{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__17-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"NotZ 17/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO §§ 18 Abs. 3; 111 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nur der Notar - nicht dagegen ein Urkundsbeteiligter - ist berechtigt, die Ent- scheidung der Aufsichtsbehörde über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BNotO) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO anzufechten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 17/02\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n2. Dezember 2002\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nBNotO §§ 18 Abs. 3; 111 Abs. 1 Satz 1 und 2\n\nNur der Notar - nicht dagegen ein Urkundsbeteiligter - ist berechtigt, die Ent-\n\nscheidung der Aufsichtsbehörde über die Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 18\n\nAbs. 3 Satz 1 BNotO) mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß\n\n§ 111 BNotO anzufechten.\n\nBGH, Beschluß vom 2. Dezember 2002 - NotZ 17/02 - OLG Jena\n\nwegen Entscheidung über die Pflicht zur Verschwiegenheit\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne\n\nund die Richter Streck und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Bauer\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß\n\ndes 1. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts\n\nin Jena vom 8. Mai 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller haben die Gerichtskosten des Beschwerde-\n\nverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwer-\n\nderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt am Main ordnete in einem Zivilrechts-\n\nstreit, in dem die Antragsteller auf Zahlung von Anwaltsgebühren verklagt sind,\n\ndie Vernehmung von Notar M. S. an. Er sollte als Zeuge zu den Um-\n\nständen eines von ihm beurkundeten Kaufvertrages der Antragsteller mit K. \n\nund W. gehört werden. Während die Antragsteller Notar S. von der\n\nPflicht zur Verschwiegenheit entbanden, taten dies die Käufer K. und W. \n\nnicht. Notar S. fragte daraufhin bei dem Präsidenten des Landgerichts\n\nM. , der für ihn zuständigen Aufsichtsbehörde der Antragsgegnerin, an,\n\nob er zur Aussage berechtigt sei. Der Präsident des Landgerichts entschied mit\n\nSchreiben vom 9. Oktober 2000, daß Notar S. zur Verschwiegenheit ver-\n\npflichtet sei. Hiergegen haben die Antragsteller gerichtliche Entscheidung ge-\n\nmäß § 111 BNotO beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag als unzu-\n\nlässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr\n\nBegehren, die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichts vom 9. Oktober\n\n2000 aufzuheben, weiter und beantragen, die Antragsgegnerin zu verpflichten,\n\nNotar S. dahin zu bescheiden, daß er bezüglich der im Beweisbeschluß\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main unter Abschnitt A I genannten Be-\n\nweisthemen nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet sei.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat\n\nden Antrag zu Recht als unzulässig verworfen.\n\n1.\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur darauf gestützt wer-\n\nden, daß der angegriffene Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten\n\nbeeinträchtige, weil er rechtswidrig sei (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Die Ver-\n\nletzung bloßer Interessen genügt nicht. Die Antragsberechtigung ist gegeben,\n\nwenn die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des An-\n\ntragstellers möglich erscheinen lassen. Das setzt voraus, daß die Verwaltung\n\nnach dem Vorbringen des Antragstellers Rechtssätzen zuwider gehandelt hat,\n\ndie ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen\n\nzu dienen bestimmt sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1992\n\n- NotZ 10/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Satz 2 Notarvertreter 1, vom\n\n18. September 1995 - NotZ 46/94 - NJW 1996, 123, 124 und vom 10. März\n\n1997 - NotZ 17/96 - DNotZ 1997, 824 <zu § 25 Abs. 1 Satz 2 DDR-NotVO>).\n\nDaran fehlt es im Verhältnis zu den Antragstellern des Streitfalles.\n\nDer angegriffene Bescheid des Präsidenten des Landgerichts erging\n\naufgrund des § 18 Abs. 3 BNotO. Danach kann der Notar die Entscheidung der\n\nAufsichtsbehörde nachsuchen, wenn im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur\n\nVerschwiegenheit bestehen; soweit die Pflicht verneint wird, können daraus,\n\ndaß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet wer-\n\nden. Die Vorschrift dient nicht dem Beweisinteresse der Urkundsbeteiligten,\n\nsondern dem Schutz des Notars. Ihm ermöglicht § 18 Abs. 3 BNotO gerade,\n\nsich möglichen Beeinflussungsversuchen von Urkundsbeteiligten zu entziehen\n\nund die Entscheidung in die Hände der am Urkundsgeschäft selbst unbeteilig-\n\nten Behörde zu legen (Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung Beurkundungs-\n\ngesetz 2000 § 18 BNotO Rn. 26). Diese hat - anders als bei der Entscheidung\n\ngemäß § 18 Abs. 2 zweiter Halbsatz BNotO - nicht das Recht, den Notar von\n\nseiner Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Sie stellt vielmehr nur fest, ob\n\nunter den gegebenen Umständen eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit be-\n\nsteht. Im Verfahren nach § 18 Abs. 3 BNotO wird - zur Sicherheit des Notars -\n\nlediglich geklärt, ob im Einzelfall überhaupt eine Verschwiegenheitspflicht be-\n\nsteht (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 4/86 - DNotZ 1987, 162,\n\n163 <zu § 18 Abs. 2 BNotO a.F.>; Schippel, BNotO 7. Aufl. 2000 § 18 Rn. 63;\n\nSandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. 2000 § 18 Rn. 108). Die\n\nEntscheidung der Aufsichtsbehörde kann - außer sonstigen Hauptverpflichte-\n\nten (vgl. Schippel aaO Rn. 3) - nur der Notar nachsuchen; anderen Personen\n\nsteht diese Befugnis nicht zu (§ 18 Abs. 3 Satz 1 BNotO; Schippel aaO Rn. 63;\n\na.A. Wieczorek, ZPO 2. Aufl. 1976 § 376 Anm. A III c 1). Gegen die Entschei-\n\ndung der Aufsichtsbehörde kommt dementsprechend allein dem Notar die An-\n\ntragsberechtigung im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu.\n\n2.\n\nDie Antragsteller werden dadurch, daß sie die nach § 18 Abs. 3 BNotO\n\nergangene Entscheidung über die Verschwiegenheitspflicht nicht gemäß § 111\n\nBNotO anfechten können, nicht rechtsschutzlos gestellt. Richtet sich der Notar\n\n- was ihm freisteht (vgl. Sandkühler aaO Rn 109) - nach der Entscheidung der\n\nAufsichtsbehörde und verweigert er das Zeugnis (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO),\n\nkönnen die Antragsteller auf seiner Vernehmung bestehen. Dann hat das Zivil-\n\ngericht den durch die Zeugnisverweigerung zwischen der beweisführenden\n\nPartei, hier den Antragstellern, und dem Zeugen entstandenen Zwischenstreit\n\ndurch Zwischenurteil zu entscheiden (§ 387 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Chr. Berger,\n\nZPO 21. Aufl. 1999 § 387 Rn. 2). Dabei ist das Zivilgericht an die Entscheidung\n\nder Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 3 BNotO) nicht gebunden (vgl. Schippel aaO).\n\nRinne\n\n Streck\n\nGalke\n\nDoyé\n\n Bauer","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-02/notz-17-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":9},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-12-02/notz-17-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotZ__17-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:49:13.891746+00:00"}}