{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__10-03","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2003-11-03","aktenzeichen":"NotZ 10/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO §§ 6 b, 10 Einem Bewerber steht nicht die Befugnis zu, Antrag auf Verpflichtung der Justizverwaltung zu stellen, eine freigewordene Notarstelle unter Bezeichnung des bisherigen Amtsinhabers auszuschreiben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. November 2003\n\nin dem Verfahren\n\nNotZ 10/03\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBNotO §§ 6 b, 10\n\nEinem Bewerber steht nicht die Befugnis zu, Antrag auf Verpflichtung der\n\nJustizverwaltung zu stellen, eine freigewordene Notarstelle unter Bezeichnung\n\ndes bisherigen Amtsinhabers auszuschreiben.\n\nBGH, Beschluß vom 3. November 2003 - NotZ 10/03 - OLG Hamburg\n\nwegen Ausschreibung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 3. November 2003\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly\n\nsowie die Notare Dr. Ebner und Eule\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Senat für No-\n\ntarsachen, vom 23. April 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-\n\nrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer 64 Jahre alte Antragsteller war bis 1999 Notar mit dem Amtssitz in\n\nH. . Er hat vor dem Oberlandesgericht eine Reihe von Anträgen gestellt,\n\ndie die Ausschreibung von Notarstellen und deren Unterlassung, den Inhalt der\n\nAusschreibung und die Zulässigkeit von Notarsozietäten zum Gegenstand ha-\n\nben. Das Oberlandesgericht hat die Anträge als unzulässig verworfen. Mit der\n\nsofortigen Beschwerde verfolgt er sie, zum Teil mit abgewandeltem Inhalt, wei-\n\nter.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Antrag, acht Notarstellen, die durch Ausscheiden des\n\nAmtsinhabers aus dem Amt oder auf sonstige Weise frei geworden sind sowie\n\neine erhebliche zusätzliche Anzahl von Notarstellen (\"Nullstellen\") sofort auszu-\n\nschreiben, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht geltend\n\nmacht, durch die Ablehnung der Ausschreibung oder ihre Unterlassung in sei-\n\nnen Rechten verletzt zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats\n\nhandelt die Landesjustizverwaltung bei der Feststellung der Zahl der zu beset-\n\nzenden Notarstellen ausschließlich in Ausübung ihrer Organisationsgewalt; ein\n\nAntrag auf Ausschreibung einer Notarstelle ist deshalb, von hier nicht vorlie-\n\ngenden Ausnahmefällen abgesehen, unzulässig (zuletzt Beschl. v. 31. März\n\n2003 - NotZ 24/02, ZNotP 2003, 230 = NJW 2003, 2458). Dasselbe gilt für die\n\nAnträge, die Ausschreibung von Notarstellen \"für (näher bezeichnete) Stadtteile\n\noder Amtsgerichtsbezirke zu unterlassen\". Ausschließlich im Bereich der Orga-\n\nnisationsgewalt der Antragsgegnerin verbleiben auch die Anträge, die begehr-\n\nten \"Nullstellen\" auf einen Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk \"zu beschränken\",\n\ndiese \"Beschränkung\" auch bei der nächsten (näher bezeichneten) Ausschrei-\n\nbung vorzunehmen und im laufenden Bewerbungsverfahren einzuhalten. Die\n\nnach § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern\n\neröffnete Möglichkeit, dem Notar, abweichend von Satz 1 der Vorschrift, der als\n\nAmtssitz die gesamte politische Gemeinde vorsieht, einen bestimmten Stadtteil\n\noder einen Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zuzuweisen, dient ausschließlich\n\ndem Interesse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 BNotO). Der Umstand, daß\n\nder Antragsgegner von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, eröffnet dem\n\nAntragsteller nicht die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung nach § 111\n\nBNotO herbeizuführen. Entsprechendes gilt für das weitere Begehren, den am-\n\ntierenden Notaren einen Stadtteil oder einen Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz\n\nzuzuweisen.\n\n2. Die Anträge, bei der begehrten Ausschreibung der acht frei geworde-\n\nnen Notarstellen sowie bei der (näher bezeichneten) nächsten Stellenaus-\n\nschreibung die Amtsstellen \"konkret zu bezeichnen\" (z.B. Notarstelle J. ,\n\nB. ) und im Amtlichen Anzeiger statt im Justizministerialblatt bekannt\n\nzu machen, betreffen die Art und Weise des Ausschreibungsverfahrens. Sie\n\nsind nicht in gleicher Weise vom Individualinteresse künftiger Bewerber ent-\n\nfernt, wie die zu 1 dargestellten Organisationsmaßnahmen. Denn die Aus-\n\nschreibung hat den Zweck, den gleichmäßigen Zugang zum Beruf für alle Inter-\n\nessenten, die die Befähigung zum Amt besitzen, zu ebnen. Mit der \"konkreten\n\nBezeichnung\" der Amtsstelle will der Antragsteller dem indirekten Einfluß der\n\nNotarsozietäten auf die Besetzung frei werdender Stellen (vgl. Senat BGHZ\n\n127, \n\n83; \n\nBVerfG, \n\n1 BvR 152/02 \n\nvom \n\n1.7.2002, \n\nAbsatz-Nr. 17,\n\nhttp.//www.bverfg.de/) entgegenwirken. Gleichwohl fehlt es an der Klagebefug-\n\nnis, denn die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle nach dem frei gewor-\n\ndenen Notariat ist ungeeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu verbes-\n\nsern. Sie würde die Sozien nicht zwingen, sich mit einem Stellenbewerber zur\n\ngemeinsamen Berufsausübung zu verbinden. Zudem liefe der Antrag auf eine\n\ngesetzwidrige Organisationsmaßnahme hinaus. Der Notar ist Träger eines per-\n\nsönlichen Amtes (§ 1 BNotO), eine Verselbständigung des Notaramtes im Sin-\n\nne einer Abtrennung von der Person des Notars ist dem Recht fremd (zuletzt\n\nSen.Beschl. v. 8. Juli 2002 - NotZ 28/01, ZNotP 2002, 403). Daß der An-\n\ntragsteller durch die Ausschreibung im Justizministerialblatt in seinen Rechten\n\nverletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n3. Der Antrag, das Bestehen von Großnotariaten (mit mehr als drei Sozi-\n\nen) zu untersagen, hat, wovon das Oberlandesgericht zu Recht ausgeht, die\n\nVerpflichtung zum Erlaß einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 9\n\nAbs. 1 Satz 2 BNotO zum Gegenstand. Das Verfahren nach § 111 BNotO\n\ni.V.m. den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen\n\nGerichtsbarkeit stellt eine solche Rechtsschutzmöglichkeit nicht zur Verfügung.\n\nAuch dem allgemeinen Verwaltungsrechtsstreit (§§ 40 ff. VwGO) ist sie fremd.\n\nDies kann der Antragsteller nicht mit dem hilfsweisen Antrag auf Feststellung,\n\ndaß die bestehenden Großnotariate unzulässig sind, umgehen. Feststellungs-\n\nanträge sind im Verfahren nach § 111 BNotO grundsätzlich nicht vorgesehen.\n\nEiner der Ausnahmefälle, die der Senat entwickelt hat (vgl. zuletzt Beschl. v.\n\n20. Juli 1998 - NotZ 36/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1 - Feststellungsantrag 7),\n\nist nicht gegeben.\n\n4. Der Antrag, die Hamburgische Notarkammer wegen Befangenheit vom\n\nVerfahren auszuschließen, liegt neben der Sache.\n\nRinne \n\nTropf \n\nKurzwelly\n\nEbner\n\nEule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-03/notz-10-03","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-11-03/notz-10-03","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2003/NotZ__10-03.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:54:09.197820+00:00"}}