{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2002/NotSt_B___1-02","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2002-03-18","aktenzeichen":"NotSt (B) 1/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotSt (B) 1/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. März 2002\n\nin dem Disziplinarverfahren\n\ngegen\n\nwegen vorläufiger Amtsenthebung nach Einleitung des förmlichen\n Disziplinarverfahrens\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die\n\nNotare Dr. Bauer und Eule\n\nam 18. März 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Notars gegen den Beschluß des Se-\n\nnats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle\n\nvom 1. November 2001 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Gegen den Notar, der seit November 1982 Rechtsanwalt im\n\nLandgerichtsbezirk O. und seit Mai 1986 Notar mit dem Amtssitz zu-\n\nnächst in H. und seit Februar 1988 in H. ist, hat der Beteiligte mit Verfü-\n\ngung vom 14. Mai 2001 das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet.\n\nMit Verfügung vom 3. Juli 2001 hat er den Notar vorläufig seines Amtes\n\nenthoben. Der Untersuchungsführer hat das Verfahren auf Antrag des\n\nBeteiligten vom 28. August 2001 durch Beschluß vom 12. September\n\n2001 auf weitere Vorgänge erstreckt, die Gegenstand eines Ermittlungs-\n\nverfahrens gegen den Notar wegen Beihilfe zum Betrug sind.\n\nDem Notar wird im wesentlichen vorgeworfen, er habe in den Jah-\n\nren 1997 bis 1999 im Zusammenhang mit der Beurkundung von zahlrei-\n\nchen Kaufverträgen über Eigentumswohnungen, an denen ganz über-\n\nwiegend nicht in seinem Amtsbereich ansässige Personen beteiligt wa-\n\nren und die außerhalb seines Amtsbereichs belegene Objekte betrafen,\n\nschuldhaft gegen seine Pflichten aus § 14 Abs. 2 und 3 BNotO versto-\n\nßen, seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn seine Mitwirkung bei Hand-\n\nlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche\n\nZwecke verfolgt werden, und jedes Verhalten zu vermeiden, das den An-\n\nschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit erzeugt. A. L. aus D. und M.\n\nSch. aus H., letzterer teilweise als Geschäftsführer einer von ihm betrie-\n\nbenen Gesellschaft, ließen durch den Notar etwa 40 Verträge über den\n\nAnkauf von Eigentumswohnungen beurkunden. Diese Wohnungen ver-\n\nkauften sie mit etwa 60 vor dem Notar geschlossenen Verträgen zu ei-\n\nnem Mehrfachen des Ankaufspreises weiter, in 27 Fällen noch am sel-\n\nben Tag oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem An-\n\nkauf. Bei 25 Weiterverkaufsfällen hat der Notar an L. und Sch. Baraus-\n\nzahlungen von circa 4,65 Mio. DM vorgenommen. Insgesamt hat er im\n\nZeitraum von 1997 bis 1999 knapp 9 Mio. DM bar ausbezahlt, davon et-\n\nwa 7 Mio. DM an L. und Sch.. Für die Barzahlungen liegen Quittungen\n\nnebst Identitätsfeststellung vor, die Gründe für die Barzahlung sind nicht\n\nvermerkt. Nach Auffassung der Einleitungsbehörde waren die tatsächlich\n\nvereinbarten Weiterverkaufspreise zum Nachteil der Käufer für den No-\n\ntar erkennbar weit überhöht. Außerdem seien, was der Notar gewußt h a-\n\nben müsse, die beurkundeten Kaufpreise deutlich höher gewesen als die\n\ntatsächlich vereinbarten, um mit Blick auf die Beleihungsvorschriften der\n\nBanken die von L. und Sch. versprochene 100%-Finanzierung zu errei-\n\nchen.\n\nDer Notar hat gegen die vorläufige Amtsenthebung Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag\n\ndurch Beschluß vom 1. November 2001 zurückgewiesen. Dagegen wen-\n\ndet sich der Notar mit der Beschwerde, der das Oberlandesgericht nicht\n\nabgeholfen hat.\n\nII. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 105 BNotO i.V. mit § 79 BDO),\n\nhat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Oberlandesgericht\n\ndie vorläufige Amtsenthebung des Notars aufrecht erhalten.\n\n1. Nach §§ 54 Abs. 5, 96 BNotO i.V. mit §§ 91, 94 Abs. 1 NDO\n\nkann die Einleitungsbehörde einen Notar vorläufig seines Amtes enthe-\n\nben, wenn das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet wird\n\noder eingeleitet worden ist. Nähere Vorschriften über das hierbei auszu-\n\nübende Ermessen enthält das niedersächsische Disziplinarrecht nicht.\n\nMaßgeblich sind die vom Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des\n\nBundesverfassungsgerichts zur vorläufigen Amtsenthebung eines Notars\n\nentwickelten allgemeinen Grundsätze. Danach setzt die vorläufige Amts-\n\nenthebung voraus, daß die endgültige, wenn auch nur befristete Amts-\n\nenthebung zu erwarten ist, die Maßnahme zur Abwehr konkreter Gefah-\n\nren für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten ist und daß sie dem\n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (Senatsbeschluß vom\n\n26. Oktober 2000 - NotSt (B) 3/00 - DNotZ 2001, 567 ff., st. Rspr.).\n\n2. Diese Voraussetzungen waren bei der Anordnung der Maßnah-\n\nme gegeben und liegen auch weiterhin vor. Es bestehen hinreichende\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Notar aufgrund des ihm vorgeworfenen\n\nschweren Dienstvergehens zumindest auf bestimmte Zeit (§ 97 Abs. 3\n\nBNotO) aus dem Amt entfernt werden wird.\n\na) Nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen im Strafverfah-\n\nren und im Disziplinarverfahren besteht der hinreichende Verdacht, daß\n\neine größere Anzahl von Personen, an die die Eigentumswohnungen\n\nweiterverkauft wurden, einen weit überhöhten Kaufpreis bezahlt hat, weil\n\nihnen wertmindernde Eigenschaften der Objekte (Sanierungsbedarf in\n\nHöhe von mehreren Millionen DM, Leerstehen von Wohnungen oder\n\nproblematische Mietverhältnisse) verschwiegen wurden. Bereits festste-\n\nhen dürfte, daß in vermutlich allen Fällen die beurkundeten Kaufpreise\n\ndie wirklich vereinbarten deutlich überstiegen, um bei den Banken eine\n\nvolle Finanzierung des tatsächlich geschuldeten Kaufpreises zu errei-\n\nchen.\n\nDer Notar hat in der Beschwerdebegründung vom 28. November\n\n2001 den objektiven Sachverhalt nicht bestritten und ausdrücklich einge-\n\nräumt, daß das Verfahren der Kaufpreisfinanzierung unredlich war. So-\n\nweit er im Schriftsatz vom 6. Februar 2002 meint, zwischenzeitlich habe\n\nsich herausgestellt, daß jedenfalls teilweise nicht von Wuchergeschäften\n\ngesprochen werden könne, ist dies mangels konkreter Angaben nicht\n\nnachvollziehbar und auch nicht ersichtlich.\n\nDas Vorbringen des Notars, er habe nicht erkannt und auch nicht\n\nerkennen können, daß er an Handlungen mitgewirkt hat, mit denen un-\n\nerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt wurden, ist nicht glaubhaft. Es\n\nist nicht vorstellbar, daß der in Grundstücksgeschäften erfahrene Notar\n\nangesichts der vom Oberlandesgericht mit Recht als exorbitant bezeich-\n\nneten Differenzen zwischen Ankaufs- und Verkaufspreisen geglaubt ha-\n\nben könnte, bei den von ihm beurkundeten Verträgen gehe alles mit\n\nrechten Dingen zu. Daß er vom unredlichen Verfahren der Finanzierung\n\nKenntnis gehabt haben dürfte, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen\n\nW. und K. W. vor dem Untersuchungsführer. Danach hat der Notar bei\n\nder Erörterung des Kaufpreises mehrfach gesagt, an dieser Stelle müsse\n\ner eigentlich den Raum verlassen. Auf eine solche Kenntnis deutet auch\n\ndas Schreiben der V. Sch. Vermittlungen vom 2. März 1998 an den\n\nKäufer Schl. hin. Aus diesem Schreiben ergibt sich, daß der zu zahlende\n\nKaufpreis circa 60.000 DM unter dem beurkundeten liegt und der Notar\n\ndarüber informiert ist oder wird.\n\nb) Deshalb besteht der hinreichende Verdacht, daß der Notar in\n\nschwerwiegender Weise schuldhaft gegen seine Amtspflichten nach § 14\n\nAbs. 2 und 3 BNotO verstoßen hat, so daß zu erwarten ist, daß er z u-\n\nmindest auf bestimmte Zeit aus seinem Amt entfernt werden wird. Wegen\n\nder Schwere und des Umfangs der Verfehlungen ist die vorläufige Amts-\n\nenthebung geboten. Sie ist angesichts der bisherigen Dauer und der zü-\n\ngigen Durchführung des Disziplinarverfahrens auch nicht unverhältnis-\n\nmäßig.\n\n3. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführun-\n\ngen des Oberlandesgerichts im angefochtenen Beschluß und im Nich-\n\ntabhilfebeschluß vom 4. Dezember 2001 Bezug genommen.\n\nRinne Streck Seiffert\n\n Bauer Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotSt_B___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/notst-b-1-02","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotSt_B___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotSt_B___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/notst-b-1-02","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2002/NotSt_B___1-02.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:32.816035+00:00"}}