{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___2-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2002-07-08","aktenzeichen":"NotZ 2/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 2/02\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n8. Juli 2002\nFreitag\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Feststellung der Voraussetzungen der Amtsenthebung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die\n\nRichter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Notarsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Oktober\n\n2001 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-\n\nrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 60.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer 1942 geborene Antragsteller ist seit 1980 Rechtsanwalt und seit\n\n1990 Notar mit dem Amtssitz in Berlin. Mit Verfügung vom 22. Februar 2001\n\neröffnete ihm die Antragsgegnerin, daß sie seine Amtsenthebung wegen Ver-\n\nmögensverfalls sowie deswegen in Aussicht genommen habe, weil seine wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen\n\nder Rechtsuchenden gefährdeten. Zugleich enthob sie ihn vorläufig seines\n\nAmtes als Notar. Im Vorschaltverfahren hat das Kammergericht festgestellt,\n\n\"daß die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung des Antragstellers nach\n\n§ 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO vorliegen, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse die\n\nInteressen der Rechtsuchenden gefährden\"; zugleich hat es den Antrag auf\n\ngerichtliche Entscheidung gegen die vorläufige Amtsenthebung zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der\n\ndie Antragsgegnerin entgegentritt.\n\nII.\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4\n\nBRAO) hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Bei sachgerechter Auslegung des angefochtenen Beschlusses be-\n\nschränkt sich die Feststellung des Kammergerichts nicht auf die in der Ent-\n\nscheidungsformel wiedergegebene Gefährdung des Interesses der Rechtsu-\n\nchenden wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (§ 50\n\nAbs. 1 Nr. 8, 1. Altern. BNotO), sondern erstreckt sich auf den weiteren Amts-\n\nenthebungsgrund der Interessengefährdung wegen der Art der Wirtschaftsfüh-\n\nrung (2. Alternative der Vorschrift). Denn das Kammergericht führt in den Ent-\n\nscheidungsgründen diesen Amtsenthebungsgrund ausdrücklich an und stützt\n\nseine Entscheidung auf tatsächliche Umstände, die ihn begründen (s.u. 2 a).\n\n2. Beide Amtsenthebungsgründe, deren Vorliegen in vollem Umfang der\n\ngerichtlichen Prüfung unterliegt, sind gegeben.\n\na) Die Art der Wirtschaftsführung des Notars gefährdet, auch wenn sich\n\nschlechte wirtschaftliche Verhältnisse im Einzelfall nicht feststellen lassen (Se-\n\nnatsbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, BGHR BNotO § 50 Abs. 1\n\nNr. 8, Wirtschaftsführung 1), vor allem dann die Interessen der Rechtsuchen-\n\nden, wenn Gläubiger gezwungen sind, wegen berechtigter Forderungen gegen\n\nden Notar Zwangsmaßnahmen zu ergreifen (Senat aaO). Es ist bereits als sol-\n\nches nicht hinzunehmen, daß es der Notar zu dieser Lage kommen läßt (Se-\n\nnatsbeschl. v. 12. Oktober 1990, NotZ 21/89, DNotZ 1991, 94). Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen, deren Abwehr der Notar nicht mehr in der Hand hat,\n\nlegen insbesondere die Gefahr nahe, daß Fremdgelder Gegenstand des Zu-\n\ngriffs von Gläubigern werden. Daß sich diese Gefahr realisiert hat (vgl. § 50\n\nAbs. 1 Nr. 8, 3. Altern. BNotO), ist nicht erforderlich.\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor: Nach den Feststellungen des Kam-\n\nmergerichts waren Mitte 2001 beim Amtsgericht T. -K. insge-\n\nsamt 15 Vollstreckungsverfahren gegen den Antragsteller aus den Jahren 1998\n\nbis 2001 anhängig. Unter anderem wurde im März/April 1999 bekannt, daß auf\n\ndem Geschäftskonto des Antragstellers bei der Postbank B. vier vorrangige\n\nPfändungen über insgesamt ca. 142.000 DM und auf dem Geschäftskonto bei\n\nder Landesbank B. fünf weitere Pfändungen in Höhe von ca. 153.000 DM\n\nausgebracht waren. Das Konto bei der Postbank ist inzwischen aufgelöst. Nach\n\neiner Drittschuldnererklärung der Landesbank B. bestanden im Mai 2000\n\nsechs Vorpfändungen über 155.000 DM und im Dezember 2000 sieben Vor-\n\npfändungen in Höhe von 137.000 DM. Dem vermag der Antragsteller mit der\n\nBeschwerde nicht entgegenzuhalten, daß sich die Verhältnisse inzwischen si-\n\ngnifikant verändert hätten. Sein Hinweis, den Pfändungen zu Lasten beider\n\nKonten lägen Ansprüche jeweils derselben Gläubiger zugrunde, reicht hierzu\n\nnicht aus. Das Finanzamt K. betreibt das Vollstreckungsverfahren we-\n\ngen einer Steuerforderung von 54.974,46 €. Eine Vereinbarung zur Abwendung\n\nder Vollstreckung ist mit dem Finanzamt nicht getroffen.\n\nb) Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Notars lassen, auch wenn Ver-\n\nmögenslosigkeit oder Überschuldung noch nicht eingetreten sind (Senats-\n\nbeschl. v. 20. November 2000, NotZ 17/00, aaO), in der Regel den Schluß auf\n\neine Gefährdung der Interessen des Publikums zu, wenn die Abtragung einer\n\nlängerfristig angewachsenen erheblichen Schuldenlast nicht innerhalb eines\n\nüberschaubaren Zeitraums zu erwarten ist (Senatsbeschl. v. 20. März 2000,\n\nNotZ 19/99, BGHR BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, Interessengefährdung 1; v.\n\n20. November 2000, NotZ 19/00, LM BNotO § 50 Nr. 16 = DNotZ 2001, 571).\n\nAuch diese Voraussetzungen sind gegeben.\n\nNach den Ermittlungen des Kammergerichts bestanden Verbindlichkei-\n\nten gegenüber dem Finanzamt K. in Höhe von 16.785,11 DM und\n\n77.994,54 DM, gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts Berlin aus einer\n\nGeldbuße in Höhe von 15.000 DM, gegenüber der Notarkammer Berlin in Höhe\n\nvon 8.072 DM und 4.722,10 DM, gegenüber einer Privatgläubigerin in Höhe\n\nvon 43.649,80 DM sowie gegenüber 12 weiteren Gläubigern (darunter der\n\nRechtsanwaltskammer und verschiedener Krankenkassen) von insgesamt ca.\n\n27.000 DM. Vorangegangenen, insgesamt 19 Aufforderungen der Antragsgeg-\n\nnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen, insbesondere\n\nerhobene Forderungen nach Gläubiger, Schuldgrund und Schuldhöhe darzule-\n\ngen, war der Antragsteller nicht nachgekommen. Zwischenzeitlich hat der ein-\n\nzig liquide Vermögenswert des Antragstellers, sein Anteil an einer Erbschaft,\n\ndazu Verwendung gefunden, die Geldbuße zu tilgen und rückständige Steuern\n\nteilweise (44.002,92 €) zu tilgen. Nach Mitteilung des Finanzamts K. \n\nbeläuft sich indessen die Steuerschuld des Antragstellers (Restbetrag sowie\n\nneu hinzugekommene Abgabenforderungen) inzwischen wieder auf den Betrag\n\nvon 54.974,16 €, der Gegenstand des Vollstreckungsauftrags (oben zu a) ist.\n\nVor dem Kammergericht hat der Antragsteller bereits auf einen Erlös aus einem\n\nweiteren Vermögenswert, einem Grundstück in L. , hingewiesen. Zur Til-\n\ngung der festgestellten Schulden hat der Antragsteller den Erlös, den er nun-\n\nmehr mit 245.315 DM beziffert, indessen nicht verwendet. Er behauptet nun-\n\nmehr, er könne über die Summe nicht verfügen, da das Sparbuch, auf dem sich\n\ndie Gutschrift befindet, nicht auffindbar sei. Dies ist unglaubhaft. Nach der von\n\nder Antragsgegnerin eingeholten Auskunft der kontoführenden Bank kann der\n\nInhaber eines Sparbuchs, nach Aufnahme einer Verlustanzeige, innerhalb\n\nsechs Wochen über das Guthaben verfügen. Der Antragsteller behauptet nicht,\n\ndaß er eine Verlustanzeige gegenüber der Bank erstattet habe, er spielt nur mit\n\nder Möglichkeit, dies künftig zu tun. Nach Auskunft der Bank ist das Konto aus\n\n\"anderen Gründen\" gesperrt. Mithin ist davon auszugehen, daß die Summe\n\njedenfalls bis auf weiteres zur Tilgung der festgestellten Verbindlichkeiten nicht\n\nzur Verfügung steht. Eine pflichtwidrige Zurückhaltung von Treuhandgeldern,\n\nder der Antragsteller mit der Beschwerde entgegentritt, liegt der Feststellung\n\ndes Kammergerichts nicht zugrunde. Der Hinweis auf den Gesundheitszustand\n\ndes Antragstellers (Schlafapnoe-Syndrom) berührt den Amtsenthebungsgrund\n\nnicht. Dies gälte auch dann, wenn das Syndrom geeignet wäre, ein Verschul-\n\nden des Antragstellers zu mildern; die Amtsenthebungsgründe des § 50 Abs. 1\n\nNr. 8 BNotO bestehen im öffentlichen Interesse und sind von einem Verschul-\n\nden des Notars unabhängig.\n\n3. Das Kammergericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob beim Antrag-\n\nsteller auch der Amtsenthebungsgrund des Vermögensverfalls (§ 50 Abs. 1\n\nNr. 6 BNotO) vorliegt. Die Frage ist mithin nicht Gegenstand des Beschwerde-\n\nverfahrens.\n\n4. Die vorläufige Amtsenthebung (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1\n\nNr. 8, 1. und 2. Altern. BNotO) ist aufrechtzuerhalten. Die Gefahrenlage für die\n\nÖffentlichkeit verlangt dies auch unter strenger Beachtung des Verhältnismä-\n\nßigkeitsgrundsatzes.\n\nRinne\n\nTropf\n\n Kurzwelly\n\nLintz\n\nEbner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-08/notz-2-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-08/notz-2-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ___2-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:21:10.374912+00:00"}}