{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__33-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"NotZ 33/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 33/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. März 2003\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Amtsenthebung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 31. März 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Galke und die Nota-\n\nre Dr. Doyé und Dr. Ebner\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle\n\nvom 2. September 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfah-\n\nren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-\n\nanwalt bei dem Amtsgericht G. und zugleich bei dem Landgericht\n\nG. zugelassen. Am 22. Januar 1985 wurde er für die Dauer seiner Zulas-\n\nsung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht G. zum Notar für den Be-\n\nzirk des Oberlandesgerichts C. mit dem Amtssitz in R. bestellt.\n\nMit Verfügung vom 10. September 2000 eröffnete der Antragsgegner\n\ndem Antragsteller, daß er seine endgültige Amtsenthebung in Aussicht ge-\n\nnommen habe, weil seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirt-\n\nschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten (§ 50 Abs. 3\n\nSatz 3 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 8 1. und 2. Variante BNotO). Der von dem\n\nAntragsteller hiergegen erhobene Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 50\n\nAbs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BNotO) blieb erfolglos. Der Senat bestätigte mit Be-\n\nschluß vom 18. März 2002 (NotZ 21/01) die Zurückweisung des Antrags durch\n\ndas Oberlandesgericht.\n\nMit Verfügung vom 24. April 2002 enthob der Antragsgegner aus den am\n\n10. September 2000 mitgeteilten Gründen den Antragsteller endgültig seines\n\nAmtes als Notar. Dagegen hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf\n\ngerichtliche Entscheidung gestellt; er beantragt festzustellen, daß die Verfü-\n\ngung des Antragsgegners vom 24. April 2002 nichtig ist, hilfsweise, diese Ver-\n\nfügung aufzuheben.\n\nWährend des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht wurde der von der\n\nRechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts B. \n\nam 21. Februar 2000 verfügte Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur\n\nRechtsanwaltschaft bestandskräftig; der verfahrensabschließende Beschluß\n\ndes Bundesgerichtshofs erging am 24. Juni 2002 (AnwZ<B> 70/00).\n\nDen unverändert auf Nichtigkeitsfeststellung, hilfsweise auf Aufhebung\n\nder Amtsenthebungsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die Entscheidung\n\nwird vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde angegriffen.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist unbegründet.\n\n1.\n\nDer Antrag festzustellen, daß die Amtsenthebungsverfügung des An-\n\ntragsgegners vom 24. April 2002 nichtig ist, ist unzulässig.\n\nDie Bundesnotarordnung sieht in § 111 BNotO - im Gegensatz zu § 43\n\nVwGO - einen Feststellungsantrag nicht vor. Der Senat hat deshalb in ständi-\n\nger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß in diesem Verfahren\n\nFeststellungsanträge grundsätzlich nicht zulässig sind (Senatsbeschlüsse vom\n\n22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 - DNotZ 1980, 181, 184, vom 13. Juli 1992 - NotZ\n\n9/91 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 3, vom 14. Dezember\n\n1992 - NotZ 10/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 4, vom\n\n9. Januar 1995 - NotZ 32/93 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsan-\n\ntrag 5 und vom 25. November 1996 - NotZ 2/96 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1\n\nFeststellungsantrag 6). Eine Ausnahme gilt nur, wenn andernfalls die Rechts-\n\nweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterlaufen würde (Senat BGHZ 67, 343,\n\n346 und BGH aaO). So liegt der Streitfall indes nicht. Die Amtsenthebung ist\n\nein nach der Bundesnotarordnung ergangener Verwaltungsakt; sie kann mit\n\ndem Ziel der Aufhebung durch den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach\n\n§ 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO angefochten werden.\n\n2.\n\nDer - somit statthafte - Hilfsantrag, die Amtsenthebungsverfügung vom\n\n24. April 2002 aufzuheben, ist unzulässig, weil der Antragsteller hierdurch nicht\n\n\"in seinen Rechten beeinträchtigt\" wird, wie § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO es vor-\n\naussetzt. Die Amtsenthebung beschwert den Antragsteller nicht mehr (vgl. Se-\n\nnatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1\n\nSatz 2 Verschwiegenheitspflicht 1); denn sie hat sich dadurch erledigt, daß der\n\nAntragsteller das Amt des Notars inzwischen von Gesetzes wegen verloren\n\nhat.\n\n§ 47 Nr. 3 BNotO bestimmt - soweit hier maßgeblich -, daß im Fall des\n\nRechtsanwalts und Notars (§ 3 Abs. 2 BNotO) das Amt des Notars durch den\n\nbestandskräftigen Wegfall der Zulassung als Rechtsanwalt erlischt. Diese\n\nRechtsfolge tritt von Gesetzes wegen ein; denn der Rechtsanwalt und Notar ist\n\nnur für die Dauer seiner Zulassung als Rechtsanwalt bei einem bestimmten\n\nGericht zum Notar bestellt (vgl. Schippel/Vetter, BNotO 7. Aufl. 2000 § 47\n\nRn. 5; Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 5. Aufl. 2003 § 47 Rn. 6; Custodis in\n\nEylmann/Vaasen, BNotO 2000 § 47 Rn. 11). Der Antragsteller verlor die für das\n\nErlöschen des Notaramtes entscheidende Zulassung als Rechtsanwalt bei ei-\n\nnem Gericht am 24. Juni 2002. Er war zuletzt - aufgrund Urkunde der Rechts-\n\nanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts B. vom\n\n8. April 2002 - unter gleichzeitiger Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts-\n\ngericht G. und bei dem Landgericht G. simultan als Rechts-\n\nanwalt bei dem Oberlandesgericht B. zugelassen. Diese lokale Zulas-\n\nsung erlosch nach § 34 Nr. 2 BRAO, und zwar für alle (Simultan-)Zulassungen\n\n(Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. 2000 § 34 Rn. 1; vgl. auch BGHZ 98, 325,\n\n327), zugleich mit dem - am 24. Juni 2002 bestandskräftig und damit wirksam\n\ngewordenen (vgl. § 16 Abs. 6 Satz 1 BRAO) - Widerruf der Zulassung zur\n\nRechtsanwaltschaft.\n\nHatte sich aber die Amtsenthebung durch den anderweitigen Verlust des\n\nNotaramtes erledigt, ging der auf Aufhebung der verfügten Amtsenthebung ge-\n\nrichtete Hilfsantrag ins Leere.\n\nRinne\n\n Tropf\n\n Galke\n\n Doyé\n\n Ebner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__33-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-31/notz-33-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__33-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__33-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-31/notz-33-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__33-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:10:36.938014+00:00"}}