{"status":"available","doknr":"BGH-UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__32-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2002-03-18","aktenzeichen":"NotZ 32/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nNotZ 32/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. März 2002\n\nin dem Verfahren\n\nwegen Bestellung zur Notarin\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Bauer\n\nund Eule am 18. März 2002\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin - einschließlich der\n\nim Beschwerderechtszug gestellten weiteren Anträge - wird zu-\n\nrückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-\n\nrechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n\n100.000 DM (51.129,19 €) festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Antragstellerin hat ihr juristisches Studium in L. im Juli 1981 mit dem\n\nakademischen Grad einer Diplom-Juristin abgeschlossen. Durch Verfügung\n\ndes Ministers der Justiz der ehemaligen DDR vom 15. März 1990 wurde sie\n\nzum 1. Mai 1990 als Rechtsanwältin im früheren Ostteil der Stadt B. zugelas-\n\nsen. Seit Dezember 1990 ist sie als Rechtsanwältin bei dem Landgericht B.\n\nund seit März 1996 auch beim Kammergericht zugelassen.\n\nIm November 1996 hat sich die Antragstellerin um eine der im Amtsblatt\n\nfür B. vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen 58 Notarstellen beworben. Mit\n\nBescheid vom 30. Oktober 1997 teilte ihr die Antragsgegnerin mit, sie könne\n\nsie in dem Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO nicht berücksichtigen,\n\nweil ihr die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz\n\nfehle (§ 5 BNotO i.V.m. § 5 Abs. 1 DRiG).\n\nDie Antragstellerin hat mit dem Ziel der weiteren Teilnahme am Aus-\n\nwahlverfahren gerichtliche Entscheidung und den Erlaß einer einstweiligen An-\n\nordnung beantragt. Sie meint, aufgrund ihrer hohen fachlichen Qualifikation\n\nund ihrer Berufserfahrung besitze sie die Befähigung zum Richteramt. Eine\n\nAnwendung von § 5 BNotO i.V.m. § 5 DRiG, die verlange, daß die Befähigung\n\nzum Richteramt nur durch das Zweite juristische Staatsexamen erworben wer-\n\nden könne, stelle sich wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 14\n\nAbs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als verfassungswidrig\n\ndar. Da sie zum Zeitpunkt der Herstellung der deutschen Einheit bereits als\n\nRechtsanwältin berufstätig gewesen sei und mit ihrer seither betriebenen\n\nKanzlei entscheidend zum Familienunterhalt beitrage, sei es ihr nicht zuzumu-\n\nten, die Anwaltstätigkeit aufzugeben, um den juristischen Vorbereitungsdienst\n\nzu absolvieren und das Zweite Staatsexamen abzulegen.\n\nDas Kammergericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die hiergegen ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist vom Senat mit Beschluß\n\nvom 30. November 1998 ebenfalls zurückgewiesen worden.\n\nAuf die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht die Beschlüsse des Senats und des Kammergerichts sowie\n\nden Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 1997 aufgehoben und\n\ndas Verfahren an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat ausgeführt,\n\ndie angegriffenen Entscheidungen berücksichtigten die Fiktionen des Eini-\n\ngungsvertrages und der nachfolgenden Gesetze nicht; ihre Auslegung, die für\n\ndas Anwaltsnotariat in B. für solche Diplom-Juristen, die im Zeitpunkt des Bei-\n\ntritts noch nicht zum Anwaltsnotar bestellt gewesen seien, die Befähigung zum\n\nRichteramt zwar für den Anwaltsberuf nicht voraussetze (oder als fingiert anse-\n\nhe), wohl aber für den Notarberuf fordere, verkenne damit die Reichweite des\n\nArt. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG in Ansehung der Gesamtregelung, die\n\nder Gesetzgeber zur Integration der Diplom-Juristen getroffen habe.\n\nIm weiteren Verfahren hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, sie habe,\n\nnachdem der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 30. November 1998\n\nrechtskräftig geworden sei, die für die Antragstellerin zunächst freigehaltene\n\nNotarstelle anderweitig besetzt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, die An-\n\ntragsgegnerin zu verpflichten, sie als Notarin zu bestellen, hilfsweise festzu-\n\nstellen, daß die Besetzung der ursprünglich für die Antragstellerin freigehalte-\n\nnen Stelle ohne vorherige Ankündigung rechtswidrig war, weiter hilfsweise, die\n\nAntragsgegnerin zu verpflichten, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer\n\noffenen Notarstelle einzuleiten und die Antragstellerin an diesem Verfahren zu\n\nbeteiligen. \"Höchst hilfsweise\" erklärt die Antragstellerin das Verfahren in der\n\nHauptsache für erledigt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Der von der Antragstellerin in erster Linie weiterverfolgte Verpflich-\n\ntungsantrag ist unzulässig. Nachdem die Antragsgegnerin die zunächst für die\n\nAntragstellerin freigehaltene Notarstelle anderweitig besetzt hat und damit die\n\nim Amtsblatt für B. ausgeschriebenen Stellen, auf die sich die diesem Verfah-\n\nren zugrundeliegende Bewerbung der Antragstellerin bezog, nunmehr sämtlich\n\nvergeben sind, ist das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für den gleich-\n\nwohl aufrechterhaltenen Verpflichtungsantrag entfallen (Senatsbeschluß vom\n\n20. Juli 1998 - NotZ 4/98 - DNotZ 1999, 252, 253). Die Rüge der Antragstelle-\n\nrin, die Antragsgegnerin hätte die freigehaltene Notarstelle erst nach entspre-\n\nchender Vorankündigung besetzen dürfen, kann nicht darüber hinweghelfen,\n\ndaß die inzwischen erfolgte Stellenbesetzung einem Verpflichtungsantrag ent-\n\ngegensteht.\n\n2. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1\n\nSatz 4 VwGO, der unter den hier vorliegenden Umständen Erfolg hätte haben\n\nkönnen (s. dazu den Senatsbeschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren\n\nNotZ 31/01), hat die Antragstellerin nicht gestellt. Ein solcher Antrag ist auch\n\ndem Gesamtzusammenhang der von ihr gestellten Anträge und deren Begrün-\n\ndung nicht zu entnehmen.\n\n3. Die Auffassung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin hätte die zu-\n\nnächst freigehaltene Notarstelle nicht ohne vorherige Ankündigung besetzen\n\ndürfen, teilt der Senat nicht.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist es zur Gewährung eines effek-\n\ntiven Rechtsschutzes erforderlich, dem Konkurrenten um eine Anwaltsnotar-\n\nstelle im Ausschreibungsverfahren den gleichen Rechtsschutz zu eröffnen wie\n\nin dem vergleichbaren beamtenrechtlichen Verfahren. Ihm muß die Möglichkeit\n\neingeräumt werden, die endgültige Besetzung der ausgeschriebenen Stelle\n\ndurch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern, weil\n\ndem Bewerber mit der Besetzung der Stelle die Klagemöglichkeit abgeschnit-\n\nten wird (Beschluß vom 19. Oktober 1992 - NotZ 49/92 - BGHR BNotO § 111\n\nKonkurrentenklage 1; vgl. auch BGHZ 129, 226).\n\nEinstweiligen Rechtsschutz dieses Inhalts hat die Antragstellerin sowohl\n\nim ersten Rechtszug als auch im Beschwerdeverfahren in Anspruch genom-\n\nmen, indem sie jeweils den Erlaß einer einstweiligen Anordnung begehrt hat.\n\nIm Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin erklärt, sie werde eine der\n\nausgeschriebenen Stellen bis zur Entscheidung des Senats über den Antrag\n\nauf Erlaß einer einstweiligen Anordnung unbesetzt lassen (Schriftsatz vom\n\n11. Mai 1998). Damit war der Antragstellerin bekannt, daß bei Zurückweisung\n\nihrer sofortigen Beschwerde durch den Senat, mit der sich der Antrag auf Erlaß\n\neiner einstweiligen Anordnung erledigt hätte, die unverzügliche Besetzung der\n\nfür sie freigehaltenen Stelle drohte. Mit Rücksicht auf diesen Kenntnisstand der\n\nAntragstellerin bedurfte es keiner weiteren Ankündigung von seiten der Justiz-\n\nverwaltung. Vielmehr war es Sache der Antragstellerin, nunmehr von sich aus\n\nim Zusammenhang mit der Einlegung ihrer Verfassungsbeschwerde um geeig-\n\nneten vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Für ihr etwaiges Vertrauen, die\n\nAntragsgegnerin werde die freigehaltene Stelle auch weiterhin unbesetzt las-\n\nsen, gab es keine Grundlage.\n\n4. Der weitere Hilfsantrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin zu\n\nverpflichten, ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer offenen Notarstelle\n\neinzuleiten und die Antragstellerin an diesem Verfahren zu beteiligen, zielt der\n\nSache nach darauf ab, der Antragsgegnerin die Ausschreibung einer weiteren\n\nNotarstelle aufzugeben; denn nachdem alle ausgeschriebenen Stellen besetzt\n\nsind, setzt die Einleitung eines weiteren Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 3\n\nBNotO zwingend eine erneute Ausschreibung voraus (§ 6 b BNotO). Darauf hat\n\ndie Antragstellerin indessen keinen Anspruch. Die in § 4 BNotO statuierte\n\nPflicht der Justizverwaltung, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten\n\nRechtspflege zu bestellen, besteht nur der Allgemeinheit gegenüber; auf sie\n\nkann sich der Bürger nicht berufen. Der Pflicht der Justizverwaltung, im Inter-\n\nesse der ordnungsgemäßen Erfüllung der den Notaren zugewiesenen staatli-\n\nchen Aufgaben die Zahl der besetzbaren Notarstellen festzulegen und gege-\n\nbenenfalls offene Stellen wieder zu besetzen, korrespondiert mithin kein\n\nGrundrecht des Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluß\n\nvom 18. September 1995 - NotZ 46/94 - BGHR BNotO § 4 Bedürfnis 1). Für die\n\nAntragstellerin bedeutet dies keine unbillige Härte. Nach den Erfahrungen des\n\nSenats pflegt die Berliner Justizverwaltung in verhältnismäßig kurzen Zeitab-\n\nständen Notarstellen auszuschreiben. Es steht der Antragstellerin frei, sich\n\nanläßlich der nächsten Ausschreibung erneut um eine Stelle zu bewerben. Ihr\n\nkann dann nicht mehr entgegengehalten werden, sie verfüge nicht über die\n\nBefähigung zum Richteramt im Sinne des § 5 DRiG.\n\nHiernach kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin für das Begehren\n\nder Antragstellerin, eine Stellenausschreibung einzuleiten, überhaupt passivle-\n\ngitimiert ist, was zu verneinen sein dürfte (vgl. Ziffer 2 AVNot Bln i.d.F. vom\n\n22. April 1996, ABl. S. 1741).\n\n5. Die \"höchst hilfsweise\" abgegebene Erledigungserklärung ist unbe-\n\nachtlich, weil es sich um eine unzulässige bedingte Erklärung handelt (vgl.\n\nBGHZ 106, 359, 367 f; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 91 a Rn. 13 m.w.N.).\n\nDaß die Antragsgegnerin sich der Erledigungserklärung angeschlossen hat,\n\nändert daran nichts; denn diese Erklärung ist so zu verstehen, daß die An-\n\ntragsgegnerin weiterhin vorrangig die Zurückweisung der Beschwerde begehrt.\n\nRinne Streck Seiffert\n\n Bauer Eule","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/notz-32-01","cited_norms":[{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-18/notz-32-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/NotS/2001/NotZ__32-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:16.453771+00:00"}}