{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__29-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2003-03-31","aktenzeichen":"NotZ 29/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 29/02\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n31. März 2003\nF r e i t a g ,\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nvom\n\n31. März 2003\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Bestellung zur Notarin\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die\n\nRichter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß\n\ndes Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom\n\n11. Juli 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-\n\nrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\nt-\n\ngesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie 1966 geborene Antragstellerin wurde am 2. Oktober 1995 zur\n\nRechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Landgericht Berlin und am\n\n5. Januar 2001 zugleich beim Kammergericht in Berlin zugelassen. Mit Schrei-\n\nben vom 26. Juni 2001 bewarb sie sich um die Bestellung zur Notarin, erklärte,\n\nihr sei bekannt, daß derzeit eine Stellenausschreibung nicht erfolgt sei und sie\n\nbitte gleichwohl um Bescheid. Die Präsidentin des Kammergerichts bestätigte\n\nam 10. August 2001 den Eingang der Bewerbung und fügte bei, weiteres könne\n\nvon ihr nicht veranlaßt werden, da mangels Stellenausschreibung ein Bewer-\n\nbungsverfahren nicht eröffnet sei. Die Antragstellerin hat Antrag auf gerichtli-\n\nche Entscheidung gestellt. Sie hat beantragt, die Antragsgegnerin zu ver-\n\npflichten, \"unverzüglich in einer öffentlichen Ausschreibung diejenigen zu Be-\n\nwerbungen für das Amt des Notars aufzufordern, die bis zum 3. November\n\n2000 wenigstens nachhaltig mit der Ausbildung zum Notar begonnen haben\n\nund zwar unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen vor dem\n\n3. November 2002, insbesondere der AVNot 1996 (Bedürfniszahl 250) und ei-\n\nner Bedürfnisprüfung anhand der Urkundsgeschäfte für die Jahre 1999 und\n\n2000\". Das Kammergericht hat den Antrag als unzulässig verworfen, hiergegen\n\nrichtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin an ihm fest-\n\nhält.\n\nII.\n\n1. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4\n\nBRAO).\n\n2. In der Sache dringt es nicht durch.\n\nDas Kammergericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgewie-\n\nsen. Da die begehrte Ausschreibung keinen Verwaltungsakt darstellt (Senats-\n\nbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94, NJW 1996, 123; die dagegen\n\neingelegte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht mit\n\nBeschluß vom 15. Juli 1996 - 1 BvR 2268/95 - nicht zur Entscheidung ange-\n\nnommen worden), kommt eine gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt des\n\n§ 111 BNotO nicht in Frage. Der Senat kann es, wie schon in seiner bisherigen\n\nRechtsprechung, offenlassen, ob ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n\nauch eine Amtshandlung zum Gegenstand haben kann, die keinen Verwal-\n\ntungsakt darstellt. Eine über den Verpflichtungsantrag nach § 111 BNotO hi-\n\nnausgehende allgemeine Leistungsklage würde jedenfalls voraussetzen, daß\n\ndie Antragstellerin geltend macht, durch die Ablehnung oder das Unterlassen\n\nder Amtshandlung in ihren Rechten verletzt zu sein; die behaupteten Tatsa-\n\nchen müßten eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin als mög-\n\nlich erscheinen lassen (Senatsbeschl. vom 18. September 1995, NotZ 46/94\n\naaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1, Leis-\n\ntungsantrag 3). Hieran fehlt es.\n\na) Die Ausschreibung von Notarstellen richtet sich gemäß § 4 BNotO an\n\nden Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege aus, wobei das Bedürfnis\n\nnach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen\n\nLeistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs\n\nzu berücksichtigen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht\n\nder Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr dadurch eröffnetes Ermessen feh-\n\nlerfrei auszuüben, kein subjektives Recht von potentiellen Bewerbern um eine\n\nNotarstelle gegenüber. Die Ermessensbindung der Verwaltung dient nicht da-\n\nzu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern;\n\nsie dient ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der\n\nvorsorgenden Rechtspflege \n\n(Senatsbeschl. vom 18. September 1995,\n\nNotZ 46/94 aaO; vom 24. November 1997, NotZ 10/97 aaO; vom 18. März\n\n2002, NotZ 32/01, aaO). Bei der Feststellung der Zahl der zu besetzenden\n\nNotarstellen (§ 4 BNotO) und der anschließenden Ermittlung der Bewerber\n\ndurch Ausschreibung (§ 6b BNotO) handelt die Verwaltung in Ausübung ihrer\n\nOrganisationsgewalt. In die Freiheit der Berufswahl wird (Art. 12 Abs. 1 GG)\n\ndadurch nicht eingegriffen, denn diese besteht nur nach Maßgabe der vom\n\nStaat zur Verfügung gestellten Ämter (BVerfGE 73, 280, 292; vgl. auch BVerf-\n\nGE 80, 257/263). Eine Leistungsklage auf Stellenausschreibung kommt danach\n\ngrundsätzlich nicht in Frage.\n\nb) Fallgruppen zu bestimmen, in denen es erforderlich wäre, von diesem\n\nGrundsatz abzuweichen, bietet der Vortrag der Antragstellerin keinen hinrei-\n\nchenden Anlaß. Sie hätten jedenfalls zur gemeinsamen Voraussetzung, daß\n\nder Notarberuf durch Gesetz oder durch das Verständnis von dem durch die\n\nVerfassung Gebotenen seine Berührung mit dem öffentlichen Dienst (staatlich\n\ngebundener Beruf, vgl. zuletzt Senatsentscheidung vom 8. Juli 2002,\n\nNotZ 9/02, ZNotP 2002, 404, für BGHZ 151, 252 bestimmt) verlöre, die Vor-\n\nstellung vom Amt des Notars (§ 1 BNotO) zurückträte und dieser der Sache\n\nnach in den freien Berufen aufginge. Dann entfiele die Überlagerung des\n\nRechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) und des allgemeinen\n\nGleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), der den subjektiven Anspruch auf fehler-\n\nfreie Ermessensausübung (mit)begründet, durch das Verfassungsrecht des\n\nöffentlichen Dienstes (Art. 33 GG), darunter den auf Zugang zu den bestehen-\n\nden Ämtern beschränkten, besonderen Gleichheitssatz des Art. 33 Abs. 2 GG.\n\nEine solche Entwicklung (zur Rechtsprechung vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. vom\n\n23. September 2002, 1 BvR 1717 und 1747/00; Beschl. vom 8. April 1998,\n\nBVerfGE 98, 49) ist indes bislang nicht eingetreten. Für eine dem gleich zu be-\n\nhandelnde tatsächliche Lage bietet der Vortrag der Antragstellerin keinen\n\nRaum. Sie wirft der Antragsgegnerin nicht vor, daß sie in ihrem Bereich eine\n\n\"Privatisierung\" des Notariats vorwegnehme, sich bei der Schaffung von Notar-\n\nstellen vom öffentlichen Interesse löse und auf die Berufsinteressen von Be-\n\nwerbergruppen oder der Inhaber der bestehenden Notarämter abstelle. Ermes-\n\nsensfehler, die unterhalb dieser Schwelle bleiben, machen die Entscheidung\n\nder Landesjustizverwaltung, Stellen auszuschreiben oder dies zu unterlassen,\n\nebenso die Bestimmung der Gesichtspunkte, unter denen Notarstellen zu\n\nschaffen oder einzuziehen sind, für Interessenten nicht anfechtbar. Ob dies\n\nauch im Falle der Willkür gilt, kann hier offenbleiben.\n\nWegen der Angriffe der Antragstellerin auf die Ausschreibungspraxis der\n\nAntragsgegnerin im einzelnen wird auf die zutreffenden Gründe des Kammer-\n\ngerichts, auch soweit sie sich (hilfsweise) mit der Begründetheit des Antrags\n\nbefassen, Bezug genommen. Insgesamt gilt folgendes:\n\naa) Zum Zeitpunkt der Bewerbung der Antragstellerin war die Bedürfnis-\n\nzahl für die Bestellung von Notaren auf 325 Notariatsgeschäfte (Jahresdurch-\n\nschnitt der Urkundsgeschäfte der Notare im Bezirk des Kammergerichts unter\n\nBerücksichtigung der zu errichtenden Notarstellen, bezogen auf die vergange-\n\nnen zwei Jahre) festgesetzt (AVNot i.d.F. vom 13. Oktober 2000, Amtsbl.\n\nS. 4226). Dies hatte dazu geführt, daß bei der Bewerbung eine Notarstelle\n\nnicht ausgeschrieben war. Die Antragstellerin meint, durch die AVNot i.d.F.\n\nvom 22. April 1996, die eine Bedürfniszahl von 250 festgelegt hatte, sei die\n\nAntragsgegnerin eine Selbstbindung eingegangen, welche sie daran hindere,\n\ndie Vorschriften zum Nachteil potentieller Bewerber zu ändern. Dies wäre,\n\nselbst bei einer Ermessenskontrolle, die von einer Selbstbindung der Verwal-\n\ntung im Bewerberinteresse auszugehen hätte, verfehlt. Die mit dem Erlaß einer\n\nRichtlinie über die Ermittlung des Bedarfs an Anwaltsnotaren eingegangene\n\nSelbstbindung der Verwaltung hindert diese nicht, die Verwaltungsvorschrift\n\nallgemein zu ändern, die maßgeblichen Meßzahlen neu festzusetzen oder\n\nauch die bisherige Methode der Bedarfsermittlung gegen eine andere auszu-\n\ntauschen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht (Senatsbeschl. vom\n\n12. November 1984, NotZ 6/84, DNotZ 1985, 507; vom 13. Juli 1992,\n\nNotZ 16/91, BGHR BNotO § 4 n.F. Übergangsregelung 1). Dies war der Fall.\n\nGrund für die Änderung der Bedürfniszahl im Jahre 2000 waren ein allgemei-\n\nnes Absinken des Urkundsaufkommens (1998: 386.059; 1999: 357.787; 2000:\n\n338.492) und der Umstand, daß die Mehrzahl der Notare das durchschnittliche\n\nUrkundsaufkommen von 250 Geschäften (einschließlich einfacher Zeugnisse,\n\nwie der Beglaubigung von Unterschriften ohne Übernahme der Verantwortung\n\nfür den dazugehörigen Text, §§ 39, 40 BeurkG, 8 DONot) nicht erreichten; ein\n\nDrittel der Notare war unter 150 Urkundsgeschäften verblieben. Nach den\n\nFeststellungen der Notaraufsichtsbehörde hatte der hohe Bestand von Zwerg-\n\nnotariaten einen ungünstigen Einfluß auf die Urkundsqualität ausgeübt.\n\nbb) Für die (zeitweilige) Beseitigung einer besonderen Regelung zur\n\nWahrung einer geordneten Altersstruktur durch die AVNot \n\ni.d.F. vom\n\n13. Oktober 2000 gilt nichts anderes. Die Antragsgegnerin hatte sich von der\n\nErwartung leiten lassen, daß mit der Erhöhung der Bedürfniszahl der Anlaß\n\nhierfür entfallen sei. Dies war möglich. Die Altersstrukturregelung der AVNot\n\ni.d.F. vom 22. April 1996 hatte nicht in der Schaffung zusätzlicher Stellen, son-\n\ndern darin bestanden, den ermittelten Bedarf nicht in einem Zuge, sondern\n\nüber mehrere Jahre verteilt zu decken. Bei einer Verminderung des Bedarfs\n\nwar die Prognose möglich, daß dessen sofortige Deckung, auch bei Berück-\n\nsichtigung jüngerer Bewerber, nicht zu einer zeitweisen Zugangssperre führen\n\nwürde.\n\ncc) Die Zulässigkeit des Antrags begründet auch nicht die Meinung der\n\nAntragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Änderung der Verwaltungsvor-\n\nschrift mit einer Übergangsregelung versehen müssen (vgl. die in der Antrags-\n\nfassung wiedergegebene Vorstellung der Antragstellerin vom Inhalt einer Ü-\n\nbergangsregelung). Als Ausgangspunkt ist festzustellen, daß die Bundesnotar-\n\nordnung, im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin, keine Ausbildung\n\nzum Anwaltsnotar vorsieht; ein Vorbereitungsdienst ist nur für die hauptamtli-\n\nche Amtsausübung eingeführt (§ 7 BNotO). Die Antragstellerin hat nicht eine\n\nAusbildung zur Notarin begonnen, die durch die Änderung der Richtlinie ab-\n\ngebrochen worden wäre. Ihre Eignung für das Notaramt (§ 6 Abs. 1 BNotO)\n\nsteht außer Zweifel. Aufwendungen für Vorbereitungskurse dienten dazu, ihr\n\nbei der Auswahl unter den Geeigneten nach § 6 Abs. 3 BNotO eine verbes-\n\nserte Position zu verschaffen. Aber auch die Verbesserung der Konkurrenzsi-\n\ntuation, die sich die Antragstellerin mit der Absolvierung kostenerheblicher\n\nLehrgänge verschafft hat, wird ihr durch die Änderung der Verwaltungsvor-\n\nschrift nicht entzogen. Das Punktsystem zur Bemessung des Grades der Eig-\n\nnung im Vergleich zu Mitbewerbern besteht fort. Die erworbenen Eignungs-\n\npunkte kommen der Antragstellerin bei künftigen Bewerbungen zugute.\n\nAbgesehen davon ist eine Befugnis des Bewerbers, durch eigenes Tä-\n\ntigwerden das Organisationsermessen der Justizverwaltung bei der Schaffung\n\nvon Notarstellen einzuschränken, nicht anerkannt (Senatsbeschl. vom 13. Juli\n\n1992, NotZ 16/91, aaO). Die Aufwendungen der Antragstellerin erfolgten vor\n\neinem ungesicherten Hintergrund. Die Antragsgegnerin ermittelt aufgrund der\n\nJustizstatistik die Zahl der auszuschreibenden Stellen jährlich neu. Dies konnte\n\ndie Antragstellerin Abschn. I Nr. 1 Abs. 4 i.V.m. Abschn. XIV Nr. 36 Abs. 1\n\nSatz 3 AVNot i.d.F. vom 22. April 1996 unmittelbar entnehmen; die Antrags-\n\ngegnerin hat, wie sie mitgeteilt hat, Anfragen nach dem Weiterbestand der be-\n\nstehenden Bedarfszahl und der Altersstrukturregelung stets mit dem Hinweis\n\nauf die Verwaltungsvorschrift beantwortet. Auch ein langjähriges Festhalten an\n\nDaten (die Bedürfniszahl 250 war bereits durch die AVNot i.d.F. vom\n\n8. Dezember 1994, Amtsbl. S. 4133, eingeführt worden) schuf für den Interes-\n\nsenten keine Sicherheit. Die Bedarfszahl hängt von den aktuellen Verhältnis-\n\nsen, nicht von den Zuständen ab, die in der Vergangenheit, wenn auch über\n\nerhebliche Zeitspannen, bestanden hatten. Abgesehen davon konnte ein Inte-\n\nressent auch nicht davon ausgehen, daß die Grundsätze der Bedarfsermittlung\n\nals solche verfestigt waren, es der Antragsgegnerin mithin versagt gewesen\n\nwäre, aus sachlichen Gründen neue Maßstäbe zu setzen.\n\ndd) Die Höhe der Bedürfniszahl als solche ist nicht geeignet, ihr objektiv\n\nden Zweck zu entnehmen, Inhaber von Amtsstellen sollten vor Konkurrenz ge-\n\nschützt oder der Bewerberkreis gesteuert (BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember\n\n2002, 1 BvR 2251/02) werden. Auf ein Organisationsermessen, das ihnen ein\n\nMindestmaß an wirtschaftlicher Unabhängigkeit gewährleistet, hatten die prak-\n\ntizierenden Notare demgegenüber einen Anspruch (Senatsbeschl. v. 16. Juli\n\n2001, NotZ 7/01, ZNotP 2001, 440 m.Nachw. zur std. Rspr. des Senats).\n\nRinne \n\nTropf \n\nGalke\n\nDoyé \n\nEbner","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__29-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-31/notz-29-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__29-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__29-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-31/notz-29-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__29-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:12:18.954544+00:00"}}