechts-\n\nunkundigen Partei zum Verschulden, wenn sie sich nicht über Form und \n\nFrist eines Rechtsbehelfs unterrichtet. Erst recht gilt dies für den rechts-\n\nkundigen Notar, der für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und an-\n\nderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege bestellt \n\nist (§ 1 BNotO) und den insoweit selbst Prüfungs- und Belehrungspflich-\n\nten treffen (§ 17 BeurkG). Der Notar kann sich auf Unkenntnis der für ihn \n\nmaßgebenden Gesetze und Dienstvorschriften nicht berufen; mindestens \n\nist ihm insoweit eine fahrlässige Unterlassung vorzuwerfen (Senatsbe-\n\nschluß vom 29. März 1993 - NotZ 14/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 \n\nSatz 2 Wiedereinsetzung 2). Zwar war der Antragsteller nicht mehr als \n\nNotar im Amt. Gleichwohl war ihm das Verfahren zum Antrag auf gericht-\n\nliche Entscheidung nach § 111 BNotO schon aus früheren Verfahren be-\n\nkannt und damit auch die Fristgebundenheit und die Zuständigkeit für \n\nsolche Entscheidungen. Unerheblich ist schließlich, ob er sich vorgestellt \n\nhat, daß das Verwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig sei. Zum \n\neinen sind die Ausnahmefälle der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit \n\nnach § 113 Abs. 3 Nr. 2, 3 und 7 i.V.m. Abs. 7 BNotO unmißverständlich \n\ndem Gesetzeswortlaut zu entnehmen. Zum anderen war zum Zeitpunkt \n\nder Antragseinreichung beim Verwaltungsgericht die Frist des § 111 \n\nAbs. 2 Satz 1 BNotO bereits abgelaufen. \n\nb) Der vom Antragsteller gerügte Verstoß gegen den durch das \n\nGesetz \n\nzur Stärkung elektronischer Verwaltungstätigkeiten \n\nvom \n\n24. Dezember 2002 (GVBl. S. 962) in das Bayerische Verwaltungsver-\n\nfahrensgesetz eingefügten Art. 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 BayVwVfG, weil \n\nkein – der elektronischen Signatur gleichzusetzendes - Dienstsiegel bei-\n\ngefügt gewesen sei, geht fehl. Davon abgesehen übersieht der An-\n\ntragsteller, daß das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß \n\nArt. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayVwVfG nicht anwendbar ist, denn die Überprüfung \n\nder angegriffenen Entscheidungen erfolgt nicht im Verwaltungsrechtsweg \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 3/78 - DNotZ \n\n1979, 373, 375 und vom 22. Oktober 1979 - NotZ 3/79 - DNotZ 1980, \n\n177, 178; Arndt/Lerch/Sandkühler, aaO § 111 Rdn. 5). Im übrigen sind \n\ndie vom Antragsteller geltend gemachten Regelungen erst nach dem Er-\n\nlaß der hier in Rede stehenden Bescheide in Kraft getreten. \n\nEntgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch allen Be-\n\nscheiden die erlassende Stelle unschwer zu entnehmen. Auch würde \n\n- bei unterstellter Anwendung des Bayerischen Verwaltungsverfahrens-\n\ngesetzes -, soweit für die hier streitigen Bescheide überhaupt die Schrift-\n\nform vorgesehen ist, die fehlende Unterschrift nicht zur Nichtigkeit des \n\nVerwaltungsaktes, sondern lediglich zu dessen Anfechtbarkeit führen \n\n(Kopp/Ramsauer, VwVfG 8. Aufl. §37 Rdn. 36; VGH München NVwZ \n\n1987, 729; FG Niedersachsen NVwZ-RR 1993, 229; Stelkens/ \n\nBonk/Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 37 Rdn. 53). Es handelte sich dann nicht \n\num einen so schwerwiegenden Mangel, der nach allgemeinen verwal-\n\ntungsrechtlichen Grundsätzen die Nichtigkeit des Bescheides zur Folge \n\nhätte. Dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluß aus Art. 44 Abs. 2 \n\nNr. 1 BayVwVfG, der für diesen Fall nicht die Nichtigkeit eines Verwal-\n\ntungsaktes vorsieht im Gegensatz zu dem anderen in Art. 37 Abs. 3 \n\nSatz 1 BayVwVfG geregelten Fall der nicht erkennbaren Behörde, die \n\nden Verwaltungsakt erlassen hat. \n\nSoweit der Antragsteller die mangelnde Berechtigung der Antrags-\n\ngegnerin zur Beitragserhebung anführt, folgt daraus ebenfalls keine \n\nNichtigkeit. Der Senat hat bereits mehrfach die Rechtmäßigkeit der Ab-\n\ngabenerhebung durch die Notarkassen bestätigt. Er hält daran fest \n\n(BGHZ 126, 16 ff.; Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 1995 - NotZ 26/94 - \n\nDNotZ 1996, 213 ff.; vom 10. März 1997 - NotZ 5/96 - DNotZ 1997, \n\n822 ff.; vom 10. März 1997 - NotZ 6/96 - bei Juris dokumentiert und vom \n\n24. November 1997 - NotZ 30/96 - DNotZ 1999, 166 und vom 14. Juli \n\n2003 - NotZ 3/03 m.w.N.). \n\n2. Zu Recht hat das Oberlandesgericht in der mit Schreiben vom \n\n15. November 2001 erklärten Aufrechnung der Antragsgegnerin keinen \n\nVerwaltungsakt gesehen. Der darauf gerichtete Aufhebungsantrag konn-\n\nte deswegen keinen Erfolg haben. \n\nDie Aufrechnung ist ein schuldrechtliches Gestaltungsrecht. Sie er-\n\nfolgt in der Regel gemäß §§ 387, 388 BGB durch einseitige empfangsbe-\n\ndürftige Willenserklärung oder anderenfalls durch einen entsprechenden \n\nAufrechnungsvertrag. Die Erklärung wird regelmäßig nicht aus einer ho-\n\nheitlichen Position abgegeben; sie ergeht ähnlich wie eine Willenserklä-\n\nrung, mit der ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen wird, auf ei-\n\nner gleichgeordneten rechtlichen Ebene (BVerwGE 66, 218, 220; BFHE \n\n149, 482). Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn sie in der Form \n\neines Verwaltungsaktes erklärt wird und damit die Rechtsnatur eines \n\nVerwaltungsaktes erhält (BFH NVwZ 1987, 1118). Besondere die Erklä-\n\nrung als Verwaltungsakt kennzeichnende Umstände gibt es hier jedoch \n\nnicht. Begehrt der Antragsteller aber nicht Aufhebung eines Verwal-\n\ntungsaktes oder einer konkreten ihm gegenüber hoheitlich erfolgten \n\nAmtshandlung, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 \n\nBNotO nicht eröffnet (vgl. BGHZ 115, 275, 279 ff.; Senatsbeschlüsse \n\nvom 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62 - DNotZ 1963, 357, 359 und vom \n\n13. Juli 1992 - NotZ 9/91 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsan-\n\ntrag 3). Damit wird für den Antragsteller auch nicht die durch Art. 19 \n\nAbs. 4 Satz 1 GG gewährte Rechtsweggarantie verletzt. Über die Be-\n\nrechtigung zur Aufrechnung ist im Verfahren auf Auszahlung zu befinden, \n\ndas der Antragsteller bereiben kann (vgl. BVerwGE 66, 218, 223). Ein \n\nsolches Auszahlungsbegehren ist nicht geltend gemacht worden. Für ei-\n\nne Umdeutung des Aufhebungsantrages in einen Feststellungsantrag ist \n\nentgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Raum. Nach ständiger \n\nRechtsprechung des Senats sieht § 111 BNotO keinen Feststellungsan-\n\ntrag vor. Ein solcher Antrag ist deshalb grundsätzlich unzulässig, es sei \n\ndenn, daß sonst die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen \n\nwürde (Senatsbeschlüsse vom 26. März 2001 - NotZ 30/00 - bei Juris \n\ndokumentiert und vom 20. Juli 1998 - NotZ 36/97 - BGHR BNotO § 111 \n\nAbs. 1 Feststellungsantrag 7), was hier - wie ausgeführt - nicht der Fall \n\nist. \n\n3. Dem Antrag zu 2 auf Neuberechnung der Staffelabgaben nach \n\nnäher ausgeführten Maßstäben steht bereits die Bestandskraft der in \n\ndiesem Zeitraum dazu ergangenen Bescheide der Antragsgegnerin ent-\n\ngegen; er ist aus denselben Gründen wie der Antrag auf gerichtliche \n\nEntscheidung verfristet (siehe dazu vorstehend unter 1. a)). \n\n4. Der Antrag zu 3 ist – auch in Gestalt eines Fortsetzungsfeststel-\n\nlungsantrags - unzulässig, weil die jeweiligen Abgabenbescheide der An-\n\ntragsgegnerin als Verwaltungsakte, mit denen sie gegenüber dem An-\n\ntragsteller Abgaben für die Jahre vom 1. Februar 1969 bis 31. Dezember \n\n2001 festgesetzt hat, mangels fristgerechter Anfechtung gemäß § 111 \n\nBNotO bestandskräftig geworden sind. \n\nDas gilt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch \n\nunter dem Gesichtspunkt der Klärung von Rechtsfragen für künftige Ver-\n\nfahren. Zwar hat der Senat im Rahmen von Bewerbungsverfahren Fest-\n\nstellungsanträge für zulässig gehalten, wenn sie dazu dienen, eine \n\nRechtsfrage zu klären, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Be-\n\nwerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (vgl. Senatsbeschluß \n\nvom 30. November 1998 - NotZ 26/98 - NotBZ 1999, 130 m.w.N.). Eine \n\nvergleichbare Fallgestaltung liegt nicht vor. Die Aussicht, daß der in Ita-\n\nlien lebende Antragsteller wieder als Notar in Deutschland tätig werden \n\nkann, ist ausgesprochen vage. Es kann daher keine Rede davon sein, \n\ndaß unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ein \n\nFeststellungsantrag zwecks Klärung \"der Frage der Staffelabgabe\" aus-\n\nnahmsweise für zulässig erachtet werden müßte. Im übrigen kann der \n\nAntragsteller unabhängig von der begehrten Feststellung seine Rückfor-\n\nderungsansprüche geltend machen. \n\n5. Den Antrag zu 4 hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht mehr \n\ngeprüft, da er nur hilfsweise für den Fall gestellt worden ist, daß es sich \n\nbei den Abgabenbescheiden der Antragsgegnerin nicht um einen Verwal-\n\ntungsakte handele. Die dagegen gerichteten Angriffe der Beschwerde \n\ngehen ins Leere. \n\n6. Der Antrag zu 6 auf Feststellung, daß der von der Antragsgeg-\n\nnerin zu zahlende über die Pfändungsfreigrenzen hinausgehende Betrag \n\nnicht zur Insolvenzmasse gehört, kann nicht im Verfahren nach § 111 \n\nBNotO geltend gemacht werden. Diese Frage ist zivilrechtlicher Natur \n\nund zwischen denjenigen zu klären, die Anspruch auf die konkreten Be-\n\nträge erheben. An dem Verfahren kann sich der Antragsgegner im Rah-\n\nmen der bestehenden Möglichkeiten - z.B. gemäß § 66 ZPO - beteiligen \n\nund dabei seine Rechte und Interessen wahrnehmen. Eine Notwendig-\n\nkeit, den gestellten Antrag mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus-\n\nnahmsweise als zulässig anzusehen, besteht daher nicht. \n\n7. Gleiches gilt für die Zurückweisung der Anträge zu 7 und 9. Wie \n\nbereits dargelegt, ist für Feststellungsanträge im Verfahren nach § 111 \n\nBNotO grundsätzlich kein Raum. Eine unzumutbare Einschränkung der \n\nRechtsverfolgung besteht nicht, weil die Frage, ob dem Insolvenzverwal-\n\nter oder der Zessionarin die hinterlegten Beträge zustehen, zwischen \n\ndiesen in dem dafür vorgesehenen Verfahren geklärt werden kann, wor-\n\nan sich der Antragsteller gegebenenfalls im Rahmen der bestehenden \n\nverfahrensrechtlichen Möglichkeiten beteiligen kann. \n\n8. Aus demselben Grunde ist auch der auf Feststellung gerichtete \n\nAntrag zu 8 unzulässig, daß die Antragsgegnerin nicht mehr berechtigt \n\nist, die ihm zustehenden Zahlungen, die er an die Zessionarin abgetreten \n\nhat, zu hinterlegen. \n\n9. Dem Antrag Nr. 10, mit dem die Feststellung begehrt wird, daß \n\nder Insolvenzverwalter am gegenwärtigen Verfahren nur beteiligt werden \n\nkann, wenn rechtskräftig entschieden ist, daß die Zessionarin die streit-\n\ngegenständlichen Ansprüche an die Insolvenzmasse zurückzugewähren \n\nhat, fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Weder haben der Insol-\n\nvenzverwalter oder die Antragsgegnerin eine entsprechende Beteiligung \n\nbeantragt, noch haben das Oberlandesgericht oder der erkennende Se-\n\nnat eine solche Beteiligung in Aussicht genommen. \n\nSchlick Streck Wendt \n\n Doyé Bauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__16-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-22/notz-16-03","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":13},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__16-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__16-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-03-22/notz-16-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__16-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 15:19:45.561495+00:00"}}