{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ___2-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2001-07-16","aktenzeichen":"NotZ 2/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 2/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Juli 2001\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Einkommensergänzung\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie\n\ndie Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz\n\nam 16. Juli 2001\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den\n\nBeschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des\n\nOberlandesgerichts Dresden vom 4. Dezember 2000 wird\n\nzurückgewiesen.\n\nGerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht\n\nerhoben. Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin\n\nim Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n 12.596 DM\n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Antragstellerin war bis zum 31. März 2001 sächsische Nota-\n\nrin mit Amtssitz in H.. Sie ist auf eigenen Antrag gemäß § 48 BNotO aus\n\ndem Amt entlassen worden. In den Jahren 1998 und 1999 beschäftigte\n\nsie jeweils zwei Vollzeit-Arbeitskräfte. Für das Jahr 1998 hat sie von der\n\nAntragsgegnerin, der Ländernotarkasse Leipzig, Einkommensergänzung\n\nerhalten. Bei einer Erledigung von 237 unbereinigten Urkundsnummern\n\nwurden die Personalausgaben für zwei Angestellte nicht beanstandet. Im\n\nZuwendungs- und Abrechnungsbescheid zur Einkommensergänzung für\n\n1999 vom 22. Juni 2000 hat die Antragsgegnerin nur das Gehalt für eine\n\nVollzeitkraft als Berufsausgabe anerkannt. Um die 1999 angefallenen\n\n445 unbereinigten Urkundsgeschäfte zu bewältigen, sei nur eine Mitar-\n\nbeiterin notwendig gewesen.\n\nDagegen hat die Antragstellerin Antrag auf gerichtliche Entschei-\n\ndung gestellt. Im Laufe des Verfahrens beim Oberlandesgericht hat die\n\nAntragsgegnerin den Bescheid vom 22. Juni 2000 dreimal zugunsten der\n\nAntragstellerin geändert, die das Verfahren insoweit für erledigt erklärt\n\nhat. Im letzten Änderungsbescheid vom 19. September 2000 hat die An-\n\ntragsgegnerin unter Hinweis auf einen Beschluß ihres Verwaltungsrats\n\nvom 15. September 2000 der Antragstellerin die Personalausgaben für\n\neineinhalb Mitarbeiter als Bemessungsobergrenze zugebilligt. Sie meint,\n\ndiese Anzahl von Mitarbeitern reiche aus, um eine ständige Besetzung\n\nder Notarstelle mit mindestens einem Mitarbeiter sicherzustellen. Dem\n\nhält die Antragstellerin entgegen, daß bei Urlaub oder Krankheit der\n\nVollzeitkraft die Anwesenheit eines Mitarbeiters während der üblichen\n\nGeschäftsstunden nicht gewährleistet sei.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 22. Juni 2000 in der\n\nFassung des Änderungsbescheids vom 19. September 2000 insoweit\n\naufgehoben, als die Personalkosten nicht vollständig berücksichtigt wor-\n\nden sind, und die Antragsgegnerin verpflichtet, insoweit einen geänder-\n\nten Bescheid zu erlassen. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit\n\nihrer sofortigen Beschwerde.\n\nII. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nDas Oberlandesgericht hat richtig entschieden. Der angefochtene\n\nBescheid über die Einkommensergänzung für 1999 ist rechtswidrig, so-\n\nweit er der Antragstellerin die Erstattung der restlichen Personalausga-\n\nben für eine zweite Büroangestellte versagt. Hierauf hat die Antragstelle-\n\nrin nach Art. 15 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin i.V. mit §§ 4, 6\n\nAbs. 1 der \n\nfür 1999 maßgebenden Einkommensergänzungssatzung\n\n(EinkErgS) einen Anspruch.\n\nDas folgt, wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, schon\n\ndaraus, \n\ndaß \n\ndie \n\ngeltend \n\ngemachten Personalausgaben \n\nvon\n\n50.547,54 DM das ortsübliche Jahresgehalt von eineinhalb Angestellten\n\nnicht übersteigen.\n\nNach § 4 Satz 1 EinkErgS sind Berufsausgaben alle Ausgaben des\n\nNotars, die zur Führung der ihm übertragenen Notarstelle für das Kalen-\n\nderjahr notwendig oder angemessen sind. Bei der Beurteilung der Not-\n\nwendigkeit und der Angemessenheit von Personalausgaben sind nach\n\n§ 6 Abs. 1 Satz 2 EinkErgS der Geschäftsanfall an der Notarstelle sowie\n\ndas ortsübliche Gehaltsniveau zu berücksichtigen. Ein nicht notwendiger\n\nAufwand ist für die Einkommensergänzung ohne Belang, wenn er sich\n\nnicht auf der Kostenseite niederschlägt. Denn es ist nicht Sache der An-\n\ntragsgegnerin, die Berufsausübung der abgabepflichtigen Notare zu re-\n\nglementieren (Senat, Beschluß vom 20. März 2000 - NotZ 15/99 - NJW\n\n2000, 2429 unter II 1 a).\n\nDanach kommt es nicht darauf an, ob - wozu der Senat neigt - die\n\nBeschäftigung von zwei Vollzeitkräften notwendig war. Die von der An-\n\ntragstellerin dafür geltend gemachten Personalausgaben sind jedenfalls\n\nauch nach dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Maßstab\n\nvon eineinhalb Mitarbeitern vom Betrag her angemessen. Die Auffassung\n\nder Antragsgegnerin, zusätzlich müsse auch das Kriterium der Notwen-\n\ndigkeit erfüllt sein, beruht offenbar darauf, daß sie ihrer Beurteilung zu\n\nUnrecht die geänderte, erst ab dem Jahre 2000 geltende Fassung von\n\n§ 4 Satz 1 EinkErgS zugrunde legt. Der Antragsgegnerin kann auch nicht\n\ndarin zugestimmt werden, daß das Verhalten der Antragstellerin auf eine\n\nstandeswidrige Unterbezahlung \n\nihrer Mitarbeiterinnen hinauslaufe.\n\nWenn\n\nman den \n\nvom Arbeitsamt gezahlten Lohnkostenzuschuß \n\nvon\n\n13.308,46 DM dem von der Antragstellerin selbst aufgewendeten Betrag\n\nvon 50.547,54 DM hinzurechnet, lagen die Gehälter auf dem üblichen\n\nNiveau. Der Lohnkostenzuschuß des Arbeitsamts dient nicht dazu, die\n\nAntragsgegnerin zu entlasten.\n\nRinne Seiffert Kurzwelly\n\n Schierholt Grantz","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-16/notz-2-01","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-16/notz-2-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ___2-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:05.588666+00:00"}}