{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ___8-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2001-07-16","aktenzeichen":"NotZ 8/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BNotO § 6 a) Die das Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO abschließende Entschei- dung der Landesjustizverwaltung darüber, welchen - geeigneten - Bewerbern die ausgeschriebenen Notarstellen übertragen werden sollen und welche Be- werber abgelehnt werden, ist ein einheitlicher, teils begünstigender und teils belastender Verwaltungsakt. Er darf von der Landesjustizverwaltung nur auf- gehoben werden, wenn er rechtswidrig ist. b) Für die mit der Kindererziehung verbundenen beruflichen Nachteile ist durch § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO i.V. mit den dazu erlassenen landesrechtlichen Ver- ordnungen ein angemessener Ausgleich geschaffen worden. Es ist verfas- sungsrechtlich nicht geboten, Kindererziehungszeiten zusätzlich auch bei der allgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO zu berücksichtigen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 8/01\n\nBESCHLUSS\n\nVerkündet am:\n16. Juli 2001\n Fitterer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nvom\n\n16. Juli 2001\n\nin dem Verfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBNotO § 6\n\na) Die das Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO abschließende Entschei-\ndung der Landesjustizverwaltung darüber, welchen - geeigneten - Bewerbern\ndie ausgeschriebenen Notarstellen übertragen werden sollen und welche Be-\nwerber abgelehnt werden, ist ein einheitlicher, teils begünstigender und teils\nbelastender Verwaltungsakt. Er darf von der Landesjustizverwaltung nur auf-\ngehoben werden, wenn er rechtswidrig ist.\n\nb) Für die mit der Kindererziehung verbundenen beruflichen Nachteile ist durch\n§ 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO i.V. mit den dazu erlassenen landesrechtlichen Ver-\nordnungen ein angemessener Ausgleich geschaffen worden. Es ist verfas-\nsungsrechtlich nicht geboten, Kindererziehungszeiten zusätzlich auch bei der\nallgemeinen Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO zu berücksichtigen.\n\nBGH, Beschluß vom 16. Juli 2001 - NotZ 8/01 - OLG Schleswig\n\nwegen Bestellung zum Notar\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie\n\ndie Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 16. Juli 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der\n\nweiteren Beteiligten gegen den Beschluß des Notarver-\n\nwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 26. Januar 2001 werden zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie weitere Beteiligte trägt die Hälfte der Gerichtskosten\n\ndes Beschwerdeverfahrens. Im übrigen werden Gerichtko-\n\nsten nicht erhoben. Der Antragsgegner hat die dem An-\n\ntragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n 100.000 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 5. Mai 1999 drei Notarstellen im\n\nBezirk des Amtsgerichts R. aus. Um diese Stellen bewarben sich fünf\n\nRechtsanwälte, darunter der Antragsteller und die weitere Beteiligte. Der\n\nAntragsgegner ermittelte nach Stellungnahmen der Präsidenten des\n\nLandgerichts Kiel und des Oberlandesgerichts sowie des Vorstands der\n\nNotarkammer für den Antragsteller 70,95 Punkte und für die anderen\n\nBewerber 117,70 Punkte, 75,20 Punkte und 68,00 Punkte.\n\nFür die weitere Beteiligte wurden 76,70 Punkte ermittelte, zugleich\n\naber wurde in allen Stellungnahmen und auch vom Antragsgegner fest-\n\ngestellt, daß diese die Regelwartezeit von fünf Jahren nach § 6 Abs. 2\n\nNr. 1 BNotO nicht erfüllt habe. Sie war bis zum Ende der Bewerbungs-\n\nfrist erst 4 Jahre, 10 Monate und 20 Tage zur Rechtsanwaltschaft zuge-\n\nlassen, und zwar vom 12. Februar 1987 bis 11. Dezember 1987 in H. und\n\nseit dem 11. Juli 1995 in N..\n\nDie weitere Beteiligte hatte schon in ihrem Antrag mitgeteilt, sie\n\nhabe im Dezember 1987 ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im\n\nLandgerichtsbezirk H. wegen Schwangerschaft zurückgegeben. Am\n\n5. April 1988 sei ihr Sohn J.-H. und am 12. August 1991 ihre Tochter\n\nA.-Ch. geboren worden. Beide Kinder seien seit ihrer Geburt von ihr be-\n\ntreut worden. Nach der Trennung von ihrem Mann im Oktober 1994 habe\n\nsie eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin erst Mitte 1995 wieder\n\nan ihrem Wohnort, der auch ihr Heimatort sei, aufnehmen können. In\n\nNordrhein-Westfalen, ihrem früheren Wohnsitz, sei dies wegen man-\n\ngelnder Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder nicht möglich gewesen. In\n\nN. wohnten sowohl ihre Mutter als auch ihre drei Geschwister und unter-\n\nstützten sie bei der Betreuung ihrer Kinder.\n\nDer Antragsgegner hat die beiden Rechtsanwälte, für die 117,70\n\nbzw. 75,20 Punkte ermittelt worden waren, mit Urkunden vom 23. Juni\n\n2000 zu Notaren bestellt. Die dritte Notarstelle ist noch nicht besetzt.\n\nMit Erlaß vom 3. Mai 2000 teilte der Antragsgegner der weiteren\n\nBeteiligten mit, ihrer Bewerbung um eine der drei ausgeschriebenen\n\nNotarstellen könne nicht entsprochen werden. Sie habe die Mindestzeit\n\nnach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO nicht erfüllt. Eine Anrechnung von Kin-\n\ndererziehungszeiten auf diese Regelwartezeit könne aus Rechtsgründen\n\nnicht erfolgen. Ein Ausnahmefall, in dem von der Einhaltung der Regel-\n\nwartezeit abgesehen werden könne, liege nicht vor. Insbesondere erge-\n\nbe sich ein solcher nicht aus dem Umstand, daß sie durch die Betreuung\n\nihrer Kinder gehindert worden sei, zu einem früheren Zeitpunkt ihre\n\nWiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erlangen. § 6 Abs. 3 BNotO\n\nsei zu entnehmen, daß lediglich im Rahmen eines Auswahlverfahrens\n\nzwischen mehreren Bewerbern, die die Regelvoraussetzungen erfüllen\n\nwürden, die Möglichkeit einer Berücksichtigung von Kindererziehungs-\n\nzeiten nach näherer Maßgabe landesrechtlicher Regelungen gegeben\n\nund bei ihr mit der Höchstzahl von sechs Punkten auch erfolgt sei. Der\n\nGesetzgeber habe das Problem also gesehen. Im Rahmen einer Ermes-\n\nsensausübung nach § 6 Abs. 2 BNotO bestehe dann aber für die Justiz-\n\nverwaltung keine Veranlassung, einen weiteren Ausgleich für die Kin-\n\nderbetreuung zu schaffen. Ein typischer Ausnahmefall ergebe sich auch\n\nnicht aus dem Umstand, daß die weitere Beteiligte nach ihrer Zulassung\n\nals Rechtsanwältin in Schleswig-Holstein als amtlich bestellte Vertreterin\n\ndes mit ihr in Bürogemeinschaft tätigen Notars G. in N. 434 Ur-\n\nkundsgeschäfte vorgenommen habe. Diese Zahl sei noch nicht ausrei-\n\nchend, um von einer Zweckerreichung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO aus-\n\nzugehen. Deshalb beabsichtige er, der Antragsgegner, die Notarstellen\n\nden beiden erstplazierten Bewerbern und dem Antragsteller zu übertra-\n\ngen. Nach Ablauf von zwei Wochen ab Zustellung des Erlasses werde er\n\ndas Bestellungsverfahren fortsetzen. Abschließend erteilte er der weite-\n\nren Beteiligten eine Rechtsmittelbelehrung unter Hinweis auf § 111\n\nBNotO und die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung zu beantragen.\n\nMit Erlaß vom gleichen Tage teilte der Antragsgegner dem Antrag-\n\nsteller mit, daß seine Bestellung zum Notar in Aussicht genommen sei.\n\nEr - der Antragsgegner - habe den Bewerbern, die bei der Besetzung der\n\nausgeschriebenen Stellen nicht berücksichtigt werden sollten, einen\n\nrechtsmittelfähigen Bescheid zugestellt. Vor weiteren Schritten werde\n\nzunächst die Rechtsmittelfrist abgewartet.\n\nIn den folgenden Tagen kündigte die weitere Beteiligte gegenüber\n\ndem Antragsgegner zunächst mündlich und unter dem 6. Juni 2000 auch\n\nschriftlich an, sie sehe sich gezwungen, fristwahrend einen Antrag auf\n\ngerichtliche Entscheidung gegen den am 9. Mai 2000 erhaltenen Be-\n\nscheid vom 3. Mai 2000 zu stellen, falls dieser nicht vor Eintritt der Be-\n\nstandskraft aufgehoben werde. Sie wandte sich dabei an die Abteilung\n\nfür Frauenfragen des Antragsgegners und den Staatssekretär und wies\n\nnochmals darauf hin, ihre Wiederzulassung zur Anwaltschaft in Schles-\n\nwig-Holstein habe sich aus familiären Gründen verzögert. Sie habe erst\n\nim Juli 1995 nach Schleswig-Holstein umziehen können, weil sie das\n\nEnde des ersten Schuljahres ihres Sohnes in Nordrhein-Westfalen habe\n\nabwarten wollen. Gerichtliche Schritte gegen den Ablehnungsbescheid\n\nvom 3. Mai 2000 hat sie nicht unternommen.\n\nMit Schreiben vom 7. Juni 2000 teilte der Antragsgegner dem An-\n\ntragsteller und der weiteren Beteiligten mit, er habe den Erlaß vom\n\n3. Mai 2000, mit dem die Bewerbung der weiteren Beteiligten um die\n\nNotarstelle im Bezirk des Amtsgerichts R. abgelehnt worden sei, aufge-\n\nhoben. Er sei in eine erneute Prüfung der Bewerbung eingetreten und\n\nhabe den Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts\n\nund den Vorstand der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer gebeten,\n\nnochmals zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die nunmehr von der\n\nweiteren Beteiligten vorgetragenen besonderen Umstände es zuließen,\n\nauf die Einhaltung der Wartefrist nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO zu ver-\n\nzichten. Beide haben dies mit ausführlicher Begründung wiederum ver-\n\nneint.\n\nMit Bescheid vom 23. Oktober 2000 lehnte der Antragsgegner den\n\nAntrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar ab. Zugleich hob er\n\nden Erlaß vom 3. Mai 2000 auf, mit dem dem Antragsteller in Aussicht\n\ngestellt worden war, ihn zum Notar zu ernennen. Er teilte ihm die Absicht\n\nmit, die freie Notarstelle der weiteren Beteiligten zu übertragen. Diese\n\nhabe \n\nim Auswahlverfahren 76,70 Punkte erreicht, er dagegen nur\n\n70,95 Punkte. Zwar erfülle die weitere Beteiligte die Zugangsvorausset-\n\nzung nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO nicht ganz. Aus der Formulierung des\n\nGesetzes, wonach in der Regel als Notar nur bestellt werden solle, wer\n\nbei Ablauf der Bewerbungsfrist mindestens 5 Jahre zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zugelassen gewesen sei, ergebe sich aber, daß hiervon auch\n\nAusnahmen gemacht werden dürften. Ein solcher Ausnahmetatbestand\n\nsei hier im Hinblick auf Art. 6 GG anzuerkennen, weil die weitere Betei-\n\nligte die Fünfjahresfrist nur deshalb nicht erfüllt habe, weil sie ihrem in\n\nNordrhein-Westfalen gerade eingeschulten Sohn habe ermöglichen\n\nwollen, das erste Schuljahr in diesem Bundesland abzuschließen, bevor\n\nsie gemeinsam mit ihm nach Schleswig-Holstein übersiedelte.\n\nGegen den Bescheid vom 23. Oktober 2000 hat der Antragsteller\n\ngerichtliche Entscheidung dahingehend beantragt, den Bescheid aufzu-\n\nheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zum Notar im Amtsge-\n\nrichtsbezirk R. zu bestellen, hilfsweise, ihn neu zu bescheiden. Dem ist\n\nder Antragsgegner unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen\n\nBescheids entgegengetreten.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 23. Oktober 2000\n\naufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Antragsteller zum\n\nNotar im Amtsgerichtsbezirk R. zu bestellen. Gegen diese Entscheidung\n\nhaben der Antragsgegner und die weitere Beteiligte sofortige Beschwer-\n\nde eingelegt.\n\nII. Die Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht begründet. Das\n\nOberlandesgericht hat richtig entschieden.\n\nDer Bescheid des Antragsgegners vom 23. Oktober 2000 ist schon\n\ndeshalb rechtswidrig, weil er den Antragsteller in den ihm durch die\n\nrechtmäßige Auswahlentscheidung vom 3. Mai 2000 zuerkannten Rech-\n\nten verletzt. Aufgrund dieser Auswahlentscheidung ist der Antragsgegner\n\nverpflichtet, den Antragsteller zum Notar im Amtsgerichtsbezirk R. zu\n\nbestellen.\n\n1. Durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare\n\nund Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I 150) und das Dritte\n\nGesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung vom 31. August 1998\n\n(BGBl. I 2585) sind entsprechend den Vorgaben des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts (BVerfGE 73, 280 = NJW 1987, 887) mit den §§ 6, 6b\n\nBNotO Regelungen zum Auswahlverfahren für die Vergabe von Notar-\n\nstellen getroffen worden, die zur Verwirklichung des Rechts der Bewer-\n\nber aus Art. 12 Abs. 1 GG ein förmliches Ausschreibungsverfahren vor-\n\nsehen. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien und zum Verfahren haben\n\ndie Landesjustizverwaltungen in Allgemeinen Verfügungen über die An-\n\ngelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) geregelt. In diesem\n\nVerfahren ist die zentrale Entscheidung die das Auswahlverfahren ab-\n\nschließende Auswahlentscheidung der Justizverwaltung. Durch sie wird\n\nmit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen geregelt, welchen Bewer-\n\nbern die ausgeschriebenen Stellen übertragen werden sollen und welche\n\nBewerbungen abgelehnt werden. Es handelt sich dabei um einen durch\n\nBekanntgabe an die Bewerber wirksam werdenden einheitlichen, teils\n\nbegünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (vgl. BGHZ 129, 226,\n\n230). Die abgelehnten Bewerber können dagegen gerichtliche Entschei-\n\ndung nach § 111 BNotO beantragen. Dieser Antrag umfaßt neben der\n\nVerpflichtung, sie zum Notar zu bestellen oder neu zu bescheiden, zu-\n\ngleich die Anfechtung der zugunsten ausgewählter Bewerber getroffenen\n\nEntscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 -\n\nNds.Rpfl. 1994, 333 unter 1 und Kopp/Schenke, VwGO 12. Aufl. § 42\n\nRdn. 48). Nach Bestandskraft der Ablehnungsbescheide bedarf es keiner\n\nweiteren materiellen Prüfung durch die Justizverwaltung mehr, sondern\n\nin der Regel nur noch des formalen Akts der Aushändigung der Bestel-\n\nlungsurkunden an die ausgewählten Bewerber (§ 11 Abs. 2 AVNot).\n\nDemgemäß stellt die an die ausgewählten Bewerber gerichtete, mit dem\n\nHinweis auf die rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheide verbundene\n\nMitteilung, ihre Bestellung zum Notar sei in Aussicht genommen, nicht\n\nlediglich eine unverbindliche Information, sondern eine Zusicherung dar\n\n(vgl. § 38 VwVfG). Sie ist auf den Erlaß eines späteren bestimmten Ver-\n\nwaltungsakts gerichtet, um dem Adressaten als verbindliche Zusage\n\nüber das zukünftige Verhalten der Justizverwaltung Gewißheit zu ver-\n\nschaffen, und hat selbst die Qualität eines Verwaltungsaktes (vgl.\n\nBVerwG NVwZ 1986, 1011 f.; BSG NVwZ 1994, 830; BGHZ 117, 83,\n\n88 f.). Es ist gerade der Zweck des förmlich geregelten Auswahlverfah-\n\nrens, eine verbindliche Entscheidung darüber herbeizuführen, welchen\n\n- geeigneten - Bewerbern die ausgeschriebenen Stellen übertragen und\n\nwelche Bewerbungen abgelehnt werden sollen. Ist die Auswahlentschei-\n\ndung getroffen, sind die abgelehnten Bewerber regelmäßig auf den\n\nRechtsweg nach § 111 BNotO verwiesen. Wegen der Komplementär-\n\nfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen Rechte\n\nsteht es nicht im Belieben der Justizverwaltung, eine rechtmäßige Aus-\n\nwahlentscheidung etwa wegen eines Sinneswandels wieder aufzuheben.\n\nEine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn die Auswahlentscheidung\n\nrechtswidrig ist. Die Aufhebung hat durch einen förmlichen, begründeten\n\nund rechtsmittelfähigen Bescheid zu erfolgen.\n\n2. Danach durfte der Antragsgegner die zugunsten des Antrag-\n\nstellers getroffene Auswahlentscheidung vom 3. Mai 2000 nur aufheben,\n\nwenn sie rechtswidrig war. Das war nicht der Fall, wie das Oberlandes-\n\ngericht zutreffend ausgeführt hat. Der Antragsgegner hat es mit Erlaß\n\nvom 3. Mai 2000 rechtlich bedenkenfrei abgelehnt, die weitere Beteiligte\n\ndurch eine Ausnahme vom Regelerfordernis der mindestens fünfjährigen\n\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der Auswahlentscheidung zu be-\n\nrücksichtigen.\n\na) Die allgemeine Wartezeit des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO soll si-\n\ncherstellen, daß dem Zugang zum Notarberuf, der Vertrautheit mit der\n\nPraxis der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung,\n\nSicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und durch Erfah-\n\nrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen verlangt, eine hinrei-\n\nchende Zeit praktischer Einführung in die Rechtsbesorgung vorausgeht\n\n(Senatsbeschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900 un-\n\nter II a). Mit diesem Gesetzeszweck wäre es nicht zu vereinbaren, auch\n\nin Fällen besonderer Härte von der Erfüllung der Wartezeit unabhängig\n\ndavon abzusehen, ob der Bewerber die erforderliche Vertrautheit mit der\n\nPraxis der Rechtsbesorgung und Sicherheit im Umgang mit der rechtsu-\n\nchenden Bevölkerung auf andere Weise als durch eine selbständige An-\n\nwaltstätigkeit erworben hat.\n\nb) aa) Vor diesem rechtlichen Hintergrund war es jedenfalls nicht\n\nermessensfehlerhaft (zur Qualifikation der Beurteilung nach § 6 Abs. 2\n\nNr. 1 BNotO als Ermessensentscheidung: Senatsbeschluß vom 14. Juli\n\n1997 - NotZ 24/96 - DNotZ 1997, 900), die Kindererziehungszeiten nicht\n\nauf die allgemeine Wartezeit anzurechnen. Ihnen fehlt der erforderliche\n\nBezug zum praktischen Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum er-\n\nsichtlich ebenso wie der Wehrdienstzeit, die nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Senats bei der Prüfung, ob eine Ausnahme von der allgemei-\n\nnen Wartezeit zugelassen werden kann, von vornherein außer Betracht\n\nzu bleiben hat (Beschluß vom 31. Juli 2000 - NotZ 4/00 - NJW-RR 2001,\n\n207 unter II 1 m.w.N.).\n\nbb) Die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der all-\n\ngemeinen Wartezeit ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht\n\ngeboten. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO enthält keine an das Geschlecht oder\n\ndie familiäre Situation anknüpfende differenzierende Regelung, die nur\n\nausnahmsweise zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1995, 1733 unter D I 1\n\n= BVerfGE 92, 91, 109). Allerdings führt die Kindererziehung typischer-\n\nweise dazu, daß Frauen deshalb ihre Berufstätigkeit für einen gewissen\n\nZeitraum unterbrechen oder auch erst später aufnehmen als Männer.\n\nSolche faktischen Nachteile dürfen wegen des Gleichberechtigungsge-\n\nbots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgegli-\n\nchen werden, wobei es grundsätzlich - auch unter dem Blickwinkel der\n\nWertentscheidung des Art. 6 GG - der Einschätzung des Gesetzgebers\n\nüberlassen ist, wie er diesen Ausgleich herbeiführt (vgl. BVerfG NJW\n\n1992, 964 unter C I 1 und NJW 1987, 1541 unter C II 2 = BVerfGE 74,\n\n163).\n\nEinen solchen Ausgleich hat der Gesetzgeber hier mit § 6 Abs. 3\n\nSatz 4 BNotO geschaffen. Danach können nach Maßgabe landesrechtli-\n\ncher Verordnungen Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutter-\n\nschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von\n\nErziehungsurlaub und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die\n\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreu-\n\nung eines Kindes auf die nach Satz 3 bei der Punktbewertung zu be-\n\nrücksichtigende Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt an-\n\ngerechnet werden. Diese Anrechnung gleicht die typischerweise Rechts-\n\nanwältinnen treffenden faktischen Nachteile hinreichend aus, wie der\n\nvorliegende Fall zeigt. Der weiteren Beteiligten ist die nach der landes-\n\nrechtlichen Anrechnungsverordnung höchstmögliche Zahl von sechs\n\nPunkten für zwei Jahre Kinderbetreuung gutgeschrieben worden. Nur\n\ndadurch hat sie den Antragsteller nach der Punktewertung vom 3. Platz\n\nverdrängt. Nach den Erkenntnissen des Senats aus zahlreichen Verfah-\n\nren hat die Zubilligung von sechs Punkten ganz erhebliche Auswirkun-\n\ngen. In den meisten Konkurrentenstreitigkeiten geht es um Differenzen,\n\ndie weit unter sechs Punkten liegen und sich mitunter im Bereich der\n\nStellen nach dem Komma bewegen. Unter diesen Umständen war der\n\nGesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, darüber hinaus\n\neinen weiteren Ausgleich zu ermöglichen. Der Senat hält es deshalb\n\nauch nicht für zulässig, jedenfalls aber nicht für geboten, wegen Kin-\n\ndererziehungszeiten darauf zu verzichten, daß die allgemeine Wartezeit\n\neingehalten wird. Es handelt sich dabei allgemein und auch nach den\n\nVerhältnissen bei der weiteren Beteiligten nicht um einen ganz außer-\n\ngewöhnlichen Sachverhalt, der die Abkürzung der Regelwartezeit aus\n\nGerechtigkeitsgründen zwingend erscheinen läßt, sondern um eine typi-\n\nsche Fallgestaltung, die der Gesetzgeber gesehen und angemessen ge-\n\nregelt hat.\n\nc) Es war auch nicht ermessensfehlerhaft, wegen der als Notar-\n\nvertreterin erworbenen Beurkundungspraxis der weiteren Beteiligten von\n\nder Einhaltung der allgemeinen Wartezeit abzusehen. Der Antragsgeg-\n\nner hat in seinem Bescheid vom 3. Mai 2000 zunächst zutreffend darauf\n\nhingewiesen, daß knapp ein Drittel der Beurkundungen in die Punkte-\n\nwertung nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AVNot einzustellen wäre und diese aus\n\nGründen der Chancengleichheit aller Bewerber nicht nochmals bei der\n\nFrage berücksichtigt werden dürften, ob der Zweck der allgemeinen\n\nWartezeit ausnahmsweise erreicht sei. Auch davon abgesehen hat der\n\nAntragsgegner die Vornahme von 434 Beurkundungen über einen Zeit-\n\nraum von dreieinhalb Jahren noch nicht für ausreichend angesehen, um\n\nvon einer Zweckerreichung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO auszugehen.\n\nDiese Erwägungen lassen keine Ermessensfehler erkennen.\n\nDer Senat braucht deshalb die bisher offen gelassene Frage, ob\n\nNotarvertretungen und Beurkundungen als Teil der (bei der allgemeinen\n\nAnwaltstätigkeit nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO bereits berücksichtigten)\n\nAnwaltstätigkeit für die Frage, ob die Wartezeit verkürzt werden kann,\n\nüberhaupt in Betracht gezogen werden dürfen (Beschlüsse vom 31. Juli\n\n2000 - NotZ 4/00 - aaO unter II 1 a.E. und vom 14. Juli 1997 - NotZ\n\n24/96 - aaO unter II b a.E.), auch jetzt nicht zu entscheiden. Dagegen\n\nspricht, daß eine Prüfung und Bewertung der Anwaltstätigkeit im jeweili-\n\ngen Einzelfall praktisch nicht möglich ist, zu einer unvertretbaren Verzö-\n\ngerung der jetzt schon häufig langen Bewerbungsverfahren führen würde\n\nund daß die vergleichende Beurteilung der fachlichen Eignung der Be-\n\nwerber erst im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO stattfindet. Zu-\n\ndem würde die Berücksichtigung einer umfangreichen Vertretungs- und\n\nBeurkundungspraxis dazu führen, daß Rechtsanwälte, die beruflich mit\n\neinem Notar verbunden sind, gegenüber solchen Bewerbern bevorzugt\n\nwürden, denen der Zugang zu Notarvertretungen nicht in diesem Maße\n\noffensteht. Der Senat hat es deshalb abgelehnt, für Beurkundungen, die\n\nüber die nach der Punktewertung mögliche Höchstzahl hinausgehen,\n\nSonderpunkte zuzubilligen (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ\n\n45/92 - NJW 1994, 1870 unter 4 b dd).\n\n3. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen\n\ndes Oberlandesgerichts Bezug.\n\nRinne Seiffert Kurzwelly\n\n Schierholt Grantz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ___8-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-16/notz-8-01","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":18},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ___8-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ___8-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-16/notz-8-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ___8-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:19:09.431756+00:00"}}