{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___7-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2002-07-08","aktenzeichen":"NotZ 7/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 7/02\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n8. Juli 2002\nFreitag\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Amtsenthebung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die\n\nRichter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die den Antragsgegnern im Beschwerde-\n\nrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 25.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer 1928 geborene Antragsteller ist seit 1957 Rechtsanwalt und seit\n\n1972 Notar mit dem Amtssitz in H. . Sein Gebührenaufkommen ist seit\n\nJahren gering, 1999 lag es unter 100 DM. Mit Schreiben vom 4. Mai 2000\n\nzeigte die A. Versicherungs-AG gegenüber der Notarkammer, mit Schrei-\n\nben vom 17. August 2000 gegenüber dem Landgerichtspräsidenten an, sie ha-\n\nbe die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers am 18. April 2000 we-\n\ngen Nichtzahlung einer Folgeprämie gekündigt. Nach Anhörung des Antrag-\n\nstellers enthob daraufhin der Antragsgegner zu 1 diesen am 26. September\n\n2000 vorläufig, der Antragsgegner zu 2 am 9. November 2000 endgültig seines\n\nAmtes. Die hiergegen gerichteten Anträge auf gerichtliche Entscheidung blie-\n\nben ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde führt der Antragsteller seine\n\nAnfechtungsanträge fort.\n\nII.\n\nDas zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\n1. Die förmlichen Rügen des Antragstellers liegen neben der Sache. Der\n\nangefochtene Beschluß ist, wie dessen bei den Gerichtsakten befindliche Ur-\n\nschrift ausweist, von allen beteiligten Richtern unterschrieben. Dem Antrag-\n\nsteller ging, ordnungsgemäß, eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\n\nbeglaubigte Abschrift zu. Der Beschluß wurde, was nach § 111 Abs. 4 Satz 2\n\nBNotO i.V.m. §§ 40 Abs. 4 BRAO, 16 Abs. 2 FGG möglich ist, nicht verkündet,\n\nsondern schriftlich durch förmliche Zustellung eröffnet.\n\n2. Sachlich läßt die Entscheidung, auf deren Inhalt im einzelnen Bezug\n\ngenommen wird, keine Fehler erkennen.\n\nDer Antragsgegner zu 2 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem\n\nOberlandesgericht die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 10 BNotO zusätz-\n\nlich darauf gestützt, daß die Berufshaftpflichtversicherung des Antragstellers\n\n(§ 19a BNotO) mit 500.000 DM hinter der gesetzlichen Mindestversicherungs-\n\nsumme von 1.000.000 DM zurückbleibt. Dies war nach der für den Verwal-\n\ntungsrechtsstreit herrschenden Meinung (BVerwGE 1, 13; 71, 363, 368 st.\n\nRspr.), deren entsprechende Heranziehung auf das Verfahren nach § 111\n\nBNotO in Fällen der vorliegenden Art der Senat für unbedenklich hält, möglich\n\n(vgl. Senatsbeschl. v. 18. September 1995, NotZ 30/94, DNotZ 1997, 171,\n\n172). Denn die zusätzliche Begründung, auf die das Oberlandesgericht seine\n\nEntscheidung allein stützt, führt zu keiner Wesensänderung des Bescheids\n\nüber die Amtsenthebung. Die Kündigung wegen Verzugs mit der Folgeprämie,\n\ndie dem Bescheid ursprünglich zugrunde lag, und die Unterschreitung der\n\nDeckungssumme sind in gleicher Weise durch den Zweck des § 50 Abs. 1\n\nNr. 10 BNotO, den Schutz des Publikums vor den Folgen von Berufsfehlern,\n\ngedeckt. Auch die zusätzliche Tatsache lag, worauf es zeitlich ankommt, be-\n\nreits bei Ausspruch der Amtsenthebung am 9. November 2000 vor (Senat,\n\nBeschl. v. 3. Dezember 2001, NotZ 16/01, NJW 2002, 1349, für BGHZ be-\n\nstimmt).\n\nWenn der Antragsgegner zu 1, wie der Antragsteller nunmehr geltend\n\nmacht, diesen in einem Schreiben vom 16. April 2002 \"als amtierenden Notar\n\nbehandelt\" hat, so kann darin weder eine Rücknahme oder ein Widerruf der\n\nAmtsenthebung noch die Entscheidung gesehen werden, daß das Notaramt\n\ndes Antragstellers fortbestehe und er seine Tätigkeit wieder aufnehmen könne.\n\nDie gegenteilige Auffassung des Antragstellers ist unhaltbar. Etwa schwebende\n\nVerhandlungen stellen entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen ge-\n\nsetzlichen Aussetzungsgrund dar.\n\nMit der Bestandskraft der Amtsenthebung kommt eine Aufhebung der\n\nvorläufigen Amtsenthebung nicht mehr in Betracht.\n\nRinne\n\nTropf\n\n Kurzwelly\n\nLintz\n\nEbner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___7-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-08/notz-7-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___7-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___7-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-08/notz-7-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___7-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:20:45.299482+00:00"}}