{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__23-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"NotZ 23/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO § 18 Zu den Anforderungen an einen Antrag auf Befreiung des Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. März 2003\n\nin dem Verfahren\n\nNotZ 23/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBNotO § 18\n\nZu den Anforderungen an einen Antrag auf Befreiung des Notars von der Pflicht\nzur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2\nBNotO.\n\nBGH, Beschluß vom 10. März 2003 - NotZ 23/02 - OLG Celle\n\nwegen Befreiung von der Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 18 BNotO und\n\naufsichtsbehördlicher Weisung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie\n\ndie Notare Dr. Lintz und Eule\n\nam 10. März 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den\n\nBeschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlan-\n\ndesgericht Celle vom 16. Juli 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller haben die Gerichtskosten des Be-\n\nschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner\n\nim Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf\n\n 20.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Antragsteller haben von dem in B. amtierenden No-\n\ntar Sch. Auskunft darüber verlangt, ob sich in seinem und dem\n\nvom verstorbenen Notar Dr. P. übernommenen Notarsaktenbestand\n\nnotarielle Urkunden befinden, in denen die Antragstellerin zu 1) oder de-\n\nren Eltern als Urkundsbeteiligte genannt sind und in denen über deren\n\nRechte verfügt worden ist. Der Notar hat dies unter Hinweis auf seine\n\nPflicht zur Verschwiegenheit und auch deshalb abgelehnt, weil die An-\n\ntragsteller gegen ihn keinen Anspruch auf eine umfassende Ermittlungs-\n\ntätigkeit zum Bestehen etwaiger vermögensrechtlicher Ansprüche hätten.\n\nDaraufhin haben die Antragsteller den Antragsgegner als zuständige\n\nAufsichtsbehörde wiederholt gebeten, den Notar von der Pflicht zur Ver-\n\nschwiegenheit zu entbinden und ihn anzuweisen, den Notarsaktenbe-\n\nstand im Hinblick auf die gewünschten Informationen zu überprüfen.\n\nHintergrund des Begehrens der Antragsteller sind erbrechtliche\n\nStreitigkeiten unter Angehörigen des Hauses Sch.-L., die bis\n\nin das Jahr 1936 zurückreichen. Der in diesem Jahr verstorbene Fürst\n\nA. \n\nzu \n\nSch.-L. wurde \n\nvon \n\nPrinz H., \n\ndem \n\nVater \n\nder\n\nAntragstellerin zu 1), seinem Bruder Prinz W., weiteren Brüdern und\n\nden Kindern einer vorverstorbenen Schwester beerbt. Umstritten war und\n\nist, ob das fideikommißgebundene Hausvermögen damals bereits auf-\n\ngelöst und damit Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft gewor-\n\nden oder dem ältesten Bruder Prinz W. als letztem Fideikommißbe-\n\nsitzer allein angefallen war. Unabhängig vom Fortbestand des Fidei-\n\nkommißvermögens ist weiter streitig, ob umfangreiche Ländereien unter\n\nanderem in Mecklenburg und Österreich zum Hausgut oder zum frei ver-\n\nerblichen Privatvermögen von Fürst A. gehörten. Die Antragstellerin\n\nzu 1) hat als Alleinerbin \n\nihres Vaters gegen Prinz P.-E., den\n\nSohn von Prinz W., auf die Miterbenstellung nach Fürst A. ge-\n\nstützte Ansprüche erhoben. Ein darüber geführter, beim Landgericht zu-\n\ngunsten von Prinz P.-E. ausgegangener Rechtsstreit ist derzeit\n\nbeim Oberlandesgericht Celle anhängig. Außerdem macht sie ebenso\n\nwie Prinz P.-E. beim Landesamt zur Regelung offener Vermö-\n\ngensfragen Mecklenburg-Vorpommern Ansprüche nach dem Aus-\n\ngleichsleistungsgesetz für im Zuge der Bodenreform 1945 enteignete\n\nLändereien in Mecklenburg geltend. Das Landesamt hat die Prüfung, ob\n\nPrinz W. allein oder die ungeteilte Erbengemeinschaft nach Fürst\n\nA. Eigentümer war, noch nicht abgeschlossen. Der Versuch der An-\n\ntragstellerin zu 1), mit einer Klage beim Verwaltungsgericht gegen das\n\nNiedersächsische Hauptstaatsarchiv und das Land Niedersachsen Ein-\n\nsicht \n\nin beim Staatsarchiv deponierte Archive des Hauses Sch.-\n\nL. zu erlangen, ist in zwei Instanzen erfolglos geblieben.\n\nDer gegen den ersten ablehnenden Bescheid des Antragsgegners\n\nvom 27. Juli 2001 gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung der\n\nAntragstellerin zu 1) wurde vom Oberlandesgericht durch Beschluß vom\n\n22. Oktober 2001 rechtskräftig als unzulässig - weil verspätet - verwor-\n\nfen. Mit Schreiben vom 3. November 2001 haben beide Antragsteller den\n\nAntragsgegner erneut gebeten, Notar Sch.\n\n1. von der Pflicht zur Verschwiegenheit des § 18 BNotO zu\n\nbefreien,\n\n2. ihn anzuweisen, im Notarsaktenbestand des Notars\n\nDr. P. und im eigenen Notarsaktenbestand nachzuprü-\n\nfen, ob sich darunter notarielle Urkunden befinden, in\n\ndenen die Antragstellerin zu 1) und/oder Prinz H.\n\nzu Sch.-L. und/oder Prinzessin H. zu\n\nSch.-L. (E. Gräfin von H. [Mutter\n\nder Antragstellerin zu 1)]) beteiligt waren oder in denen\n\neine jede von ihnen von Personen aufgrund Vollmacht\n\n(auch Vollmacht über den Tod hinaus), Mandat, Auftrag\n\noder eine sonstwie geartete Ermächtigung vertreten wur-\n\nden und über deren Rechte im weitesten Sinne verfügt\n\noder disponiert wurde, und\n\n3. ihn anzuweisen, den Antragstellern eine Kopie der fragli-\n\nchen Urkunden auszuhändigen.\n\nDer Antragsgegner hat die Anträge mit Bescheid vom 8. April 2002\n\nabgelehnt. Hinsichtlich der Befreiung des Notars von der Verschwiegen-\n\nheitspflicht fehle es an der erforderlichen Konkretisierung der Anträge.\n\nDer Inhalt der in Betracht kommenden Auskünfte lasse sich nicht fest-\n\nstellen, so daß die Aufsichtsbehörde nicht prüfen könne, ob der verstor-\n\nbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei verständiger Würdigung der\n\nSachlage die Befreiung erteilen würde oder ob unabhängig hiervon durch\n\nden Todesfall das Interesse an einer weiteren Geheimhaltung entfallen\n\nsei. Soweit der Notar durch die Aufsichtsbehörde zu einer umfassenden\n\nErmittlungstätigkeit angehalten werden solle, sei dies kein Gegenstand\n\neines Verfahrens nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO.\n\nDiesen Bescheid haben die Antragsteller beim Oberlandesgericht\n\nangefochten und beantragt,\n\n1. den Antragsgegner zu verpflichten, dem Notar Sch.\n\naufzugeben, in bezug auf die Formulierung auf Sei-\n\nte 6 seines Schreibens vom 22. Mai 2001: \"Außerdem\n\nhabe ich die Schweigepflicht nicht nur gegenüber der\n\nRechtsvorgängerin des Antragstellers, ich habe sie auch\n\ngegenüber den Bevollmächtigten und ich habe sie vor\n\nallen Dingen auch gegenüber denjenigen Personen, die\n\nan den konkret bezeichneten Urkunden beteiligt sind\"\n\nklarzustellen, ob diese Formulierung im Kontext des\n\nSachverhalts (Erbscheine nach Fürst A., Fürstin M.\n\nA., \n\nFürst G., Prinz H. \n\nund Prinzessin H.,\n\ngeborene \n\nGräfin von H.) \n\nabgegeben \n\nwurde\n\noder ob es sich um eine allgemein gehaltene Formulie-\n\nrung handelt, die mit diesem Sachverhalt nichts zu tun\n\nhat,\n\n2. den Antragsgegner zu verpflichten, unter Zugrundele-\n\ngung der von Notar Sch. abzugebenden Klarstel-\n\nlung und Einsichtnahme in die Urkunden ermessensfeh-\n\nlerhaft (richtig wohl: ermessensfehlerfrei) darüber zu be-\n\nfinden, ob er Notar Sch. von der Verschwiegen-\n\nheitspflicht entbinden kann oder nicht, und\n\n3. im Bejahensfalle von 2. dem Notar aufzugeben, der Klä-\n\ngerin (gemeint ist wohl: den Antragstellern) Einsichtnah-\n\nme in die betreffenden von ihm verwahrten Urkunden zu\n\ngewähren.\n\nDas Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 16. Juli 2002 den\n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin zu 1) zurückge-\n\nwiesen und den des Antragstellers zu 2) als unzulässig verworfen.\n\nGegen diesen Beschluß haben die Antragsteller sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt, mit der sie die beim Oberlandesgericht gestellten\n\nAnträge weiterverfolgen, wobei sie hinsichtlich der in den Anträgen 2 und\n\n3 genannten Urkunden ergänzend klarstellen, damit seien die im Schrei-\n\nben an den Antragsgegner vom 3. November 2001 im Antrag 2 beschrie-\n\nbenen notariellen Urkunden gemeint, und zusätzlich wie im Antrag 3 des\n\nSchreibens vom 3. November 2001 die Anweisung an den Notar erstre-\n\nben, ihnen eine Kopie der fraglichen Urkunden auszuhändigen.\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandes-\n\ngericht hat den Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu Recht nicht\n\nstattgegeben.\n\n1. Der erst beim Oberlandesgericht gestellte Antrag, die Aufsichts-\n\nbehörde möge Notar Sch. anweisen, Formulierungen auf Seite 6\n\nseines Schreibens vom 22. Mai 2001 klarzustellen, ist bereits deshalb\n\nunzulässig, weil er nicht Inhalt des Schreibens der Antragsteller vom\n\n3. November 2001 und damit nicht Gegenstand des angefochtenen Be-\n\nscheids des Antragsgegners und demgemäß auch nicht des gerichtlichen\n\nVerfahrens ist.\n\n2. Die Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Pflicht zur\n\nVerschwiegenheit nach § 18 BNotO ist rechtmäßig.\n\na) Insoweit ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung teilweise\n\nzulässig. Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 8. April\n\n2002 ist ein Verwaltungsakt, dessen Anfechtbarkeit sich allein nach\n\n§ 111 BNotO richtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. November 1974\n\n- NotZ 4/74 - NJW 1975, 930 unter II 1 = DNotZ 1975, 420, vom 14. Juli\n\n1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162 unter 1 und vom 2. Dezember 2002\n\n- NotZ 17/02 - ZNotP 2003, 74 unter II 1).\n\naa) Die Antragstellerin zu 1) ist als Erbin ihrer Eltern gemäß § 111\n\nAbs. 1 Satz 2 BNotO antragsberechtigt, soweit sie die Befreiung nach\n\n§ 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO erstrebt. Die Ablehnung der Befreiung kann\n\ngeeignet sein, die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche zu beein-\n\nträchtigen. Deshalb kann der Erbe, der zum Nachweis seiner Ansprüche\n\nauf die Auskunft des Notars in dieser Angelegenheit angewiesen zu sein\n\nglaubt, den ablehnenden Bescheid grundsätzlich im Verfahren nach\n\n§ 111 BNotO anfechten (ebenso OLG Köln DNotZ 1978, 314 ff. und\n\nDNotZ 1981, 716 f.; Sandkühler \n\nin Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO\n\n4. Aufl. § 18 Rdn. 102; Eylmann in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarord-\n\nnung Beurkundungsgesetz § 18 BNotO Rdn. 44, 45). Der gegenteiligen\n\nAuffassung von Schippel (BNotO 7. Aufl. § 18 Rdn. 54, 55) ist das O-\n\nberlandesgericht mit Recht nicht gefolgt. In der von Schippel für seine\n\nAuffassung zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Senats-\n\nbeschluß vom 25. November 1974 aaO) ging es nicht um die Ablehnung,\n\nsondern um die Erteilung der Befreiung. Der Senat hat dort ausgeführt,\n\nein Erbe oder Erbprätendent habe kein berechtigtes und schutzwürdiges\n\nInteresse daran zu verhindern, daß Beweismittel voll ausgeschöpft wer-\n\nden, die der Feststellung des wirklichen Willens des Erblassers dienen\n\n(aaO unter II 2 c).\n\nbb) Der Antragsteller zu 2) ist für den Antrag auf Befreiung nach\n\n§ 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO als Nachvermächtnisnehmer ebenfalls an-\n\ntragsberechtigt. Er hat nicht nur, wie das Oberlandesgericht meint, all-\n\ngemein auf eine Nachvermächtnisstellung nach seinem Großvater Prinz\n\nH. hingewiesen. Er hat vielmehr einen notariellen Erbvertrag vom\n\n22. September 1943 vorgelegt, \n\nin dem Prinz H. bestimmte\n\nGrundstücke seiner Ehefrau als Vorvermächtnis, seiner Tochter, der An-\n\ntragstellerin zu 1), als Nachvermächtnis und zeitlich danach deren eheli-\n\nchen Abkömmlingen, also dem Antragsteller zu 2), als Nachvermächtnis\n\nausgesetzt hat. Daß die nach dem Eintritt des Erbfalls bestehende An-\n\nwartschaft des Antragstellers zu 2) auf das Nachvermächtnis durch den\n\nablehnenden Bescheid beeinträchtigt ist, mag zweifelhaft sein, es kann\n\naber nicht ausgeschlossen werden.\n\ncc) Soweit der Antrag auf Befreiung von der Verschwiegenheits-\n\npflicht im Schreiben vom 3. November 2001 und im Antrag auf gerichtli-\n\nche Entscheidung an das Oberlandesgericht vom 9. April 2002 auch auf\n\n§ 18 Abs. 3 BNotO gestützt wird, ist eine Antragsbefugnis der An-\n\ntragsteller nicht gegeben. Gegen die ablehnende Entscheidung der Auf-\n\nsichtsbehörde nach § 18 Abs. 3 BNotO kommt allein dem Notar die An-\n\ntragsberechtigung im Sinne von § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu (Senats-\n\nbeschluß vom 2. Dezember 2002 aaO).\n\nb) Der Antrag nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO hat jedoch in der\n\nSache keinen Erfolg.\n\naa) Die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nach dem To-\n\nde eines Beteiligten obliegt uneingeschränkt der Aufsichtsbehörde des\n\nNotars (Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO unter II 2 a cc).\n\nAls tatbestandliche Voraussetzung für ihr Tätigwerden prüft sie zunächst,\n\nob ein bestimmter Beteiligter, an dessen Stelle sie die Befreiung erteilen\n\nsoll, verstorben ist. Sodann hat sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu\n\nentscheiden, ob der verstorbene Beteiligte, wenn er noch lebte, bei ver-\n\nständiger Würdigung der Sachlage die Befreiung erteilen würde oder ob\n\nunabhängig hiervon durch den Todesfall das Interesse an einer weiteren\n\nGeheimhaltung entfallen ist (Schippel, aaO § 18 Rdn. 55; Sandkühler,\n\naaO § 18 Rdn. 104, 107; Eylmann, aaO § 18 BNotO Rdn. 45; OLG Köln\n\naaO; vgl. auch den Senatsbeschluß vom 25. November 1974 aaO unter\n\nII 3, insoweit in DNotZ 1975, 420 nicht abgedruckt). Demgemäß hat der-\n\njenige, der die Entscheidung der Aufsichtsbehörde beantragt, die Person\n\ndes verstorbenen Beteiligten zu bezeichnen, dessen Befreiungserklärung\n\nersetzt werden soll. Ferner ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, welcher\n\ntatsächliche Vorgang, über den durch die Auskunft des Notars nähere\n\nInformationen erstrebt werden, Gegenstand der Befreiung sein soll. Auf-\n\ngrund der Angaben des Antragstellers muß es möglich sein, diesen Vor-\n\ngang als solchen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zu individualisie-\n\nren. Nur dann ist die Aufsichtsbehörde in der Lage und berechtigt, vom\n\nNotar die für ihre Entscheidung notwendigen Auskünfte und Unterlagen\n\nanzufordern. Den Aufsichtsbehörden ist weder allgemein nach § 93\n\nBNotO noch im Verfahren nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO das Recht\n\neingeräumt, vom Notar \"praktisch grenzenlos\" jede Art von Auskünften\n\nzu verlangen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86 -\n\nDNotZ 1987, 438 unter 2 b). Es ist insbesondere nicht Zweck des Befrei-\n\nungsverfahrens zu ermitteln, ob es im Aktenbestand des Notars über-\n\nhaupt irgendwelche Vorgänge gibt, die Gegenstand der Befreiung sein\n\nkönnen. Ein darauf gerichteter Antrag darf von der Aufsichtsbehörde\n\nmangels sachlicher Prüfbarkeit abgelehnt werden.\n\nbb) Der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 8. April\n\n2002 ist danach nicht zu beanstanden. Die Antragsteller sagen zwar\n\nnicht ausdrücklich, anstelle welcher verstorbener Beteiligter der Antrags-\n\ngegner die Befreiung erteilen solle. Ihrem Schreiben vom 3. November\n\n2001 läßt sich aber bei wohlwollender Auslegung entnehmen, daß sie die\n\nEltern der Antragstellerin zu 1) meinen, worauf die Formulierung der An-\n\nträge 1 b und 2 b und der letzte Satz des Schreibens hindeuten. Welcher\n\ntatsächliche im Aktenbestand des Notars dokumentierte Vorgang Ge-\n\ngenstand der Befreiung sein soll, läßt sich diesem und den nachfolgen-\n\nden an den Antragsgegner gerichteten Schreiben der Antragsteller aber\n\nauch nicht ansatzweise entnehmen. Ihr Anliegen geht offensichtlich da-\n\nhin, den Notar durch eine Weisung der Aufsichtsbehörde anzuhalten, in\n\nseinem und dem vom verstorbenen Notar Dr. P. übernommenen Ak-\n\ntenbestand über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten nachzufor-\n\nschen, ob sich darin irgendwelche notarielle Urkunden befinden, an de-\n\nren Errichtung die Antragstellerin zu 1) oder deren Eltern beteiligt waren\n\nund in denen über deren Rechte in irgendeiner Weise verfügt oder dis-\n\nponiert worden ist. Dieses Ausforschungsansinnen ist vom Notar und\n\nvom Antragsgegner mit Recht abgelehnt worden, weil das nicht Zweck\n\ndes Befreiungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BNotO ist.\n\n3. Soweit die Antragsteller darüber hinaus vom Antragsgegner als\n\nAufsichtsbehörde vergeblich verlangt haben, dem Notar aufzugeben, ih-\n\nnen Einsicht \"in die betreffenden von ihm verwahrten Urkunden\" zu ge-\n\nwähren und eine Kopie der \"fraglichen Urkunden\" auszuhändigen, ist der\n\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Falls anzunehmen sein\n\nsollte, daß die Antragsteller ihr Begehren auf §§ 92, 93 BNotO stützen\n\nwollen, hat es schon deshalb keinen Erfolg, weil der ablehnende Be-\n\nscheid von dem Dritten, der eine Maßnahme der Aufsichtsbehörde ange-\n\nregt hat, nicht nach § 111 BNotO angefochten werden kann (Senats-\n\nbeschluß vom 22. Juni 1964 - NotZ 2/64 - DNotZ 1964, 571 f.; Lemke in\n\nSchippel, BNotO 7. Aufl. § 93 Rdn. 4). Davon abgesehen entscheidet bei\n\neiner Weigerung des Notars, Urkundeneinsicht zu gewähren und Ab-\n\nschriften auszuhändigen, nach §§ 51, 54 BeurkG nicht die Aufsichtsbe-\n\nhörde, sondern eine Zivilkammer des Landgerichts.\n\nRinne Seiffert Kurzwelly\n\n Lintz Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-10/notz-23-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":14},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-03-10/notz-23-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__23-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 14:13:41.881444+00:00"}}