{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__47-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2003-07-14","aktenzeichen":"NotZ 47/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO §§ 4, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 2 Zum Ermessen der Landesjustizverwaltung (hier: im Freistaat Sachsen), wenn bei der Besetzung einer freigewordenen Notarstelle amtierende Notare aus anderen Amtsbezirken mit Notarassessoren konkurrieren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Juli 2003\n\nin dem Verfahren\n\nNotZ 47/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBNotO §§ 4, 7 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 2\n\nZum Ermessen der Landesjustizverwaltung (hier: im Freistaat Sachsen), wenn\n\nbei der Besetzung einer freigewordenen Notarstelle amtierende Notare aus\n\nanderen Amtsbezirken mit Notarassessoren konkurrieren.\n\nBGH, Beschluß vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - OLG Dresden\n\nwegen Übertragung einer Notarstelle\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter\n\nStreck und Seiffert sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Senats für Notarverwaltungssachen des Oberlandesgerichts\n\nDresden vom 6. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren\n\nBeteiligten im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für beide Rechtsszüge wird auf 50.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\nt-\n\ngesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Antragsgegner hat eine Notarstelle in T. ausgeschrieben. Be-\n\nworben haben sich neben sächsischen Notarassessoren auch der Antragstel-\n\nler, der Notar in W. ist. Der Antragsgegner beabsichtigt, die ausgeschrie-\n\nbene Stelle mit dem weiteren Beteiligten, einem Notarassessor, zu besetzen.\n\nEr teilte dies dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Juli 2002 mit, wobei er als\n\nBegründung angab, daß er den sächsischen Notarassessoren, die bereits über\n\nAnwärterdienstzeiten von annähernd fünf Jahren verfügten, einen beruflichen\n\nEinstieg ermöglichen wolle; er habe deshalb von seiner Organisationsgewalt\n\nund Personalhoheit Gebrauch gemacht und von einer Verlegung des Amtssit-\n\nzes des Antragstellers abgesehen. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf\n\ngerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat geltend gemacht, daß er für die Jahre\n\n2001 und 2002 durch die Ländernotarkasse Einkommensergänzungszahlungen\n\nempfangen habe. In seinem Amtsbereich beschränke sich das durchschnittli-\n\nche Urkundsaufkommen der Notare auf 895 Urkunden pro Jahr. Deshalb hät-\n\nten sich nicht nur die Notarkollegen seines Amtsbereichs und der benachbar-\n\nten Bezirke, sondern auch die Notarkammer Sachsen für die Amtssitzverlegung\n\nausgesprochen. Wenn sein Amtssitz verlegt würde, könnte eine der Notarstel-\n\nlen in W. eingezogen werden, was angesichts des Urkundenaufkommens\n\ngeboten sei, da die vorhandenen Notarstellen nicht lebensfähig seien und den\n\nErfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht mehr entsprächen. Der An-\n\ntragsgegner habe bereits in vergleichbaren Fällen den Bewerbungen von Nota-\n\nren vor denen der Notarassessoren Vorrang eingeräumt. Der Antragsteller hat\n\nsich auf ein insoweit anerkanntes Vorrücksystem berufen. Ihm, dem Antrag-\n\nsteller gebühre aber auch unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese der Vor-\n\nrang.\n\nDas Oberlandesgericht hat den auf Übertragung der ausgeschriebenen\n\nNotarstelle, hilfsweise auf Neubescheidung durch die Justizverwaltung gerich-\n\nteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit der sofortigen\n\nBeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.\n\nII.\n\nDie gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige so-\n\nfortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1.\n\nSoweit der Antragsteller erstmals mit seiner Beschwerde rügt, der am\n\nerstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren als ehrenamtlicher Beisitzer beteiligte\n\nNotar Dr. C. sei - als früherer Ausbilder des weiter beteiligten Notarasses-\n\nsors - befangen gewesen, geht dies schon deshalb ins Leere, weil etwaige\n\nVerfahrensfehler im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren dadurch als \"ge-\n\nheilt\" anzusehen wären, daß der Senat im Beschwerdeverfahren als weitere\n\nTatsacheninstanz entscheidet (Rechtsgedanken der §§ 539, 540 ZPO a.F.;\n\n§ 538 n.F.).\n\n2.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtli-\n\nche Entscheidung gegen den Bescheid vom 2. Juli 2002 mit Recht zurückge-\n\nwiesen, denn die darin getroffene Auswahlentscheidung des Antragsgegners\n\nist rechtmäßig.\n\na) Wenn sich um eine frei gewordene (Nur-)Notarstelle sowohl anstel-\n\nlungsreife Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bun-\n\ndeslandes (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO) als auch amtierende Notare bewerben - sei\n\nes, wie im vorliegenden Fall, durch Antrag auf Amtsübernahme in demselben\n\nBundesland nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, sei es, falls der Bewerber Notar in\n\neinem anderen Bundesland ist, im Sinne eines \"Bestellungswechsels\" (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - DNotZ 2003, 228) -, so ist\n\nfür die Justizverwaltung ein erheblicher Ermessensspielraum gegeben, der nur\n\nin den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist (vgl.\n\nSenatsbeschlüsse vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 [Kon-\n\nkurrenz zwischen zwei bereits amtierenden Notaren als Bewerbern], vom\n\n26. März 2001 - NotZ 28/00 - DNotZ 2001, 73 [Konkurrenz zwischen zwei am-\n\ntierenden Notaren aus verschiedenen OLG-Bezirken] und vom 2. Dezember\n\n2002 aaO [Konkurrenz zwischen landeseigenem Notarassessor und Notar aus\n\nanderem Bundesland]).\n\nDabei besteht bei der der eigentlichen Auswahlentscheidung \"vorgela-\n\ngerten\" Entscheidung, ob die frei gewordene Notarstelle durch die (Neu-)\n\nBestellung eines Notars oder durch die Verlegung des Amtssitzes eines bereits\n\nbestellten Notars besetzt werden soll, für die Justizverwaltung ein grundsätz-\n\nlich allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmter, also an\n\ndem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit\n\nnotariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur des\n\nNotarberufs (§ 4 Satz 2 BNotO) ausgerichteter Ermessensspielraum (Senats-\n\nbeschluß vom 5. Februar 1996 aaO). Erfolgt jedoch die betreffende \"Vor\"-\n\nEntscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte, entsprechend\n\nkonkurrierende Bewerber, so ist der Ermessensmaßstab dahingehend modifi-\n\nziert, daß auch den Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG und - allerdings nur bei auffälligen\n\n(erheblichen) Leistungsunterschieden der Bewerber (vgl. Senatsbeschluß vom\n\n2. Dezember 2002 aaO) - dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung zu tragen\n\nist (siehe dazu unter d).\n\nb) Die Entscheidung, die frei gewordene Notarstelle in T. mit dem\n\nNotarassessor (dem weiteren Beteiligten) zu besetzen, hält sich in dem dem\n\nAntragsgegner gegebenen Ermessensrahmen.\n\naa) Zutreffend hat der Antragsgegner in die Ermessensabwägung ein-\n\ngestellt, daß den Notarassessoren ein beruflicher Einstieg ermöglicht werden\n\nmuß. Es mag hier dahinstehen, ob der Antragsgegner in den früheren Jahren\n\nzu viele Notarassessoren eingestellt hat. Die vorhandenen Notarassessoren\n\nstehen nunmehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat (§ 7\n\nAbs. 4 Satz 1 BNotO). Das Gesetz sieht die Ernennung zum Notar und die\n\nEinweisung in eine Notarstelle nach Ablauf von drei Jahren (vgl. § 7 Abs. 1,\n\nAbs. 6 Nr. 1 BNotO) als Regel an, zumal in § 7 Abs. 7 Nr. 3 BNotO die Entlas-\n\nsung eines Notarassessors vorgesehen ist, falls er sich nach Ableistung des\n\ndreijährigen Anwärterdienstes ohne hinreichenden Grund nicht um eine ihm\n\nvon der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle bewirbt, die zuvor aus-\n\ngeschrieben worden war und mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt wer-\n\nden konnte (Lerch, in: Arndt/Lerch/Sandkühler BNotO 5. Aufl. § 7 Rn. 44). Vor-\n\nliegend ist die dreijährige Notarassessorenzeit durch den weiteren Beteiligten\n\nund neun weitere Notarassessoren im dem Zuständigkeitsbereich der Antrags-\n\ngegnerin schon deutlich überschritten. Zu einem funktionierenden Notariat ge-\n\nhört auch ein geordnetes Notarassessorensystem. Gemäß § 4 Satz 2 BNotO ist\n\ndie Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs bei der Organi-\n\nsationsentscheidung zu berücksichtigen. Diese wird insbesondere durch die\n\nBestellung von Notarassessoren zu Notaren gewahrt, da dies in der Regel zu\n\neiner Absenkung des Durchschnittsalters der Notare führt. Dies kann aber nur\n\ndann gewährleistet werden, wenn auch die Notarassessoren nicht überaltern.\n\nNeue und junge Notarassessoren können regelmäßig nur bestellt werden,\n\nwenn ältere durch Bestellung zum Notar die Assessorenzeit beendet haben.\n\nDes weiteren kommt den Notarassessoren bei der Übernahme von Vertretun-\n\ngen gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 BNotO und Notariatsverwaltungen gemäß § 56\n\nAbs. 5 BNotO besondere Bedeutung zu. Dies dient der Versorgung der Recht-\n\nsuchenden mit notariellen Leistungen im Sinne des § 4 Satz 2 BNotO.\n\nbb) Andererseits weist der Antragsteller im Ansatz durchaus zutreffend\n\ndarauf hin, daß in die Ermessensausübung auch einzustellen war, daß sich bei\n\neiner Verlegung seines Amtssitzes die Möglichkeit - wenn nicht die Notwendig-\n\nkeit - ergeben hätte, die dann in W. frei werdende Notarstelle einzuzie-\n\nhen. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Beschlüsse vom 16. Juli 2001\n\n- NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440 f und vom 20. Juli 1998 - NotZ 31/97 - NJW-RR\n\n1999, 207), ist der Rahmen des Organisationsermessens nicht unbegrenzt,\n\nden das Gesetz der Landesjustizverwaltung zieht. Es ist nicht mehr mit den\n\nErfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu vereinbaren, so viele Notar-\n\nstellen zu schaffen, wie gerade noch lebensfähig sind. Dann ist das Mindest-\n\nmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit für die Notare nicht mehr gewährlei-\n\nstet, so daß die Erfüllung ihrer Aufgabe als unabhängige und unparteiische\n\nBerater in Frage steht. Im Rahmen der Ermessensausübung sind auch solche\n\nUmstände zu berücksichtigen, die am bisherigen Amtssitz eingetreten sind und\n\ndie den Einsatz des Notars an anderer Stelle im Interesse einer geordneten\n\nRechtspflege als geboten erscheinen lassen können (Senatsbeschluß vom\n\n5. Februar 1996 aaO).\n\ncc) Ob die Notarstelle in W. tatsächlich im Falle einer Verlegung\n\ndes Amtssitzes des Antragstellers einzuziehen wäre, kann hier aber letztlich\n\ndahinstehen, weil dieser Gesichtspunkt jedenfalls keinen Vorrang gegenüber\n\ndem von der Justizverwaltung in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt\n\neines geordneten Notarassessorenwesens einzuräumen ist. Der Antragsgeg-\n\nner hat sich auch insoweit im Rahmen seines Ermessensspielraums gehalten.\n\nEr durfte in seine Erwägungen auch mit einbeziehen, daß im Falle einer Ein-\n\nziehung einer der Notarstellen in W. diese Stelle auch nicht mehr für die\n\nNotarassessoren zur Verfügung stand.\n\n(1) Ein Vorrang für eine Besetzungsentscheidung durch Verlegung des\n\nAmtssitzes eines Notars ergibt sich im vorliegenden Fall nicht aus einer\n\nSelbstbindung durch entsprechende Verwaltungsvorschriften - die es nicht\n\ngibt - oder durch eine entsprechende Verwaltungsübung (vgl. Senatsbeschlüs-\n\nse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - DNotZ 1993, 59, 61; vom 13. Dezember\n\n1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 334). Eine derartige Verwaltungsübung\n\nist zwar vom Antragsteller vorgetragen worden; er weist auf fünf Fälle von\n\nAmtssitzverlegungen hin, in denen der Antragsgegner einem solchen Verfah-\n\nren den Vorrang vor der Besetzung der Notarstelle mit einem Notarassessor\n\neingeräumt habe. Es kommt darauf aber nicht entscheidend an. Denn eine\n\nderartige Selbstbindung der Verwaltung endet jedenfalls dann, wenn diese ihre\n\nPraxis aus einem vertretbaren Grund - erkennbar - aufgibt (vgl. BVerwGE 46,\n\n89; 70, 127, 136; Kopp/Ramsauer VwVfG 8. Aufl. § 40 Rn. 25). Im vorliegenden\n\nFall hat der Antragsgegner erklärt, in Zukunft von Fall zu Fall entscheiden zu\n\nwollen, ob einer Amtssitzverlegung oder der Besetzung einer frei gewordenen\n\nNotarstelle mit einem Notarassessor der Vorzug zu geben sei. Eine eventuelle\n\nSelbstbindung des Antragsgegners ist damit jedenfalls für die Zukunft beseitigt,\n\nda es angesichts der Änderung der Verhältnisse nicht unvertretbar ist, den In-\n\nteressen der Notarassessoren zumindest dann den Vorrang einzuräumen,\n\nwenn die Mindestanwärterzeit einer erheblichen Anzahl von Assessoren deut-\n\nlich überschritten ist und die wirtschaftliche Situation des Notariats im Lande\n\ndie Einziehung einer größeren Zahl von Notarstellen nahelegt.\n\n(2) Ein Vorrang der Amtssitzverlegung ergibt sich auch nicht aus einem\n\nbesonderen Schutz des \"Vorrücksystems\". Der Senat hat ein solches System\n\nals eine zulässige personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organi-\n\nsationsgewalt der Landesjustizverwaltung anerkannt (Beschlüsse BGHZ 151,\n\n252, 255; vom 5. Februar 1996 aaO; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 -\n\nDNotZ 1994, 333, 335). Ein besonderer (rechtlicher) Vorrang des Vorrück-\n\nsystems vor anderen personalwirtschaftlichen Maßnahmen ist damit aber nicht\n\nverbunden. Vielmehr kann sich die Landesjustizverwaltung aus sachlichen\n\nGründen für ein solches System, je nach Lage auch dagegen entscheiden. Daß\n\nsich die Antragsgegnerin im vorliegenden Einzelfall unter dem Gesichtspunkt\n\neiner Überalterung der Notarassessoren gegen ein Vorrücksystem entschieden\n\nhat, ist für sich betrachtet als Ermessensausübung nicht zu beanstanden.\n\n(3) Es ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller vorgetragenen\n\nUrkundenaufkommen seiner Notarstelle eine Ermessensreduzierung auf \"Null\"\n\nin dem Sinne, daß nur die von ihm begehrte Amtssitzverlegung eine rechtmä-\n\nßige Ermessensausübung darstellte. Der Antragsteller geht selbst aufgrund\n\ndes Urkundenaufkommens für 2001 von einem Notarüberhang in Sachsen von\n\n50 bis 60 Stellen aus. Danach handelt es sich aber bei dem eigenen nicht aus-\n\nreichenden Urkundenaufkommen des Antragstellers nicht um ein singuläres\n\nProblem einer bestimmten Notarstelle, dem durch eine Amtssitzverlegung ver-\n\nbunden mit der anschließenden Einziehung der frei werdenden Notarstelle er-\n\nfolgreich begegnet werden könnte. Vielmehr würde bei einem landesweiten\n\n\"Einbrechen\" des Urkundenaufkommens in dem vom Antragsteller beschriebe-\n\nnen Umfang die Einräumung eines - generellen - Vorranges der Amtssitzverle-\n\ngung mit anschließender Stelleneinziehung den im Dienst befindlichen Notar-\n\nassessoren auf Jahre hinaus jede Zukunftsperspektive nehmen. Auf absehbare\n\nZeit hätte kein Notarassessor die Chance, zum Notar bestellt zu werden, da die\n\nfrei werdenden Stellen wegen des geringen Urkundenaufkommens eingezogen\n\nwerden müßten. Lukrative Stellen würden von amtierenden Notaren anstelle\n\ndefizitärer Notarstellen im Wege der Amtssitzverlegung übernommen werden.\n\nAndererseits würden ohne eine Einziehung der frei werdenden Notarstellen im\n\nAnschluß an Amtssitzverlegungen die Erfordernisse einer geordneten Rechts-\n\npflege nur unzureichend gewahrt, da die dann einem Notarassessor übertrage-\n\nne Stelle nach wie vor defizitär und das Mindestmaß an wirtschaftlicher Unab-\n\nhängigkeit des Notars auf dieser Stelle nicht gewahrt wäre.\n\nDem Antragsgegner mußte sich auch nicht zwingend die Überlegung\n\naufdrängen, daß einem Berufsanfänger die Übernahme einer - zur Zeit - unwirt-\n\nschaftlichen Notarstelle eher zuzumuten sei als dem dort amtierenden Notar.\n\nAuch insoweit werden - abgesehen davon, daß der Antragsteller mit seinem\n\nVorbringen der Sache nach selbst geltend macht, jede andere Entscheidung\n\nals die Einziehung der zweiten Notarstelle in W. im Falle ihres Freiwer-\n\ndens wäre ermessenfehlerhaft - die von dem Antragsgegner anzustellenden\n\nErwägungen notwendigerweise von Gesichtspunkten überlagert, die einem ge-\n\nordneten Assessorenwesen einen besonderen Stellenwert einräumen und ins-\n\nbesondere die Berufungsperspektiven auch künftiger Notaranwärter einbezie-\n\nhen.\n\nc) Die Verfahrensweise des Antragsgegners ist auch unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Grundrechts des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu\n\nbeanstanden. Die Verwirklichung der Grundrechte fordert - auch im Verfahren\n\nder Notarauswahl - eine dem Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensge-\n\nstaltung. Das gilt auch und gerade für die Wahrung der Rechte der Notarbe-\n\nwerber aus Art. 12 Abs. 1 GG. Durch die Gestaltung des Auswahlverfahrens\n\nwird unmittelbar Einfluß auf die Konkurrenzsituation und damit das Ergebnis\n\nder Auswahlentscheidung genommen. In den der Justizverwaltung bei der Aus-\n\nwahl der Notare im Rahmen ihrer Organisationsgewalt zustehenden weiten\n\nErmessensspielraum sind auch öffentliche Interessen einzustellen. Sie sind im\n\nHinblick auf die Grundrechte der Bewerber zu gewichten und mit verhältnismä-\n\nßigen Mitteln durchzusetzen (BVerfG DNotZ 2002, 891, 892). Insbesondere ist\n\neine transparente und an nachvollziehbaren rechtlichen Kriterien ausgerichtete\n\nVerfahrensweise unabdingbar (BVerfG DNotZ 2002, 889, 890). Der Antrags-\n\ngegner hat seiner Ermessensentscheidung der Sache nach nicht nur die öffent-\n\nlichen Interessen im Sinne der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege,\n\nsondern auch die Grundrechte der beteiligten Amtsbewerber aus Art. 12 Abs. 1\n\nGG gegenübergestellt und gewichtet. Es handelt sich um nachvollziehbare\n\nKriterien. Anhaltspunkte für eine willkürliche Steuerung des Bewerberfeldes\n\ndurch den Antragsgegner liegen nicht vor.\n\nd) Schließlich steht der Auswahlentscheidung des Antragsgegners auch\n\nnicht das Prinzip der Bestenauslese entgegen, soweit dieses vorliegend über-\n\nhaupt als Ermessensmaßstab zum Tragen kommt (siehe oben zu 2 a). Es war\n\ndabei nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt der Berufserfahrung abzu-\n\nstellen; dies würde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem\n\nNotar stets zugunsten des letzteren ausgehen lassen und dem Assessor damit\n\njede Chance auf die Bestellung nehmen. Wohl aber können die besondere\n\nQualität der Amtsführung auf seiten des Notars und herausragende Leistungen\n\ndes Assessors im Einzelfall in den Vergleich einfließen. Auch können, wenn\n\nsolche besonderen Qualitätsunterschiede nicht festzustellen sind, stark diver-\n\ngierende Ergebnisse der Staatsprüfungen den Ausschlag bei der Stellenbeset-\n\nzung geben.\n\nf) Wenn sich damit im vorliegenden Einzelfall die Besetzungsentschei-\n\ndung der sächsischen Justizverwaltung \"zugunsten der Notarassessoren\" (un-\n\nter Aufgabe der früheren Praxis) als rechtlich haltbar erweist, so ist doch zu\n\nbezweifeln, ob es in Zukunft rechtlichen Maßstäben genügen wird, bei Konkur-\n\nrenzen der vorliegenden Art ohne weitere Vorgaben \"von Fall zu Fall\" zu ent-\n\nscheiden. Der Antragsgegner wird künftig in vergleichbaren Fällen seiner\n\nPflicht zur sachgemäßen Ermessensausübung nur dann genügen können,\n\nwenn er Vorkehrungen trifft, um durch geeignete strukturelle Maßnahmen ei-\n\nnen Ausgleich zwischen dem Interesse der amtierenden Notare an der Erhal-\n\ntung die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Amtsinhaber gewährleistender\n\nNotarstellen und dem Interesse der Notarassessoren, in angemessener Zeit mit\n\nder Bestellung zu Notaren rechnen zu können, im Rahmen des Möglichen si-\n\ncherzustellen. Dem kann er durch einzelfallbezogene Entscheidungen allein\n\nnicht (mehr) gerecht werden. Es bedarf vielmehr einer längerfristigen möglichst\n\nkonkreten Planung, wie - mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der\n\nNotarstellen im Freistaat Sachsen, die bestehende Altersstruktur bei Notaren\n\nund Notarassessoren und den Bedarf an die Zukunft eines funktionstüchtigen\n\nNotariats sichernden Nachwuchskräften - das Erfordernis einer allmählichen\n\nReduzierung der Zahl der Notarstellen umgesetzt werden soll.\n\n3. \n\nDie vorliegende Beurteilung im gerichtlichen Verfahren erfordert nicht\n\ndie vom Antragsteller beantragte Beiziehung der Akten der Antragsgegnerin\n\nbetreffend ihre Besetzungsentscheidung. Die dafür maßgeblichen Gesichts-\n\npunkte\n\nsind dem Antragsteller eröffnet worden; sie sind bekannt. Der Senat hat daher\n\nvon einer Beiziehung der Verwaltungsakten des Antragsgegners abgesehen.\n\nRinne\n\nStreck\n\n Seiffert\n\nLintz\n\nBauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__47-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-14/notz-47-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__47-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__47-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-07-14/notz-47-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__47-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:35:14.717255+00:00"}}