{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___9-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2002-07-08","aktenzeichen":"NotZ 9/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 113 a GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Die Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die \"Zur- verfügungstellung\" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf die Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1 in der Bundesnebentätigkeitsverordnung i.d.F. vom 12. November 1987 genannten Betrag (derzeit 4.900 Euro, früher 9.600 DM) übersteigen (im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Juli 2002\n\nin dem Verfahren\n\nNotZ 9/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBNotO § 113 a\nGG Art. 3 Abs. 1, Art. 20\n\nDie Ländernotarkasse Leipzig ist befugt, Vergütungen, die ein Notar für die \"Zur-\n\nverfügungstellung\" seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt, insoweit auf\n\ndie Einkommensergänzung anzurechnen, als sie den für die Besoldungsgruppe R 1\n\nin der Bundesnebentätigkeitsverordnung i.d.F. vom 12. November 1987 genannten\n\nBetrag (derzeit 4.900 Euro, früher 9.600 DM) übersteigen\n\n(im Anschluß an Senat BGHZ 126, 16).\n\nBGH, Beschl. v. 8. Juli 2002 - NotZ 9/02 - OLG Dresden\n\nwegen Einkommensergänzung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare\n\nDr. Lintz und Dr. Ebner\n\nam 8. Juli 2002\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-\n\nschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 28. Januar 2002 aufgehoben.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der\n\nAntragsgegnerin vom 5. Oktober 2001 und der Hilfsantrag werden\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tra-\n\ngen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDer Geschäftswert beträgt 20.000 Euro.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Nach der vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin am 22. November\n\n1999 beschlossenen, vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz am\n\n30. März 2000 bestätigten Änderung der Einkommensergänzungssatzung\n\n(EErg-Satzung) berechnet sich das Berufseinkommen der Notare aus den Be-\n\nrufseinnahmen und, anders als bisher, den sonstigen Einnahmen, abzüglich\n\nder Berufsausgaben (§ 1 Abs. 1 EErg-Satzung). Sonstige Einnahmen sind\n\nnach § 2 Abs. 2 EErg-Satzung alle Vergütungen, die ein Notar für die Zurverfü-\n\ngungsstellung seiner Arbeitskraft neben seinem Notaramt erzielt. Sie werden\n\ninsoweit auf die gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Antrags-\n\ngegnerin zu gewährende Einkommensergänzung angerechnet, als sie den für\n\ndie Besoldungsgruppe R 1 in § 6 Abs. 2 Satz 1 der Bundesnebentätigkeitsver-\n\nordnung (BNV) genannten Betrag (derzeit 9.600 DM jährlich) übersteigen; dem\n\nBetrag sind die im Zusammenhang mit den sonstigen Einnahmen entstande-\n\nnen, notwendigen und angemessenen Aufwendungen zuzuschlagen (§ 2\n\nAbs. 3 EErg-Satzung).\n\n2. Der Antragsteller ist seit 1993 Notar mit dem Amtssitz in T. , B. .\n\nEr erhielt in den Jahren 1993 und 1996 bis 1999 Einkommensergänzung. Dem\n\nam 8. März 2001 gestellten Antrag auf Einkommensergänzung für das Jahr\n\n2000 fügte er eine Aufstellung der Berufseinnahmen und Berufsausgaben bei,\n\ndie sonstigen Einnahmen gab er aber nur ihrer Art (bis April 2000 Richter des\n\nVerfassungsgerichtshofs Berlin; Prüfer für das Landesjustizprüfungsamt; Leiter\n\neiner Referendar-Arbeitsgemeinschaft), nicht aber ihrer Höhe nach an. Eine\n\nErgänzung der Angaben lehnte er ab. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 wies\n\ndie Antragsgegnerin den Antrag auf Einkommensergänzung für das Jahr 2000\n\nab und forderte einen bereits ausgezahlten Vorschuß von 15.000 DM nebst\n\nZinsen zurück. Das Oberlandesgericht hat den Bescheid aufgehoben und die\n\nAntragsgegnerin angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung seiner\n\nRechtsauffassung erneut zu bescheiden. Hiergegen richtet sich die sofortige\n\nBeschwerde der Antragsgegnerin. Ihr tritt der Antragsteller entgegen. Hilfswei-\n\nse beantragt er, der Antragsgegnerin aufzugeben, ihm Gelegenheit zu geben,\n\nseine Angaben zu ergänzen.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig und\n\ndurch den hierzu wirksam bevollmächtigten Geschäftsführer der Antragsgegne-\n\nrin eingelegt (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO). Sie hat auch in\n\nder Sache Erfolg.\n\n1. Das Oberlandesgericht meint, die Änderung der Einkommensergän-\n\nzungssatzung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei durch keinen sachli-\n\nchen Grund gerechtfertigt, den Notaren, die der Einkommensergänzung nicht\n\nbedürfen, sonstige Einnahmen ungeschmälert zu belassen, sie den Bedürftigen\n\naber, soweit sie den Freibetrag (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNV) übersteigen, zu ent-\n\nziehen. Dem liegt ein unzutreffendes Verständnis des Amtsverhältnisses des\n\nNotars zugrunde.\n\na) Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amts auf dem Gebiet der\n\nvorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) zwar, was seine Amtsbefugnisse und\n\ndie Regelung seiner Aufgaben angeht, in die Nähe des öffentlichen Dienstes\n\ngerückt (Senat, BGHZ 23, 46, 48; Beschl. v. 14. Dezember 1992, NotZ 3/91,\n\nBGHR BNotO § 93 Abs. 1, Aufsicht 3). Die staatliche Einbindung des Berufs\n\nbeseitigt aber die Grundentscheidung des Gesetzes für das \"freie Notariat\",\n\nnämlich die Übertragung des Amts an eine Privatperson zur selbständigen\n\nAusübung, nicht (Senat, Beschl. v. 9. Januar 1995, NotZ 24/94, BGHR BNotO\n\n§ 93 Abs. 1, Aufsicht 5 m.w.N.). Bei der Amtsausübung ist der Notar, wie § 1\n\nBNotO verbürgt, nicht nur gegenüber den Beteiligten, sondern auch gegenüber\n\ndem Staat unabhängig. Wirtschaftlich ist der Notar selbständig (§ 17 Abs. 1\n\nBNotO), er schafft (grundsätzlich) selbst die sachlichen und persönlichen Or-\n\nganisationsgrundlagen seiner Amtsausübung und haftet für Berufsfehler allein\n\n(§ 19 BNotO). Die Vorstellung, die aus der Amtsausübung erzielten Einkom-\n\nmen der Berufsangehörigen müßten, nach dem Muster von Beamten derselben\n\nBesoldungsgruppe, an sich auf im wesentlichen vergleichbarer oder gleicher\n\nHöhe liegen, ist hiermit nicht zu vereinbaren. Entgegen der Auffassung des\n\nOberlandesgerichts ist deshalb ein Notar, dem eine weniger einträgliche Amts-\n\nstelle übertragen ist, gegenüber anderen Notaren rechtlich nicht benachteiligt.\n\nEr hat das Amt aus freien Stücken übernommen und kann jederzeit aus ihm\n\nausscheiden (§ 48 BNotO). Um eine der Amtsstellen mit höherem Gebühren-\n\naufkommen hat er sich entweder nicht beworben oder ist bei der Auswahl der\n\nBewerber nach dem Grundsatz der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO; Senat\n\nBGHZ 124, 327 st. Rspr., zuletzt Beschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 20/01,\n\nZNotP 2002, 119) ausgeschieden. Der Grundsatz der Bestenauslese gilt un-\n\neingeschränkt auch für das hauptberufliche Notariat im Bezirk der Antragsgeg-\n\nnerin (für Bayern: Senat BGHZ 102, 6, 14; Beschl. v. 24. November 1997,\n\nNotZ 2/97, NJW-RR 1998, 637) und ist in diesem Bereich bereits im Vorfeld,\n\nder Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, durch § 7 Abs. 2 BNotO abgesichert\n\n(vgl. BVerfGE 73, 280). Die Möglichkeit der Bewerbung um eine einträglichere\n\nAmtsstelle ist durch das \"Vorrücksystem\" gewährleistet (Senat, Beschl. v.\n\n5. Februar 1996, NotZ 25/95, DNotZ 1996, 906; v. 18. September 1995, NotZ\n\n44/94). Die Anrechnung der sonstigen Einkommen auf die Einkommensergän-\n\nzung fügt mithin nicht, wie das Oberlandesgericht meint, einer durch das über-\n\ntragene Amt schon begründeten Benachteiligung einen weiteren Nachteil hin-\n\nzu. Vielmehr erhält der Notar, dessen Berufseinkommen auf dasjenige eines\n\nRichters am Amtsgericht (R 1) angehoben wird, gegenüber Berufskollegen, die\n\neine Einkommensergänzung nicht beziehen, einen Vorteil. Er ist um des öffent-\n\nlichen Zweckes willen, auch in strukturschwachen Gebieten mit geringerem\n\nGebührenaufkommen ein leistungsfähiges Notariat zu erhalten, gerechtfertigt\n\n(Senat, BGHZ 126, 16, 28); die Alimentierung des Amtsinhabers dient diesem\n\nZweck und findet in ihm ihre Grenze (Senat, Beschl. v. 20. März 2000,\n\nNotZ 15/99, DNotZ 2000, 713). Die Anrechnung der über dem Freibetrag lie-\n\ngenden sonstigen Einnahmen auf die Einkommensergänzung begrenzt den\n\nVorteil auf das Maß, das die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der vor-\n\nhandenen Mittel zur Erreichung des Zweckes der Einkommensergänzung für\n\ngenügend befunden hat.\n\nb) Die weiteren Überlegungen des Oberlandesgerichts gehen auf des-\n\nsen rechtlichen Grundansatz zurück und sind wie dieser nicht tragfähig.\n\nDie Anrechnung von sonstigen Einnahmen auf die Einkommensergän-\n\nzung widerspricht nicht der Entscheidung des Gesetzgebers, abweichend vom\n\nBeamtenrecht (vgl. § 69 Satz 2, Nr. 2 BBG, § 6 Abs. 3 BNV), von der Abliefe-\n\nrung der Vergütung für Nebenbeschäftigungen abzusehen. Sie ist Ausdruck\n\nder wirtschaftlichen Selbständigkeit des Notars. Der Staat sieht davon ab, ihn\n\nfür seine Amtstätigkeit zu alimentieren, auf die Vergütung aus einer die\n\nAmtstätigkeit nicht störenden und aus diesem Grunde genehmigungsfähigen\n\n(§ 8 Abs. 1 bis Abs. 3 BNotO) oder genehmigungsfreien (§ 8 Abs. 4 BNotO)\n\nTätigkeit greift er nicht zu. Der Notar, der Einkommensergänzung bezieht, läßt\n\nsich dagegen aus den Abgaben, die die Berufsgenossen an die Antragsgegne-\n\nrin zu entrichten haben (§ 113a Abs. 8 BNotO), alimentieren. Auf die Alimenta-\n\ntionsleistung werden sonstige Einnahmen angerechnet. Der Zugriff erfolgt nicht\n\nzugunsten des Staatshaushalts, sondern zugunsten der Solidarkasse des Be-\n\nrufsstandes, aus der die Einkommensergänzung gespeist wird.\n\nDie Beschränkung der Anrechnung auf Einnahmen aus der Arbeitskraft\n\ndes Notars stellt entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Sy-\n\nstembruch dar. Allerdings wäre die Heranziehung der Einnahmen aus anderen\n\nQuellen (Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung u.a.)\n\ngeeignet, die von der Antragsgegnerin bewirtschaftete Solidarkasse weiter zu\n\nentlasten. Ein sachlicher Zwang, so weit zu gehen, besteht indes nicht. Ein\n\nVerzicht des Notars auf Einnahmen aus diesen Quellen würde keinen Beitrag\n\ndazu leisten, dem öffentlichen Zweck, Notariate in strukturschwachen Gebieten\n\nzu erhalten, Genüge zu tun. Der Einsatz der durch die Aufgabe von Nebentä-\n\ntigkeiten freiwerdenden Arbeitskraft ist dagegen - dem Grundsatz nach - ge-\n\neignet, das Gebührenaufkommen des Notars zu verbessern und damit eine\n\nEntlastung der Kasse des Antragsgegners herbeizuführen. Dies gilt unbescha-\n\ndet dessen, daß die angerechnete Nebenbeschäftigung mit einer ordnungsge-\n\nmäßen Führung des Notariats, insbesondere der Aufrechterhaltung der Amts-\n\nbereitschaft (vgl. § 15 BNotO), vereinbar sein muß. Der Auffassung des Ober-\n\nlandesgerichts, der Notar sei, bei beanstandungsfreier Amtstätigkeit, ohne Ein-\n\nfluß auf die Höhe seiner Berufseinkünfte, kann nicht beigetreten werden. Die\n\nBeschränkung seiner Tätigkeit auf den Amtsbereich (§ 10a Abs. 2 BNotO)\n\nnimmt die Intensität, mit der er die dort vorhandene Nachfrage nach notariellen\n\nDienstleistungen wahrnimmt, nicht vorweg. Die Bereitschaft der im Amtsbereich\n\nEingesessenen, ihre Beurkundungsbedürfnisse bei dem örtlichen Notar zu be-\n\nfriedigen, hängt von einer Reihe von Umständen ab (Qualität der fachlichen\n\nLeistung, Anwesenheit an Ort und Stelle während der üblichen Bürozeiten,\n\nUmgang mit dem rechtsuchenden Publikum), auf die der Notar, auch durch\n\nVerzicht auf Nebentätigkeiten, Einfluß hat. Der werbenden Kraft von Persön-\n\nlichkeit und Leistung des Notars ist es auch überlassen, auswärtige Beurkun-\n\ndungswillige für das Notariat zu gewinnen.\n\nEntgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts steht die Anrech-\n\nnungsvorschrift der Einkommensergänzungssatzung nicht in einem Wider-\n\nspruch zur Ausgestaltung des Nebentätigkeitsrechts der Bundesnotarordnung.\n\n§ 8 BNotO regelt die Frage, welche Tätigkeiten der Notar neben dem Notaramt\n\nausüben darf. Zweck der Regelung ist es, die Unabhängigkeit und Unpartei-\n\nlichkeit der Notare zu wahren und jeder nur denkbaren Gefährdung von vorn-\n\nherein entgegenzutreten (st. Senatsrechtspr., vgl. nur Beschl. v. 8. Mai 1995,\n\nNotZ 28/94, BGHR BNotO § 8 Abs. 2 Genehmigungsgrundsätze 2). Sie hat\n\nmithin allein die Ausübung des öffentlichen Amtes, nicht aber die wirtschaftli-\n\nche Existenzfähigkeit der einzelnen Notarstellen und schon gar nicht die An-\n\nrechnung von Einnahmen aus einer Nebentätigkeit im Blick. In dem Umstand,\n\ndaß § 8 BNotO sich zu dieser Frage nicht verhält, kann deshalb nicht, wie das\n\nOberlandesgericht meint, eine die Anrechnung ausschließende gesetzgeberi-\n\nsche \"Wertentscheidung\" gesehen werden.\n\n2. a) Im Ergebnis ist auch ein Verstoß gegen den Schutz des Vertrauens\n\nin die bis zum Kalenderjahr 1999 geltende Regelung (Art. 20 GG, Rechts-\n\nstaatsprinzip) zu verneinen. Das bisherige System war darauf angelegt, ein\n\nunzureichendes Einkommen aus dem Amte am Vergleichsmaßstab einer\n\nRichterbesoldung anzuheben (\"Ausgleich der betriebsbezogenen Unterdek-\n\nkung\"). Nunmehr knüpft die Satzung die Einkommensergänzung an das Ergeb-\n\nnis der Verwertung der Arbeitskraft des Notars an. Es kann nicht von vornher-\n\nein von der Hand gewiesen werden, daß sich ein Vertrauen eines Bewerbers\n\num das Notaramt oder eines Amtsinhabers darauf bilden konnte, daß die An-\n\ntragsgegnerin bis zur vorgesehenen Obergrenze Defizite ausgleicht, die auf die\n\nwirtschaftlichen Strukturen am Amtssitz zurückzuführen sind, mithin ein Min-\n\ndesteinkommen aus dem Notaramt verbürgt. Indes hätte ein solches Vertrauen\n\nhinter das Anliegen, im Interesse der Gesamtheit der Berufsgenossen und der\n\nLebensfähigkeit des Notariats in den neuen Bundesländern die Abgaben an\n\ndie Antragsgegnerin zu begrenzen, zurückzutreten. Einwirkungen auf nicht ab-\n\ngeschlossene Sachverhalte mit Wirkung für die Zukunft (unechte Rückwirkung)\n\nsind, wenn bei einer Abwägung das Allgemeininteresse das individuelle Ver-\n\ntrauensinteresse überwiegt, zulässig (BVerfGE 25, 154; 79, 46 st. Rspr.). Dies\n\nist hier der Fall. Nach dem unstreitigen, in den Grundzügen auch gerichtsbe-\n\nkannten, Vorbringen der Antragsgegnerin ist die Zahl der Anträge auf Einkom-\n\nmensergänzung seit Schaffung der Kasse im Jahr 1990 sprunghaft gestiegen.\n\nWie die Antragsgegnerin mitteilt, waren in den Jahren 1990 bis 1992 zwei An-\n\nträge zu verzeichnen, für das Jahr 2000 waren bis 31. März 2001 insgesamt 44\n\nAnträge gestellt worden. Das Gebührenaufkommen in den neuen Bundeslän-\n\ndern hat sich gegenüber 1996, einem allerdings die Spitze des Beurkundungs-\n\nbooms kennzeichnenden Zeitpunkt, um ca. 30 v.H. verringert. Nach den Be-\n\nrechnungen der Antragsgegnerin ist für den gegenwärtigen Zeitpunkt damit zu\n\nrechnen, daß 98 von insgesamt 542 Amtsinhabern nach der Struktur ihrer No-\n\ntarstellen in Bereichen liegen, in denen eine Einkommensergänzung in Frage\n\nkommt. Die Anhebung der Schwelle der Einkommensergänzung tritt in ihren\n\nFolgen hinter die bei der Beibehaltung der bisherigen Regelung zu besorgende\n\nUnterdeckung des Haushalts zurück. Abgeschöpft werden nur Einnahmen aus\n\nTätigkeiten, die neben der hauptberuflichen Amtsführung (§ 3 Abs. 1 BNotO)\n\nzulässig sind. Das Vertrauen in ein bestimmtes Mindesteinkommen aus der\n\nBerufstätigkeit bleibt mithin im Grundsatz unerschüttert, die Modifikation betrifft\n\nRandbereiche, die das Berufsbild nicht bestimmen.\n\nb) Nach dem Stand der Rechtsprechung ist davon auszugehen, daß die\n\nEinkommensergänzung nicht den Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG ge-\n\nnießt. Der Zahlungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin beruht auf öf-\n\nfentlichem Recht und weist nicht die Züge auf, die öffentlich-rechtliche Positio-\n\nnen (z.B. Ansprüche auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung, BVerfGE 53, 298; 76, 293) eigentumsgleich erscheinen lassen. Die\n\nEigenleistung der Notare, nämlich die Abgaben an die Antragsgegnerin, kön-\n\nnen zwar beträchtlich sein. Abgesehen davon, daß sie nach § 113a Abs. 8\n\ni.V.m. Abs. 3 BNotO einer Vielzahl von Zwecken dienen, stellen sie, auch so-\n\nweit sie für die Ergänzung des Berufseinkommens Verwendung finden, keine\n\nLeistung dar, die in einem individuellen Zweckverhältnis zu einer Gegenlei-\n\nstung steht. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Abgaben an die\n\nAntragsgegnerin - soweit sie der Einkommensergänzung dienen - Sonderab-\n\ngaben, die Notare als Gruppe zur Finanzierung eines öffentlichen Zwecks lei-\n\nsten, zu dem sie in einer Sonderbeziehung stehen, nämlich der Erhaltung einer\n\ngeordneten vorsorgenden Rechtspflege (BGHZ 126, 16, 27 ff). Sonderabgaben\n\nsind, in Abgrenzung zu Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge), dadurch ge-\n\nkennzeichnet, daß sie unabhängig von einer Gegenleistung geschuldet sind\n\n(BVerfGE, 81, 186; vgl. BVerfGE 67, 274; 78, 267). Dem entspricht es auch,\n\ndaß die Abgabe nicht als solche einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin\n\nbegründet, eine Zahlung vielmehr nur mit Rücksicht auf das öffentliche Interes-\n\nse an der Erhaltung des Notariats erfolgt, und daß die Höhe der Einkom-\n\nmensergänzung von der Höhe der entrichteten Abgabe unabhängig ist. Dies\n\nstellt sie außerhalb eines individualisierenden Versicherungsprinzips (Bohrer,\n\nDas Berufsrecht der Notare, 1991, S. 111). Selbst wenn indessen die Einkom-\n\nmensergänzung nach Art. 14 GG geschützt wäre, bliebe die Änderung der Ein-\n\nkommensergänzungssatzung aus den zu a) dargelegten Gründen innerhalb\n\neiner - nicht ausgleichspflichtigen - Inhalts- und Schrankenbestimmung.\n\n3. Fehler bei der Anwendung der Einkommensergänzungssatzung sind\n\nder Antragsgegnerin nicht unterlaufen. Die Entschädigung des Antragstellers\n\nals Richter des Verfassungsgerichtshofs von Berlin (§ 13 VerfGHG Berlin) zählt\n\nzu den sonstigen Einnahmen des Antragstellers. Hierbei ist es unerheblich, ob\n\nfür diese Tätigkeit, wenn sie ein Beamter verrichtete, eine Ablieferungspflicht\n\nnach § 6 Abs. 3 BNV bestünde. Die Einkommensergänzungssatzung nimmt,\n\nwas im Satzungsermessen der Antragsgegnerin liegt, nur auf den Freibetrag in\n\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BNV Bezug. Aus diesem Grund spielt es auch keine Rolle,\n\ndaß Vergütungen \n\nfür Lehr- und Prüfungstätigkeiten (Zweite \n\njuristische\n\nStaatsprüfung, Leitung einer Arbeitsgemeinschaft) nach § 7 BNV von der Ab-\n\nlieferungspflicht ausgenommen sind.\n\nIII.\n\nDer Hilfsantrag ist unstatthaft. Das Verfahren über den Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung ist mit dem Ausspruch des Senats abgeschlossen. Der\n\nAntragsteller ist nicht gehindert, seinen Antrag auf Einkommensergänzung für\n\ndas Jahr 2000 unter Nachtrag der fehlenden Angaben zu wiederholen. Die An-\n\ntragsgegnerin hat ihm auch bereits zugesagt, ihm hierzu die Möglichkeit zu\n\ngeben.\n\nRinne \n\nTropf \n\nKurzwelly\n\nLintz \n\nEbner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-08/notz-9-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 113a","ref_norm":"113a","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10a","ref_norm":"10a","n":1},{"jurabk":"BNV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-08/notz-9-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___9-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:20:35.967986+00:00"}}